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{'item': 'L523 2273390-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlL523 2273390-1 Spruch, L523 2273390-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat der Beschwerdeführerin am 21.06.2022 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin im Bereich Gewürze bei der Firma XXXX in XXXX verbindlich angeboten. 1. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat der Beschwerdeführerin am 21.06.2022 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin im Bereich Gewürze bei der Firma römisch 40 in römisch 40 verbindlich angeboten. Zum Bewerbungsgespräch am 05.07.2022, welches im Rahmen einer Jobbörse im AMS Traun stattfinden sollte, ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. 2. Am Tag des Bewerbungsgesprächs rief die Beschwerdeführerin beim AMS an und erklärte, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, da sie die ganze Nacht über erbrochen hätte und auch Fieber habe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht zum Arzt gehen könne, da sie nicht von der Toilette wegkäme. Die Beschwerdeführerin brach das Telefonat mit der Begründung hab, dass Sie auf die Toilette müsste. 3. Bei einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 12.07.2022, gab diese, befragt zum Grund des Nichterscheinens zur Jobbörse am 05.07.2023, folgendes zu Protokoll: „weil ich Durchfall und Speiberei und Fieber hatte. Zum Arzt bin ich nicht gegangen, weil mein Arzt auf Urlaub war. Mein Hausarzt heißt Hr. bzw. Fr. XXXX .“ Die Beschwerdeführerin legte dem AMS zudem einen Befundbericht ihres Facharztes für Frauenheilkunde vom 06.07.2022 vor, demnach ihr von schweren Arbeiten (Tragen von Gegenständen mehr als 5

  1. kg)abgeraten wird. 3. Bei einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 12.07.2022, gab diese, befragt zum Grund des Nichterscheinens zur Jobbörse am 05.07.2023, folgendes zu Protokoll: „weil ich Durchfall und Speiberei und Fieber hatte. Zum Arzt bin ich nicht gegangen, weil mein Arzt auf Urlaub war. Mein Hausarzt heißt Hr. bzw. Fr. römisch 40 .“ Die Beschwerdeführerin legte dem AMS zudem einen Befundbericht ihres Facharztes für Frauenheilkunde vom 06.07.2022 vor, demnach ihr von schweren Arbeiten (Tragen von Gegenständen mehr als 5
  2. kg)abgeraten wird. 4. Am 26.07.2022 hat das AMS mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 05.07.2022 bis 15.08.2022 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin wiederholte, aufgrund ihrer akuten Erkrankung nicht am Bewerbungsgespräch teilnehmen haben zu können und ihr zudem die Stelle auch medizinisch – da sie keine Gegenstände übe 5 kg tragen dürfe – nicht zumutbar sei, wurden seitens des AMS ergänzende Ermittlungen durchgeführt. Demnach war die Ordination des Hausarztes der Beschwerdeführerin wegen Urlaub von 04.07.2022-08.07.2022 geschlossen. Den Termin für die Untersuchung beim Facharzt für Frauenheilkunde vom 06.07.2022 hat die Beschwerdeführerin 1 Woche zuvor vereinbart und ist laut Auskunft der Ordination im Computer lediglich die durchgeführte Untersuchung – keine weiters angegebenen gesundheitlichen Beschwerden – gespeichert. Die Beschwerdeführerin nahm diesbezüglich im Wesentlichen hierzu dahingehend Stellung, dass Sie anführte, dass sie nicht zum Bewerbungsgespräch wegen einer Magen-Darm-Erkrankung habe kommen können und sie das AMS darüber umgehend ehestmöglich telefonisch am Morgen informiert habe. Hierbei habe sie auch erwähnt, dass ihr Hausarzt gerade im Urlaub sei und entweder sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass sie ein Attest vorlegen solle, oder sie habe es nicht richtig verstanden, ansonsten hätte sie natürlich eine Krankmeldung vorgelegt. Der Termin bei ihrem Frauenarzt sei schon länger ausgemacht gewesen und hätte einen anderen wichtigen gesundheitlichen Schwerpunkt betroffen, und da sich ihre Magen-Darm Verstimmung bereits beruhigt habe, habe sie diese bei dieser Untersuchung auch nicht erwähnt. Das BBRZ Österreich/Berufsdiagnostik Austria hat am 05.09.2022 unter Berücksichtigung des seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichtes ihres Facharztes für Frauenheilkunde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeit in sämtlichen Körperhaltungen, aber reduzierten Zwangshaltungen, vollzeitig einsetzbar ist. Entsprechend der Arbeitsplatzanalyse vom 01.09.2022 entspräche zudem die gegenständliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern im Bereich Gewürze körperlich leichter Arbeit bei normalem Arbeitstempo und sei ihr diese Tätigkeit folglich arbeitsmedizinisch zumutbar. 5. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2022, XXXX , wies das AMS Linz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund des dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittels wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, L517 2262492-1/7E, die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – aufgrund des Nichtvorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen. 5. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2022, römisch 40 , wies das AMS Linz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund des dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittels wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, L517 2262492-1/7E, die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – aufgrund des Nichtvorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen. 6. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS Linz vom 11.05.2023, Versicherungsnummer: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.07.2022 bis 15.08.202 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS der Beschwerdeführerin am 21.06.2022 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeitern bei der Firma XXXX verbindlich angeboten habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zum Bewerbungsgespräch, welches am 05.07.2022 im Rahmen einer Jobbörse beim AMS stattfinden sollte, nicht erschienen und habe dadurch eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 6. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS Linz vom 11.05.2023, Versicherungsnummer: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.07.2022 bis 15.08.202 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS der Beschwerdeführerin am 21.06.2022 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeitern bei der Firma römisch 40 verbindlich angeboten habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zum Bewerbungsgespräch, welches am 05.07.2022 im Rahmen einer Jobbörse beim AMS stattfinden sollte, nicht erschienen und habe dadurch eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte hierzu folgendes aus: „Ich bin am 4. Juli 2022 schwer an Erbrechen, Durchfall und Fieber erkrankt. Am 5. Juli 2022 konnte ich daher nicht zu der Jobbörse erscheinen. Ich habe deshalb an diesen Tag unter der Telefonnummer angerufen, die unten auf der Stellenzuweisung vermerkt ist und meine Erkrankung bekannt gegeben. Aufgrund meines sehr schlechten körperlichen Zustandes war ich nicht in der Lage einen Arzt aufzusuchen. Ich wohne alleine und hatte keine Hilfe. Ich darf keine Gegenstände übe 5 kg tragen und daher ist mir diese Stelle auch medizinisch nicht zumutbar. Weiters entspreche ich nicht dem Anforderungsprofil des Dienstgebers. Ich habe vom Dienstgeber eine Absage auf meine Bewerbung erhalten.“ 8. Die Beschwerde samt bezughabendem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 15.02.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 21.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS ein Stellenangebot als Produktionsmitarbeiterin im Bereich Gewürze bei der Firma XXXX verbindlich angeboten. Am 21.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS ein Stellenangebot als Produktionsmitarbeiterin im Bereich Gewürze bei der Firma römisch 40 verbindlich angeboten. Zum Bewerbungsgespräch am 05.07.2022, welches im Rahmen einer Jobbörse im AMS Traun stattfinden sollte, ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Bewerbungsgespräches dem AMS telefonisch mitgeteilt, dass sie aufgrund einer akuten Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könne. Eine ärztliche Bestätigung über die angeführte Erkrankung (Magen-Darm-Beschwerden mit Fieber) brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage. Am 06.07.2022 unterzog sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Facharzt für Frauenheilkunde einer Untersuchung, demnach ihr von schweren Arbeiten (Tragen von Gegenständen mehr als 5
  3. kg)abgeraten wird. Diese Untersuchung vereinbarte die Beschwerdeführerin 1 Woche zuvor. Die gegenüber dem AMS vorgebrachten Magen-Darm-Beschwerden erwähnte die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung nicht. Das BBRZ Österreich/Berufsdiagnostik Austria hat im Rahmen eines ausführlichen arbeitsmedizinischen Gutachtens am 05.09.2022, unter Berücksichtigung des seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichtes ihres Facharztes für Frauenheilkunde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeit in sämtlichen Körperhaltungen, aber reduzierten Zwangshaltungen, vollzeitig einsetzbar ist. Entsprechend der Arbeitsplatzanalyse vom 01.09.2022 entspricht die gegenständliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern im Bereich Gewürze körperlich leichter Arbeit bei normalem Arbeitstempo. Im Bereich der Produktion Gewürze gibt es verschiedene Arbeitsplätze, welche bei jenen beginnen, bei denen bis maximal 5 Kilogramm (Kartons mit Gewürzpackungen) immer wieder bewegt werden. Hauptsächlich sind Gewürze in einzelne Gewürzpackungen zu füllen und wird ein gefüllter Karton von jemand anderem mittels Hubwagen weggefahren. Die Tätigkeit erfolgt im Stehen, bei fallweisen Vorbeugen/Bücken und Heben/Tragen bis zu 5 Kilogramm und ohne Schicht- und ohne Wochenendarbeit bei normalem Arbeitstempo. Stichhaltige Hinweise, dass die Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil des Dienstgebers nichts entsprechen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist die verfahrensgegenständliche Tätigkeit arbeitsmedizinisch zumutbar. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, der Befund des Facharztes für Frauenheilkunde vom 06.07.2022, das gegenständliche Stellenangebot, die Arbeitsplatzanalyse vom 01.09.2022, das arbeitsmedizinische Gutachten der BBRZ vom 05.09.2022 und der AMS Dokumenteverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, der Befund des Facharztes für Frauenheilkunde vom 06.07.2022, das gegenständliche Stellenangebot, die Arbeitsplatzanalyse vom 01.09.2022, das arbeitsmedizinische Gutachten der BBRZ vom 05.09.2022 und der AMS Dokumenteverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zum Notstandshilfenbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellung zur verbindlichen Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des AMS vom 21.06.2022. Dem Stellenangebot ist die Modalität des Bewerbungsgespräches am 05.07.2022 klar zu entnehmen. Dass sich die Beschwerdeführerin am Tag des Bewerbungsgespräches beim AMS aufgrund einer angegebenen Erkrankung im Magen-Darm-Bereich telefonisch vom Bewerbungsgespräch abmeldete, ist unzweifelhaft den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst und dem Aktenvermerk des AMS zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführen keine ärztliche Bestätigung über ihre behauptete Erkrankung in Vorlage brachte, und auch bei der Untersuchung bei ihrem Facharzt für Frauenheilkunde – 1 Tag nach dem vorgesehenen Bewerbungsgespräch – diese Erkrankung nicht thematisierte, steht ebenfalls außer Streit und wurde von der Beschwerdeführerin auch so angegeben. Aus dem Befund des Facharztes für Frauenheilkunde vom 06.07.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin von schweren Arbeiten (Tragen von Gegenständen mehr als 5
  4. kg)abgeraten wird. Dem ausführlichen und schlüssigen arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ Österreich vom 05.09.2022 ist klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeit in sämtlichen Körperhaltungen, aber reduzierten Zwangshaltungen, vollzeitig einsetzbar ist. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellenausschreibung und insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Arbeitsplatzanalyse vom 01.09.2022, entspricht die gegenständliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern im Bereich Gewürze körperlich leichter Arbeit bei normalem Arbeitstempo und ist der Beschwerdeführerin daher diese Tätigkeit arbeitsmedizinisch auch zumutbar. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführerin entgegen den Feststellungen des BBRZ diese Tätigkeit gesundheitlich nicht zumutbar wäre und sie dem Arbeitsprofil des Dienstgebers nicht entsprechen würde, ist nicht substantiiert und ist die Beschwerdeführerin der arbeitsmedizinischen Begutachtung auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, ist unstrittig. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind somit vollständig geklärt, sodass der erkennende Senat nunmehr eine rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. z.B. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN. und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche z.B. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN. und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva.). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 2. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle, da ihr ärztlich bescheinigt wurde, dass sie keine Gegenstände über 5 kg tragen darf. Hierzu ist auszuführen, dass der Arbeitsplatzanalyse vom 01.09.2022 und in der Folge dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 05.09.2022 – unter Berücksichtigung des seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befundberichtes – klar zu entnehmen ist, dass die gegenständliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin sehr wohl zumutbar ist. Dies insbesondere deshalb, da beim gegenständlichen Dienstgeber explizit Arbeitsplätze angeboten werden, bei denen leichte Arbeiten und kein Tragen von Gegenständen von mehr als 5 kg anfallen, insofern den gesundheitlichen Belangen der Beschwerdeführerin voll nachgekommen werden kann. In diesem Zusammenhang wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezügliche Beweiswürdigung unter Punkt III. dieses Erkenntnisses verwiesen. Dem entsprechend war gegenständlich von einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung auszugehen, sodass die Beschwerdeführerin die Verpflichtung getroffen hätte, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle, da ihr ärztlich bescheinigt wurde, dass sie keine Gegenstände über 5 kg tragen darf. Hierzu ist