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{'item': 'L515 2283070-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 13§ 7§ 6§ 58§ 27§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlL515 2283070-1 SpruchL515 2283070-1/4E, L515 2283070-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste spätestens am 29.08.2023 in das Bundesgebiet ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste spätestens am 29.08.2023 in das Bundesgebiet ein. I.
  3. Mit Mitteilung des Landesgerichts XXXX vom 06.09.2023 wurde die bB von der Verhängung der Untersuchungshaft über die bP am 05.08.2023 verständigt.römisch eins.
  4. Mit Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 06.09.2023 wurde die bB von der Verhängung der Untersuchungshaft über die bP am 05.08.2023 verständigt. I.
  5. Es folgte sodann am 13.09.2023 eine Verständigung der bB über die Anklageerhebung gegen die bP aufgrund der Straftatbestände nach §§ 127, 130

(1)
  1. Fall StGB.römisch eins.
  2. Es folgte sodann am 13.09.2023 eine Verständigung der bB über die Anklageerhebung gegen die bP aufgrund der Straftatbestände nach Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB. I.
  2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2023, XXXX , wurde die bP gem. §§ 127, 130
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.römisch eins.
  2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2023, römisch 40 , wurde die bP gem. Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): „… Sie haben in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten nachstehender Tankstellen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar Treibstoff, indem Sie diesen in von Ihnen mitgebrachte Kanister abfüllten und die jeweiligen Tankstellen verließen, ohne die entsprechende Rechnung zu bezahlen, wobei Sie die Taten in der Absicht ausführten, sich durch Ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und Sie mehr als zwei solche Taten begangen haben, und zwar:Sie haben in römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten nachstehender Tankstellen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar Treibstoff, indem Sie diesen in von Ihnen mitgebrachte Kanister abfüllten und die jeweiligen Tankstellen verließen, ohne die entsprechende Rechnung zu bezahlen, wobei Sie die Taten in der Absicht ausführten, sich durch Ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und Sie mehr als zwei solche Taten begangen haben, und zwar: 30.08.2023 in Höhe von € 57,45 30.08.2023 in Höhe von € 122,19 30.08.2023 in Höhe von € 214,73 02.09.2023 in Höhe von € 238,94 02.09.2023 in Höhe von € 203,58 03.09.2023 in Höhe von € 183,52 …“ I.
  2. Am 17.10.2023 stellte die bP während der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“).römisch eins.
  3. Am 17.10.2023 stellte die bP während der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“). I.
  4. Laut Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 23.10.2023 wurde bekanntgegeben, dass die bP am 03.11.2023 um 08:00 Uhr entlassen wird.römisch eins.
  5. Laut Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 23.10.2023 wurde bekanntgegeben, dass die bP am 03.11.2023 um 08:00 Uhr entlassen wird. I.
  6. Mit Mandatsbescheid der bB vom 13.11.2023, XXXX , wurde über die bP zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet.römisch eins.
  7. Mit Mandatsbescheid der bB vom 13.11.2023, römisch 40 , wurde über die bP zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet. I.
  8. Am 15.11.2023 wurde die bP vor der bB niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  9. Am 15.11.2023 wurde die bP vor der bB niederschriftlich einvernommen. I.
  10. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid der bB vom 24.11.2023

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.

und V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und zugleich einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von „7 Jahr/en“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass die bP

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 23.10.2023 verloren hat (Spruchpunkt IX.).römisch eins.9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid der bB vom 24.11.2023

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zugleich einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von „7 Jahr/en“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und festgestellt, dass die bP

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 23.10.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Die Spruchpunkte I.-VII. und IX. erwuchsen bereits in Rechtskraft.Die Spruchpunkte römisch eins.-VII. und römisch neun. erwuchsen bereits in Rechtskraft. I.

