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{'item': 'L515 2277011-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 5§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1§§ 4§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlL515 2277011-1 SpruchL515 2277011-1/28E , L515 2277011-1/28E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsbürgerin der Republik Armenien, reiste gemeinsam mit ihrer betagten Mutter in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 11.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“). römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsbürgerin der Republik Armenien, reiste gemeinsam mit ihrer betagten Mutter in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 11.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“). Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der bB vom 07.02.2017 – ohne in die Sache einzutreten –

§ 5Abs. 1 Asyl

G zurückgewiesen, da sich für die Prüfung der Anträge gem. den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO Italien als zuständig herausstellte und sich Italien zur Übernahme der bP und zur Prüfung der Anträge bereit erklärte. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.03.2017 als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung mit 16.03.2017 in Rechtskraft. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der bB vom 07.02.2017 – ohne in die Sache einzutreten –

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da sich für die Prüfung der Anträge gem. den einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch drei VO Italien als zuständig herausstellte und sich Italien zur Übernahme der bP und zur Prüfung der Anträge bereit erklärte. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.03.2017 als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung mit 16.03.2017 in Rechtskraft. Der VfGH erkannte der bP mit Beschluss vom 27.04.2017 zwar die aufschiebende Wirkung zu, lehnte jedoch mit Beschluss vom 26.02.2018 die Behandlung der Beschwerde ab. I.

  1. Am 15.06.2018 meldete sich die bP von der Wohnadresse in XXXX ab und meldete sich erst wieder vom 31.10.2022 bis 09.11.2022 in Wien, wobei sie in Wien nicht aufhältig war. Schließlich meldete sich die bP seit 11.11.2022 erneut mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX .römisch eins.
  2. Am 15.06.2018 meldete sich die bP von der Wohnadresse in römisch 40 ab und meldete sich erst wieder vom 31.10.2022 bis 09.11.2022 in Wien, wobei sie in Wien nicht aufhältig war. Schließlich meldete sich die bP seit 11.11.2022 erneut mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . I.
  3. Die bP stellte am 27.10.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um Sasna Tsrer im „Juni/Juli/August“ in den Blickpunkt der Behörden geraten sei, weshalb sie gemeinsam mit ihrer Mutter Armenien verlassen hätte. Sie sei in Armenien nicht politisch tätig gewesen, habe allerdings mit einem Bekannten an einer Demonstration teilgenommen. Der Bekannte solle illegale Waffen besessen haben. Unbekannte Männer hätten die bP bedroht und wissen wollen, ob der Bekannte illegale Waffen bei sich gehabt habe.römisch eins.
  4. Die bP stellte am 27.10.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um Sasna Tsrer im „Juni/Juli/August“ in den Blickpunkt der Behörden geraten sei, weshalb sie gemeinsam mit ihrer Mutter Armenien verlassen hätte. Sie sei in Armenien nicht politisch tätig gewesen, habe allerdings mit einem Bekannten an einer Demonstration teilgenommen. Der Bekannte solle illegale Waffen besessen haben. Unbekannte Männer hätten die bP bedroht und wissen wollen, ob der Bekannte illegale Waffen bei sich gehabt habe. Die Mutter der bP erstattete hierzu zum Teil ein ähnliches Vorbringen, führte jedoch abweichend und widersprüchlich hierzu an, dass die bP in Armenien politisch tätig gewesen sei und von Mitgliedern von Sasna Tsrer bedroht bzw. aufgefordert worden wäre, sich Sasna Tsrer anzuschließen. Aus Angst, festgenommen oder verurteilt zu werden, und aufgrund der bereits erfolgten Festnahme des Bekannten habe die bP Armenien verlassen. Die bP könne Österreich außerdem nicht mehr verlassen, da sie ihre betagte Mutter pflege. I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid der bB vom 20.07.2023

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid der b

B wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und zugleich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.)römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid der bB vom 20.07.2023

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zugleich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) I.3.

  1. Die bB führte darin im Wesentlichen begründend aus, dass aus dem Fluchtvorbringen eine asylrechtlich relevante Situation nicht festgestellt werden konnte. Sowohl die bP als auch ihre Mutter hätten die Fluchtgeschichte seit der Asylantragstellung im Jahre 2016 im Kern massiv geändert. Die Glaubwürdigkeit sei beiden daher zur Gänze abzusprechen gewesen. Die bP wäre auch bei einer Rückkehr nach Armenien keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt und würde ihr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen.römisch eins.3.
  2. Die bB führte darin im Wesentlichen begründend aus, dass aus dem Fluchtvorbringen eine asylrechtlich relevante Situation nicht festgestellt werden konnte. Sowohl die bP als auch ihre Mutter hätten die Fluchtgeschichte seit der Asylantragstellung im Jahre 2016 im Kern massiv geändert. Die Glaubwürdigkeit sei beiden daher zur Gänze abzusprechen gewesen. Die bP wäre auch bei einer Rückkehr nach Armenien keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt und würde ihr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen. Die bP könne sich ihren Lebensunterhalt in Armenien wie bis vor der Ausreise finanzieren, in der Eigentumswohnung der Mutter verweilen und in Armenien um staatliche Unterstützung ansuchen. Eine qualifizierte Abhängigkeit der Mutter von der bP aufgrund deren Pflegebedürftigkeit bestehe nicht. Pflegeleistungen würden auch durch die Schwester der bP oder durch einen mobilen Pflegedienst verrichtet werden können. I.3.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht ua. hervor, dass Armenien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.römisch eins.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht ua. hervor, dass Armenien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. I.3.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
  3. Im Wesentlichen verwies die bP auf den vor der bB vorgebrachten Sachverhalt und brachte darüber hinaus vor, dass sie wahrheitsgemäß angab, von der Partei Sasna Tsrer bedroht worden zu sein. Die Polizei hätte die bP beschuldigt, illegale Geschäfte für die genannte Partei getätigt zu haben. Die Partei Sasna Tsrer habe die bP wiederum beschuldigt, für die Regierung bzw. die Polizei gegen die Partei gearbeitet zu haben. römisch eins.4.
  4. Im Wesentlichen verwies die bP auf den vor der bB vorgebrachten Sachverhalt und brachte darüber hinaus vor, dass sie wahrheitsgemäß angab, von der Partei Sasna Tsrer bedroht worden zu sein. Die Polizei hätte die bP beschuldigt, illegale Geschäfte für die genannte Partei getätigt zu haben. Die Partei Sasna Tsrer habe die bP wiederum beschuldigt, für die Regierung bzw. die Polizei gegen die Partei gearbeitet zu haben. I.4.
