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{'item': 'L504 2274356-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlL504 2274356-3 Spruch, L504 2274356-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] brachte am 21.09.2023 persönlich beim Bundesamt einen Antrag gem. § 55 Abs 1 AsylG ein. Durch die Stellung dieses Antrages wurde gem. § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich erwirkt.Die beschwerdeführende Partei [bP] brachte am 21.09.2023 persönlich beim Bundesamt einen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Durch die Stellung dieses Antrages wurde gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich erwirkt. Am 22.09.2023 wurde die bP in die Türkei abgeschoben. Mit Bescheid vom 18.10.2023, Zl. 517233205-232040127, hat die Behörde den von der bP eingebrachten Antrag gem. § 60 Abs 1 Z 1 AsylG zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 18.10.2023, Zl. 517233205-232040127, hat die Behörde den von der bP eingebrachten Antrag gem. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen. Die Behörde ging davon aus, dass die bP im gegenständlichen Verfahren (§ 55 AsylG) von der Diakonie Flüchtlingsdienst vertreten wurde und stellte den Bescheid ebendieser am 23.10.2023 postalisch zu.Die Behörde ging davon aus, dass die bP im gegenständlichen Verfahren (Paragraph 55, AsylG) von der Diakonie Flüchtlingsdienst vertreten wurde und stellte den Bescheid ebendieser am 23.10.2023 postalisch zu. Die Diakonie brachte am 20.11.2023 Beschwerde ein und verwies auf eine „Vollmacht im Akt“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Bei verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde in der Zustellverfügung „Flüchtlingsdienst Diakonie, Lemböckgasse 49“ als Empfänger der RSb Sendung bezeichnet und dort am 23.10.2023 übernommen. Von der bP wurde für die Diakonie für das gegenständliche Verfahren (Antrag gem. § 55 AsylG) keine Vertretungs- bzw. Zustellbevollmächtigung erteilt.Von der bP wurde für die Diakonie für das gegenständliche Verfahren (Antrag gem. Paragraph 55, AsylG) keine Vertretungs- bzw. Zustellbevollmächtigung erteilt. Der angefochtene Bescheid wurde nicht rechtswirksam zugestellt.
  2. Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Für die von der Behörde in der Zustellverfügung angeführte Diakonie fand sich im Akt für dieses Verfahren keine Vertretungs- und/oder Zustellbevollmächtigung. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die bP die Diakonie am 07.09.2023 für ein anderes Verfahren mit der Vertretung bevollmächtigt hat (AS 457 f). Konkret für ein Verfahren mit einer anderen Aktenzahl, nämlich „517233205/231180656“. Dass es sich um ein anderes Verfahren handelt wird auch aus der auf diese Zahl Bezug nehmenden Stellungnahme (AS 458f) der Diakonie vom 07.09.2023 ersichtlich. Diese bezieht sich auf ein beim Bundesamt, konkret bei der EAST-Ost „weiterhin“ anhängiges Verfahren für internationalen Schutz. Für gegenständlichen, später gestellten Antrag gem. § 55 AsylG mit der anders lautenden Aktenzahl 517233205-232040127 wurde weder der Aktenlage nach eine Vollmacht erteilt, noch wird eine solche mit der Beschwerde übermittelt. Für gegenständlichen, später gestellten Antrag gem. Paragraph 55, AsylG mit der anders lautenden Aktenzahl 517233205-232040127 wurde weder der Aktenlage nach eine Vollmacht erteilt, noch wird eine solche mit der Beschwerde übermittelt. Der angefochtene Bescheid wurde damit einer Organisation/Person ausgefolgt, die zum Empfang dieses Bescheides nicht bevollmächtigt worden war.
  3. Rechtliche Beurteilung Aus dem Zustellgesetz ergibt sich: § 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  4. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;
  5. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person; Zustellverfügung §
  6. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Heilung von Zustellmängeln §
  7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigter § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. § 10 AVG Vertreter
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, AVG Vertreter,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN).Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092). Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte – mangels gesetzlicher Grundlage unzulässige – „Generalvollmacht“ (d.i. eine Ermächtigung zur Vertretung „in allen Angelegenheiten“) reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit – regelmäßig von derselben „Sache“ – gesprochen werden kann (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 10 mwN)Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte – mangels gesetzlicher Grundlage unzulässige – „Generalvollmacht“ (d.i. eine Ermächtigung zur Vertretung „in allen Angelegenheiten“) reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit – regelmäßig von derselben „Sache“ – gesprochen werden kann (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 10, mwN) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hat mit der im Akt aufliegenden Vollmacht die Diakonie in einem bei der EAST-Ost anhängigen Verfahren betreffend Antrag auf internationalen Schutz bevollmächtigt und beinhaltete diese für dieses Verfahren auch eine Zustellbevollmächtigung. In dieser Vollmacht wird nur die Aktenzahl dieses Verfahrens angeführt. Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde ergibt sich – ungeachtet der oa. grds. Unzulässigkeit einer Generalvollmacht – auch nicht, dass die bP die Diakonie damit auch für alle künftigen, erst von ihr später initiierten Verfahren bevollmächtigen wollte und kann auch für den von ihr gestellten Antrag gem. § 55 AsylG nicht von „derselben Sache“ gesprochen werden, wie jenes Verfahren in dem sie die Diakonie bevollmächtigte. Die bP hat mit der im Akt aufliegenden Vollmacht die Diakonie in einem bei der EAST-Ost anhängigen Verfahren betreffend Antrag auf internationalen Schutz bevollmächtigt und beinhaltete diese für dieses Verfahren auch eine Zustellbevollmächtigung. In dieser Vollmacht wird nur die Aktenzahl dieses Verfahrens angeführt. Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde ergibt sich – ungeachtet der oa. grds. Unzulässigkeit einer Generalvollmacht – auch nicht, dass die bP die Diakonie damit auch für alle künftigen, erst von ihr später initiierten Verfahren bevollmächtigen wollte und kann auch für den von ihr gestellten Antrag gem. Paragraph 55, AsylG nicht von „derselben Sache“ gesprochen werden, wie jenes Verfahren in dem sie die Diakonie bevollmächtigte. Mangels vorliegender Zustellbevollmächtigung an die Diakonie oder andere, hätte die Behörde die bP in der Zustellverfügung anführen müssen und wäre ihr zuzustellen gewesen, damit hier von einer rechtswirksamen Zustellung gesprochen werden könnte. Da dies nicht erfolgt ist – es wurde die nicht bevollmächtigte Diakonie als Empfänger bezeichnet – wurde gegenständlicher Bescheid noch nicht erlassen. Dieser Zustellmangel konnte auch nicht dadurch heilen, dass der Bescheid der (nicht als Empfänger bezeichneten) beschwerdeführenden Partei in weiterer Folge persönlich zugegangen wäre, was hier aber gar nicht behauptet wird. Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen.Dieser Zustellmangel konnte auch nicht dadurch heilen, dass der Bescheid der (nicht als Empfänger bezeichneten) beschwerdeführenden Partei in weiterer Folge persönlich zugegangen wäre, was hier aber gar nicht behauptet wird. Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen. Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. § 7 VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. Paragraph 7, VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. Paragraph 7, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von der Verhandlung: Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2274356.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.