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{'item': 'L510 2262387-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlL510 2262387-2 SpruchL510 2262387-2/10E, L510 2262387-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ und Mag. Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ und Mag. Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz wird gemäß § 58 Absatz 9 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9 Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Jahr 2014 im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither hier auf.
  2. Am 07.08.2014 wurde ihr vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 06.08.2015 erteilt. Ihren Verlängerungsanträgen wurde in der Folge stattgegeben. Sie verfügte zuletzt bis zum 06.08.2018 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Eine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde von ihr nicht beantragt.
  3. Am 12.10.2018 wurde die bP mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass von der Behörde beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen sie zu erlassen. Zugleich wurde sie zur Abgabe einer Stellungnahme anhand eines Fragenkatalogs aufgefordert. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bei der Behörde nicht ein.
  4. Die bP wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019 wegen der Vergehen des schweren Betruges, der falschen Beweisaussage, des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe verurteilt.
  5. Die bP wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 wegen der Vergehen des schweren Betruges, der falschen Beweisaussage, des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe verurteilt.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019 wurde die bP des Vergehens der Urkundenunterdrückung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde die bP des Vergehens der Urkundenunterdrückung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
  8. Infolge seines Nichterscheinens zur behördlichen Einvernahme am 06.08.2019 wurde die bP mit Ladungsbescheid des BFA vom 01.10.2019 zu einer Einvernahme am 06.11.2019 geladen.
  9. Mit Schreiben vom 05.10.2020 teilte das BFA der bP erneut mit, dass eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stattgefunden habe und wurde sie anhand eines Fragenkatalogs zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
  10. Mit Aktenvermerk des BFA vom 23.12.2020 wurde festgehalten, dass die Zustellung von Schriftstücken sowohl per Post als auch mittels Polizei erfolglos geblieben, ihr Aufenthalt nicht mehr ohne weiteres feststellbar sei und keine weiteren Erhebungen möglich seien, sodass das Verfahren einzustellen sei. Gegen sie wurde in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag erlassen.
  11. Am 14.06.2021 wurde der bP das Schreiben des BFA vom 05.10.2020 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Polizeibeamte überreicht.
  12. Mit Mail vom 15.06.2021 setzte das BFA die Finanzpolizei über ihre unselbständige Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit 06.08.2018 in Kenntnis.
  13. Am 16.08.2021 informierte die Justizanstalt XXXX das BFA über ihren am 15.08.2021 erfolgten Strafantritt.
  14. Am 16.08.2021 informierte die Justizanstalt römisch 40 das BFA über ihren am 15.08.2021 erfolgten Strafantritt.
  15. Mit Mail vom 16.08.2021 setzte das BFA die Justizanstalt XXXX über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis.
  16. Mit Mail vom 16.08.2021 setzte das BFA die Justizanstalt römisch 40 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis.
  17. Am 18.08.2021 wurde die bP zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von einer Vertreterin des BFA in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Noch am selben Tag widerrief das BFA den Festnahmeauftrag vom 29.12.2020.
  18. Am 18.08.2021 wurde die bP zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von einer Vertreterin des BFA in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Noch am selben Tag widerrief das BFA den Festnahmeauftrag vom 29.12.
  19. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.10.2021 wurde die bP des Vergehens der Urkundenunterdrückung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
  20. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.10.2021 wurde die bP des Vergehens der Urkundenunterdrückung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
  21. Mit Schreiben des BFA vom 18.11.2021 wurde der bP mitgeteilt, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX unverzüglich melderechtlich zu erfassen und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu stellen habe, widrigenfalls gegen sie eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot erlassen werde.
  22. Mit Schreiben des BFA vom 18.11.2021 wurde der bP mitgeteilt, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 unverzüglich melderechtlich zu erfassen und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu stellen habe, widrigenfalls gegen sie eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot erlassen werde.
  23. Am 03.12.2021 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das BFA um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands des gegen die bP geführten aufenthaltsbeendenden Verfahrens, im Hinblick auf den bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX postalisch gestellten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
  24. Am 03.12.2021 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das BFA um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands des gegen die bP geführten aufenthaltsbeendenden Verfahrens, im Hinblick auf den bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 postalisch gestellten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
  25. Mit Mail vom 03.12.2021 teilte das BFA der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass das aufenthaltsbeendende Verfahren noch anhängig sei, sollte jedoch seitens der Bezirkshauptmannshaft der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nichts entgegenstehen, werde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt werden.
