RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlI414 2271297-1 SpruchI414 2271297-1/16E, I414 2271297-1/16E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.01.2024 MÜNDLICH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die 5- jährige Beschwerdeführerin ist seit dem März 2019 Inhaberin eines Behindertenpasses. Im März 2019 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung 60 %, im Oktober 2020, im November 2021 und im Oktober 2022 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Der zuletzt ausgestellte Behindertenpass wurde bis Ende April 2025 befristet. Bis Anfang 2023 war die Beschwerdeführerin Inhaberin der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass. Am
- November 2020 wurde mit medizinischen Sachverständigengutachten, einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmedizin, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Als Funktionseinschränkung wurde ein Kurzdarmsyndrom im Kindesalter unter der Positionsnummer 07.04.10, mit einem Grad der Behinderung von 50 % eingeschätzt. Im Vergleich zum Vorgutachten, bei dem ein Gesamtgrad von 60 % festgestellt wurde, führte die Fachärztin aus, dass aktuell eine heimparenterale Ernährung nur mehr über 17 Stunden durchgeführt werden müsse und auch mit einem enteralen, beziehungsweise oralen Nahrungsaufbau begonnen werden habe können. Daher sinke der Grad der Behinderung um eine Stufe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin ständig eine Ernährungspumpe mitführen müsse und ihr daher die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke nicht möglich und die Sicherheit des Transportes nicht gewährleistet sei. Am
- April 2022 wurde mit Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, hinsichtlich eines Verfahrens betreffend des Familienlastenausgleichsgesetztes ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten, bei dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % festgestellt wurde, führte die Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde aus, dass aufgrund des grenzwertigen normalen Gedeihens, dem guten Allgemeinzustand und der unauffälligen Entwicklung, der Grad der Behinderung von 80 % auf nun 50 % absinke. Am
- Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Verlängerung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Sachverständigengutachten vom
- Jänner 2023 stellte die Sachverständige, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmedizin, im Vergleich zu den Vorgutachten fest, dass die heimparenterale Ernährung auf 13 Stunden und die enterale Ernährung über den Gastro-Button auf 12 Stunden über Nacht reduziert werden habe können. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage unverändert 50 %. Aufgrund der Heilbewährung wurde eine Nachuntersuchung Mitte 2025 angeordnet, weil der Gesamtgrad der Behinderung unter 50 % abfallen könne, falls die orale Ernährung gesteigert werden könne und die heimparenterale Ernährung sowie die Ernährung über den gastralen Button weiter reduziert werden könnten. Hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, führte die Sachverständige aus, dass die damals etwa 4-jährige Beschwerdeführerin an einem Kurzdarmsyndrom leide. Unter der aktuellen Therapie, wenn auch zögerliche Zunahme von Gewicht und Länge, bestehe ein grenzwertig normales Gedeihen. Der Body-Mass-Index (BMI) sei im untersten Normalbereich. Die heimparenterale Ernährung habe zuletzt weiter verkürzt werden können. Bisher zeige sich kein motorischer oder sprachlicher Entwicklungsrückstand. Die Beschwerdeführerin besuche an zwei Tagen in der Woche die Kindergrippe. Der Beschwerdeführerin sei es untertags möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es können im Vergleich einer gleichaltrigen Gesunden in Begleitung zumindest eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden, einzelne Stufen überwunden werden und die Sicherheit des Transportes sei in Anwesenheit einer Begleitperson (wie auch für jedes gesunde 4-jährige Kind bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gewährleistet. Mit ergänzenden Sachverständigengutachten vom
- März 2023 führte die Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmedizin hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine normale motorische, sprachliche und kognitive Entwicklung vorliege. Die Beschwerdeführerin könne 2-mal wöchentlich die Kinderkrippe besuchen. Die heimparenterale und die parallel durchgeführte enterale Ernährung über den gastralen Button sei nur mehr über 13 Stunden in der Nacht notwendig. Während des Tages sei die Beschwerdeführerin mobil. Es bestehe eine unauffällige Gehfähigkeit, und auch der Besuch der Kindergrippe sei an 2 Tagen pro Woche möglich. Das Mitführen von medizinischen Geräten sei nicht erforderlich. Sollte die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den späten Abendstunden bzw. in der Nacht notwendig seien, könne die Verabreichung der heimparenteralen und der enteralen Ernährung problemlos um einige Stunden bzw. auch gänzlich auf unter den Tag verschoben werden. Eine spätere Nahrungszufuhr habe keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie der sichere Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel sei gewährleistet. Eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wurden von der Sachverständigen ausgeschlossen. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom
- März 2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass nachfolgende Umstände im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien: - der sterile Verband des zentralen Venenkatheters müsse ständig beobachtet und bei Schäden schnellstmöglich gewechselt und gereinigt werden; - es sei nicht möglich alle erforderlichen medizinischen Utensilien, die für eine sterile Versorgung des Verbandes notwendig seien, in einem öffentlichen Verkehrsmittel mitzuführen bzw. eine Versorgung sei nicht möglich; - das wechseln des Pflasters sei in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich; - die Beschwerdeführerin habe eine PEG-Sonde. In einem öffentlichen Verkehrsmittel bestehe die Gefahr des hängen Bleibens; - auch in der fachärztlichen Stellungnahme der Universitätsklinik Innsbruck vom
- Februar 2023 werde die Zusatzeintragung empfohlen; - der Stuhl der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Erkrankung immer flüssig und sie könne den Stuhlgang nicht kontrollieren. Der flüssige Stuhlgang könne auch durch Windeln nicht komplett gehalten werden. - Eine 13-stündige Infusionszeit stelle den Optimalfall dar. Aufgrund der Darmerkrankung sei die Einnahme von Antibiotika zu vermeiden. Die Infekte wurden seit dem Kindergarten öfter und über mehrere Wochen hinziehen und dadurch würde sich auch die Infusionszeit verlängern. Daher sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom Gericht gestellten Fragen, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten zusammengefasst aus, dass der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sei. Die Beschwerdeführerin leide an einem Kurzdarmsyndrom und sei daher von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder einem Facharzt für Gastroenterologie zu begutachten gewesen. Aufgrund der parenteralen Ernährung der Beschwerdeführerin, sei der Stuhl nicht fest, sondern flüssig. Der flüssige Stuhl könne zwangsläufig nicht von einer Windel absorbiert bzw. gehalten werden. Die parenterale Ernährung erfolge über einen zentralvenösen Zugang, über einen sterilen Venenkatheter. Dieser sterile Zugang sei mit einem Pflaster an der Haut befestigt. Es müsse besonders darauf Bedacht, genommen werden, dass dieser Zugang steril bleibe. Es sei der Beschwerdeführerin weder aus zeitlicher noch hygienischen Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Als Beweis wurde von der Universitätsklinik Innsbruck, Abteilung Pädiatrie, eine Stellungnahme eingebracht. Am
- Jänner 2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des Kindesvaters, seiner Rechtsvertretung und des Amtssachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde das schriftliche Sachverständigengutachten erörtert und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Nach dem Schluss der Verhandlung und nach Beratung des Senates wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des am
- Jänner 2024 verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die 5-jährige Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses. Aufgrund der Heilbewährung wurde der Behindertenpass bis zum
- April 2025 befristet. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Kurzdarmsyndrom bei Zustand nach Gastroschisis mit teilparenteraler Ernährung. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Diese Zusatzeintragung wurde ihr vor Vollendung des
- Lebensmonats ausgestellt. In diesem Zeitraum wurde die Beschwerdeführerin über eine ständig mitzuführende Ernährungspumpe ernährt. Die Verwendung einer ständig mitzuführenden Ernährungspumpe ist nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin kann Flüssigkeiten und teilweise feste Nahrung oral zu sich nehmen. Sie wurde im Krankenhaus als Kleinkind überernährt, daher ist die feste Nahrungsaufnahme noch schwierig. Zurzeit besucht die Beschwerdeführerin 5-mal pro Woche halbtätig die Kindergrippe. Die Ernährung der Beschwerdeführerin erfolgt grundsätzlich nachts, über einen infraklavikulären abgeklebten Venenkatheter rechts und über eine perkutane endoskopische Gastronomie- Sonde (PEG-Sonde) im linken Oberbauch. Der Allgemeinzustand und der Ernährungszustand sind gut. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und es bestehen auch keine erheblichen Einschränkungen der neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin ohne Unterbrechung aus eigener Kraft möglich und zumutbar. Die Verwendung der erforderlichen Behelfe, wie Verbände, Pflaster, Spritzen, Wattestäbe, Desinfektionsmittel, PEG-Sonde und den Venenkatheter erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Diese Medizinprodukte sind in einem Rucksack leicht mitzuführen. Der Venenkatheter und die PEG-Sonde erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einem hohen Maße, sie können durch Kleidungsstücke bedeckt werden und ein Hängenbleiben ist nahezu unmöglich. Eine Versorgung mit Windeln ist in der Nacht, wie auch bei längeren Fahrten bzw. Reisen notwendig. Während des Tages ist das Harn oder Stuhlverhalten normal. Die am Markt üblichen Windeln sind ausreichend sicher, die Stuhlmenge oder Harnmenge aufzufangen und Verunreinigungen vorzubeugen. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin sowie zum Pass, ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den eingeholten Sachverständigengutachten im Administrativverfahren und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten und sind unstrittig. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin vor Vollendung des
- Lebensmonats die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom
- November 2020, einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmedizin. Die Vornahme der Zusatzeintragung durch die belangte vor dem vollendeten
- Lebensmonat erfolgte rechtswidrig, da nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, erst nach vollendeten
- Lebensmonat die Zusatzeintragung auszustellen ist. Da diese Voraussetzung nicht vorlag war die Vornahme der Zusatzeintragung vor dem vollendeten
- Lebensmonat rechtswidrig. Die Vornahme der Zusatzeintragung durch die belangte vor dem vollendeten
- Lebensmonat erfolgte rechtswidrig, da nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, erst nach vollendeten
- Lebensmonat die Zusatzeintragung auszustellen ist. Da diese Voraussetzung nicht vorlag war die Vornahme der Zusatzeintragung vor dem vollendeten
- Lebensmonat rechtswidrig. Vollständigkeitshalber wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Sachverständige aufgrund der ständig mitzuführenden Ernährungspumpe die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründete. Nunmehr erfolgt die Nahrungsaufnahme grundsätzlich nachts über einen Venenkatheter und über eine PEG-Sonde. Zudem ist nunmehr die Flüssigkeitsaufnahme oral und teilweise eine feste Nahrungsaufnahme oral möglich. Aus den Sachverständigengutachten vom
- April 2022,
- Jänner 2023,
- März 2023 und vom
- Juli 2023 geht hervor, dass eine ständig mitzuführende Ernährungspumpe nicht mehr notwendig ist und die Aufnahme über einen Venenkatheter, einer PEG-Sonde sowie oral erfolgt. Die Feststellungen hinsichtlich der Flüssig- und Nahrungsaufnahme über einen Venenkatheter, einer PEG-Sonde der Beschwerdeführerin und der teilweisen Möglichkeit Flüssigkeiten oder feste Nahrung oral aufzunehmen, ergeben sich aus den Sachverständigengutachten und den Ausführungen des Kindesvaters und des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Jänner
- Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin derzeit 5-mal pro Woche halbtags die Kindergrippe besucht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am
- Jänner
- Der Kindesvater gab in der Verhandlung an, dass eine Versorgung über den Venenkatheter oder der PEG-Sonde in der Kindergrippe nicht möglich sei. Sollten in der Kindergrippe Komplikationen auftreten, würden sie (Eltern) – sofort verständigt werden. Darüber hinaus sei die Verwendung von Windeln in der Kindergrippe nicht erforderlich. Die Feststellung, wonach grundsätzlich die Nahrungsaufnahme über den Venenkatheter und über die PEG-Sonde nachts erfolgt, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom
- Juli
- Der Kindesvater brachte in diesem Zusammenhang vor, dass seine Tochter in der Regel bei Ernährung über den Venenkatheter oder PEG-Sonde nicht transportiert wird. Nur in Ausnahmefallen, wie der Transport zum Arzt oder Klinik, würde seine Tochter transportiert werden. Der Amtssachverständige gab in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere bei Ernährung über die PEG-Sonde, von einem Krankenwagen zu transportieren wäre. Die Feststellungen zum Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten vom
- Juli 2023 sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am
- Jänner
- Die Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen bestehen und sie eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung und aus eigener Kraft zurücklegen kann, ergeben sich aus den Sachverständigengutachten und den Angaben des Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellungen, wonach die für die Beschwerdeführerin notwendigen Medizinprodukte (Verbände, Pflaster, Spritzen, Wattestäbe, Desinfektionsmittel, PEG-Sonde und Venenkatheter) in einem kleinen Rucksack leicht mitzuführen sind und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschweren, ergeben sich aus den Angaben des Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung sowie aus dem Sachverständigengutachten vom
