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{'item': 'G312 2283447-1'}

Obsah (11)Art 133§ 2§ 8§ 25§ 74§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlG312 2283447-1 Spruch, G312 2283447-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manu

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.11.2023, zugestellt am 08.11.2023, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), geb. XXXX , im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sowie der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt. Gleichzeitig wurde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage

§ 25GSVG im Zeitraum XXXX bis XXXX i

Hv Euro XXXX festgestellt.1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.11.2023, zugestellt am 08.11.2023, wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), geb. römisch 40 , im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Gleichzeitig wurde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 iHv Euro römisch 40 festgestellt. Zuvor ist dem BF mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs der Sachverhalt mitgeteilt und unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Da bis zum Fristablauf keine Stellungnahme einlangte, wurde obiger Bescheid erlassen. 1.

  1. Mit 27.11.2023 wurde der SVS nachträglich die Stellungnahme mitgeteilt und im Wesentlichen vorgebracht, dass von Seiten der SVS hinsichtlich Wegfalls der vorzeitigen Alterspension eine Falschauskunft erteilt worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.11.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm der Bescheid bereits mit 08.11.2023 zugestellt worden sei und er innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben könne. 1.
  2. Der BF brachte am 12.12.2023 um 14.48 Uhr die Beschwerde bei der belangten Behörde ein. 1.
  3. Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Vorlagebericht am 28.12.2023 dem BVwG vor. Sie führte aus, dass das sozialgerichtliche Verfahren zu XXXX in der Tagsatzung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens

§ 74

ASSGG hinsichtlich Bestehen der Pflichtversicherung vom XXXX bis XXXX unterbrochen worden sei. Dem BF sei der Bescheid der SVS am 08.11.2023 zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist habe daher mit 06.12.2023 endete, der BF habe die Beschwerde jedoch erst am 12.12.2023 eingebracht, weshalb die Einbringung als verspätet zu betrachten sei. Es werde die Zurückweisung aufgrund der Verspätung beantragt in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.1.4. Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Vorlagebericht am 28.12.2023 dem BVwG vor. Sie führte aus, dass das sozialgerichtliche Verfahren zu römisch 40 in der Tagsatzung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens

Paragraph 74, ASSGG hinsichtlich Bestehen der Pflichtversicherung vom römisch 40 bis römisch 40 unterbrochen worden sei. Dem BF sei der Bescheid der SVS am 08.11.2023 zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist habe daher mit 06.12.2023 endete, der BF habe die Beschwerde jedoch erst am 12.12.2023 eingebracht, weshalb die Einbringung als verspätet zu betrachten sei. Es werde die Zurückweisung aufgrund der Verspätung beantragt in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 1.

  1. Dem BF wurde mit Schriftsatz des BVwG vom 03.01.2024 ein Verspätungsvorhalt übermittelt und binnen Fristsetzung die Einbringung einer ev. Stellungnahme eingeräumt. Diese langte bis dato nicht ein. 1.
  2. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 07.11.2023 (Hinterlegung zur Abholung beim Postamt) zugestellt. Der BF hat den Bescheid persönlich am 08.11.2023 übernommen. Die Zustellung erfolgte somit am 07.11.2023, weswegen die unerstreckbare Rechtsmittelfrist am 05.12.2023 (Hinterlegung) endete. Der BF hat sich – trotz Aufforderung zur Stellungnahme binnen 14 Tagen hinsichtlich der verspäteten Einbringung – bis dato nicht dazu geäußert. 1.
  3. Die Einbringung der Beschwerde mit 12.12.2023 bei der belangten Behörde erfolgte somit verspätet.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A): Zur verspätete Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt gem. Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. In die Frist werden

Abs. 3 leg. cit nicht eingerechnet:In die Frist werden

Absatz 3, leg. cit nicht eingerechnet: 1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); 2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Abs. 4 leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Absatz 4, leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Der BF äußerte sich zur verspäteten Einbringung der Beschwerde bis dato nicht. Der Bescheid wurde am 02.11.2023 erlassen und dem BF am 07.11.2023 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt, gilt daher mit 07.11.2023 als zugestellt. Der BF hat den Bescheid am 08.11.2023 persönlich übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 05.12.

  1. Der BF hat die Beschwerde jedoch erst am 12.12.2023 um 14:48 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht, sie erfolgte somit verspätet. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28, VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, Rz 12 f). Die belangte Behörde hat bereits in der Beschwerdevorlage darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeeinbringung verspätet erfolgte. Dem ist der BF bis dato nicht entgegengetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2283447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.