  5. Die Ungereimtheiten bei der Abgleichung der Angaben der bP und der Angaben der Mutter würden sich daraus ergeben, dass die bP ihrer Mutter nicht sämtliche Geschehnisse berichtete. Darüber hinaus sei eine scheinbare Änderung des Fluchtvorbingens damit zu begründen, dass die bP sowohl von der Polizei als auch von der genannten Partei bedroht worden wäre. römisch eins.4.
  6. Die Ungereimtheiten bei der Abgleichung der Angaben der bP und der Angaben der Mutter würden sich daraus ergeben, dass die bP ihrer Mutter nicht sämtliche Geschehnisse berichtete. Darüber hinaus sei eine scheinbare Änderung des Fluchtvorbingens damit zu begründen, dass die bP sowohl von der Polizei als auch von der genannten Partei bedroht worden wäre. I.4.
  7. Die bP verfüge über kein soziales Netzwerk in Armenien. Ihr drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen ohne soziales Netzwerk eine asylrelevante Verfolgung.römisch eins.4.
  8. Die bP verfüge über kein soziales Netzwerk in Armenien. Ihr drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen ohne soziales Netzwerk eine asylrelevante Verfolgung. I.4.
  9. Aus den genannten Gründen käme ihr der Asylstatus, jedenfalls aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.römisch eins.4.
  10. Aus den genannten Gründen käme ihr der Asylstatus, jedenfalls aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. I.4.
  11. Zwischen der bP und ihrer Mutter bestehe ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und wäre die Pflege der Mutter sowohl durch einen mobilen Pflegdienst aufgrund der Sprachbarriere als auch durch die Schwester der bP aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich.römisch eins.4.
  12. Zwischen der bP und ihrer Mutter bestehe ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und wäre die Pflege der Mutter sowohl durch einen mobilen Pflegdienst aufgrund der Sprachbarriere als auch durch die Schwester der bP aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich. I.4.
  13. Aufgrund der Integration, der Aufenthaltsdauer und der familiären Bindungen der bP in Österreich hätte eine Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt sowie ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt werden müssen.römisch eins.4.
  14. Aufgrund der Integration, der Aufenthaltsdauer und der familiären Bindungen der bP in Österreich hätte eine Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt sowie ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt werden müssen. I.4.
  15. Die bP stellte daher die Anträge, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheide dahingehend ändern, dass ihr der Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Eventualiter möge das BVwG feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Hilfsweise beantragte die bP, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Bescheiderlassung an die bB zurückzuverweisen. Schließlich beantragte die bP, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben.römisch eins.4.
  16. Die bP stellte daher die Anträge, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheide dahingehend ändern, dass ihr der Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Eventualiter möge das BVwG feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Hilfsweise beantragte die bP, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Bescheiderlassung an die bB zurückzuverweisen. Schließlich beantragte die bP, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben. I.
  17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2023 wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu recht erfolgte und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zugleich wurde der Antrag der bP auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde an den VfGH.römisch eins.
  18. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2023 wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu recht erfolgte und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zugleich wurde der Antrag der bP auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde an den VfGH. I.
  19. Mit Beschluss vom 13.12.2023 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem VwGH zur Entscheidung ab.römisch eins.
  20. Mit Beschluss vom 13.12.2023 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem VwGH zur Entscheidung ab. I.
  21. Am 29.11.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung – nach krankheitsbedingter Verlegung des Termins durch die bP – statt, zu der die bP nicht persönlich erschien (sie verwies auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter, wies jedoch weder das Fehlen einer anderweitigen Pflegemöglichkeit der Mutter, noch ihre persönliche Reise- oder Einvernahmeunfähigkeit nach), wobei ihr Rechtsvertreter der Verhandlung beiwohnte. römisch eins.
  22. Am 29.11.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung – nach krankheitsbedingter Verlegung des Termins durch die bP – statt, zu der die bP nicht persönlich erschien (sie verwies auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter, wies jedoch weder das Fehlen einer anderweitigen Pflegemöglichkeit der Mutter, noch ihre persönliche Reise- oder Einvernahmeunfähigkeit nach), wobei ihr Rechtsvertreter der Verhandlung beiwohnte. Seitens der bB erschien kein Vertreter. I.7.
  23. Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret eingeladen, Fragen insbesondere zur Bescheinigbarkeit der Identität, allfälliger Rückkehrhindernisse, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorab schriftlich zu beantworten und diese gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. römisch eins.7.
  24. Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret eingeladen, Fragen insbesondere zur Bescheinigbarkeit der Identität, allfälliger Rückkehrhindernisse, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorab schriftlich zu beantworten und diese gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. I.7.
  25. Zugleich mit der Ladung wurden der bP die Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinzubeziehen beabsichtigt. römisch eins.7.
  26. Zugleich mit der Ladung wurden der bP die Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinzubeziehen beabsichtigt. I.7.
  27. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 bezog die bP in der Sache dahingehend Stellung, dass die Familienangehörigen der bP bereits vor der bB aufgelistet, für die Eigentumswohnung der Mutter in Armenien seit Jahren keine Abgaben entrichtet worden wären und daher eine Enteignung oder gerichtliche Veräußerung nicht auszuschließen sei, die bP seit Jahren mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe und sie pflege (medikamentöse Behandlung, wenn notwendig Spritzen, waschen, Damenhygiene, Begleitung zu den Ärzten und Terminen sowie Kontrollen, ständige Beobachtung und Aufsicht der Mutter, Ernährung, ständige Beobachtung), die Unterbringung der Mutter in einem Altenheim unmöglich sei, da sie nur auf die bP reagiere (Verweis auf vorgelegte ärztliche Empfehlung), die Schwester der bP sie finanziell unterstütze und ein gemeinsamer Haushalt mit ihr bestehe.römisch eins.7.
  28. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 bezog die bP in der Sache dahingehend Stellung, dass die Familienangehörigen der bP bereits vor der bB aufgelistet, für die Eigentumswohnung der Mutter in Armenien seit Jahren keine Abgaben entrichtet worden wären und daher eine Enteignung oder gerichtliche Veräußerung nicht auszuschließen sei, die bP seit Jahren mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe und sie pflege (medikamentöse Behandlung, wenn notwendig Spritzen, waschen, Damenhygiene, Begleitung zu den Ärzten und Terminen sowie Kontrollen, ständige Beobachtung und Aufsicht der Mutter, Ernährung, ständige Beobachtung), die Unterbringung der Mutter in einem Altenheim unmöglich sei, da sie nur auf die bP reagiere (Verweis auf vorgelegte ärztliche Empfehlung), die Schwester der bP sie finanziell unterstütze und ein gemeinsamer Haushalt mit ihr bestehe. I.7.