- Juli
- Im Rahmen der Verhandlung wurden Fotos über die erforderlichen Medizinprodukte vorgelegt. Der Amtssachverständige gab diesbezüglich an, dass diese Medizinprodukte in einem Rucksack verstaut werden können und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erschweren würden. Die Feststellungen, wonach der Venenkatheter und PEG-Sonde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einem hohen Maße erschwert, ergeben sich aus den Sachverständigengutachten vom
- Juli 2023 und den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung. Im schriftlichen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass der Venenkatheter sowie die PEG-Sonde durch Kleidungsstücke bedeckt werden können und ein hängenbleiben nahezu unmöglich sei. Die Versorgung über diese Zugänge erfolgt grundsätzlich zu Hause. Der Kindesvater brachte vor, dass Transporte nur bei Arzt- oder Klinik besuchen durchgeführt werden. Der Sachverständige wies darauf hin, dass bei „angehängten“ Venenkatheter oder PEG-Sonde ein Transport durch die Rettung durchzuführen sei. Sohin ist ein Transport bei „angehängten“ Venenkatheter oder PEG-Sonde weder in einem öffentlichen Verkehrsmittel noch in einem PKW anzuraten. Die Feststellungen, wonach die am Markt üblichen Windeln ausreichend sicher sind die Stuhl- bzw. Harnmengen aufzufangen und Verunreinigungen vorzubeugen, ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten vom
- Juli 2023 und den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am
- Jänner
- Wie aus dem Gutachten hervorgeht, ist die Versorgung der Beschwerdeführerin durch Windeln in der Nacht sowie bei längeren Fahrten oder Reisen notwendig. Während des Tages ist das Harn und Stuhlverhalten normal. In der Verhandlung brachte der Amtssachverständige vor, dass die am Markt üblichen Windeln den Stuhl und Harn aufnehmen können. Bei der Beschwerdeführerin liege keine Darmerkrankung oder Durchfallerkrankung vor. Die Beschwerdeführerin habe ein normales Stuhlverhalten. Der Kindesvater brachte vor, dass seine Tochter untertags keine Windel trage, nur bei längeren Fahrten oder Reisen wäre eine Windel notwendig. Auch in der Kinderkrippe würde seine Tochter keine Windel benötigen. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen auf die vom Bundesamt beauftragten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmedizin vom
- Jänner 2023 sowie vom
- März 2023 und auf die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am
- Juli
- Darüber hinaus wurde das Gutachten im Rahmen der Verhandlung am
- Jänner 2024 vom Sachverständigen erörtert und die Parteien hatten die Möglichkeit Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Beide Sachverständigen kommen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der vorgelegten Stellungnahme eines Facharztes für Gastroenterologie vom
- August 2023, führte der Sachverständige in der Verhandlung aus, dass ein nasser Venenzugang zu keiner schnellen Infektion führe. Selbstverständlich müsse bei Nässen des Venenzugangs der Verband gewechselt werden, dies müsse jedoch nicht innerhalb einer halben Stunde geschehen. Zum Einwand, das bei einer Erkrankung, wie zum Beispiel einer Gastroenteritis mit erhöhtem Flüssigkeitsbedarf zu rechnen sei und die Infusion auch am Tage zu erfolgen habe, gab der Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass in der Stellungnahme nicht vom Regelfall, sondern von einer Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Diesbezüglich wird auf den bisherigen Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Ein Transport der Beschwerdeführerin bei „angehängten“ Venenkatheter oder der PEG-Sonde ist weder in einem öffentlichen Verkehrsmittel noch in einem PKW ratsam, in diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin mit einem Krankenwagen/Rettungswagen zu transportieren. Bei Nässen des Venenkatheters ist eine medizinische Versorgung –wechseln des Verbandes, Desinfektion – nicht sofort notwendig. Solche medizinischen Maßnahmen wären auch in einem PKW nicht durchzuführen. Der Kindesvater gab in der Verhandlung an, dass in der Kindergrippe eine Versorgung des Venenkatheters sowie der PEG-Sonde seiner Tochter nicht möglich sei, bei Komplikationen werden sie (Eltern) benachrichtig. Es sei bei seiner Tochter bisher zu keiner Katheter Entzündung gekommen, aus diesem Grund entwickle sich seine Tochter sehr gut.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „ABSCHNITT VI„ABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.,
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.,