  26. Mit Mail vom 03.12.2021 teilte das BFA der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass das aufenthaltsbeendende Verfahren noch anhängig sei, sollte jedoch seitens der Bezirkshauptmannshaft der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nichts entgegenstehen, werde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt werden.
  27. Am 06.12.2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BFA mit, dass der bP kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könne, da sie seit August 2018 nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft werde ihr die Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels beim BFA empfohlen.
  28. Am 06.12.2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BFA mit, dass der bP kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könne, da sie seit August 2018 nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft werde ihr die Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels beim BFA empfohlen.
  29. Ihr am 12.01.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
  30. Ihr am 12.01.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
  31. Einer Anfrage des BFA vom 27.09.2022 folgend übermittelte die Finanzpolizei am 28.09.2022 drei Strafanträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
  32. Mit Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zl. XXXX wurde der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV), gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V) und ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).
  33. Mit Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zl. römisch 40 wurde der bP ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier), gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf) und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).
  34. Mit Information des BFA vom 30.09.2022 wurde der bP von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  35. Mit Information des BFA vom 30.09.2022 wurde der bP von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  36. Gegen den der bP am 25.10.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 11.11.2022 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  37. Mit Beschluss des BVwG vom 18.11.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  38. Mit Beschluss des BVwG vom 18.11.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  39. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, Zl. L502 2262387-1/18E, wurde der Beschwerde der bP stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  40. Am 22.08.2023 stellte die bP persönlich den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ beim BFA Regionaldirektion XXXX .
  41. Am 22.08.2023 stellte die bP persönlich den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ beim BFA Regionaldirektion römisch 40 .
  42. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 22.08.2023 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  43. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 22.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  44. Mit Information des BFA vom 25.08.2023 wurde der bP von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  45. Mit Information des BFA vom 25.08.2023 wurde der bP von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  46. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 29.09.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht
  47. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.10.2023 wurde die bP des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  48. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.10.2023 wurde die bP des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  49. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  50. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Im Jahr 2014 reiste die bP legal im Wege des Familiennachzuges zu ihrem bereits in Österreich aufhältigen Vater, der ebenso türkischer Staatsangehöriger ist und befindet sich seither durchgehend in Österreich. Ihrem sodann gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg stattgegeben und wurde ihr der beantragte Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 07.08.2014 bis 06.08.2015 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde in der Folge mehrmals verlängert, sodass sie bis zum 06.08.2018 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte. Am 20.02.2023 stellte die bP bei der BH XXXX zuletzt einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Das Verfahren mit der Zahl XXXX wurde letztmals am 20.02.2023 bearbeitet und ist noch offen. Eine Zurückziehung des Antrages auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels ist aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 23.01.2024 nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass sich die bP zusätzlich zu diesem Verfahren in einem Verfahren nach dem NAG befindet.Am 20.02.2023 stellte die bP bei der BH römisch 40 zuletzt einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Das Verfahren mit der Zahl römisch 40 wurde letztmals am 20.02.2023 bearbeitet und ist noch offen. Eine Zurückziehung des Antrages auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels ist aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 23.01.2024 nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass sich die bP zusätzlich zu diesem Verfahren in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Am 30.05.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Am 30.05.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Die bP hat Rechte aus Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80 erworben, was im Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023; GZ: L502 2262387-1/18E, festgestellt wurde. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vor, dass die bP diese Rechtsstellung verloren hätte. Die bP trat in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019 wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX .2019 wurde die bP wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2021 wurde die bP wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 wurde die bP wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Die bP trat in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 wegen der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde die bP wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde die bP wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde die bP wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  51. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte Einsichtnahme in den Vorakt, das ZMR, das GVS, das AJ-Web, das IZF und den SA. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Einreise und zum Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, den erteilten Aufenthaltstiteln, dem laufenden Antrag auf Verlängerung und den strafrechtlichen Verurteilungen der bP ergeben sich aus einem IZR- und SA – Auszug, der Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der BH XXXX am 24.01.2024 sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, Zl. L502 2262387-1/18E.Die Feststellungen zum Einreise und zum Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, den erteilten Aufenthaltstiteln, dem laufenden Antrag auf Verlängerung und den strafrechtlichen Verurteilungen der bP ergeben sich aus einem IZR- und SA – Auszug, der Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der BH römisch 40 am 24.01.2024 sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, Zl. L502 2262387-1/18E. Die Feststellung zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ergibt sich aus der schriftlichen Eingabe der bP in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerde.Die Feststellung zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ergibt sich aus der schriftlichen Eingabe der bP in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellung, dass die bP Rechte aus Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80 abgeleitet hat, ist den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, Zl. L502 2262387-1/18E, in Zusammenschau mit dem vom BVwG eingeholten aktuellen AJ-Web Auszug zu entnehmen. In Anbetracht der Erwerbstätigkeit der bP im Bundesgebiet war zu konstatieren, dass diese die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung aufgrund ihrer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Zeitraum vom 09.01.2017 bis 26.01.2018 erworben hat. Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80, wonach die bP diese Rechtsstellung verloren hätte, liegen, wie das BVwG im Erkenntnis vom 27.07.2023 darlegte, keine vor.Die Feststellung, dass die bP Rechte aus Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80 abgeleitet hat, ist den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, Zl. L502 2262387-1/18E, in Zusammenschau mit dem vom BVwG eingeholten aktuellen AJ-Web Auszug zu entnehmen. In Anbetracht der Erwerbstätigkeit der bP im Bundesgebiet war zu konstatieren, dass diese die in Artikel 6, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung aufgrund ihrer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Zeitraum vom 09.01.2017 bis 26.01.2018 erworben hat. Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80, wonach die bP diese Rechtsstellung verloren hätte, liegen, wie das BVwG im Erkenntnis vom 27.07.2023 darlegte, keine vor.