  29. Auch die bB wurde gemeinsam mit der Ladung im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung des maßgeblichen Sachverhalts zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Eine solche Stellungnahme langte nicht ein. römisch eins.7.
  30. Auch die bB wurde gemeinsam mit der Ladung im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung des maßgeblichen Sachverhalts zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Eine solche Stellungnahme langte nicht ein. I.7.
  31. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.7.
  32. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Welche konkreten Pflege- und Unterstützungsleistungen erbringt die P gegenüber Ihrer Mutter? RV legt eine schriftliche Stellungnahme der P vor, in welcher sie die Pflegeleistungen gegenüber ihrer Mutter schildert. Weiters legt er ein Schreiben des zuständigen Pflegschaftsgerichts vor, wonach die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Mutter geprüft wird.Regierungsvorlage legt eine schriftliche Stellungnahme der P vor, in welcher sie die Pflegeleistungen gegenüber ihrer Mutter schildert. Weiters legt er ein Schreiben des zuständigen Pflegschaftsgerichts vor, wonach die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Mutter geprüft wird. RI: Warum könnten diese Pflege- und Unterstützungsleistungen nicht durch das österreichische Gesundheits- und Pflegesystem übernommen werden? RV: Entsprechend meiner Kenntnislage. Sowie mir die Situation geschildert wurde, besteht ein besonderes persönliches Naheverhältnis zwischen der P und ihrer Mutter. Die Mutter ist sehr verängstigt und verhält sich in Gegenwart der BF ruhig und zugänglich. Aus der Sicht des BFV ist es für das körperliche und Seelische Wohlergehen der Mutter der BF jedenfalls förderlich und auch notwendig, dass die Betreuungsleistungen und Pflegeleistungen von einer Person erbracht werden, die die Mutter persönlich auch kennt. Sollten Pflegeleistungen durch Familienfremde Personen durchgeführt werden, befürchtet die BF eine Verschlechterung des Krankheitszustandes ihrer Mutter. Es geht ja nicht nur um die technische Erbringung der Pflegeleistungen, sondern auch um die Aufrechterhaltung einer Vertrauten Situation, zwischen der Mutter und der Pflegeperson.Regierungsvorlage, Entsprechend meiner Kenntnislage. Sowie mir die Situation geschildert wurde, besteht ein besonderes persönliches Naheverhältnis zwischen der P und ihrer Mutter. Die Mutter ist sehr verängstigt und verhält sich in Gegenwart der BF ruhig und zugänglich. Aus der Sicht des BFV ist es für das körperliche und Seelische Wohlergehen der Mutter der BF jedenfalls förderlich und auch notwendig, dass die Betreuungsleistungen und Pflegeleistungen von einer Person erbracht werden, die die Mutter persönlich auch kennt. Sollten Pflegeleistungen durch Familienfremde Personen durchgeführt werden, befürchtet die BF eine Verschlechterung des Krankheitszustandes ihrer Mutter. Es geht ja nicht nur um die technische Erbringung der Pflegeleistungen, sondern auch um die Aufrechterhaltung einer Vertrauten Situation, zwischen der Mutter und der Pflegeperson. Ich beantrage zu diesem Beweisthema die Einholung eines Sachverständigengutachtens, aus dem Fachbereich der Pflegeleistung. Ich erkläre auch die Bereitschaft der BF und der Mutter, zu einer allfälligen Befundaufnahme, vor einem vom Gericht bestellten Sachverständigen zu erscheinen. RI: Wo befand sich die BF zwischen 2016 und dem Datum der aktuellen Antragstellung? RV: Ich kann es leider nicht beantworten. Ich weiß es nicht. Regierungsvorlage, Ich kann es leider nicht beantworten. Ich weiß es nicht. RI: Worauf begründet sich die im Schriftsatz von 8.11.2023 geäußerte Mutmaßung, die Wohnung könnte der BF nicht mehr zur Verfügung stehen? RV: Ich habe auch nichts, um dies zu Belegen können.Regierungsvorlage, Ich habe auch nichts, um dies zu Belegen können. RI weist darauf hin, dass der aktuellen Berichtslage in Bezug auf Armenien keine Hinweise entnommen werden können, dass Eigentumswohnungen, welche in der im genannten Schriftsatz beschriebenen Form verwaist sind, gerichtlich enteignet werden. RV: Ich kann dazu kein Bescheinigungsmittel vorlegen.Regierungsvorlage, Ich kann dazu kein Bescheinigungsmittel vorlegen. RI: Der BF wurden Feststellungen abschiebungsrelevanten Lage in Armenien vorab zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? RV: Ich nehme die zur Verfügung gestellten LIB zur Kenntnis und verweise auf das gesamte bisherige Vorbringen.Regierungsvorlage, Ich nehme die zur Verfügung gestellten LIB zur Kenntnis und verweise auf das gesamte bisherige Vorbringen. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden bzw. wurden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine aktuelle allgemeine humanitäre Notlage in Armenien bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. RI verweist in Bezug auf Sasna Tsrer auf die im ho. Erkenntnis vom 31.8.2023, L515 2277011-1/6Z getroffenen Ausführungen, welche der bP bereits zur Kenntnis gebracht wurden. Soweit Strafverfahren gegen Mitglieder von Sasna Tsrer nach dem Machtwechsel in Armenien anhängig sind oder waren, war nicht die Parteimitgliedschaft, sondern der Vorwurf einer konkreten Straftat hierfür kausal. RV: Ich nehme es zur Kenntnis.Regierungsvorlage, Ich nehme es zur Kenntnis. RI erörtert die laut Aktenlage bestehenden Erkrankungen der Mutter der bP (mäßiggradige Anämie, PCI und Stentimplantation RCA, cDOPD, art. HAT, hyperinvasie Entgleisung I10, Verbreiterung des oberen Mediastinums, st.p. hypertensive Krise, Funktionale obstruktive retrosternale Struma per magna mit Bedrängung der Trachea, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, Aorten-klappenstenose Grad I, D3-Hypovitaminose, kleine teils verkalkte Nierenläsion im Oberpol re.)RI erörtert die laut Aktenlage bestehenden Erkrankungen der Mutter der bP (mäßiggradige Anämie, PCI und Stentimplantation RCA, cDOPD, art. HAT, hyperinvasie Entgleisung I10, Verbreiterung des oberen Mediastinums, st.p. hypertensive Krise, Funktionale obstruktive retrosternale Struma per magna mit Bedrängung der Trachea, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, Aorten-klappenstenose Grad römisch eins, D3-Hypovitaminose, kleine teils verkalkte Nierenläsion im Oberpol re.) RV: Keine Stellungnahme.Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme. RI erörtert das seitens der rechtfreundlichen Vertretung der bP vorgelegte Schreiben einer Allgemeinmedizinerin vom 7.11.2023 und die im Anschluss hieran stattgefundene Korrespondenz. RV: Das kenne ich.Regierungsvorlage, Das kenne ich. RI verweist weiters auf das anlässlich der Ladung zur heutigen Verhandlung übermittelte Quellenmaterial und die darin getroffenen Feststellungen zur Ausgestaltung und zum Leistungsumfang des österreichischen Gesundheits- und Pflegesystems. RV: Technisch mag es so sein, ich verweise auf meine bereits erstattete Stellungnahme. Regierungsvorlage, Technisch mag es so sein, ich verweise auf meine bereits erstattete Stellungnahme. Der RI auf die im ho. Erkenntnis vom 31.8.2023, L515 2277011-1/6Z getroffenen Ausführungen in Bezug auf der bP offenstehenden Unterstützungsmöglichkeiten, sowie auf das der bP anlässlich der gegenständlichen Ladung übermittelte Quellenmaterial. RV: Ich glaube nur, dass durch die Vertreibung der Armenier aus Berg Karabach die soziale Lage sehr angespannt ist und es fraglich erscheint, ob die vom BVwG aufgezeichneten Unterstützungsleistungen tatsächlich ausreichen, um eine Rückkehr nach Armenien ohne die zur Verfügungstellung eines sonstigen sozialen Netzwerkes ausreichen, um in Armenien wieder Fuß zu fassen.“Regierungsvorlage, Ich glaube nur, dass durch die Vertreibung der Armenier aus Berg Karabach die soziale Lage sehr angespannt ist und es fraglich erscheint, ob die vom BVwG aufgezeichneten Unterstützungsleistungen tatsächlich ausreichen, um eine Rückkehr nach Armenien ohne die zur Verfügungstellung eines sonstigen sozialen Netzwerkes ausreichen, um in Armenien wieder Fuß zu fassen.“ I.7.