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, lautet wie folgt: „Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dvorliegen.“-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d, vorliegen.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Nach den Ausführungen des Sachverständigen wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt. Im gegenständlichen Fall ist die Frage des Umganges mit dem Venenkatheter, der PEG-Sonde sowie die Frage hinsichtlich der Harn- und Stuhlinkontinenz zu beantworten. Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, wurden diese Fragen vom Sachverständigen im schriftlichen Sachverständigengutachten sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, abschließend und schlüssig erörtert. Auch die Sachverständige, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmedizin kommt zu selben Ergebnis, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass sowohl der Venenkatheter als auch die PEG-Sonde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einem hohen Maße erschwert, da diese durch Kleidungsstücke abgedeckt werden können und ein Hängenbleiben dadurch nahezu ausgeschlossen ist. Ein Transport bei „angehängten“ Venenkatheter oder der PEG-Sonde ist weder bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie bei einem Transport in einem PKW ratsam. Selbst der Kindesvater brachte diesbezüglich vor, das seine Tochter die Infusionen nur nachts bzw. zu Hause erhält. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin Flüssigkeiten und teilweise feste Nahrung nunmehr auch oral aufnehmen. Sollte ein Transport zu einem Arzt oder in die Klinik bei „angehängter“ Infusion erfolgen, wäre dies durch einen Krankenwagen durchzuführen. Die notwendigen Medizinprodukte können problemlos in einem kleinen Rucksack mittransportiert werden. Sollte der Venenkatheter, was nach Angaben des Kindesvaters noch nie passierte, eine Desinfektion bzw. das Wechseln eines Verbandes notwendig machen, sollte dies in einer angemessenen Zeitspanne geschehen, ein sofortiges Einschreiten ist nach Angaben des Sachverständigen nicht erforderlich. Der Sachverständige gab dazu an, dass ein Handeln innerhalb einer halben Stunde nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin trägt nach Angaben der Kindeseltern in der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie nach den Angaben des Kindesvaters im Rahmen der Verhandlung an, dass das Tragen einer Windel nur nachts bzw. bei längeren Reisen notwendig sei, in der Kindergrippe sei das Tragen einer Windel nicht notwendig. Sollte jedoch das Tragen einer Windel unter Tags notwendig sein, sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die am Markt verfügbaren Produkte ausreichend sicher, um Stuhl oder Harn aufzunehmen. Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Darm- bzw. Durchfallerkrankung vorliegt. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Hinsichtlich des Einwands der vom Gericht beauftragte Sachverständige, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, sei nicht geeignet vorliegenden Fall medizinisch zu begutachten, wird nachfolgend ausgeführt: Grundsätzlich gibt es kein Recht auf einen Amtssachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ist nicht nur Amtssachverständiger, sondern fungiert auch bei den ordentlichen Gerichten als beeideter gerichtlicher Sachverständiger. Darüber hinaus wurde im Administrativverfahren die Beschwerdeführerin zumindest seit 2019 von einer Amtssachverständigen, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmedizin nicht nur in diesem Verfahren begutachtet, sondern auch in den Verfahren hinsichtlich des Familienlastenausgleichgesetztes und im Passverfahren. Im gegenständlichen Verfahren erstellte die Amtssachverständige ein Gutachten am
- Jänner 2023 sowie ein ergänzendes Gutachten am
- März
- Beide Sachverständige kommen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Zudem betrifft das gegenständliche Verfahren nicht die Einschätzung der Funktionsleiden der Beschwerdeführerin, sondern die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin sind unstreitig und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In der Verhandlung gab der Sachverständige an, dass er eine jahrelange Ausbildung auch in der Pädiatrie und zusätzlich auf chirurgischer Ebene absolvierte, er sei Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, vorliegender Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Venenkatheters und der PEG-Sonde, sei ein chirurgischer Sachverhalt. Der Kindesvater brachte diesbezüglich vor, sich bei der persönlichen Begutachtung seiner Tochter kompetent behandelt worden zu sein. Der vom Gericht bestellte Amtssachverständige verfügt für die Beurteilung über den notwendigen Sachverstand, selbst in der Beschwerde wurde nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige und gerichtlich beeidete Sachverständige fachlich nicht geeignet ist. Das Ermittlungsverfahren hat des Weiteren ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Es besteht auch keine schwere Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2271297.1.00