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{'item': 'L515 2282315-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 29b§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 40§ 42§ 47§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlL515 2282315-1 Spruch, 1.) L515 2282315-1/4E 2.) L515 2282315-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltun

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RÄ Mag. Herwig KAMMLER und Mag. Robin KOLL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.10.2023, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RÄ Mag. Herwig KAMMLER und Mag. Robin KOLL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.10.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 20.01.2017 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH mit folgender Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 20.01.2017 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH mit folgender Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. I.
  3. Die bP beantragte am 10.03.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. römisch eins.2. Die bP beantragte am 10.03.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. I.

  1. In weiterer Folge wurde die bP am 13.02.2023 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin; FÄ für Orthopädie) zugeführt und darüber am 24.02.2023 (vidiert am 14.03.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten stellte Mobilitätseinschränkungen aufgrund der vorhandenen Nervenschädigung der rechten unteren Extremitäten sowie Kniegelenksbeschwerden fest. Eine Wegstrecke von 300 - 400m könne aber selbstständig, gegebenenfalls etwas verlangsamt und mit einer einfachen Gehhilfe (einer Krücke oder Gehstock) zurückgelegt werden. Die Überwindung von alltagsüblichen Niveauunterschieden sei möglich, die Arme seien kräftig und beidseits vollumfänglich einsetzbar, allerdings sei nur eine eingeschränkte Gewährleistung eines sicheren Transportes in öffentlichen Verkehrsmitteln bei wiederholten Sturzereignissen durch Auslassen des rechten Beines möglich. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.römisch eins.
  2. In weiterer Folge wurde die bP am 13.02.2023 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin; FÄ für Orthopädie) zugeführt und darüber am 24.02.2023 (vidiert am 14.03.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten stellte Mobilitätseinschränkungen aufgrund der vorhandenen Nervenschädigung der rechten unteren Extremitäten sowie Kniegelenksbeschwerden fest. Eine Wegstrecke von 300 - 400m könne aber selbstständig, gegebenenfalls etwas verlangsamt und mit einer einfachen Gehhilfe (einer Krücke oder Gehstock) zurückgelegt werden. Die Überwindung von alltagsüblichen Niveauunterschieden sei möglich, die Arme seien kräftig und beidseits vollumfänglich einsetzbar, allerdings sei nur eine eingeschränkte Gewährleistung eines sicheren Transportes in öffentlichen Verkehrsmitteln bei wiederholten Sturzereignissen durch Auslassen des rechten Beines möglich. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor. I.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 15.03.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.
  5. Eine Stellungnahme der bP langte am 13.04.2023 (Postabgabestempel 12.04.2023) bei der bB ein. Dabei wurde in Bezug auf das Sachverständigengutachten eingewandt, dass es der bP nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 - 400m mit einem Gehstock zurückzulegen. Schon nach einer Strecke von 50 - 100m beginne das rechte Bein zu zittern mit der Konsequenz, dass sofort eine Sitzgelegenheit aufgesucht werden müsse, da es nur eine Frage von wenigen Momenten sei, bis das Bein auslasse und die bP zu Sturz käme. Ein Weitergehen sei psychisch – aus Angst vor einem neuerlichen Sturz - nicht vorstellbar. Auch der Rückweg sei ein Ding der Unmöglichkeit. Abschließend werde angemerkt, dass sich die naheste Haltestelle ca. 700m entfernt befinden würde. römisch eins.
  6. Eine Stellungnahme der bP langte am 13.04.2023 (Postabgabestempel 12.04.2023) bei der bB ein. Dabei wurde in Bezug auf das Sachverständigengutachten eingewandt, dass es der bP nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 - 400m mit einem Gehstock zurückzulegen. Schon nach einer Strecke von 50 - 100m beginne das rechte Bein zu zittern mit der Konsequenz, dass sofort eine Sitzgelegenheit aufgesucht werden müsse, da es nur eine Frage von wenigen Momenten sei, bis das Bein auslasse und die bP zu Sturz käme. Ein Weitergehen sei psychisch – aus Angst vor einem neuerlichen Sturz - nicht vorstellbar. Auch der Rückweg sei ein Ding der Unmöglichkeit. Abschließend werde angemerkt, dass sich die naheste Haltestelle ca. 700m entfernt befinden würde. I.
