Obsah (13)
Art 133§ 57§ 52§ 53§ 67§ 70§ 54§ 2§§ 51§ 8§ 66§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlI416 2179779-3 SpruchI416 2179779-3/13E, I416 2179779-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 25.10.2017 im Bundesgebiet im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Lokal bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Infolgedessen wurde gegen sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.11.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ: XXXX stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.11.2017 unter Verweis auf die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geschlossene Ehe und das von ihrem Ehemann abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ersatzlos aufgehoben.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ: römisch 40 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.11.2017 unter Verweis auf die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geschlossene Ehe und das von ihrem Ehemann abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ersatzlos aufgehoben.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 11.11.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vom 29.01.2018 zurückgewiesen und festgestellt, dass sie in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 11.11.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vom 29.01.2018 zurückgewiesen und festgestellt, dass sie in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhoben. Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 02.06.2021 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 29.01.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurück. Infolge dessen wurde die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin befasst.Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am 02.06.2021 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 29.01.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurück. Infolge dessen wurde die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin befasst.
- Mit Bescheid vom 22.02.2023 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G. Zudem wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Neben dem Ausspruch einer 14-tägigen Frist für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.3. Mit Bescheid vom 22.02.2023 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG. Zudem wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Neben dem Ausspruch einer 14-tägigen Frist für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, GZ: XXXX , wurde der angefochtene Bescheid vom 22.02.2023 aufgehoben. Das erkennende Gericht führte unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin auch dann, wenn sie die Ehe mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eingegangen und diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei, als „begünstigte Drittstaatsangehörige“ zu behandeln und demzufolge eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen wären.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, GZ: römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid vom 22.02.2023 aufgehoben. Das erkennende Gericht führte unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin auch dann, wenn sie die Ehe mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eingegangen und diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei, als „begünstigte Drittstaatsangehörige“ zu behandeln und demzufolge eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen wären. 4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 wurde sohin gegen die Beschwerdeführerin
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 wurde sohin gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin datiert mit 24.07.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.07.2023, wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde ein Urteil des serbischen Grundgerichts betreffend Nichtigerklärung der zwischen der Beschwerdeführerin und einem EWR-Bürger geschlossenen Ehe samt Übersetzung in die deutsche Sprache beigelegt.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2023 vorgelegt.
- Am 18.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die serbische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei ein:e Vertreter:in der belangten Behörde entschuldigt nicht erschienen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, deren Identität feststeht. Die Beschwerdeführerin war bereits in erster Ehe verheiratet und entstammt dieser – mittlerweile geschiedenen – Ehe ein Sohn. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin studiert Marketing an einer Wirtschaftsfakultät einer Universität und lebt nach wie vor in Serbien, besucht die Beschwerdeführerin jedoch an Feiertagen bzw. in den Ferien. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihren Sohn monatlich in finanzieller Hinsicht. Ansonsten leben noch ihre Mutter sowie sonstige Verwandte in Serbien, wobei die Beschwerdeführerin in täglichem Kontakt zu ihrer Mutter steht. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.12.2017 in zweiter Ehe mit XXXX (im Folgenden: N.A.), dem die serbische sowie die ungarische Staatsbürgerschaft zukommt und der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, verheiratet. In den Zeiträumen 25.01.2018 bis 09.03.2022, hiervon von 25.01.2018 bis 29.01.2020 und von 24.07.2020 bis 11.02.2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin, war N.A. in Österreich hauptgemeldet. Er ging von 22.01.2018 bis 20.07.2018, 17.07.2018 bis 25.01.2019, 21.03.2019 bis 17.01.2020, 09.03.2020 bis 25.05.2020 und 07.07.2020 bis 13.08.2020 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Seit 09.03.2022 verfügt er über keine Haupt- und seit 16.09.2022 auch über keine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr und wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde, rechtskräftig mit 05.05.2023, ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt.Die Beschwerdeführerin ist seit 20.12.2017 in zweiter Ehe mit römisch 40 (im Folgenden: N.A.), dem die serbische sowie die ungarische Staatsbürgerschaft zukommt und der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, verheiratet. In den Zeiträumen 25.01.2018 bis 09.03.2022, hiervon von 25.01.2018 bis 29.01.2020 und von 24.07.2020 bis 11.02.2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin, war N.A. in Österreich hauptgemeldet. Er ging von 22.01.2018 bis 20.07.2018, 17.07.2018 bis 25.01.2019, 21.03.2019 bis 17.01.2020, 09.03.2020 bis 25.05.2020 und 07.07.2020 bis 13.08.2020 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Seit 09.03.2022 verfügt er über keine Haupt- und seit 16.09.2022 auch über keine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr und wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde, rechtskräftig mit 05.05.2023, ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Die eheliche Trennung erfolgte im Jahr 2021, wobei die von ihrem Ehegatten angestrebte Nichtigerklärung der Ehe mit Urteil des Grundgerichtes in XXXX der Republik Serbien vom 24.11.2022 abgelehnt wurde, eine Scheidung erfolgte bis dato nicht. Die eheliche Trennung erfolgte im Jahr 2021, wobei die von ihrem Ehegatten angestrebte Nichtigerklärung der Ehe mit Urteil des Grundgerichtes in römisch 40 der Republik Serbien vom 24.11.2022 abgelehnt wurde, eine Scheidung erfolgte bis dato nicht. Der am 29.01.2018 seitens der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 11.11.2020 verbunden mit der Feststellung
§ 54Abs.