auszuführen, dass der Arbeitsplatzanalyse vom 01.09.2022 und in der Folge dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 05.09.2022 – unter Berücksichtigung des seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befundberichtes – klar zu entnehmen ist, dass die gegenständliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin sehr wohl zumutbar ist. Dies insbesondere deshalb, da beim gegenständlichen Dienstgeber explizit Arbeitsplätze angeboten werden, bei denen leichte Arbeiten und kein Tragen von Gegenständen von mehr als 5 kg anfallen, insofern den gesundheitlichen Belangen der Beschwerdeführerin voll nachgekommen werden kann. In diesem Zusammenhang wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezügliche Beweiswürdigung unter Punkt römisch drei. dieses Erkenntnisses verwiesen. Dem entsprechend war gegenständlich von einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung auszugehen, sodass die Beschwerdeführerin die Verpflichtung getroffen hätte, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle nicht in Rahmen der diesbezüglich stattgefundenen Jobbörse beworben hat. Als Grund hierfür gab die Beschwerdeführerin eine akut auftretende schwere Magen-Darm-Erkrankung mit Fieber an, ohne hierfür allerdings eine ärztliche Bestätigung in Vorlage zu bringen. Da die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als sechs Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, musste ihr bekannt sein, dass die Nichtteilnahme an einem verpflichtenden Termin eine entsprechende ärztliche Krankmeldung erfordert. Das Argument, dass ihr Hausarzt sich zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befunden hat und sie deshalb diesen nicht aufsuchen konnte, ist nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin sich an dessen ärztliche Vertretungen hätte wenden können. Hinzu kommt, und dies ist aus Sicht des erkennenden Senates gänzlich nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin einen Tag nach dem geplanten Vorstellungsgespräch eine gynäkologische Untersuchung bei ihrem diesbezüglichen Facharzt hatte, ohne ihre tags zuvor dem AMS gegenüber angegebene schwere Magen-Darm-Erkrankung in irgendeiner Form zu thematisieren. Auch sind eine allfällige Erkrankung bzw. sonstige Beschwerden wie am Tag zuvor seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS angegeben, dem Befundbericht nicht zu entnehmen. Vielmehr erhielt die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung – welche die Beschwerdeführerin 1 Woche zuvor vereinbart hatte – eine ärztliche Befundung, wonach ihr von schweren Arbeiten im Sinne von Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg abgeraten wird. Jenen Befundbericht führte die Beschwerdeführern in weiterer Folge auch zur Begründung der ihrerseits behaupteten Unzumutbarkeit der gegenständlich zugewiesenen Stelle an. Eine ärztliche Bestätigung hingegen, die die vorgebrachte akute Erkrankung der Beschwerdeführerin am Bewerbungstag verifiziert, brachte die Beschwerdeführerin, insbesondere trotz einer nur einen Tag später stattgefundenen ärztlichen Untersuchung, nicht in Vorlage. Folglich konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen, gesundheitlich am 05.07.2022 nicht in der Lage gewesen zu sein, an der Jobbörse teilzunehmen. Ein unverzügliches Bemühen um die ausgeschriebene Stelle im Sinne einer raschen Bewerbung der Beschwerdeführerin – nach Abklingen der behaupteten Beschwerden – erfolgte zudem auch nicht. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Eine allenfalls zu irgendeinem willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt abgegebene Bewerbung erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Es ist evident, dass das Nichterscheinen zur Jobbörse bzw. das Unterlassen einer ehestmöglichen Bewerbung kausal für das Nicht-Zustandekommen einer Beschäftigung ist. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und daher mit Vorsatz gehandelt hat. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Insbesondere wurde zeitnah der Sperre kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Insbesondere wurde zeitnah der Sperre kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Beschwerdeführerin verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführerin verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt; insbesondere wurde die Nichtteilnahme an der Jobbörse und die Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes nicht bestritten. Die Vereitelungshandlung wurde von der Beschwerdeführerin nur unsubstantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt; insbesondere wurde die Nichtteilnahme an der Jobbörse und die Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes nicht bestritten. Die Vereitelungshandlung wurde von der Beschwerdeführerin nur unsubstantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2273390.1.00

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