  7. Mit Schreiben der bB vom 19.04.2023 wurde die bP aufgefordert, aktuelle, aussagekräftige Befunde zur eingebrachten Stellungnahme zu übermitteln.römisch eins.
  8. Mit Schreiben der bB vom 19.04.2023 wurde die bP aufgefordert, aktuelle, aussagekräftige Befunde zur eingebrachten Stellungnahme zu übermitteln. I.
  9. Eine Stellungnahme der bP langte am 16.05.2023 bei der bB ein und lautete wie folgt:römisch eins.
  10. Eine Stellungnahme der bP langte am 16.05.2023 bei der bB ein und lautete wie folgt: „… In Beantwortung Ihres Schreibens vom 19.04.2023 lege ich Ihnen diesem Schreiben den Unfallbericht der AUVA vom 24.09.2022 bei sowie den Nachbehandlungsbefund vom 27.09.
  11. Dabei wird festgehalten, dass ich durch das Auslassen meines rechten Beines zu Sturz kam und mir dabei das rechte vordere Kreuzband gerissen sowie die Seitenbänder eingerissen habe. Ca. 3 Jahre davor kam ich aus demselben Grund zu Sturz, wobei ich mir die rechte Schulter gebrochen habe. Dieser Befund müsste aber bei den Unterlagen zur Beantragung vorgelegen sein. Zusätzlich erlitt ich durch das Auslassen des Beines immer wieder kleinere Verletzungen wie Platzwunden am Kopf oder Abschürfungen. Wenn Sie entgegnen würden, dass diese Unfälle also auch bei kürzeren Wegstrecken passieren können, gebe ich ihnen recht, muss aber anmerken, dass sich die Gefahr eines Sturzes und somit einer Verletzung mit jedem gegangenen Meter exponentiell erhöht! Aus diesem Grund ist es für mich eine Notwendigkeit bei der angespannten Parksituation in Gallneukirchen die Behindertenplätze im Zentrum benutzen zu dürfen, um etwa selbstständig zum Bäcker, zur Apotheke oder ins Kaffeehaus gehen zu können, ohne ständig auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Nur so habe ich die Möglichkeit, auch am sozialen und gesellschaftlichen Leben in meinem Heimatort teilnehmen zu können. …“ I.
  12. Am 24.08.2023 wurde eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen (Allgemeinmediziner, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) durchgeführt und darüber am 04.09.2023 (vidiert am 05.09.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten räumte der bP aufgrund ihres Krankheitsbildes Mobilitätseinschränkungen ein, stellte aber fest, dass kurze Wegstrecken

(400m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden können. Auch würden höherer Niveauunterschiede (bis 30cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden können. Es bestehe keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist trotz Einschränkungen mit beiden Armen möglich. Aus medizinischer Sicht sei die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. römisch eins.8. Am 24.08.2023 wurde eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen (Allgemeinmediziner, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) durchgeführt und darüber am 04.09.2023 (vidiert am 05.09.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten räumte der bP aufgrund ihres Krankheitsbildes Mobilitätseinschränkungen ein, stellte aber fest, dass kurze Wegstrecken
(400m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden können. Auch würden höherer Niveauunterschiede (bis 30cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden können. Es bestehe keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist trotz Einschränkungen mit beiden Armen möglich. Aus medizinischer Sicht sei die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. I.
  1. Mit Schreiben der bB vom 05.09.2023 wurde der bP das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme einzubringen. römisch eins.
  2. Mit Schreiben der bB vom 05.09.2023 wurde der bP das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme einzubringen. I.
  3. Am 11.10.2023 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Stellungnahme übermittelt, die unter Verweis auf Google-Maps festhielt, dass sich die nächste öffentliche Bushaltestelle am Marktplatz Gallneukirchen befinden würde und die bP eine Wegstrecke von 900 m zurücklegen müsse, was ihr laut dem Gutachten nicht zumutbar sei. römisch eins.
  4. Am 11.10.2023 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Stellungnahme übermittelt, die unter Verweis auf Google-Maps festhielt, dass sich die nächste öffentliche Bushaltestelle am Marktplatz Gallneukirchen befinden würde und die bP eine Wegstrecke von 900 m zurücklegen müsse, was ihr laut dem Gutachten nicht zumutbar sei. I.