  33. Laut der vom Rechtsvertreter der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte schriftliche Stellungnahme verabreiche die bP der Mutter morgens und abends die erforderlichen Medikamente, führe Inhalationen aufgrund ihrer Lungenerkrankung durch, bereite ihr Mahlzeiten zu und füttere sie, fahre die Mutter im Rollstuhl nach draußen an die frische Luft, wechsle ihre Windeln und kümmere sich um ihre tägliche Dusche.römisch eins.7.
  34. Laut der vom Rechtsvertreter der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte schriftliche Stellungnahme verabreiche die bP der Mutter morgens und abends die erforderlichen Medikamente, führe Inhalationen aufgrund ihrer Lungenerkrankung durch, bereite ihr Mahlzeiten zu und füttere sie, fahre die Mutter im Rollstuhl nach draußen an die frische Luft, wechsle ihre Windeln und kümmere sich um ihre tägliche Dusche. I.
  35. Seitens des BVwG erging am 13.11.2023 eine Anfrage an Dr. med. XXXX , XXXX , welche ein Schreiben vom 07.11.2023 mit folgendem Inhalt ausstellte:römisch eins.
  36. Seitens des BVwG erging am 13.11.2023 eine Anfrage an Dr. med. römisch 40 , römisch 40 , welche ein Schreiben vom 07.11.2023 mit folgendem Inhalt ausstellte: „Die oben genannte Patientin [Anm. XXXX , Mutter der bP] ist kognitiv, psychisch und somatisch so stark beeinträchtigt, sodass sie beständige Pflege durch ihre Angehörigen benötigt. Eine Pflege im Pflegeheim ist aufgrund der Panikattacken der Patientin bei Pflege durch fremde Personen nicht zielführend.„Die oben genannte Patientin [Anm. römisch 40 , Mutter der bP] ist kognitiv, psychisch und somatisch so stark beeinträchtigt, sodass sie beständige Pflege durch ihre Angehörigen benötigt. Eine Pflege im Pflegeheim ist aufgrund der Panikattacken der Patientin bei Pflege durch fremde Personen nicht zielführend. Im Moment ist diese Pflege nur durch ihre Tochter Fr. XXXX , geb. am XXXX , gewährleistet und auch weiterhin notwendig.“Im Moment ist diese Pflege nur durch ihre Tochter Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gewährleistet und auch weiterhin notwendig.“ Die Anfrage bezog sich auf die wissenschaftlich anerkannten Untersuchungs- und Diagnosemethoden, welche dieser Äußerung zugrunde liegen sowie auf die erwähnten Panikattacken und deren Behandlung. I.8.
  37. Am 22.11.2023 langte hg. die Beantwortung der Anfrage durch Dr. med. XXXX ein. Diese lautete wie folgt:römisch eins.8.
  38. Am 22.11.2023 langte hg. die Beantwortung der Anfrage durch Dr. med. römisch 40 ein. Diese lautete wie folgt: „Der Gesundheitszustand und Pflegebedarf von Fr. XXXX wurde aufgrund meiner persönlichen hausärztlichen Erfahrung so eingeschätzt. Es gibt hierzu keine dezidierten wissenschaftlichen Belege. Ich habe Fr. XXXX als sehr verängstigte und pflegebedürftige Person kennengelernt, die in Anweseneheit ihrer Tochter deutlich ruhiger und zugänglicher war. Meine ärztliche Erfahrung zeigt mir, dass bei traumatisierten Patient:innen die Pflege durch ihnen bekannte Personen eher akzeptiert wird.“„Der Gesundheitszustand und Pflegebedarf von Fr. römisch 40 wurde aufgrund meiner persönlichen hausärztlichen Erfahrung so eingeschätzt. Es gibt hierzu keine dezidierten wissenschaftlichen Belege. Ich habe Fr. römisch 40 als sehr verängstigte und pflegebedürftige Person kennengelernt, die in Anweseneheit ihrer Tochter deutlich ruhiger und zugänglicher war. Meine ärztliche Erfahrung zeigt mir, dass bei traumatisierten Patient:innen die Pflege durch ihnen bekannte Personen eher akzeptiert wird.“ I.
  39. Mit in der Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  40. Mit in der Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. I.
  41. Mit Eingabe vom 06.12.2023, hg. eingelangt am 06.12.2023, beantragte die bP die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. römisch eins.