  1. Gegen Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2023, am selben Tag einlangend, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch acht. (Einreiseverbot) wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2023, am selben Tag einlangend, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  3. Die bB führte im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt VIII. Folgendes begründend aus (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
  4. Die bB führte im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt römisch acht. Folgendes begründend aus (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „Sie reisten laut Einreisestempel in Ihrem georgischen Reisepass letztmals am 06.06.2023 nach Deutschland ein. Weiters blieben Sie ca. 20 Tage in Polen um dort zu arbeiten. Sie reisten gemeinsam mit XXXX , nach Österreich ein und haben sie gemeinsam am 29.08.2023, somit ca. 2,5 Monate nach Ihrer Einreise in die Europäische Union erstmals damit begonnen, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert unrechtmäßig an sich zu nehmen. „Sie reisten laut Einreisestempel in Ihrem georgischen Reisepass letztmals am 06.06.2023 nach Deutschland ein. Weiters blieben Sie ca. 20 Tage in Polen um dort zu arbeiten. Sie reisten gemeinsam mit römisch 40 , nach Österreich ein und haben sie gemeinsam am 29.08.2023, somit ca. 2,5 Monate nach Ihrer Einreise in die Europäische Union erstmals damit begonnen, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert unrechtmäßig an sich zu nehmen. So wurde über Sie bereits laut Mitteilung des Landesgerichts XXXX vom 06.09.2023, Zahl: XXXX , am 05.09.2023, um 11:00 Uhr, in Untersuchungshaft genommen.So wurde über Sie bereits laut Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 06.09.2023, Zahl: römisch 40 , am 05.09.2023, um 11:00 Uhr, in Untersuchungshaft genommen. So wurden Sie vom Landesgericht XXXX , Zahl: XXXX , rechtskräftig wegen §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB verurteilt. So wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 , Zahl: römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB verurteilt. Sie sind nicht gewillt sich der Rechtsordnung in Österreich zu unterwerfen. Ihnen wird in diesem Verfahren keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, daher ist die EU-Rückführungsrichtlinie anzuwenden. Durch Ihr gesamtes Verhalten und der Missachtung der europarechtlichen, bzw. österreichischen Rechtsordnung stellen Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“ I.
  2. In der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. römisch eins.
  3. In der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere stelle sich die Erlassung des Einreiseverbotes als rechtswidrig bzw. die Dauer als unverhältnismäßig lange dar. Ebenso ging die Vertretung der bP davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben worden sei. Die bP sei nicht zur Inhaftierung befragt worden und habe die bP daher nicht erklären können, dass sie nur eine Tat begangen habe und es sehr bereue. Die bB habe zu Unrecht festgestellt, dass die bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, da die Tat bloß aus finanzieller Not erfolgt sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die bP nicht nach Österreich gereist sei, um Straftaten zu verüben, sondern um zu arbeiten. Es sei seitens der bB keine ausführliche Gefährdungsprognose erfolgt. Die bP stellte daher die Anträge, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend ändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben wird. In eventu möge die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots entsprechend reduziert werden. Schließlich beantragte die bP, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger, welcher spätestens am 29.08.2023 in das Bundesgebiet reiste. Am 17.10.2023 stellte die bP einen Antrag auf internationalen Schutz aus der Haft. Die Identität der bP steht fest. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Sie ging in Polen einer unangemeldeten Beschäftigung nach. In Österreich lebt eine Nichte der bP. Über andere Verwandte verfügt die bP in Österreich nicht. Im Herkunftsstaat leben die Frau sowie die zwei Söhne der bP und der Schwiegervater. Die Frau und die Kinder leben im Eigentumshaus des älteren Sohnes. Weitere Verwandte der bP leben in der Russischen Föderation. Die bP reiste gezielt im bereits genannten Zeitraum in das Bundesgebiet ein, um hier eine schwere Straftat zu begehen. Die bP wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2023, XXXX , gem. §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt folgende Straftat zugrunde:Die bP reiste gezielt im bereits genannten Zeitraum in das Bundesgebiet ein, um hier eine schwere Straftat zu begehen. Die bP wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2023, römisch 40 , gem. Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt folgende Straftat zugrunde: Die bP hat gemeinsam mit XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter in Vorarlberg gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten nachstehender Tankstellen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar Treibstoff, indem Sie diesen in von ihr mitgebrachte Kanister abfüllte und die jeweiligen Tankstellen verließ, ohne die entsprechende Rechnung zu bezahlen, wobei die bP die Taten in der Absicht ausführte, sich durch Ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und die bP mehr als zwei solche Taten begangen hat, und zwarDie bP hat gemeinsam mit römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter in Vorarlberg gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten nachstehender Tankstellen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar Treibstoff, indem Sie diesen in von ihr mitgebrachte Kanister abfüllte und die jeweiligen Tankstellen verließ, ohne die entsprechende Rechnung zu bezahlen, wobei die bP die Taten in der Absicht ausführte, sich durch Ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und die bP mehr als zwei solche Taten begangen hat, und zwar - am 30.08.2023 in Höhe von € 57,45 (OMV Filiale XXXX )- am 30.08.2023 in Höhe von € 57,45 (OMV Filiale römisch 40 ) - am 30.08.2023 in Höhe von € 122,19 (OMV Filiale XXXX )- am 30.08.2023 in Höhe von € 122,19 (OMV Filiale römisch 40 ) - am 30.08.2023 in Höhe von € 214,73 (Tankstelle XXXX )- am 30.08.2023 in Höhe von € 214,73 (Tankstelle römisch 40 ) - am 02.09.2023 in Höhe von € 238,94 (Shell Tankstelle XXXX in XXXX )- am 02.09.2023 in Höhe von € 238,94 (Shell Tankstelle römisch 40 in römisch 40 ) - am 02.09.2023 in Höhe von € 203,58 (OMV Filiale in Dornbirn) - am 03.09.2023 in Höhe von € 183,52 (OMV Filiale in Innerbraz) Strafmildernd wurden das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewürdigt sowie straferschwerend die Tatwiederholung und die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters. Am 03.09.2023 wurde die bP um 07:30 Uhr in 6751 Innerbraz, Äuleweg 1, OMV Tankstelle Innerbraz, festgenommen und am 05.09.2023 die Untersuchungshaft über die bP verhängt. Den unbedingten Strafanteil verbüßte die bP bis 03.11.2023 in der Justizanstalt Feldkirch. In weiterer Folge wurde gegen die bP mit Mandatsbescheid der bB vom 13.11.2023 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die bP im Falle eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet weiterhin über die österreichische Rechtsordnung, insbesondere über straf-, fremden- und niederlassungsrechtliche Bestimmungen hinweg-setzen wird. Die bP reiste bereits in ihren Herkunftsstaat Georgien aus.
  2. Beweiswürdigung II.2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  4. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  5. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben der bP zu ihren Aufenthaltsorten, ihren Reisebewegungen, ihrem Familienstand und ihren Familienverhältnissen sowie zu ihrem Gesundheitszustand und den bisherigen Berufstätigkeiten und die hieraus abzuleitende Arbeitsfähigkeit waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Georgien plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der bP zu zweifeln.römisch zwei.2.