  5. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 13.10.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung - unter Heranziehung des aktuelleren Gutachtens - abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.römisch eins.
  6. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 13.10.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung - unter Heranziehung des aktuelleren Gutachtens - abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da Ihre Stellungnahme zum Parteiengehör keine Zweifel an der Schlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.09.2023 bewirkt, wird der Bescheid ausgestellt. Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.

  1. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen auf eine Fehleinschätzung der Mobilität der bP hingewiesen wird und darauf, dass die bB keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die bP auf einen Gehstock angewiesen sei und schon nach einer Strecke von ca. 50 bis 100 m das rechte Bein zu zittern beginne. Die bB habe es verabsäumt, die eingebrachten Stellungnahmen entsprechend zu würdigen und hätte sie in weiterer Folge erkennen müssen, dass eine Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie notwendig geworden wäre. Es würden somit Verfahrensfehler vorliegen, welche zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben. Beantragt werde aus diesen Gründen, der Beschwerde Folge zu geben, die Entscheidung aufzuheben und dem Antrag stattzugeben. römisch eins.
  2. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen auf eine Fehleinschätzung der Mobilität der bP hingewiesen wird und darauf, dass die bB keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die bP auf einen Gehstock angewiesen sei und schon nach einer Strecke von ca. 50 bis 100 m das rechte Bein zu zittern beginne. Die bB habe es verabsäumt, die eingebrachten Stellungnahmen entsprechend zu würdigen und hätte sie in weiterer Folge erkennen müssen, dass eine Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie notwendig geworden wäre. Es würden somit Verfahrensfehler vorliegen, welche zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben. Beantragt werde aus diesen Gründen, der Beschwerde Folge zu geben, die Entscheidung aufzuheben und dem Antrag stattzugeben. I.
  3. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 04.12.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  4. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 04.12.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  5. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 19.12.2023 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen.römisch eins.14. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 19.12.2023 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines Behindertenpasses. 1.
  3. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 04.09.2023 (vidiert am 05.09.2023) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „… Anamnese: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung Einwendungen zum Parteiengehör Vorgutachten orthop. FA Dr. XXXX vom 01.12.2016: GdB 50 %, keine UZM, keine NU;Vorgutachten orthop. FA Dr. römisch 40 vom 01.12.2016: GdB 50 %, keine UZM, keine NU; - Teillähmung des Nervus femoralis leichteren Grades (40%) - Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades (30%) - Hüfttotalendoprothese rechts am 15.12.2015 (30%) - Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades (20%) Vorgutachten orthop. FÄ Dr. XXXX vom 13.02.2023: keine UZM;Vorgutachten orthop. FÄ Dr. römisch 40 vom 13.02.2023: keine UZM; - Teillähmung Nervus femoralis rechts - Wirbelsäulenbeschwerden - Hüftprothese rechts am 12/2015 (KH Freistadt)- Hüftprothese rechts am 12 aus 2015, (KH Freistadt) - Kniegelenksbeschwerden rechts - Schultergelenk rechts - Gelenksspiegelung mit Sehnennaht 08/2020 Derzeitige Beschwerden: Bei dem Patienten war im Dezember 2015 eine Hüfttotalendoprothese rechts implantiert worden. Postoperativ fiel eine Schwäche im rechten Bein dem Versorgungsgebiet des Nervus femoralis entsprechend auf. Der Patient berichtet seither über eine Unsicherheit und wiederholtes Auslassen des rechten Beines mit mehrfachen Stürzen. Nach einem Sturz im September 2019 fand sich kernspintomographisch eine Ruptur der Rotatorenmanschette. Nach initialer konservative Therapie wurde schließlich im August 2022 eine Gelenkspiegelung mit Rotatorenmanschettennaht durchgeführt. Der Patient berichtet über eine anhaltende Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzen. Nach einem Sturz im September 2022 fand sich kernspintomographisch einerseits eine geringgradige laterale Tibiakopffraktur, jedoch auch eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und ein Einriss des medialen Seitenbandes sowie eine Innenmeniskusläsion. Es wurde eine konservative Therapie durchgeführt. Der Patient berichtet über anhaltende Beschwerden im linken Knie unter Belastung, es wird ein Kniestrumpf verwendet sowie auch ein Gehstock. Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel: Behandlungen: Übungen Zuhause; Es wird keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorgelegt. Medikation laut Patient: Ferretab, Neurobion forte, Diclofenac 100mg (3-4x pro Woche); Hilfsmittel: Gleitsichtbrille, Kniebandage rechts, Gehstock links;; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Zusätzliche Befunde wurden nicht vorgelegt Befund Unfallchirurg Dr. XXXX vom 03.09.2019:- Verdacht auf LBS-Pathologie- Verdacht auf ventrale SSP-Ruptur rechts- der Patient hat sich am 30.07.2019 wegen einer Gangunsicherheit an der rechten Schulter verletzt. Seither bestehen immer wiederkehrende Schmerzen, zum Teil auch in die Nackenmuskulatur ausstrahlend und auch bis in die Handgelenksregion rechts ausstrahlend. Der Patient erhielt zweimal eine Infiltration durch den Hausarzt- Röntgen Schulter rechts: deutliche AC-Arthrose, der Humeruskopf in der Pfanne zentriert, Acromion Typ 2-3- Zuweisung zur MR-UntersuchungBefund Unfallchirurg Dr. römisch 40 vom 03.09.2019:, - Verdacht auf LBS-Pathologie, - Verdacht auf ventrale SSP-Ruptur rechts, - der Patient hat sich am 30.07.2019 wegen einer Gangunsicherheit an der rechten Schulter verletzt. Seither bestehen immer wiederkehrende Schmerzen, zum Teil auch in die Nackenmuskulatur ausstrahlend und auch bis in die Handgelenksregion rechts ausstrahlend. Der Patient erhielt zweimal eine Infiltration durch den Hausarzt, - Röntgen Schulter rechts: deutliche AC-Arthrose, der Humeruskopf in der Pfanne zentriert, Acromion Typ 2-3, - Zuweisung zur MR-Untersuchung Arztrbrief Orthopädie Ordensklinikum Linz vom 20.08.2020:- SSP- und SSC-Ruptur rechte Schulter- Ruptur der langen Bicepssehne- incipiente AC-Arthrose- HTEP rechts 2015- ASK Knie rechts 2017- 17.08.2020: ASK Schulter rechts bei SSP- und SSC-Ruptur, Ruptur der langen Bicepssehne, incipiente ACG-ArthroseArztrbrief Orthopädie Ordensklinikum Linz vom 20.08.2020:, - SSP- und SSC-Ruptur rechte Schulter, - Ruptur der langen Bicepssehne, - incipiente AC-Arthrose, - HTEP rechts 2015, - ASK Knie rechts 2017, - 17.08.2020: ASK Schulter rechts bei SSP- und SSC-Ruptur, Ruptur der langen Bicepssehne, incipiente ACG-Arthrose MR-Befund HWS vom 12.09.2022 (VG):- gegenüber September 2012 leicht zunehmende chronische Diskopathie und hochgradige Spondylose mit ausgeprägtem Retrospondylophyten C3/4 bis C6/7- hochgradige beidseitige rechtsbetonte Neuroforamenstenose C4/5 bis C6/7 und C3/4 links- geringe relative Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7MR-Befund HWS vom 12.09.2022 (VG):, - gegenüber September 2012 leicht zunehmende chronische Diskopathie und hochgradige Spondylose mit ausgeprägtem Retrospondylophyten C3/4 bis C6/7, - hochgradige beidseitige rechtsbetonte Neuroforamenstenose C4/5 bis C6/7 und C3/4 links, - geringe relative Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 Befund XXXX vom 24.09.2022:- handschriftlich, schlecht leserlich- Patient gestürzt- Dist gen dext- Zuweisung zum MRBefund römisch 40 vom 24.09.2022:, - handschriftlich, schlecht leserlich, - Patient gestürzt, - Dist gen dext, - Zuweisung zum MR MR-Befund Knie rechts vom 27.09.2022:- Es zeigt sich eine gering dislozierte Fraktur des dorsalen lateralen Tibiaplateaus.- Geringes Knochenmarködem auch im Bereich des dorsalen medialen Femurkondyls sowie auch im dorsalen medialen Tibiakondyl.- Ruptur des vorderen Kreuzbandes.- Das hintere Kreuzband unauffällig.- Horizontale Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus.- Unauffälliger Außenmeniskus.- Subtotals Ruptur des medialen Seitenbandes sowie Ruptur der tiefen Anteile des lateralen Seitenband.- Erhaltenes Retinaculum. Mäßiggradiger GelenksergussMR-Befund Knie rechts vom 27.09.2022:, - Es zeigt sich eine gering dislozierte Fraktur des dorsalen lateralen Tibiaplateaus., - Geringes Knochenmarködem auch im Bereich des dorsalen medialen Femurkondyls sowie auch im dorsalen medialen Tibiakondyl., - Ruptur des vorderen Kreuzbandes., - Das hintere Kreuzband unauffällig., - Horizontale Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus., - Unauffälliger Außenmeniskus., - Subtotals Ruptur des medialen Seitenbandes sowie Ruptur der tiefen Anteile des lateralen Seitenband., - Erhaltenes Retinaculum. Mäßiggradiger Gelenkserguss […] Klinischer Status – Fachstatus: […] OBERE EXTREMITÄTEN: an der rechten Schulter keine Rötung, keine