7 NAG, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX , zog jedoch während der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2021 den verfahrenseinleitenden Antrag zurück, sodass das Verfahren eingestellt wurde.Der am 29.01.2018 seitens der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 11.11.2020 verbunden mit der Feststellung
Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 , zog jedoch während der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2021 den verfahrenseinleitenden Antrag zurück, sodass das Verfahren eingestellt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und N.A. um eine Aufenthaltsehe handelt. Die Beschwerdeführerin ist seit 08.11.2017 – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2021 – in Österreich meldebehördlich erfasst, wobei sie seit 01.03.2018 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Aufgrund ihrer in Serbien abgeschlossenen Ausbildung als „Krankenschwester – Medizintechnikerin“ wurde der Beschwerdeführerin in Österreich bescheidgemäß die Berechtigung erteilt, die Tätigkeit als Heimhelferin auszuüben. Die Beschwerdeführerin ist seit 22.08.2022 als Heimhelferin erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig. Es leben keine nahen Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich, jedoch verfügt sie über zahlreiche Freunde und Bekannte, mit welchen sie ihre Freizeit verbringt. Zudem ist sie aufgrund ihrer Arbeitsstelle Mitglied eines Pensionsversicherungsklubs. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung auf dem Deutsch-Sprachniveau A2 erfolgreich absolviert. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheids, in den Beschwerdeschriftsatz, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie in ihre Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 18.01.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin, sowie ihre Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit stehen aufgrund der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Eintragung ihres serbischen Reisepasses zweifelsfrei fest und liegt dem Verwaltungsakt überdies eine Kopie ihres serbischen Reisepasses ein (AS 9). Die Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen in Serbien sowie Österreich basieren auf ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 18.01.2024 (OZ 11). Hinsichtlich ihrer zweiten Eheschließung mit N.A. bleibt bezüglich der getroffenen Feststellungen im Besonderen auf das dem Beschwerdeschriftsatz beigelegte Urteil des Grundgerichts in XXXX der Republik Serbien vom 24.11.2022, GZ: XXXX , samt Übersetzung in die deutsche Sprache zu verweisen (AS 493). Darin werden einerseits das Datum der Eheschließung sowie andererseits die Gründe für die gerichtliche Ablehnung des von ihrem Ehegatten angestrebten Verfahrens betreffend einen Anspruch auf Nichtigerklärung der geschlossenen Ehe klar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte dahingehend übereinstimmend mit ihren Angaben im serbischen Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass die Trennung im Jahr 2021 erfolgt sei (AS 497, S. 7 des Protokolls in OZ 11).Hinsichtlich ihrer zweiten Eheschließung mit N.A. bleibt bezüglich der getroffenen Feststellungen im Besonderen auf das dem Beschwerdeschriftsatz beigelegte Urteil des Grundgerichts in römisch 40 der Republik Serbien vom 24.11.2022, GZ: römisch 40 , samt Übersetzung in die deutsche Sprache zu verweisen (AS 493). Darin werden einerseits das Datum der Eheschließung sowie andererseits die Gründe für die gerichtliche Ablehnung des von ihrem Ehegatten angestrebten Verfahrens betreffend einen Anspruch auf Nichtigerklärung der geschlossenen Ehe klar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte dahingehend übereinstimmend mit ihren Angaben im serbischen Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass die Trennung im Jahr 2021 erfolgt sei (AS 497, S. 7 des Protokolls in OZ 11). Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, die seitens des Ehemannes ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, welche bereits im Verfahren zur GZ: XXXX eingeholt wurden.Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, die seitens des Ehemannes ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, welche bereits im Verfahren zur GZ: römisch 40 eingeholt wurden. Die Feststellungen bezüglich des seitens der Beschwerdeführerin in Österreich angestrengten Niederlassungsverfahrens fußen ebenso auf dem unbestrittenen Akteninhalt unter zentraler Berücksichtigung des sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom 11.11.2020 (AS 327) sowie Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts XXXX vom 02.06.2021 (OZ 10).Die Feststellungen bezüglich des seitens der Beschwerdeführerin in Österreich angestrengten Niederlassungsverfahrens fußen ebenso auf dem unbestrittenen Akteninhalt unter zentraler Berücksichtigung des sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheides des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 11.11.2020 (AS 327) sowie Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 02.06.2021 (OZ 10). Nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Beschwerdeverhandlung war letztlich aufgrund folgender Erwägungen die Negativfeststellung hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe zu treffen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nach Ansicht des erkennenden Richters in einer Gesamtanschauung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck vermittelte (OZ 11). So war sie in der Lage, in der Beschwerdeverhandlung konkrete und detaillierte Angaben betreffend das Kennenlernen ihres Ehegatten sowie den weiteren Verlauf des Ehelebens zu machen. Auch ihre Schilderungen hinsichtlich der zeitweise getrennten Wohnsituation bzw. ihren Lebensumständen in Österreich stellten sich als plausibel und lebensnah dar. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin auch Lichtbilder vor, die das Ehepaar bei gemeinsamen Ausflügen zeigen (AS 511ff). Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Beschwerdeführerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen. Dahingehend bleibt zunächst festzuhalten, dass ihre Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in sich stimmig blieben. Zudem holte das erkennende Gericht am 17.01.2024 beim Verwaltungsgericht XXXX das Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021 zur Zl. XXXX betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltes ein (OZ 10). Nach Durchsicht dieses Protokolls bleibt festzuhalten, dass die nunmehrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin mit ihren damaligen Angaben vor dem Verwaltungsgericht konvergieren. Sie führte bereits am 02.06.2021, sohin über zweieinhalb Jahre vor der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung, das Kennenlernen ihres späteren Ehegatten, Details zu ihrem Umzug nach Österreich sowie dem anfänglichen Eheleben in Österreich einhellig an. In beiden Einvernahmen erklärte sie zudem in identer Weise, dass sie in Österreich zunächst von ihren Ersparnissen gelebt habe, jedoch in weiterer Folge ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und somit zum Großteil für ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet aufgekommen sei (S. 5 des Protokolls in OZ 11), wobei sich dies auch mit den vorliegenden Auszügen aus dem AJ-Web sowie dem ZMR übereinstimmt.Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Beschwerdeführerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen. Dahingehend bleibt zunächst festzuhalten, dass ihre Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in sich stimmig blieben. Zudem holte das erkennende Gericht am 17.01.2024 beim Verwaltungsgericht römisch 40 das Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021 zur Zl. römisch 40 betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltes ein (OZ 10). Nach Durchsicht dieses Protokolls bleibt festzuhalten, dass die nunmehrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin mit ihren damaligen Angaben vor dem Verwaltungsgericht konvergieren. Sie führte bereits am 02.06.2021, sohin über zweieinhalb Jahre vor der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung, das Kennenlernen ihres späteren Ehegatten, Details zu ihrem Umzug nach Österreich sowie dem anfänglichen Eheleben in Österreich einhellig an. In beiden Einvernahmen erklärte sie zudem in identer Weise, dass sie in Österreich zunächst von ihren Ersparnissen gelebt habe, jedoch in weiterer Folge ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und somit zum Großteil für ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet aufgekommen sei (S. 5 des Protokolls in OZ 11), wobei sich dies auch mit den vorliegenden Auszügen aus dem AJ-Web sowie dem ZMR übereinstimmt. Auf Frage des erkennenden Richters zu den näheren Beweggründen des Zurückziehens ihres Antrags auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltes am 02.06.2021 gab die Beschwerdeführerin nachvollziehbar an, dass sie sich aufgrund der Zeugenaussage ihres Ehegatten sowie dessen Beantragung der Nichtigerklärung der Ehe in einem emotionalen Gemütszustand befunden habe und ihr Rechtsvertreter ihr zur Zurückziehung im Rahmen der Verhandlung geraten habe (S. 8 des Protokolls in OZ 11). Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin waren in einer Gesamtschau sohin plausibel und stimmten auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen überein. Darüber hinaus widersprach sich die Beschwerdeführerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage und gab keine überschießenden Ausführungen zu Protokoll. Stattdessen erklärte sie auch in sämtlichen, dem erkennenden Gericht vorliegenden Einvernahmen, dass sie die Eifersucht ihres Ehegatten als Grund für seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe verortet (S. 9 des Protokolls in OZ 11). Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung zum Bestehen einer Aufenthaltsehe vordergründig auf die früheren Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wobei dazu nach Ansicht des erkennenden Richters Folgendes auszuführen bleibt: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt gegenwärtig über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und erging über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (OZ 9), welches laut Einsichtnahme in das IZR in Rechtskraft erster Instanz erwuchs. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin strebte in Serbien ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Ehe an und liegt dem erkennenden Gericht seine schriftliche Erklärung als Kläger im Nichtigkeitsverfahren datiert mit 08.05.2021 vor (OZ 10). Außerdem wurde Einsicht genommen in seine Zeugenaussage im Verfahren zum Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltes vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 02.06.2021 (OZ 10). Der erkennende Richter konnte sich keinen persönlichen und unmittelbaren Eindruck des Ehegatten der Beschwerdeführerin verschaffen, wobei nach Einsicht in die verschiedenen Einvernahmeprotokolle ihres Ehegatten nicht verkannt wird, dass sich dieser mit dem vorgebrachten Eingehen einer Aufenthaltsehe mehrfach selbst belastete. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung zum Bestehen einer Aufenthaltsehe vordergründig auf die früheren Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wobei dazu nach Ansicht des erkennenden Richters Folgendes auszuführen bleibt: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt gegenwärtig über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und erging über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (OZ 9), welches laut Einsichtnahme in das IZR in Rechtskraft erster Instanz erwuchs. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin strebte in Serbien ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Ehe an und liegt dem erkennenden Gericht seine schriftliche Erklärung als Kläger im Nichtigkeitsverfahren datiert mit 08.05.2021 vor (OZ 10). Außerdem wurde Einsicht genommen in seine Zeugenaussage im Verfahren zum Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltes vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am 02.06.2021 (OZ 10). Der erkennende Richter konnte sich keinen persönlichen und unmittelbaren Eindruck des Ehegatten der Beschwerdeführerin verschaffen, wobei nach Einsicht in die verschiedenen Einvernahmeprotokolle ihres Ehegatten nicht verkannt wird, dass sich dieser mit dem vorgebrachten Eingehen einer Aufenthaltsehe mehrfach selbst belastete. In diesem Zusammenhang ist jedoch im Wesentlichen auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Grundgerichts in XXXX der Republik Serbien vom 24.11.2022, GZ: XXXX (AS 493) hinzuweisen, in welchem nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und Anhörung der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten festgestellt wurde, dass die Prozessparteien die Ehe mit dem Ziel der Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft geschlossen haben (AS 499), weshalb die Nichtigerklärung der Ehe abgelehnt wurde.In diesem Zusammenhang ist jedoch im Wesentlichen auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Grundgerichts in römisch 40 der Republik Serbien vom 24.11.2022, GZ: römisch 40 (AS 493) hinzuweisen, in welchem nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und Anhörung der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten festgestellt wurde, dass die Prozessparteien die Ehe mit dem Ziel der Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft geschlossen haben (AS 499), weshalb die Nichtigerklärung der Ehe abgelehnt wurde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten die von der belangten Behörde angenommenen, auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente somit nach ganzheitlicher Betrachtung nicht erhärtet werden. Stattdessen ergab die durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei, dass die Eheschließung aus der Absicht erfolgte, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen. Dies erhellt sich insbesondere anhand ihrer im Wesentlichen gleichlautenden Antworten in den verschiedenen gerichtlichen Verfahren der letzten zweieinhalb Jahre in Österreich sowie Serbien. In Anbetracht ihrer diesbezüglichen stimmigen Angaben konnte - auch nach Berücksichtigung der Erwägungen der Niederlassungsbehörde im Bescheid vom 11.11.2020 – nach Ansicht des erkennenden Richters das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihrer erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet lassen sich dem Verwaltungsakt entnehmen, wobei sich ihre meldebehördliche Erfassung seit 08.11.2017 aus einer Zusammenschau ihrer Angaben im Beschwerdeverfahren sowie dem eingeholten ZMR-Auszug ergibt. Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lässt sich die gegenwärtige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen, wohingegen sie vor dem erkennenden Richter glaubhaft ihre absolvierte Ausbildung in Serbien schilderte (S. 4 des Protokolls in OZ 11). Darüber hinaus legte sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX datiert mit 04.01.2022 betreffend die Erteilung der Berufsberechtigung als Heimhelferin (Beilage B zur OZ 11) vor.Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lässt sich die gegenwärtige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen, wohingegen sie vor dem erkennenden Richter glaubhaft ihre absolvierte Ausbildung in Serbien schilderte (S. 4 des Protokolls in OZ 11). Darüber hinaus legte sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 datiert mit 04.01.2022 betreffend die Erteilung der Berufsberechtigung als Heimhelferin (Beilage B zur OZ 11) vor. Feststellungen zu ihren integrativen Verfestigungen im Bundesgebiet gründen ebenso auf ihren glaubhaften und stimmigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben (Beilage A zur OZ 11). Des Weiteren brachte sie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 des ÖIF datiert mit 17.08.2021 in Vorlage (OZ 12). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Zur Rechtslage:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ § 52 Abs. 1 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 52, Absatz eins, NAG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]“ § 54 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise: „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; […]