  6. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben der bP zu ihren Aufenthaltsorten, ihren Reisebewegungen, ihrem Familienstand und ihren Familienverhältnissen sowie zu ihrem Gesundheitszustand und den bisherigen Berufstätigkeiten und die hieraus abzuleitende Arbeitsfähigkeit waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Georgien plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der bP zu zweifeln. Die bB erachtete die Identität der bP aufgrund des in Vorlage gebrachten georgischen Reisepasses als erwiesen. II.2.
  7. Das späteste Einreisedatum lässt sich daraus ableiten, dass der Mittäter der bP bereits am 29.08.2023 alleine eine strafbare Tathandlung setzte und hierfür verurteilt wurde und die bP selbst Angab, mit dem Mittäter eingereist zu sein.römisch zwei.2.
  8. Das späteste Einreisedatum lässt sich daraus ableiten, dass der Mittäter der bP bereits am 29.08.2023 alleine eine strafbare Tathandlung setzte und hierfür verurteilt wurde und die bP selbst Angab, mit dem Mittäter eingereist zu sein. II.2.
  9. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  11. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Der bB ist zuzustimmen, dass die bP das Bundesgebiet nicht aufsuchte, um hier um Schutz vor Verfolgung anzusuchen, sondern um anderen Tätigkeiten nachzugehen. Wobei hier besonderes Augenmerk darauf gelegt sei, dass die bP in Polen vor Einreise in das österreichische Bundesgebiet unangemeldet erwerbstätig war und eine Neigung zu illegalen Tätigkeiten bereits vorhanden war. Es konnte daher festgestellt werden, dass die bP in das Bundesgebiet einreiste, um Straftaten zu begehen und sich weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über die österreichische Rechtsordnung und internationale Bestimmungen hinwegsetzen wird. Dies erschließt sich schon alleine aus dem äußeren Tatgeschehen, den Angaben der bP in der Beschuldigtenvernehmung vom 03.09.2023 – in der sie sich vorerst nicht geständig zeigte –, der Verurteilung und den Umständen, dass die bP zu keinem Zeitpunkt in Österreich melderechtlich registriert war, sichtlich hier weder über private oder familiäre Bindungen noch über Vermögen oder Einkommen verfügt. Bei der in Österreich lebenden Nichte übernachtete die bP gelegentlich und unterstützte sie laut eigenen Angaben vereinzelt. Ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis war darin nicht zu erblicken. Die Delinquenz der bP, sowie das Tatunrecht steht aufgrund einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das entsprechende Urteil des Strafgerichts fest. Aufgrund des Gesamtverhaltens und des Persönlichkeitsbildes (Begehung einer gewerbsmäßigen Straftat innerhalb kürzester Zeit nach Einreise, unangemeldete Erwerbstätigkeit) der bP kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Eine wie in der Beschwerde dargelegte Reue der bP hinsichtlich der begangenen Straftat, konnte im Hinblick auf die vorerst leugnenden Antworten der bP im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nicht erkannt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die bP weiterhin gewillt ist, illegalen Beschäftigungen nachzugehen, wie sie dies bereits in Polen vornahm. Daraus ist auch abzuleiten, dass die bP „aus finanzieller Not“ weiterhin zu illegalen Mitteln greifen wird, um sich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus darf an dieser Stelle auf die in der rechtlichen Beurteilung näher wiedergegebenen Erwägungen zum Einreiseverbot verwiesen werden, wonach die bP aufgrund der von ihr begangenen Straftat und ihres Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen ist. II.2.
  13. Soweit der angefochtene Bescheid in Teilen bereits in Rechtskraft erwuchs (Spruchpunkte I.-VII. und IX.), bedarf es hierzu keiner neuerlichen Erwägungen durch das ho. Gericht. römisch zwei.2.
  14. Soweit der angefochtene Bescheid in Teilen bereits in Rechtskraft erwuchs (Spruchpunkte römisch eins.-VII. und römisch neun.), bedarf es hierzu keiner neuerlichen Erwägungen durch das ho. Gericht.
  15. Rechtliche Beurteilung II.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.

