Obsah (19)
Art. 133§ 24Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 36a§ 36b§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 12§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW121 2275476-1 Spruch, W121 2275476-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX und für XXXX
§ 24Abs. 2 Al
VG widerrufen und XXXX des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit XXXX GSVG-pflichtversichert selbständig erwerbstätig sei. Arbeitslosigkeit habe sowohl aufgrund der Höhe des Bruttoeinkommens als auch des Umsatzes laut Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid vom XXXX und wegen der GSVG-Pflichtversicherung nicht vorgelegen. Daher sei das im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX bezogene Arbeitslosgeld an das AMS rückzuerstatten.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 und für römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und römisch 40 des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 GSVG-pflichtversichert selbständig erwerbstätig sei. Arbeitslosigkeit habe sowohl aufgrund der Höhe des Bruttoeinkommens als auch des Umsatzes laut Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid vom römisch 40 und wegen der GSVG-Pflichtversicherung nicht vorgelegen. Daher sei das im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 bezogene Arbeitslosgeld an das AMS rückzuerstatten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX unter Inanspruchnahme der GSVG-Pflichtversicherung und der Gewerbeanmeldung ausschließlich Vorbereitungsgeschäfte für die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit getätigt habe. In den Monaten von Jänner XXXX bis einschließlich Juni XXXX seien lediglich Gerätschaften eingekauft und ein Büro eingerichtet worden sowie praktisch keine Aufträge entgeltlich durchgeführt worden. Das Wort „praktisch“ werde verwendet, weil der Beschwerdeführer, um für spätere Zeit eine Erprobung seiner Anlagen durchzuführen, Arbeiten für „ XXXX “ verrichtet habe. Daraus seien am XXXX , XXXX und XXXX insgesamt XXXX lukriert worden. Die eigentlichen Aufträge und Umsätze seien erst ab XXXX erzielt worden. Ein erstes tatsächliches Entgelt für getätigte Leistungen sei am XXXX mit dem Betrag von XXXX vereinnahmt worden. Die Gewerbeberechtigung sei lediglich zur Deckung der Vorbereitungsgeschäfte und zur Vorbereitung der tatsächlich ab XXXX ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erworben worden. Der Beschwerdeführer sei noch vor dem XXXX an das AMS mit der Mitteilung herangetreten, dass er ab XXXX tatsächlich gewerbliche Tätigkeiten ausüben werde. Im ersten Halbjahr XXXX (Jänner bis Juni XXXX ) seien keinerlei die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkünfte erzielt worden, die dafür Anlass geben könnten, die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes zu begehren.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter Inanspruchnahme der GSVG-Pflichtversicherung und der Gewerbeanmeldung ausschließlich Vorbereitungsgeschäfte für die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit getätigt habe. In den Monaten von Jänner römisch 40 bis einschließlich Juni römisch 40 seien lediglich Gerätschaften eingekauft und ein Büro eingerichtet worden sowie praktisch keine Aufträge entgeltlich durchgeführt worden. Das Wort „praktisch“ werde verwendet, weil der Beschwerdeführer, um für spätere Zeit eine Erprobung seiner Anlagen durchzuführen, Arbeiten für „ römisch 40 “ verrichtet habe. Daraus seien am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 insgesamt römisch 40 lukriert worden. Die eigentlichen Aufträge und Umsätze seien erst ab römisch 40 erzielt worden. Ein erstes tatsächliches Entgelt für getätigte Leistungen sei am römisch 40 mit dem Betrag von römisch 40 vereinnahmt worden. Die Gewerbeberechtigung sei lediglich zur Deckung der Vorbereitungsgeschäfte und zur Vorbereitung der tatsächlich ab römisch 40 ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erworben worden. Der Beschwerdeführer sei noch vor dem römisch 40 an das AMS mit der Mitteilung herangetreten, dass er ab römisch 40 tatsächlich gewerbliche Tätigkeiten ausüben werde. Im ersten Halbjahr römisch 40 (Jänner bis Juni römisch 40 ) seien keinerlei die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkünfte erzielt worden, die dafür Anlass geben könnten, die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes zu begehren. Im Beschwerdevorverfahren holte das AMS eine Information der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ein, welche dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt wurde. In seiner Stellungnahme vom XXXX wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und legte die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0079, zur Untermauerung seines Vorbringens vor.In seiner Stellungnahme vom römisch 40 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und legte die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0079, zur Untermauerung seines Vorbringens vor. Mit Bescheid des AMS vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden würden, ein Selbstständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen sei, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet. Die Beurteilung der Arbeitslosigkeit infolge der vom Arbeitslosen abgegebenen Einkommens- bzw. Umsatzerklärungen erfolge vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr erfolge die abschließende Beurteilung der Höhe des Einkommens und somit des Vorliegens von Arbeitslosigkeit