  42. Mit Eingabe vom 06.12.2023, hg. eingelangt am 06.12.2023, beantragte die bP die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  43. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  44. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  45. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Ihre Identität wurde bereits im Erstverfahren unter der IFA-Zahl XXXX festgestellt.Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Ihre Identität wurde bereits im Erstverfahren unter der IFA-Zahl römisch 40 festgestellt. Die bP verließ Armenien gemeinsam mit ihrer betagten Mutter, welcher zwischenzeitig der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die bP und ihre Mutter leben gemeinsam mit der nach den Bestimmungen des NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Schwester der bP im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX .Die bP und ihre Mutter leben gemeinsam mit der nach den Bestimmungen des NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Schwester der bP im gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch 40 . Die Mutter der bP leidet an mäßiggradiger Anämie, PCI und Stentimplantation RCA, cDOPD, art. HAT, hyperinvasier Entgleisung I10, Verbreiterung des oberen Mediastinums, st.p. hypertensiver Krise, Funktionale obstruktive retrosternale Struma per magna mit Bedrängung der Trachea, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, Aorten-klappenstenose Grad I, D3-Hypovitaminose, kleine teils verkalkte Nierenläsion im Oberpol re. Die Mutter der bP leidet an mäßiggradiger Anämie, PCI und Stentimplantation RCA, cDOPD, art. HAT, hyperinvasier Entgleisung I10, Verbreiterung des oberen Mediastinums, st.p. hypertensiver Krise, Funktionale obstruktive retrosternale Struma per magna mit Bedrängung der Trachea, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, Aorten-klappenstenose Grad römisch eins, D3-Hypovitaminose, kleine teils verkalkte Nierenläsion im Oberpol re. Allfällige Panikattacken werden in dubio nicht ausgeschlossen. Die geschilderten Erkrankungen sind im Rahmen des österreichischen Pflege- und Gesundheitssystems behandel- bzw. therapierbar. Die Mutter der bP hat als subsidiär Schutzberechtigte den vollen Zugang zum österreichischen Pflegesystem und zu medizinischer Behandlung. Die bP hält sich seit Oktober 2016 im Bundesgebiet auf. Ein erheblicher Teil der Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Umstand, dass die bP untertauchte. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, Schwester und zwei Nichten der bP auf. Die bP erbringt gegenüber ihrer Mutter keine Pflegeleistungen, welche nicht auch ihre Schwester bzw. das österreichische Gesundheits- bzw. Pflegesystem erbringen könnten. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie ist nicht selbsterhatlungsfähig und verfügt über Deutschkenntnisse. Sie ist strafrechtlich bescholten. Sie sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über überschaubare Deutschkenntnisse. Von der Caritas erhält die bP eine Unterstützung von EUR 260,00 im Monaten, für den restlichen Lebensunterhalt kommt die Schwester der bP auf. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Die bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt, sowie zum Sozial- und Gesundheitssystem und verfügt in Armenien über eine Existenzugrundlage. Sie war vor der Ausreise in der Lage, ihr Leben in Armenien zu meistern und deutet nichts darauf hin, dass Sie hierzu nach ihrer Rückkehr nicht in der Lage wäre. Eine relevante psychische, physische, wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit der Mutter der bP von der bP kann nicht festgestellt werden. II.1.
  46. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  47. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Sie verfügt in Armenien sichtlich Zugang zur Eigentumswohnung ihrer Mutter. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Selbst wenn man den Zugang zur Wohnung der Mutter ausschließen würde, wäre die bP im Lichte der bestehenden Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer keiner dauerhaft aussichtslosen Lage ausgesetzt. Die bP hat auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem und leidet an keiner Krankheit, welche das armenische Gesundheitssystem nicht in der Lage ist zu behandeln. Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische –Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätigen Organisation zu wenden. Es sei an dieser Stelle auch auf Unterstützungs- und Beratungsprogramme für Rückkehrer hingewiesen (vgl. IOM Länderinformationsblatt Armenien 2020, CFS_2020_Armenia_DE.pdf (returningfromgermany.de); vgl. auch den von Armenien und IOM gemeinsamen herausgegebenen Guide of Reintegration vor Returnees to Armenia, Guide for Reintegration of Returnees in Armenia | IOM Publications Platform) . Ebenso bietet Frontex im Rahmen seines aktuellen Rückkehrprogrammes ein Post-Arrival-Paket von € 615, inklusive einer Begrüßung und eines Erstkontaktes. Das Post-Arrival Paket dient zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs (erste 3 Tage) nach der Rückkehr und kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unter-kunft für die ersten 3 Tage, sowie medizinische Versorgung nach der Ankunft. Zusätzlich erhalten Rückkehrer am Flughafen ein Willkommenspaket, welches eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zu weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpaste, Seife, Schampoo, frauenspezifische Hygieneartikel, eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder einen Gutschein für ein solches) enthält. Darüber hinaus wird ein Reintegrationspaket in der Höhe von € 2.000,-- (Geld- und Sachleistungen) zur Verfügung gestellt (Kontakt: bmi-v-b-10-reintegration@bmi.gv.at).Es sei an dieser Stelle auch auf Unterstützungs- und Beratungsprogramme für Rückkehrer hingewiesen vergleiche IOM Länderinformationsblatt Armenien 2020, CFS_2020_Armenia_DE.pdf (returningfromgermany.de); vergleiche auch den von Armenien und IOM gemeinsamen herausgegebenen Guide of Reintegration vor Returnees to Armenia, Guide for Reintegration of Returnees in Armenia | IOM Publications Platform) . Ebenso bietet Frontex im Rahmen seines aktuellen Rückkehrprogrammes ein Post-Arrival-Paket von € 615, inklusive einer Begrüßung und eines Erstkontaktes. Das Post-Arrival Paket dient zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs (erste 3 Tage) nach der Rückkehr und kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unter-kunft für die ersten 3 Tage, sowie medizinische Versorgung nach der Ankunft. Zusätzlich erhalten Rückkehrer am Flughafen ein Willkommenspaket, welches eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zu weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpaste, Seife, Schampoo, frauenspezifische Hygieneartikel, eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder einen Gutschein für ein solches) enthält. Darüber hinaus wird ein Reintegrationspaket in der Höhe von € 2.000,-- (Geld- und Sachleistungen) zur Verfügung gestellt (Kontakt: bmi-v-b-10-reintegration@bmi.gv.at). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Auf Basis des ho. Erk. vom 22.1.2020, L515 2211422, sowie vom 29.3.2021, L515 2181917-1/9E und L515 2181922-1/7E ist im Zusammenhang mit Sasna Tsrer von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe „Sasna Tsrer“, die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der „Foundation Against the Violation of Law“ (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung. Eine Reihe von inhaftierten radikalen Oppositionellen wurden nach der Machtübernahme der (damaligen) Opposition freigelassen. Einige Beobachter kritisierten ein im Anschluss verabschiedetes Amnestiegesetz als politisch motiviert. Dazu gehörte auch die Amnestie für Mitglieder von Sasna Tsrer. Aktuelle Verfolgungshandlungen anlässlich der Involvierung von Demonstranten bzw. Unterstützern in die oa. Vorfälle existieren nicht mehr. Soweit sich Mitglieder von Sasna Tsrer mit Strafverfahren konfrontiert sehen, so ist dies nicht aufgrund der Parteimitgliedschaft, sondern wegen des Verdachts einer konkreten Straftat der Fall. Die bP ist keiner Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Republik Aserbaidschan ausgesetzt.Die bP ist keiner Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Republik Aserbaidschan ausgesetzt. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert, es existiert eine medizinische Grundversorgung und eine soziale Absicherung, wenn auch auf niedrigem Niveau. Die arbeitsfähige bP hat Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem, sowie zum Arbeitsmarkt bzw. zumindest zu Gelegenheitsarbeiten. Sie kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich an in Armenien tätige Organisationen (z. B. IOM) wenden.