  52. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  53. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) lauten: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 58 AsylGParagraph 58, AsylG
(1)-
(4)
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)-
(14)...“ Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat  nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;  nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;  nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“ 3.
  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.06.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). 3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.06.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088), allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung oder gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG ein Befreiungsschein von Amts wegen zu erteilen/auszustellen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheins besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088), allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung oder gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ein Befreiungsschein von Amts wegen zu erteilen/auszustellen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheins besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN). 3.
  3. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, Zl. L502 2262387-1/18E, ergibt sich rechtskräftig, dass die bP die in Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80, erster Spiegelstrich, vorgesehene Rechtstellung erworben hat und keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vorliegen, weshalb sie ihre Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 auch zwischenzeitig nicht verloren hat. 3.
  4. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, Zl. L502 2262387-1/18E, ergibt sich rechtskräftig, dass die bP die in Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80, erster Spiegelstrich, vorgesehene Rechtstellung erworben hat und keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vorliegen, weshalb sie ihre Rechtsstellung nach Artikel 6, ARB 1/80 auch zwischenzeitig nicht verloren hat. 3.
  5. Nach den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR, XXIV. GP, S 49, wird in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. 3.
  6. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, römisch 24 . GP, S 49, wird in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, Rn. 6; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  8. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, Rn. 6; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16). Der Beschwerdeführer, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ist daher gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. 3.
  9. Darüber hinaus stellte die bP am 20.02.2023 bei der BH XXXX zuletzt einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Das Verfahren mit der Zahl XXXX wurde letztmals am 20.02.2023 bearbeitet und ist noch offen. Eine Zurückziehung des Antrages auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels ist aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 23.01.2024 nicht ersichtlich. Zudem wurde dies vom Sachbearbeiter der zuständigen BH dem BVwG telefonisch bestätigt. Zumal sich die bP somit auch in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befindet, ist auch die erste Ziffer des § 58 Abs. 9 AsylG erfüllt.3.
  10. Darüber hinaus stellte die bP am 20.02.2023 bei der BH römisch 40 zuletzt einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Das Verfahren mit der Zahl römisch 40 wurde letztmals am 20.02.2023 bearbeitet und ist noch offen. Eine Zurückziehung des Antrages auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels ist aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 23.01.2024 nicht ersichtlich. Zudem wurde dies vom Sachbearbeiter der zuständigen BH dem BVwG telefonisch bestätigt. Zumal sich die bP somit auch in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befindet, ist auch die erste Ziffer des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG erfüllt. Es war daher spruchgemäß mit einer Maßgabe vorzugehen. 3.
  11. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  12. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus § 54 Abs 5 AsylG, wonach die Bestimmungen des
  13. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem § 58 AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstücksollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in § 52 Abs. 3 vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7).3.
  14. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  15. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 54, Absatz 5, AsylG, wonach die Bestimmungen des
  16. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem Paragraph 58, AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstücksollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in Paragraph 52, Absatz 3, vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  17. Hauptstück zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall der bP erfolgte die Zurückweisung des Antrages jedoch gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, weswegen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  18. Hauptstück zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall der bP erfolgte die Zurückweisung des Antrages jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, weswegen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.
  19. Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann zudem eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, wie dies gegenständlich der Fall ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann zudem eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, wie dies gegenständlich der Fall ist. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2262387.2.00

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