durch das AMS. Der Beschwerdeführer sei nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als selbständig Erwerbstätiger kranken- und pensionsversichert – somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX und am XXXX nicht als arbeitslos anzusehen. Daher habe der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, sodass dieses zu widerrufen gewesen sei. Der Rückforderungsbetrag betrage XXXX , da der Beschwerdeführer für XXXX Bezugstage pro Tag XXXX Arbeitslosengeld erhalten habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst ab XXXX selbständig tätig gewesen sei, führte das AMS aus, dass aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass er bereits im Jänner XXXX einen E-Mail-Account und Server gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er Arbeiten für „ XXXX “ ausgeführt habe. In seiner Stellungnahme vom März XXXX habe der Beschwerdeführer zudem selbst angegeben, dass er zwischen XXXX und XXXX u. a. vorvertragliche Gespräche mit anderen Unternehmen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei somit bereits in der ersten Jahreshälfte XXXX durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistung nach außen in Erscheinung getreten. Es komme dabei nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte an.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden würden, ein Selbstständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen sei, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet. Die Beurteilung der Arbeitslosigkeit infolge der vom Arbeitslosen abgegebenen Einkommens- bzw. Umsatzerklärungen erfolge vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr erfolge die abschließende Beurteilung der Höhe des Einkommens und somit des Vorliegens von Arbeitslosigkeit durch das AMS. Der Beschwerdeführer sei nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als selbständig Erwerbstätiger kranken- und pensionsversichert – somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 und am römisch 40 nicht als arbeitslos anzusehen. Daher habe der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, sodass dieses zu widerrufen gewesen sei. Der Rückforderungsbetrag betrage römisch 40 , da der Beschwerdeführer für römisch 40 Bezugstage pro Tag römisch 40 Arbeitslosengeld erhalten habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst ab römisch 40 selbständig tätig gewesen sei, führte das AMS aus, dass aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass er bereits im Jänner römisch 40 einen E-Mail-Account und Server gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er Arbeiten für „ römisch 40 “ ausgeführt habe. In seiner Stellungnahme vom März römisch 40 habe der Beschwerdeführer zudem selbst angegeben, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 u. a. vorvertragliche Gespräche mit anderen Unternehmen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei somit bereits in der ersten Jahreshälfte römisch 40 durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistung nach außen in Erscheinung getreten. Es komme dabei nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte an. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verwies erneut auf die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0079.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verwies erneut auf die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer konnte krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde nahm ebenfalls entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betonte im Wesentlichen erneut, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr XXXX nur Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit getätigt habe.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer konnte krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde nahm ebenfalls entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betonte im Wesentlichen erneut, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr römisch 40 nur Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit getätigt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, dass er selbständig erwerbstätig sei.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, dass er selbständig erwerbstätig sei. Seit XXXX verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“.Seit römisch 40 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Das Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX täglich wurde dem Beschwerdeführer für folgende Zeiträume gewährt:Das Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 täglich wurde dem Beschwerdeführer für folgende Zeiträume gewährt: - XXXX und- römisch 40 und - am XXXX - am römisch 40 Somit erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in folgender Höhe: XXXX und den XXXX . römisch 40 und den römisch 40 . Der Beschwerdeführer erklärte sein Einkommen und den Umsatz für die Monate Jänner XXXX bis Juni XXXX an das AMS wie folgt:Der Beschwerdeführer erklärte sein Einkommen und den Umsatz für die Monate Jänner römisch 40 bis Juni römisch 40 an das AMS wie folgt: XXXX römisch 40 In all diesen Erklärungen nahm er nachweislich zur Kenntnis, dass der Leistungsanspruch erst nach Vorliegen des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt wird. Der Beschwerdeführer übermittelte Nachweise zu folgenden Einnahmen für den Zeitraum Jänner bis Juni XXXX :Der Beschwerdeführer übermittelte Nachweise zu folgenden Einnahmen für den Zeitraum Jänner bis Juni römisch 40 : - XXXX ; Rechnungsdatum: XXXX : XXXX bzw. XXXX inklusive USt.