  48. Beweiswürdigung II.2.
  49. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  50. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  51. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsort, ihren Aufenthaltsorten, ihren Reisebewegungen, ihrem Familienstand und ihren Familienverhältnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Armenien plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.römisch zwei.2.
  52. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsort, ihren Aufenthaltsorten, ihren Reisebewegungen, ihrem Familienstand und ihren Familienverhältnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Armenien plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Identität der bP wurde bereits im Erstverfahren der bP festgestellt und war den Ausführungen der bB daher nichts hinzuzufügen. II.2.3 Die zum Gesundheitszustand und zum Aufenthaltsstatus der Mutter der bP getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Asylbescheid der Mutter zu XXXX .römisch zwei.2.3 Die zum Gesundheitszustand und zum Aufenthaltsstatus der Mutter der bP getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Asylbescheid der Mutter zu römisch 40 . II.2.4.
  53. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweis-würdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des öster-reichischen Verwaltungsverfahrens,
  54. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist und kann sich das ho. Gericht auf Basis der Ausführungen der bP und dem Ergebnis des ho. ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein schlüssiges und stimmiges Bild machen.römisch zwei.2.4.
  55. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweis-würdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des öster-reichischen Verwaltungsverfahrens,
  56. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist und kann sich das ho. Gericht auf Basis der Ausführungen der bP und dem Ergebnis des ho. ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein schlüssiges und stimmiges Bild machen. II.2.4.
  57. Im gegenständlichen Fall wies die bB zutreffend darauf hin, dass die bP ihre behaupteten Fluchtgründe im Rahmen der Einvernahme wesentlich unterschiedlich zu ihren diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren darstellte. So brachte die bP in ihrem ersten Asylverfahren vor mit einem Bekannten, welcher die bP öfter zu Hause besucht habe, an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Es habe sich herausgestellt, dass der Bekannte Aktivist der Demonstration gewesen sei. Zivilpolizisten hätten die bP sodann nach dem Bekannten gefragt. Dieser Vorgang habe sich öfter wiederholt und habe die bP aufgrund dessen den Entschluss zur Ausreise gefasst.römisch zwei.2.4.
  58. Im gegenständlichen Fall wies die bB zutreffend darauf hin, dass die bP ihre behaupteten Fluchtgründe im Rahmen der Einvernahme wesentlich unterschiedlich zu ihren diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren darstellte. So brachte die bP in ihrem ersten Asylverfahren vor mit einem Bekannten, welcher die bP öfter zu Hause besucht habe, an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Es habe sich herausgestellt, dass der Bekannte Aktivist der Demonstration gewesen sei. Zivilpolizisten hätten die bP sodann nach dem Bekannten gefragt. Dieser Vorgang habe sich öfter wiederholt und habe die bP aufgrund dessen den Entschluss zur Ausreise gefasst. Im gegenständlichen Verfahren gab die bP wiederum an, stets von unbekannten Männern aufgesucht worden zu sein und hat die bP illegale Waffen des Bekannten in ihr Vorbringen einbezogen. Weiters schilderte die bP im Rahmen der Einvernahme vor der bB am 06.06.2023 im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben, dass sie den Bekannten getroffen und sich mit ihm über allgemeine Themen unterhalten habe. Sie hätte sodann einen anonymen Anruf erhalten und wäre gefragt worden, über was sie mit dem Bekannten gesprochen habe. Es sei zu weiteren Anrufen gekommen und sei die bP auch von unbekannten Männern aufgesucht worden. Dem entgegen führte die Mutter der bP aus, dass die bP politisch aktiv gewesen und von der Partei Sasna Tsrer bedroht worden wäre. In weiterer Folge gab die Mutter der bP divergierend dazu an, die Partei Sasna Tsrer habe gewollt, dass die bP sich ihnen anschließe. Aufgrund der massiven Divergenzen einerseits in den eigenen Angaben der bP sowie ihrer Mutter und andererseits zwischen den Angaben der bP und der Mutter, konnte dem Fluchtvorbringen der bP die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden – wie es die bB bereits zutreffend würdigte. II.2.4.
  59. Soweit die bP vorbringt, ihre Mutter sei auf eine persönliche Pflege durch die bP angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass der Pflegebedarf der Mutter durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste (bespielhaft seien hier ärztliche (ambulante, stationäre, durch den Hausarzt, durch einen Facharzt) bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehr-stündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Umstand verwiesen, dass die von der bP getätigten Pflegeleistungen auch von der in Österreich legal aufhältigen und im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter wohnenden Schwester der bP durgeführt werden können. Die bP wandte im Beschwerdeschriftsatz vom 16.08.2023 dagegen ein, dass ihre Schwester vollzeitbeschäftigt und ihr die Pflege der Mutter daher nicht zumutbar sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zwei Nichten der bP im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester und Mutter der bP leben und ist davon auszugehen, dass auch diese bei der Pflege der Mutter bzw Großmutter unterstützen können.römisch zwei.2.4.
