RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW113 2280497-1 Spruch, W113 2280497-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 16Tf
V des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet seien. Die belangte Behörde könne nicht abschließend beurteilen, ob die zeichnende Psychologin ident mit jener im Register des Eisenbahn-Bundesamtes sei, weil im Register eine andere Adresse aufscheine. Die psychologischen Gutachten müssten grundsätzlich einen Verweis auf § 133 EisbG sowie Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom
- Oktober 2007 enthalten. Bei Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen werde vom Erfordernis des Verweises auf § 133 EisbG abgesehen und ein Verweis auf die genannte Richtlinie als ausreichend erachtet. Es wäre somit im Gutachten der Verweis auf Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom
- Oktober 2007 zu ergänzen. Darüberhinaus erfülle das Gutachten aus Sicht der belangten Behörde die formalen Kriterien, um den Nachweis der arbeitspsychologischen Eignung gemäß § 133 EisbG zu begründen.
- Zur Bescheinigung rechtliches Gehör gewährt führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.11.2023 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass in der Vollzugspraxis der belangten Behörde arbeitspsychologische Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen anerkannt würden, wenn diese im Register über die
Paragraph 16, TfV des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet seien. Die belangte Behörde könne nicht abschließend beurteilen, ob die zeichnende Psychologin ident mit jener im Register des Eisenbahn-Bundesamtes sei, weil im Register eine andere Adresse aufscheine. Die psychologischen Gutachten müssten grundsätzlich einen Verweis auf Paragraph 133, EisbG sowie Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/59/EG vom
- Oktober 2007 enthalten. Bei Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen werde vom Erfordernis des Verweises auf Paragraph 133, EisbG abgesehen und ein Verweis auf die genannte Richtlinie als ausreichend erachtet. Es wäre somit im Gutachten der Verweis auf Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/59/EG vom
- Oktober 2007 zu ergänzen. Darüberhinaus erfülle das Gutachten aus Sicht der belangten Behörde die formalen Kriterien, um den Nachweis der arbeitspsychologischen Eignung gemäß Paragraph 133, EisbG zu begründen. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Auszug aus dem Register über die
§ 16Tf
V vom 14.11.2023.Der Stellungnahme angeschlossen war ein Auszug aus dem Register über die
Paragraph 16, TfV vom 14.11.
- Mit 30.11.2023 nahm das Gericht nochmals Einsicht in das Register über die
§ 16Tf
V mit Stand vom 29.11.2023.6. Mit 30.11.2023 nahm das Gericht nochmals Einsicht in das Register über die
Paragraph 16, TfV mit Stand vom 29.11.
- Mit Eingabe vom 27.11.2023 legte die beschwerdeführende Partei eine nicht gefertigte Bescheinigung über die psychologische Eignungsuntersuchung vom 03.11.2023 vor. In der rechten Spalte der Tabelle scheint die Angabe „Triebfahrzeugführer gemäß EU-Richtlinie 2007/59“ auf, in der mit Eingabe vom 10.11.2023 vorgelegten Bescheinigung scheint in dieser Spalte lediglich das Wort „Triebfahrzeugführer“ auf.
- Mit Eingabe vom 19.01.2024 legte die beschwerdeführende Partei eine gefertigte Bescheinigung über die psychologische Eignungsuntersuchung vom 03.11.2023 vor. In der rechten Spalte der Tabelle scheint die Angabe „Triebfahrzeugführer gemäß EU-Richtlinie 2007/59“ auf.
- Zur dieser Bescheinigung rechtliches Gehör gewährt führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.01.2024 aus, dass da. kein Anlass für weitere Anmerkungen bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 10.04.2014, Zahl FE-2014-0345, wurde der beschwerdeführenden Partei die Fahrerlaubnis mit der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) AT 71 2014 0230 erteilt. Sie ist aus arbeitspsychologischer Sicht zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen geeignet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur bescheidmäßig erteilten Fahrerlaubnis ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids. Die Feststellung zur arbeitspsychologischen Eignung ergibt sich aus dem Gutachten der Psychologin XXXX vom 03.11.
- Im Verfahren sind zunächst einige Ungereimtheiten bezüglich des vorgelegten Gutachtens zu Tage getreten, insbesondere die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 und in den Adressangaben (Diskrepanz zwischen Gutachten und Register über die
§ 16Tf
V). Die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 wurde im Laufe des Verfahrens nachgeholt, eine weitere Einsicht in das Register mit Stand vom 29.11.2023 hat ergeben, dass die Adressangabe im Register inzwischen mit jener auf dem Gutachten übereinstimmt. Zweifel an Echtheit und Schlüssigkeit des Gutachtens sind somit zuletzt nicht mehr hervorgekommen, wurden über die anfangs fehlenden Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 hinaus auch seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte das Gericht das Gutachten der XXXX vom 03.11.2023 in freier Beweiswürdigung der Entscheidungsfindung zu Grunde legen.Die Feststellung zur arbeitspsychologischen Eignung ergibt sich aus dem Gutachten der Psychologin römisch 40 vom 03.11.2023. Im Verfahren sind zunächst einige Ungereimtheiten bezüglich des vorgelegten Gutachtens zu Tage getreten, insbesondere die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 und in den Adressangaben (Diskrepanz zwischen Gutachten und Register über die
Paragraph 16, TfV). Die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 wurde im Laufe des Verfahrens nachgeholt, eine weitere Einsicht in das Register mit Stand vom 29.11.2023 hat ergeben, dass die Adressangabe im Register inzwischen mit jener auf dem Gutachten übereinstimmt. Zweifel an Echtheit und Schlüssigkeit des Gutachtens sind somit zuletzt nicht mehr hervorgekommen, wurden über die anfangs fehlenden Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 hinaus auch seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte das Gericht das Gutachten der römisch 40 vom 03.11.2023 in freier Beweiswürdigung der Entscheidungsfindung zu Grunde legen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 1957/60 (in der Folge EisbG) lautet auszugsweise: „
- Hauptstück Fahrerlaubnis Wesen der Fahrerlaubnis §
- Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.Paragraph 128, Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt. Voraussetzungen §
- Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:Paragraph 129, Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:
- die Vollendung des
- Lebensjahres;
- eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom
- 07.1985 S 56, entspricht;
- die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
- die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
- allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.“ „Arbeitspsychologische Eignung §
- Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.“Paragraph 133, Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang römisch zwei, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.“ „Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis § 140.