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ § 30 NAG lautet: Paragraph 30, NAG lautet: „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)…
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)…
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
§ 66Abs.
1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als ungarischer Staatsangehöriger EWR-Bürger, der sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch ihre Eheschließung am 20.12.2017 kommt der Beschwerdeführerin die Stellung als „begünstigte Drittstaatsangehörige“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre (vgl. etwa VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als ungarischer Staatsangehöriger EWR-Bürger, der sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch ihre Eheschließung am 20.12.2017 kommt der Beschwerdeführerin die Stellung als „begünstigte Drittstaatsangehörige“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre vergleiche etwa VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt wegen Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht und in Folge der Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht XXXX , keine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vor. Die Beschwerdeführerin fällt sohin jedenfalls in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Im gegenständlichen Fall liegt wegen Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht und in Folge der Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht römisch 40 , keine Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor. Die Beschwerdeführerin fällt sohin jedenfalls in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 67
FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 67, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“ Bei der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehenen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).Bei der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehenen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234). Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid als Begründung für die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots das Eingehen einer Aufenthaltsehe an. Nach der Judikatur des VwGH liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde – wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid als Begründung für die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots das Eingehen einer Aufenthaltsehe an. Nach der Judikatur des VwGH liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde vergleiche VwGH 23.03.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde – wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Wie den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die im Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung und die nun vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergeben, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten nicht festgestellt werden konnte. Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht auch kein Verhalten der Beschwerdeführerin, das die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährden würde. Da das Eingehen einer Scheinehe nicht nachgewiesen werden konnte, hat die Beschwerdeführerin auch die Bestimmungen nach dem NAG und FPG nicht missbraucht, sodass das für die Verhängung des Aufenthaltsverbots herangezogene Hauptargument der belangten Behörde letztlich keinen Bestand haben kann. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin während ihres durchgehenden Aufenthaltes in Österreich, insbesondere ihrer Unbescholtenheit sowie ihrer aufrechten Erwerbstätigkeit, haben sich im Verfahren keinerlei Hinweise für die Annahme, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ergeben. Zudem verfügt sie über Kenntnisse der deutschen Sprache, hat bereits eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Es liegen sohin die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, sodass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
§ 66
FPG, die als Teil des Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Es liegen sohin die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, sodass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die als Teil des Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hat somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hat somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).
§ 66Abs.
1 FPG ist eine Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG ist eine Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Wie bereits ausgeführt, liegen mangels Feststellung einer Aufenthaltsehe die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass von der Beschwerdeführerin, die bereits über fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, eine schwerwiegende Gefahr ausgehen würde, sodass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Wie bereits ausgeführt, liegen mangels Feststellung einer Aufenthaltsehe die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass von der Beschwerdeführerin, die bereits über fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, eine schwerwiegende Gefahr ausgehen würde, sodass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2179779.3.00