Schwellung, blande Narben, Abduktion 90° und Anteversion 120°, der Nackengriff und Kreuzgriff sind möglich, Impingement-Zeichen negativ, geringer Druckschmerz am AC-Gelenk, freie Beweglichkeit der linken Schulter, Kreuzgriff und Nackengriff problemlos möglich, Impingement-Zeichen negativ, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss ist vollständig, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, leicht varische Beinachse beidseits, seitengleiches Muskelrelief, gemessen 15 cm proximal des Patellapol der Oberschenkelumfang rechts 45 cm und links 46 cm, Flexion der rechten Hüfte bis knapp 100° schmerzfrei möglich, IR/AR 20-0-40°, kein Leistendruckschmerz, blande Narbe, an der linken Hüfte Flexion bis über 100° schmerzfrei möglich, IR/AR 20-0-50°, kein Leistendruckschmerz, am rechten Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 0-0-110° endlagig leicht schmerzhaft, Druckschmerz im medialen Kompartment und mediale Meniskuszeichen positiv, Zohlen-Zeichen negativ, geringer verlängerter Weg im vorderen Kreuzband, ansonsten die Bänder stabil, am linken Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 0-0-120°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, die Bänder stabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation 60-0-60°, deutlicher Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und oberen BWS, ebenso im Bereich der unteren LWS, geringer Druckschmerz über beiden ISG NEUROLOGIE: an den oberen Extremitäten kein radikuläres sensomotorisches Defizit erhebbar, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft auslösbar, Knips-Reflex und Trömner-Reflex negativ, an den unteren Extremitäten diskrete Schwäche im Hüftbeuger und Kniestrecker rechts sowie diskrete Vorfußheberschwäche rechts, kein motorisches Defizit, PSR rechts abgeschwächt, ASR seitengleich und mittellebhaft auslösbar, Babinski beidseits negativ DURCHBLUTUNG: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Der Patient kommt in Konfektionsschuhen und einem Gehstock links als Gehhilfe zur Untersuchung. Leicht hinkendes Gangbild rechts, barfuß und mit anhalten Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, rechts diskretes Absinken im Fersengang, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, Seiltänzergang und Blindgang leicht unsicher; Status Psychicus: Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden […]: 1) Teillähmung Oberschenkelnerv rechts - Femoralisläsion im Rahmen der Hüftprothesen-Implantation 12/2015, diskrete Muskelschwäche im rechten Bein (Hüftbeuger, Kniestrecker, Vorfußheber), keine wesentlichen Muskelabbauzeichen/Atrophie, kein aktueller neurologischer Fachbefund mit ENG vorliegend;1) Teillähmung Oberschenkelnerv rechts - Femoralisläsion im Rahmen der Hüftprothesen-Implantation 12 aus 2015,, diskrete Muskelschwäche im rechten Bein (Hüftbeuger, Kniestrecker, Vorfußheber), keine wesentlichen Muskelabbauzeichen/Atrophie, kein aktueller neurologischer Fachbefund mit ENG vorliegend; 2) Wirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Wirbelkanaleinengung (MR 09/2022), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf; 2) Wirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Wirbelkanaleinengung (MR 09 aus 2022,), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf; 3) Hüftprothese rechts 12/2015 - gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, blande Narbe, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;3) Hüftprothese rechts 12 aus 2015, - gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, blande Narbe, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 4) Kniegelenksbeschwerden rechts - radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Riss des vorderen Kreuzbandes und medialen Meniskus (MR 09/2022), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, klinisch keine Bandinstabilität, Belastungsschmerzen; 4) Kniegelenksbeschwerden rechts - radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Riss des vorderen Kreuzbandes und medialen Meniskus (MR 09 aus 2022,), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, klinisch keine Bandinstabilität, Belastungsschmerzen; 5) Schulterbeschwerden rechts - Gelenkspiegelung mit Naht der Rotatorenmanschette 08/2020, eingeschränkte Beweglichkeit und Belastungsschmerzen, kein aktueller postoperativer radiologischer Befund vorliegend;5) Schulterbeschwerden rechts - Gelenkspiegelung mit Naht der Rotatorenmanschette 08 aus 2020,, eingeschränkte Beweglichkeit und Belastungsschmerzen, kein aktueller postoperativer radiologischer Befund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Einschätzung des Behindertengrades ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Zuletzt nicht eingeschätzte Leiden wurden ergänzt. Keine Einschätzung erfolgt bei: - Operation eines Aneurysmas der Arterie femoralis communis rechts am 04.01.2016: abgeheilt, keine Beschwerden angegeben, kein aktueller Fachbefund vorliegend; X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität des Patienten ist aufgrund seiner Nervenschädigung der rechten unteren Extremität sowie Kniegelenksbeschwerden rechts sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken

(400m)können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist trotz Einschränkungen mit beiden Armen möglich.
  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Aus medizinischer Sicht ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. …“
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
  4. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich das Gutachten vom 04.09.2023 (vidiert 05.09.2023) als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, darstellt und deshalb der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Bezugnehmend auf das oa. Gutachten ist dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung (vom 24.08.2023) im Hinblick auf die unteren Extremitäten zu entnehmen, dass eine Teillähmung des rechten Oberschenkelnervs nach erfolgter Hüftprothesen-Implantation im Dezember 2015 gegeben ist. Eine diskrete Muskelschwäche im rechten Bein wurde festgestellt, allerdings keine wesentlichen Muskelabbauzeichen. Ein aktueller neurologischer Fachbefund mit einer Elektroneurografie wurde nicht vorgelegt. Bezugnehmend auf die Hüftprothese rechts wurde eine gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit und eine blande Narbe festgestellt. In Bezug auf die Kniegelenksbeschwerden rechts wurde eine radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderung mit Riss des vorderen Kreuzbandes und medialen Meniskus festgestellt, ansonsten wurde eine gute Beweglichkeit, ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, klinisch keine Bandinstabilität, aber Belastungsschmerzen verzeichnet. Hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden wurde eine radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderung der Halswirbelsäule mit Wirbelkanaleinengung festgestellt und Schmerzmedikation bei Bedarf empfohlen. Zum Gangbild der bP wird im Gutachten ein leicht hinkendes Gangbild rechts beschrieben. Die bP ist in Konfektionsschuhen und einem Gehstock links als Gehhilfe zur Untersuchung erschienen. Dem Gutachten folgend, ist barfuß und mit Anhalten der Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, rechts wird ein diskretes Absinken im Fersengang festgestellt. Der Seiltänzer- und Blindgang werden als leicht unsicher beschrieben. Dem klinischen Fachstatus hinsichtlich der unteren Extremitäten folgend, konnte keine Beinlängendifferenz festgestellt werden, beide Beinachsen werden als leicht nach außen gebogen beschrieben. Ein seitengleiches Muskelrelief wird festgestellt sowie eine Flexion der rechten Hüfte bis knapp 100°, Flexion der linken Hüfte bis über 100° schmerzfrei möglich. Ein Leistendruckschmerz ist nicht gegeben. Am rechten sowie am linken Kniegelenk wird keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss verzeichnet. In Bezug auf die Beweglichkeit wird zum rechten Kniegelenk ein Bewegungsumfang von 0-0-110° endlagig leicht schmerzhaft, Druckschmerz an der Knieinnenseite und mediale Meniskuszeichen positiv beschreiben und linksseitig 0-0-120° Bewegungsumfang, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ festgestellt. Die Bänder werden beidseits als stabil und die Sprunggelenke und Füße als unauffällig beschrieben. Weitgehend unauffällig verlief die Untersuchung der oberen Extremitäten. In Bezug auf die Schulterbeschwerden rechts wurde anhand der vorgelegten Befunde festgestellt, dass im August 2020 eine Arthroskopie (Gelenkspiegelung) an der rechten Schulter durchgeführt wurde. Die Operation sowie der postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos. Aktuelle radiologische Befunde wurden keine vorgelegt. Laut Untersuchung besteht ein geringer Druckschmerz am AC-Gelenk. Nackengriff und Kreuzgriff sind jeweils problemlos möglich. Impingement-Zeichen negativ, Ellbogen, Handgelenke und Finger werden als unauffällig beschrieben. Der Faustschluss ist vollständig und der Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich. Zusammenfassend wird durch den medizinischen Sachverständigen das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel als möglich erachtet. Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist jenes Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Dabei verkennt der medizinische Sachverständige - ua. aus dem orthopädischen Fachbereich kommend - nicht, dass sich die Mobilität der bP, in Zusammenhang mit der Nervenschädigung der rechten unteren Extremität sowie der Kniegelenksbeschwerden rechts, als eingeschränkt darstellt. Die klinische Untersuchung zeigt allerdings, dass die Standhaftigkeit nicht höhergradig eingeschränkt ist und eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden kann. Niveauunterschiede (bis 30cm) zum Ein- und Aussteigen können bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Höhergradige Einschränkungen in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt können nicht erhoben werden. Die Benützung von Haltegriffen und –stangen ist trotz Einschränkungen mit beiden Armen möglich. Sofern in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass nicht erkennbar sei, von welchem Sachverhalt die bB ausgegangen wäre, so steht aus Sicht des ho. Gerichts fest, dass sich die bB auf das (aktuellere) Sachverständigengutachten vom 04.09.2023 stützt, dies auch im Bescheid (Seite 1 letzter Satz) anführte, beilegte und somit zum Bescheidinhalt erhob. Ein im Akt befindlicher Vermerk der bB vom 13.10.2023 weist darauf hin, dass dem aktuelleren Gutachten gefolgt werde und die bB unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen davon ausgehe, dass das Vorbringen der Sturzgefahr in öffentlichen Verkehrsmittel durch die Möglichkeit sich mit beiden Armen festzuhalten kompensiert werde. Hervorgehoben wird, dass es sich dabei - mangels Unterschrift - um keinen, nach den Formvorschriften erstellten Aktenvermerk handelt und somit keinen vollen Beweis liefert, jedenfalls aber der freien Beweiswürdigung zuträglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 Rz 3 und 7). Unabhängig davon, ist der Entscheidung der bB eindeutig zu entnehmen, von welchem Sachverhalt sie ausging und worauf sie letztlich ihre Beurteilung stützte. Ein im Akt befindlicher Vermerk der bB vom 13.10.2023 weist darauf hin, dass dem aktuelleren Gutachten gefolgt werde und die bB unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen davon ausgehe, dass das Vorbringen der Sturzgefahr in öffentlichen Verkehrsmittel durch die Möglichkeit sich mit beiden Armen festzuhalten kompensiert werde. Hervorgehoben wird, dass es sich dabei - mangels Unterschrift - um keinen, nach den Formvorschriften erstellten Aktenvermerk handelt und somit keinen vollen Beweis liefert, jedenfalls aber der freien Beweiswürdigung zuträglich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, Rz 3 und 7). Unabhängig davon, ist der Entscheidung der bB eindeutig zu entnehmen, von welchem Sachverhalt sie ausging und worauf sie letztlich ihre Beurteilung stützte. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. In Anbetracht der Ausführungen der bP - unter Zugrundelegung der Einschätzung des Sachverständigen - ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerdeausführungen vermochte die bP das zu Grunde liegende Sachverstän-digengutachten nicht zu entkräften und zeigte die bP auch keine derartigen Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. In Anbetracht der Ausführungen der bP - unter Zugrundelegung der Einschätzung des Sachverständigen - ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerdeausführungen vermochte die bP das zu Grunde liegende Sachverstän-digengutachten nicht zu entkräften und zeigte die bP auch keine derartigen Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108). Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen, Aussagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das eingeholte oa. Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Die bP hatte im Rahmen ihres Parteiengehörs in Bezug auf die erfolgten Sachver-ständigengutachten sowie im Rahmen der Aufforderung durch die bB aktuelle, aussagekräftige Befunde vorzulegen sowie im Rahmen ihrer Beschwerdeeinbringung Gelegenheit, die Darlegungen des Allgemeinmediziners und des Facharztes für Orthopädie in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen bzw. konnte die Beweisaufnahme kein anderslautendes Ergebnis erzielen. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