- römisch 40 ; Rechnungsdatum: römisch 40 : römisch 40 bzw. römisch 40 inklusive USt. - XXXX ; Rechnungsdatum: XXXX : XXXX bzw. XXXX inklusive USt.- römisch 40 ; Rechnungsdatum: römisch 40 : römisch 40 bzw. römisch 40 inklusive USt. - XXXX ; Rechnungsdatum: XXXX : XXXX bzw. XXXX inklusive USt.- römisch 40 ; Rechnungsdatum: römisch 40 : römisch 40 bzw. römisch 40 inklusive USt. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geht hervor, dass er bereits im Jänner XXXX einen E-Mail-Account und Server für seine selbständige Erwerbstätigkeit hatte. Bereits im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX führte der Beschwerdeführer vorvertragliche Gespräche mit anderen Unternehmen. In diesem Zeitraum nahm der Beschwerdeführer auch Büroausstattungslieferungen für sein Unternehmen entgegen bzw. holte diese ab.Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geht hervor, dass er bereits im Jänner römisch 40 einen E-Mail-Account und Server für seine selbständige Erwerbstätigkeit hatte. Bereits im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 führte der Beschwerdeführer vorvertragliche Gespräche mit anderen Unternehmen. In diesem Zeitraum nahm der Beschwerdeführer auch Büroausstattungslieferungen für sein Unternehmen entgegen bzw. holte diese ab. Mit Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXX wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX folgende Einkünfte erzielte:Mit Einkommensteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 folgende Einkünfte erzielte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: XXXX […]Einkünfte aus Gewerbebetrieb: römisch 40 […] Die Einkommensteuer wurde mit XXXX festgesetzt.Die Einkommensteuer wurde mit römisch 40 festgesetzt. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen beträgt laut Umsatzsteuerbescheid XXXX vom XXXX . Der Eigenverbrauch betrug XXXX .Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen beträgt laut Umsatzsteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 . Der Eigenverbrauch betrug römisch 40 . Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr XXXX bei XXXX .Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr römisch 40 bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli XXXX vom Leistungsbezug ab, da er ab XXXX selbständig sei.Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli römisch 40 vom Leistungsbezug ab, da er ab römisch 40 selbständig sei. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Einkünfte im Jahr XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze (rückwirkend) ab XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) nach dem GSVG pflichtversichert. Von dieser Pflichtversicherung erfuhr das AMS am XXXX durch einen automatischen Datenabgleich mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Einkünfte im Jahr römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze (rückwirkend) ab römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) nach dem GSVG pflichtversichert. Von dieser Pflichtversicherung erfuhr das AMS am römisch 40 durch einen automatischen Datenabgleich mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX und am XXXX unterlag der Beschwerdeführer jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 und am römisch 40 unterlag der Beschwerdeführer jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerdaten des Beschwerdeführers erhielt das AMS durch eine elektronische Abfrage am XXXX .Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerdaten des Beschwerdeführers erhielt das AMS durch eine elektronische Abfrage am römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Die Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf bzw. der Berechnungstabelle des AMS. Den diesbezüglichen Feststellungen des AMS ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum erklärten Einkommen und Umsatz für die Monate Jänner XXXX bis Juni XXXX beruhen auf den im Akt einliegenden Erklärungen. Dass der Leistungsanspruch erst nach Vorliegen des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt wird, wurde auch in jeder dieser Erklärungen festgehalten.Die Feststellungen zum erklärten Einkommen und Umsatz für die Monate Jänner römisch 40 bis Juni römisch 40 beruhen auf den im Akt einliegenden Erklärungen. Dass der Leistungsanspruch erst nach Vorliegen des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt wird, wurde auch in jeder dieser Erklärungen festgehalten. Die Einnahmen des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr XXXX sind der von ihm selbst vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entnehmen.Die Einnahmen des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr römisch 40 sind der von ihm selbst vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entnehmen. Die Geringfügigkeitsgrenze XXXX , die sich aus dem ASVG ergibt, ist unbestritten.Die Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 , die sich aus dem ASVG ergibt, ist unbestritten. Die Feststellungen zu den erzielten Einkünften des Beschwerdeführers bzw. zum Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid XXXX beruhen auf den im Akt einliegenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuerdaten. Auch den diesbezüglichen Feststellungen des AMS ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zu den erzielten Einkünften des Beschwerdeführers bzw. zum Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid römisch 40 beruhen auf den im Akt einliegenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuerdaten. Auch