RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlI414 2276865-1 SpruchI414 2276865-1/10E, I414 2276865-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Am
- November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin gegenständliche Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Das Sozialministeriumservice oder Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erstellen. Der Sachverständige stellte am
- Jänner 2023 nachfolgende Funktionseinschränkungen fest: Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates (Pos.Nr. 02.02.02, Gdb 40 %), posttraumatische Belastungsstörung, leichten Grades, Pos.Nr. 03.05.04, 40 %), sowie Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.02, Gdb 30 %). Wie oben ausgeführt wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. beziffert, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhört wird. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke zurücklegen könne und ein sicherer Transport gewährleistet sei. Am
- April 2023 wurde Beschwerdeführerin neuerlich vom Sachverständigen begutachtet, wobei diesmal kein Aktengutachten erstellt wurde, sondern die Beschwerdeführerin wurde vom Sachverständigen persönlich begutachtet. Der Sachverständige führte zusammengefasst aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom
- Jänner 2023, sich das psychiatrische Leiden verschlechtert habe, ansonsten seien keine wesentlichen Änderungen festzustellten. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Psychiaters hervorgehe, die Beschwerdeführerin könne aufgrund des Erschöpfungszustandes keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Das bei der persönlichen Begutachtung ergebene Bild unterstreiche den vorgelegten Befund. Der Sachverständige regte an, die Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Psychiatrie begutachten zu lassen. In der Folge beauftragte das Sozialministeriumservice einen Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Der Amtssachverständige führte am
- Juni 2023 in seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage zusammengefasst aus, dass es aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Meter zurücklegen könne. Eine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht festgestellt worden. Darüber hinaus habe eine ausreichend lange Therapie nicht stattgefunden. Im Ergebnis kam der Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Mit gegenständlichen bekämpftem Bescheid des Bundesamtes vom
- Juli wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die die Arbeiterkammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht eines Long-COVID-Syndrom bestehe. Sie sei stationär im Krankenhaus behandelt worden. Zugleich leide sie an einem Asperger-Syndrom und müsse Menschenansammlungen vermeiden. Sie leide an zunehmender Erschöpfung und könne ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen. Es liege ein Internistisches Invalidengutachten vor, welches im Rahmen des Landesgerichtes Innsbruck beauftragt worden sei. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen, unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes, der bisherigen Amtssachverständigengutachten und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Urkunden, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Die Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am
- Jänner 2024 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar sei. Mit einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei frühestens in einem Jahr zu rechnen. Eine Reevaluation sei aus gutachterlicher Sicht sinnvoll. Das Gerichtsgutachten wurden den Parteien mit der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom
- Jänner 2024 wurde auf die Durchführung einer etwaigen Verhandlung verzichtet. In der Stellungnahme wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und auch mit der Nachuntersuchung in einem Jahr einverstanden sei. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
- August 2022 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Die Beschwerdeführerin leidet unter einem postviralen Müdigkeitssyndrom, das die Benützung eines Rollstuhls notwendig macht. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Asperger-Syndrom und Angststörungen. Sie nimmt mehrere Psychopharmaka ein. Es bestehen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, bedingt durch die Post-COVID-Symptomatik. Die Beschwerdeführerin ist derzeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin gehfähig. Derzeit kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke nicht problemlos zurücklegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist durch die Verwendung des erforderlichen Rollstuhles in einem hohen Maß erschwert. Die Notwendigkeit eines Rollstuhles wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet unzumutbar. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann frühestens in einem Jahr eintreten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und sind unstrittig. Die Feststellungen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem Gerichtsgutachten vom
- Jänner 2024 von einer Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am
- November
- Die Sachverständige beantwortete die vom Gericht gestellten Fragen, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Im Wesentlichen wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin leide an rascher Ermüdung und Erschöpfung, die die Verwendung eines Rollstuhls erforderlich machen. Die körperliche Belastbarkeit sei derzeit erheblich eingeschränkt, bedingt durch die Post-COVID-Symptomatik. Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer rezidivierenden depressiven Störung, anamnetischen Asperger-Syndrom und an einer Angststörung. Die Beschwerdeführerin nehme mehrere Psychopharmaka ein. Die Benützung eines Rollstuhls erschwere das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Mit einer Besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei zu rechnen. Eine Reevaluation sei frühestens in einem Jahr sinnvoll. Zusammenfassend führte die Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom
- Jänner 2024 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den eingeholten Gerichtsgutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör machte das Bundesamt keinen Gebrauch. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Stellungnahme wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und auch mit der Nachuntersuchung in einem Jahr einverstanden sei. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: "Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG lautet wie folgt: "
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: "§
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: "ABSCHNITT VI"ABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu." § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet wie folgt: "Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom
- Jänner 2024 zugrunde gelegt, in welchem die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt werden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass auf Grund der vorliegenden Funktionseinschränkungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. So führte die Gerichtssachverständige aus, dass die Verwendung eines Rollstuhles notwendig sei. Die Beschwerdeführerin könne eine kurze Wegstrecke nicht problemlos zurücklegen. Es würden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, bedingt durch die Post-COVID-Symptomatik vorliegen. Aufgrund der Erforderlichkeit der Verwendung eines Rollstuhls würde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschweren, insbesondere das Ein- und Aussteigen – Überwindung von Niveauunterschieden – und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien nicht gegeben. Die Sachverständige kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, und es sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Ein Behindertenpass ist nach § 42 Abs. 2 BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten ist.Ein Behindertenpass ist nach Paragraph 42, Absatz 2, BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten ist. Die Sachverständige führte im Gutachten vom
- Jänner 2024 schlüssig aus, dass mit einer Besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Daher erscheint eine Reevaluation frühestens in einem Jahr sinnvoll. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen und der Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, war die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ bis
- Februar 2025 zu befristen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung befristet erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2276865.1.00