dem Gutachten vom 04.09.2023 – als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB in Bezug auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Funktionsstörungen zu folgen und wurde schlüssig dargestellt, welche Folgen sich hieraus für die bP im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Zusammenfassend ist der bB unter Zugrundelegung des oa. Sachverständigengutachtens insofern zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es der bP unbenommen bleibt, im Falle der Erlangung aktueller, aussagekräftiger Befunde, die eine Verschlechterung des Leidenszustandes dokumentieren, eine neuerliche Prüfung der begehrten Zusatzeintragung anzustreben.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt I zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins zuständig. In Bezug auf Spruchpunkt II entscheidet gem. § 6 BVwGG der Einzelrichter.In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei entscheidet gem. Paragraph 6, BVwGG der Einzelrichter. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und zulässig. Zu 1.): 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: […]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder dvorliegen.

Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: […],

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller , Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Z , 1 Litera b, oder d, vorliegen.

Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten. Gem. § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.Gem. Paragraph 29 b, StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Wiederholt darf werden, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. dann unzumutbar ist, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Zu prüfen ist somit die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die bP in Bezug auf ihre festgestellten Funktionseinschränkungen dennoch jene Kriterien erfüllt, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen lassen. Das oa. Sachverständigengutachten vom 04.09.2023 (vidiert am 05.09.2023) und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen und ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass bei der bP weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Hinsichtlich des Einwandes, dass die nächstgelegene Einstiegsmöglichkeit in ein öffentliches Verkehrsmittel in 900 m Entfernung liegen würde, kommt es laut höchstgerichtlicher Judikatur im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung nicht an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Hierzu zählt auch die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnort der bP und der nächstgelegenen Halstestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels.Hinsichtlich des Einwandes, dass die nächstgelegene Einstiegsmöglichkeit in ein öffentliches Verkehrsmittel in 900 m Entfernung liegen würde, kommt es laut höchstgerichtlicher Judikatur im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung nicht an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Hierzu zählt auch die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnort der bP und der nächstgelegenen Halstestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. Sofern die bP die Entfernung der nächsten Zustiegsstelle in ein öffentliches Verkehrsmittel in der Beschwerde anführt, verweist das ho. Gericht auf die oa. Rechtsprechung des VwGH und hebt hervor, dass die genannten Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen liegen, auf die es aber entscheidend ankommt. Die durch die bP vorgetragenen Einwendungen berechtigen daher nicht zum begehrten Eintrag. Dem Gutachten folgend, erreichen, trotz der bei der bP bestehenden Funktionseinschränkungen, diese Einschränkungen kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Auch unter Berücksichtigung der bei der bP bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der bP bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.

den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. 3.

  1. Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zu 2.): 3.
  2. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.
  3. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: Menschen mit Behinderungen § 29b.

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –

(6)… Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56 Rz 10) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56, Rz 10) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid der bB auf diesen Antrag bezieht.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid der bB auf diesen Antrag bezieht. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vor. 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung und das gleichzeitige Begehren einer Zusatzeintragung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung –erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder substantiierte Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (igF gem. § 46 BBG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (igF gem. Paragraph 46, BBG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde eine solche weder begehrt wird, noch angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2282315.1.00

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