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{'item': 'L510 2195848-2'}

Obsah (14)Art 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 9§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlL510 2195848-2 SpruchL510 2195848-2/7E, L510 2195848-2/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Februar 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Februar 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG.
  3. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2018 wurde der bP kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2018 wurde der bP kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

  1. Gegen den Bescheid erhob die bP fristgerecht eine Beschwerde.
  2. Am 11.03.2022 brachte die bP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 2 Asyl

G beim BFA per E-Mail ein.4. Am 11.03.2022 brachte die bP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG beim BFA per E-Mail ein.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2022, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gem. § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen. (Grund: gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge). Am 21.04.2022 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen. (Grund: gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge). Am 21.04.2022 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13.09.2022, GZ: L507 2195848-1 wurde die Beschwerde der bP vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 14.09.2022 in Rechtskraft.
  4. Am 25.10.2022 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP für sie einen
  5. Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. Asylgesetz (AsylG) beim Bundesamt in der Außenstelle Graz per E-Mail ein.
  6. Am 25.10.2022 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP für sie einen
  7. Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Abs. Asylgesetz (AsylG) beim Bundesamt in der Außenstelle Graz per E-Mail ein.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2023, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 zurückgewiesen,

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.8. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, zurückgewiesen,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

  1. Gegen jenen Bescheid wurde kein Rechtsmittel von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erhoben, in Folge erwuchs jene Entscheidung am 15.06.2023 in Rechtskraft.
  2. Am 16.06.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP für sie einen
  3. Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) beim Bundesamt in der Außenstelle Graz per E-Mail ein.
  4. Am 16.06.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP für sie einen
  5. Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz 2, Asylgesetz (AsylG) beim Bundesamt in der Außenstelle Graz per E-Mail ein.
  6. Am 12.07.2023 wurde die bP persönlich beim BFA vorstellig, holte die persönliche Antragstellung nach und legte zusätzliche Beweismittel vor.
  7. Am 25.08.2023 wurde die bP per Flugzeug zwangsweise in die Türkei abgeschoben.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ vom 16.06.2023 gem. § 56 Abs.1 Z 2 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ vom 16.06.2023 gem. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  11. Mit Schreiben vom 21.11.2023 ersuchte das BVwG um Bekanntgabe, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde, zumal sich die bP nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet aufhalte.
  12. Mit Schreiben vom 28.11.2023 gab die rechtsfreundliche Vertretung der bP bekannt, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde.
  13. Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte das BVwG um Bekanntgabe, ob die in der Beschwerde enthaltene Formulierung als Abänderungsantrag hinsichtlich § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verstehen sei.
  14. Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte das BVwG um Bekanntgabe, ob die in der Beschwerde enthaltene Formulierung als Abänderungsantrag hinsichtlich Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verstehen sei.
  15. Mit Schreiben vom 30.01.2024 bestätigte die rechtsfreundliche Vertretung der bP, dass der gestellte Beschwerdeantrag als Abänderungsantrag zu verstehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  17. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Am 16.06.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP für sie einen
  18. Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) beim Bundesamt in der Außenstelle Graz per E-Mail ein. Am 12.07.2023 wurde die bP persönlich beim BFA vorstellig, holte die persönliche Antragstellung nach und legte zusätzliche Beweismittel vor.Am 16.06.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP für sie einen
  19. Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz 2, Asylgesetz (AsylG) beim Bundesamt in der Außenstelle Graz per E-Mail ein. Am 12.07.2023 wurde die bP persönlich beim BFA vorstellig, holte die persönliche Antragstellung nach und legte zusätzliche Beweismittel vor. Am 25.08.2023 wurde die bP per Flugzeug zwangsweise in die Türkei abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ vom 16.06.2023 gem. § 56 Abs.1 Z 2 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ vom 16.06.2023 gem. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin änderte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag dahingehend ab, dass nunmehr ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G beantragt wird.Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin änderte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag dahingehend ab, dass nunmehr ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG beantragt wird.

  1. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das AJ-Web, das IZF und den SA. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die zum gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nach Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nach Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (siehe VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, Rn. 14, mwN). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG und ist daher als zulässig anzusehen (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist daher als zulässig anzusehen (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, mwN). Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde

§ 66Abs.

4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen - Beschluss VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2

(2014)§ 13 Rz. 47, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN). Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; Rn. 50).Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt vergleiche zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen - Beschluss VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben vergleiche VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2

(2014)Paragraph 13, Rz. 47, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN). Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; Rn. 50). Der Umstand, dass eine derartige Antragsänderung (fallbezogen von § 56 AsylG 2005 auf § 55 AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, führt somit nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.Der Umstand, dass eine derartige Antragsänderung (fallbezogen von Paragraph 56, AsylG 2005 auf Paragraph 55, AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, führt somit nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (allenfalls nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (siehe VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, mwN). Sollte der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zurückgezogen worden sein, wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (siehe zu alldem VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (allenfalls nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (siehe VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, mwN). Sollte der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurückgezogen worden sein, wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (siehe zu alldem VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). 3.2. Im gegenständlichen Fall hat die bP in der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G beantragt wird.3.2. Im gegenständlichen Fall hat die bP in der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG beantragt wird. Vor dem Hintergrund, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, würde das erkennende Gericht

der oben zitierten Judikatur mit einer erstmaligen Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreiten (siehe dazu neuerlich VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).Vor dem Hintergrund, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, würde das erkennende Gericht

der oben zitierten Judikatur mit einer erstmaligen Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreiten (siehe dazu neuerlich VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Im gegenständlichen Fall hat die bP durch ihre Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beantragt und den verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG 2005 nicht weiter aufrecht hält, und hat sie damit den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen, wodurch nachträglich der Wegfall der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewirkt wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Im gegenständlichen Fall hat die bP durch ihre Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt und den verfahrensgegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht weiter aufrecht hält, und hat sie damit den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen, wodurch nachträglich der Wegfall der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewirkt wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge über den

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG weitergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu entscheiden haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge über den

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu entscheiden haben. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2195848.2.00

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