(1)Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt oder er die im § 139 angeführten Nachweise nicht erbringt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis der Behörde abzuliefern ist.Paragraph 140,
(1)Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt oder er die im Paragraph 139, angeführten Nachweise nicht erbringt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis der Behörde abzuliefern ist.
(2)Ist es jedoch wahrscheinlich, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis die für deren Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen in einem absehbaren Zeitraum wiedererlangen wird, ist die Fahrerlaubnis bescheidmäßig auszusetzen und zu verfügen, dass die Fahrerlaubnis der Behörde vorläufig abzuliefern ist. Die abgelieferte Fahrerlaubnis ist dem Inhaber wieder zuzustellen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen wieder erfüllt. Mit Zustellung der Fahrerlaubnis gilt deren Aussetzung als aufgehoben.
(3)Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem bekannt ist, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, dies der Behörde und dem Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, anzuzeigen.“ „Sachverständige Bestellung sachverständiger Prüfer §
- Die Behörde hat zur Begutachtung des VorhandenseinsParagraph 148, Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins
- der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
- der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
- der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig. Verzeichnis der sachverständigen Prüfer §
- Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.Paragraph 149, Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 148, bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen. Begutachtungsbefugnis § 150.
(1)Zu Begutachtungen, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 149 geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.Paragraph 150,
(1)Zu Begutachtungen, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß Paragraph 149, geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.
(2)Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorliegen, nur eine Person zulassen, die über eine Teilnahmebestätigung gemäß § 151 verfügt.
(2)Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorliegen, nur eine Person zulassen, die über eine Teilnahmebestätigung gemäß Paragraph 151, verfügt.
(3)Mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentren und mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen zu betrauen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen.
(4)Sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen haben sich im Einzelfall der Begutachtung bei Vorliegen der im § 7 Z 1 bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, zu enthalten.“
(4)Sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen haben sich im Einzelfall der Begutachtung bei Vorliegen der im Paragraph 7, Ziffer eins bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, zu enthalten.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis eines Triebfahrzeugführers zuerst gemäß § 140 Abs. 2 EisbG bescheidmäßig ausgesetzt und sodann gemäß § 140 Abs. 1 EisbG bescheidmäßig entzogen. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis.Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis eines Triebfahrzeugführers zuerst gemäß Paragraph 140, Absatz 2, EisbG bescheidmäßig ausgesetzt und sodann gemäß Paragraph 140, Absatz eins, EisbG bescheidmäßig entzogen. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis. Der Entzug wurde seitens der belangten Behörde darauf gestützt, dass auch nach der Aussetzung der Fahrerlaubnis ein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung nicht vorgelegt wurde. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein solcher Nachweis vorgelegt, weshalb Zweifel an der arbeitspsychologischen Eignung der beschwerdeführenden Partei zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr bestehen. Dass es sich um den Nachweis einer in Deutschland praktizierenden und ansässigen Psychologin handelt, begegnet insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 keinen Bedenken, da die belangte Behörde selbst in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 ausführte, dass „… in der Vollzugspraxis seitens der ho. Behörde arbeitspsychologische Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen anerkannt werden, wenn diese im Register über die
§ 16Tf
V des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet sind.“ Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt ist die den Nachweis ausstellende Psychologin im genannten Register gelistet.Der Entzug wurde seitens der belangten Behörde darauf gestützt, dass auch nach der Aussetzung der Fahrerlaubnis ein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung nicht vorgelegt wurde. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein solcher Nachweis vorgelegt, weshalb Zweifel an der arbeitspsychologischen Eignung der beschwerdeführenden Partei zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr bestehen. Dass es sich um den Nachweis einer in Deutschland praktizierenden und ansässigen Psychologin handelt, begegnet insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 keinen Bedenken, da die belangte Behörde selbst in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 ausführte, dass „… in der Vollzugspraxis seitens der ho. Behörde arbeitspsychologische Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen anerkannt werden, wenn diese im Register über die
Paragraph 16, TfV des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet sind.“ Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt ist die den Nachweis ausstellende Psychologin im genannten Register gelistet. Zweifel am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 129 EisbG zur Erteilung der Fahrerlaubnis waren nicht verfahrensgegenständlich, wurden durch die belangte Behörde nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen war.Zweifel am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 129, EisbG zur Erteilung der Fahrerlaubnis waren nicht verfahrensgegenständlich, wurden durch die belangte Behörde nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2280497.1.00