  60. Soweit die bP vorbringt, ihre Mutter sei auf eine persönliche Pflege durch die bP angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass der Pflegebedarf der Mutter durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste (bespielhaft seien hier ärztliche (ambulante, stationäre, durch den Hausarzt, durch einen Facharzt) bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehr-stündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Umstand verwiesen, dass die von der bP getätigten Pflegeleistungen auch von der in Österreich legal aufhältigen und im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter wohnenden Schwester der bP durgeführt werden können. Die bP wandte im Beschwerdeschriftsatz vom 16.08.2023 dagegen ein, dass ihre Schwester vollzeitbeschäftigt und ihr die Pflege der Mutter daher nicht zumutbar sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zwei Nichten der bP im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester und Mutter der bP leben und ist davon auszugehen, dass auch diese bei der Pflege der Mutter bzw Großmutter unterstützen können. Die bP vermochte auch nicht substantiiert darzutun, was konkret gegen eine Übernahme der von ihr erbrachten Pflegeleistungen durch das österreichische Pflege- und Gesundheitssystem sprechen würde. Dazu brachte die bP lediglich vor, dass ihre Mutter der deutschen Sprache nicht mächtig sei und unter Panikattacken leiden würde. Diese Angaben untermauerte die bP durch ein Schreiben von Dr. med. XXXX . Über Anfrage des ho. Gerichtes teilte Dr. med. XXXX mit, dass es sich dabei um ihre aufgrund persönlicher hausärztlicher Erfahrung erfolgte Einschätzung des Gesundheitszustandes der Mutter der bP gehandelt habe. Für diese Einschätzung gebe es keine dezidierten wissenschaftlichen Belege.Die bP vermochte auch nicht substantiiert darzutun, was konkret gegen eine Übernahme der von ihr erbrachten Pflegeleistungen durch das österreichische Pflege- und Gesundheitssystem sprechen würde. Dazu brachte die bP lediglich vor, dass ihre Mutter der deutschen Sprache nicht mächtig sei und unter Panikattacken leiden würde. Diese Angaben untermauerte die bP durch ein Schreiben von Dr. med. römisch 40 . Über Anfrage des ho. Gerichtes teilte Dr. med. römisch 40 mit, dass es sich dabei um ihre aufgrund persönlicher hausärztlicher Erfahrung erfolgte Einschätzung des Gesundheitszustandes der Mutter der bP gehandelt habe. Für diese Einschätzung gebe es keine dezidierten wissenschaftlichen Belege. Das ho. Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass Panikattacken im Falle der Pflege der Mutter der bP durch Fremde nicht ausgeschlossen werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, Panikattacken zu therapieren und ist daher nicht davon auszugehen, dass die Pflege der Mutter ausschließlich von der bP durchgeführt werden kann. Das Schreiben von Dr. med. XXXX in Zusammenschau mit ihrer per E-Mail erfolgten nähren Ausführungen vermochten es nicht, ein qualifiziertes Abhängigkeits-verhältnis der Mutter zur bP darzulegen.Das ho. Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass Panikattacken im Falle der Pflege der Mutter der bP durch Fremde nicht ausgeschlossen werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, Panikattacken zu therapieren und ist daher nicht davon auszugehen, dass die Pflege der Mutter ausschließlich von der bP durchgeführt werden kann. Das Schreiben von Dr. med. römisch 40 in Zusammenschau mit ihrer per E-Mail erfolgten nähren Ausführungen vermochten es nicht, ein qualifiziertes Abhängigkeits-verhältnis der Mutter zur bP darzulegen. II.2.4.
  61. In Bezug auf den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2023 gestellten Beweisantrag, im Hinblick auf das persönliche Naheverhältnis zwischen der bP und der Mutter und die Notwenigkeit der Betreuung und Pflege durch eine Person, welche die Mutter persönlich kennt, wird festgehalten, dass hier kein taugliches Beweisthema vorliegt, zumal eine Beeinträchtigung des Befindens der Mutter der bP im Falle einer Fremdpflege in dubio nicht ausgeschlossen wird, aber auch diese Beeinträchtigung durch entsprechende Kompensationen durch das Pflege- und Gesundheitssystem in einem über der Schwelle des Art. 3 EMRK liegenden Bereich kompensierbar ist. Ein tauglicher Beweisantrag nach der Rsp des VwGH liegt nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema als auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  62. Auflage, S 174). römisch zwei.2.4.
  63. In Bezug auf den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2023 gestellten Beweisantrag, im Hinblick auf das persönliche Naheverhältnis zwischen der bP und der Mutter und die Notwenigkeit der Betreuung und Pflege durch eine Person, welche die Mutter persönlich kennt, wird festgehalten, dass hier kein taugliches Beweisthema vorliegt, zumal eine Beeinträchtigung des Befindens der Mutter der bP im Falle einer Fremdpflege in dubio nicht ausgeschlossen wird, aber auch diese Beeinträchtigung durch entsprechende Kompensationen durch das Pflege- und Gesundheitssystem in einem über der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegenden Bereich kompensierbar ist. Ein tauglicher Beweisantrag nach der Rsp des VwGH liegt nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema als auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  64. Auflage, S 174). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand der Mutter der bP in ihrem Asylverfahren zu XXXX ausreichend gewürdigt und ihr aufgrund dessen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Mutter der bP hat somit den vollen Zugang zum österreichischen Sozial-, Pflege- und Gesundheitssystem und somit auch zu Behandlungen, welche aufgrund allfälliger Panikattacken erforderlich sein könnten. Weitergehende Überlegungen zu diesem Beweisthema stellen einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand der Mutter der bP in ihrem Asylverfahren zu römisch 40 ausreichend gewürdigt und ihr aufgrund dessen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Mutter der bP hat somit den vollen Zugang zum österreichischen Sozial-, Pflege- und Gesundheitssystem und somit auch zu Behandlungen, welche aufgrund allfälliger Panikattacken erforderlich sein könnten. Weitergehende Überlegungen zu diesem Beweisthema stellen einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Hinsichtlich der Sprachbarriere zwischen der Mutter der bP und fremdem Pflegepersonal ist festzuhalten, dass sich der Pflegebedarf für ein allfällig eingesetztes Pflegepersonal in erster Linie aus den medizinischen Unterlagen erschließt. Zudem können sowohl die Schwester der bP als auch deren zwei Nichten der Mutter der bP zu Hilfe kommen. Es bedarf hierfür nicht notwendigerweise der bP. Darüber hinaus wird es seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt angesehen, dass ein solches Personal, welches mit der Pflege von Menschen, welche in Bezug auf ihre Pflegebedürftigkeit mit der Mutter der bP vergleichbar sind, notorisch bekannter Weise regelmäßig im Umgang mit postulationsunfähigen Personen geschult sind. Das ho. Gericht war aufgrund der oa. Ausführungen nicht verhalten, dem Beweisantrag der bP zu entsprechen und wies diesen mit Beschluss im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ab. II.2.