  1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).römisch zwei.3.1.
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) II.3.
  3. Einreiseverbotrömisch zwei.3.
  4. Einreiseverbot § 53 FPG lautet (Hervorhebung nicht im Original):Paragraph 53, FPG lautet (Hervorhebung nicht im Original): „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Die bP wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise wegen der bereits beschriebenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, davon zwei Monate unbedingt. Als erschwerend wurden die Tatwiederholung als auch die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters gewürdigt. Damit ist sowohl der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 der Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten als auch jener des Z 2 erfüllt, da die Einreise der bP in das Bundesgebiet spätestens am 29.08.2023 und die erste Tathandlung bereits am 30.08.2023 erfolgte. Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Die bP wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise wegen der bereits beschriebenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, davon zwei Monate unbedingt. Als erschwerend wurden die Tatwiederholung als auch die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters gewürdigt. Damit ist sowohl der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, der Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten als auch jener des Ziffer 2, erfüllt, da die Einreise der bP in das Bundesgebiet spätestens am 29.08.2023 und die erste Tathandlung bereits am 30.08.2023 erfolgte. Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Umstand, dass die bP unmittelbar nach der Einreise delinquent wurde und erst durch das Einschreiten staatlicher Stellen ihrem Verhalten Einhalt geboten wurde, fällt in gegenständlicher Angelegenheit besonders schwer ins Gewicht. In Bezug auf das konkrete Tatunrecht im Zusammenhang mit der Delinquenz der bP, sowie der angenommenen Erschwerungs- und Milderungsgründe wird auf das bereits genannte landesgerichtliche Urteil verwiesen. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  3. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  4. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine relevante Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst am 11.03.2023 aus der Haft entlassen wurde und sich lediglich einen äußerst kurzen Zeitraum (nämlich nur einen Tag!) im Bundesgebiet aufhielt, bevor sie delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose getroffen werden (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine relevante Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst am 11.03.2023 aus der Haft entlassen wurde und sich lediglich einen äußerst kurzen Zeitraum (nämlich nur einen Tag!) im Bundesgebiet aufhielt, bevor sie delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose getroffen werden vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, nämlich, dass die bP das einschlägige Grunddelikt des Diebstahls wiederholt und zeitnah zur Einreise begangen hat, diese Taten – dem Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit entsprechend – darauf ausgerichtet waren, der bP eine fortwährende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und aufgrund der nach Maßgabe des persönlichen Fehlverhaltens sowie der individuellen Lebensumstände der bP getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung weiterhin anzunehmen ist, zumal die bP nicht erwerbstätig ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt erscheint (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152). Auch wenn § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG den Umstand der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer solchen Mittellosigkeit ergebenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung ergeben kann, herangezogen wird und zeigte die bP bereits durch ihr Verhalten, des gewerbsmäßigen Diebstahls, dass die bP zur illegalen Mittelbeschaffung neigt. Gleichzeitig sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der in diesem Absatz dargestellte Aspekt lediglich eine Abrundung darstellt und sich am Ergebnis des gegenständlichen Erkenntnisses bei dessen Außerachtlassung nichts ändern würde.Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung weiterhin anzunehmen ist, zumal die bP nicht erwerbstätig ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt erscheint vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152). Auch wenn Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG den Umstand der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer solchen Mittellosigkeit ergebenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung ergeben kann, herangezogen wird und zeigte die bP bereits durch ihr Verhalten, des gewerbsmäßigen Diebstahls, dass die bP zur illegalen Mittelbeschaffung neigt. Gleichzeitig sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der in diesem Absatz dargestellte Aspekt lediglich eine Abrundung darstellt und sich am Ergebnis des gegenständlichen Erkenntnisses bei dessen Außerachtlassung nichts ändern würde. Die Verhängung eines Einreiseverbotes lag im Ermessen der bB und konnte das ho. Gericht keine Hinweise feststellen, dass die Behörde dieses Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes ausübte. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen die bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Die bP hielt sich nur wenige Monate in Österreich auf, welche sie beinahe zur Gänze in Haft verbrachte. Ihre Nichte besuchte die bP bloß gelegentlich und unterstützte die Nichte die bP auch nur vereinzelt. Aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses in irgendeiner Form ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK ist festzuhalten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen die bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Die bP hielt sich nur wenige Monate in Österreich auf, welche sie beinahe zur Gänze in Haft verbrachte. Ihre Nichte besuchte die bP bloß gelegentlich und unterstützte die Nichte die bP auch nur vereinzelt. Aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses in irgendeiner Form ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. Qualifizierte private oder familiäre Anknüpfungspunkte in einem anderen Staat, in dem der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt, können nicht festgestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf den temporären Aufenthalt in Polen. Es kann daher von keinem qualifizierten Privat- und Familienleben in diesen Staaten ausgegangen werden. Soweit die bP vorbrachte, Verwandte leben in der Russischen Föderation, stellt sich dies nicht als verfahrensgegenständlich dar. In Gegenüberstellung zum aus den festgestellten abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. jene Staaten in denen aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes der bP die Einreise verwehrt ist, kam somit der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der bP verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es der bP trotz des erlassenen Einreiseverbotes frei steht, sich um einen nationalen Aufenthaltstitel in einem jener Staaten in denen aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes der bP die Einreise verwehrt ist zu bemühen. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da die bP erst kürzlich aus der Haft entlassen wurde und der entsprechende Zeitraum hierzu zu kurz beschaffen ist, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese

kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht. Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von sieben Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts nicht als unangemessen zu betrachten, sondern wird die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zehn Jahren nicht ausgeschöpft, obwohl kumulativ zwei Tatbestände vorliegen (§ 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG), wo jeder für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes bis zu einer Dauer von 10 Jahren ermöglichen würde und erscheint daher auch als dem persönlichen Fehlverhalten der bP, wobei ein weiteres Mal auf die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des § 53 Abs. 3 FPG durch die bP hingewiesen sei, sowie dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten entsprechend.Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von sieben Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts nicht als unangemessen zu betrachten, sondern wird die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zehn Jahren nicht ausgeschöpft, obwohl kumulativ zwei Tatbestände vorliegen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG), wo jeder für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes bis zu einer Dauer von 10 Jahren ermöglichen würde und erscheint daher auch als dem persönlichen Fehlverhalten der bP, wobei ein weiteres Mal auf die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG durch die bP hingewiesen sei, sowie dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten entsprechend. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. im angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. im angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. II.3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließ der Akteninhalt erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der Tatbestände des § 53 FPG, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der Tatbestände des Paragraph 53, FPG, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2283070.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.