  65. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen –sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges– handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  66. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen –sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges– handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Neben den bereits in den Feststellungen angeführten staatlichen Hilfeleistungen für Rückkehrer verfügt die bP in Österreich auch über eine unterstützungswillige Schwester sowie über eine im Rahmen einer Gesamtschau – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Die vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die bP laut ihren eigenen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben jahrelang ihren Lebensunterhalt in Armenien selbst verdiente. Dass die bP die Eigentumswohnung der Mutter in Armenien bewohnen wird können, ergibt sich aus den Angaben der bP, nach denen die Wohnung nicht verkauft wurde. Eine behauptete Enteignung oder staatliche Veräußerung konnte die bP nicht bescheinigen. Soweit sich das ho. Gericht den Feststellungen der bB zur Lage in Armenien anschließt, stellt das ho. Gericht fest, dass diese aufgrund der weiterhin im Wesentlichen unveränderten Lage nach wie vor aktuell sind. Der bP wurde das von der bB aktuell zur Verfügung gestellte Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht und zeigte sie keine Umstände auf, aufgrund welche die getroffenen behördlichen Feststellungen in Bezug auf die bP nicht mehr aktuell sein sollten. Ebenso kamen keine konkreten Umstände hervor, aufgrund welcher sich für die bP eine konkrete Betroffenheit durch die Migrationswelle von Menschen von Arzach („Berg Karabach“) nach Armenien ergeben sollte. Soweit das ho. Gericht in Bezug auf die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat kein Quellenmaterial benennt, werden diese als allgemein bekannt bzw. für die bB als Spezialbehörde und die bP als armenische Staatsbürgerin als notorisch bekannt vorausgesetzt.
  67. Rechtliche Beurteilung II.3.
  68. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  69. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.

  1. Gem. § 19 AsylG gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat für den die –im gegenständlichen Fall nicht erschütterte- normativer Vergewisserung der Sicherheit gilt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die bP gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 19, AsylG gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat für den die –im gegenständlichen Fall nicht erschütterte- normativer Vergewisserung der Sicherheit gilt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die bP gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. II.3.1.
  3. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlungrömisch zwei.3.1.
  4. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung Gem. § 19 Abs. 3 AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Arg.: § 29 Abs. 2 VwGVG).Gem. Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Arg.: Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG). Dem AVG ist die "Annahme einer Entschuldigung" fremd; § 19 AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I²

(1998)E 58 zu § 19 AVG). Würde ein in § 19 Abs. 3 genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des § 42 Abs. 4 AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt.Dem AVG ist die "Annahme einer Entschuldigung" fremd; Paragraph 19, AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I²
(1998)E 58 zu Paragraph 19, AVG). Würde ein in Paragraph 19, Absatz 3, genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde [dem Gericht] von Amts wegen zu erforschen (Erkenntnis des VwGH vom
  1. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  2. März 2003, Zl. 2001/03/0025, beide Erk. mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178; 20.04.2007, 2007/02/0085). Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356). Im gegenständlichen Fall ist das Fernbleiben der bP auf die von der bP behaupteten Pflege ihrer Mutter zurückzuführen. Diese Stellen jedoch keinen Entschuldigungsgrund iSd § 19 AVG vor, zumal nicht hervorkam, dass die Pflege der Mutter nicht anderweitig bewerkstelligt hätte können, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit der bP und in Anwesenheit des Vertreters durchgeführt werden konnte.Im gegenständlichen Fall ist das Fernbleiben der bP auf die von der bP behaupteten Pflege ihrer Mutter zurückzuführen. Diese Stellen jedoch keinen Entschuldigungsgrund iSd Paragraph 19, AVG vor, zumal nicht hervorkam, dass die Pflege der Mutter nicht anderweitig bewerkstelligt hätte können, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit der bP und in Anwesenheit des Vertreters durchgeführt werden konnte. Bereits eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194). So gilt das jedenfalls auch für Pflegeleistungen, welche nicht notwendigerweise durch die bP selbst erfolgen müssen, sondern auch von deren Schwester, Nichten oder gar von einem mobilen Pflegedienst verrichtet werden können; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die bP nur für die Dauer von wenigen Stunden an der Pflege der Mutter verhindert gewesen wäre. Darüber hinaus wurde bereits der erste Verhandlungs-termin, welcher für den 15.11.2023 vorgesehen war, aufgrund Erkrankung der bP verlegt.Bereits eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194). So gilt das jedenfalls auch für Pflegeleistungen, welche nicht notwendigerweise durch die bP selbst erfolgen müssen, sondern auch von deren Schwester, Nichten oder gar von einem mobilen Pflegedienst verrichtet werden können; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die bP nur für die Dauer von wenigen Stunden an der Pflege der Mutter verhindert gewesen wäre. Darüber hinaus wurde bereits der erste Verhandlungs-termin, welcher für den 15.11.2023 vorgesehen war, aufgrund Erkrankung der bP verlegt. Somit ist anzuführen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen zum vorgebrachten Entschuldigungsgrund bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise ergaben, dass die bP durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen zur Beschwerdeverhandlung und an deren Teilnahme abgehalten war. Letztlich sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der bP im Rahmen der Ladung mitgeteilt wurde, dass im Falle ihres unterbliebenen Erscheinens die Entsendung eines umfassend informierten Vertreters ausreicht. Weites war das ho. Gericht nicht gehalten, der bP nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212). Vielmehr hätte die bP bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst oder durch einen Vertreter zu äußern. Von letzterer Möglichkeit machte die bP auch Gebrauch und legte der Rechtsvertreter der bP eine schriftliche Stellungnahme vor. Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass kein Anspruch auf Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei besteht (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht dem ho. Gericht zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor. Dies gilt umso mehr für Parteien, deren Rechtsvertreter an der Beschwerdeverhandlung teilgenommen hat. Zu A) II.3.
  3. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)römisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen war. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen wird und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  5. Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.)römisch zwei.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) II.3.3.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.

  1. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
  2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
  3. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf jene Region angenommen werden, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzt), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP steht fest, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen und arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammte die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern und deutet nichts darauf hin, dass sie hierzu nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich in der Lage wären. Auch steht es der volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige– Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen wird können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Die Zumutbarkeit der Annahme einer – ggf. auch unattraktiven– Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP Zugang zum armenischen Gesundheitssystem hat und an keiner Krankheit leidet, welche das armenische Gesundheitssystem nicht in der Lage ist zu behandeln; vielmehr gab die bP vor der bB an, weder medikamentös noch ärztlich behandelt zu werden. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  4. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  5. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet. II.3.
  6. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  7. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
  8. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
  9. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)
(5)… § 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:Paragraph 18, BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: „§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
(2)
(7)… Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
  1. Der gegenständlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
  3. Der gegenständlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
  2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
  3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall jedenfalls ein relevantes Privatleben begründet.Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vergleiche Paragraph 75, Absatz 23, AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall jedenfalls ein relevantes Privatleben begründet. II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass zwischen der bP und ihrer Mutter ein Familienleben besteht, bzw. die bP über sich insbesondere aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergebende (bestenfalls) typische private Anknüpfungspunkte verfügt und dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass zwischen der bP und ihrer Mutter ein Familienleben besteht, bzw. die bP über sich insbesondere aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergebende (bestenfalls) typische private Anknüpfungspunkte verfügt und dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt. II.3.4.5.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob

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