den diesbezüglichen Feststellungen des AMS ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur elektronischen Abfrage der Einkommen- und Umsatzsteuerdaten ergeben sich zweifelsfrei aus diesen im Akt einliegenden Daten. Die Feststellungen zu E-Mail-Account und Server stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Feststellungen zu den vorvertraglichen Gesprächen mit anderen Unternehmen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das AMS vom XXXX (vgl. Seite 2 dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers). Die Feststellungen zur Büroausstattung beruhen auf den im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Die Feststellungen zu E-Mail-Account und Server stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Feststellungen zu den vorvertraglichen Gesprächen mit anderen Unternehmen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das AMS vom römisch 40 vergleiche Seite 2 dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers). Die Feststellungen zur Büroausstattung beruhen auf den im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Pflichtversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig durchgeführten AJ-WEB-Abfrage (Auskunftsverfahren beim Dachverband der Sozialversicherungsträger), die im Akt aufliegen. Aufgrund der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte lag eine durchgehende Pflichtversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum vor. Die Pflichtversicherung enthält neben der Krankenversicherung auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die SVS hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem AMS nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Änderung nicht möglich ist (vgl. im Akt einliegende E-Mail der SVS an das AMS vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer Anfang XXXX die Kleinunternehmerregelung bei Gewerbetreibenden in Anspruch genommen habe und diese eine mit Ganzjahresbetrachtung sei. Eine Befreiung sei nur möglich, wenn die Jahreseinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze lägen.). Die Feststellung, dass das AMS über einen automatischen Datenabgleich von der Pflichtversicherung erfuhr, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden „HV-Überlagerung“ vom XXXX bzw. der Beschwerdevorentscheidung.Aufgrund der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte lag eine durchgehende Pflichtversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum vor. Die Pflichtversicherung enthält neben der Krankenversicherung auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die SVS hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem AMS nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Änderung nicht möglich ist vergleiche im Akt einliegende E-Mail der SVS an das AMS vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer Anfang römisch 40 die Kleinunternehmerregelung bei Gewerbetreibenden in Anspruch genommen habe und diese eine mit Ganzjahresbetrachtung sei. Eine Befreiung sei nur möglich, wenn die Jahreseinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze lägen.). Die Feststellung, dass das AMS über einen automatischen Datenabgleich von der Pflichtversicherung erfuhr, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden „HV-Überlagerung“ vom römisch 40 bzw. der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zur Abmeldung vom Leistungsbezug ergeben sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Abmeldung. Für die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im ersten Halbjahr XXXX lediglich Vorbereitungsgeschäfte für die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit getätigt habe, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Für die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im ersten Halbjahr römisch 40 lediglich Vorbereitungsgeschäfte für die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit getätigt habe, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der vorliegenden Rechtssache obliegt die Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP, 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Vorliegend steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Vorliegend steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten samt Überschrift: „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/
- […]
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Umsatz § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Mitwirkungspflicht § 36c. […]
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. […]Paragraph 36 c, […]
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Daraus folgt für den konkreten Fall: Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd § 12 Abs. 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155). „Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen der festgestellten, im Zeitraum zwischen der Beendigung der unselbständigen Tätigkeit und der gegenständlichen Antragstellung am
- Mai 2010 aufrechten Gewerbeberechtigungen unstrittig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld hatte die Beschwerdeführerin diese Gewerbeberechtigungen weder zurückgelegt noch ruhend gestellt. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Ergebnis auf Grund der aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG das Vorliegen der Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG verneint“ (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0194).„Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen der festgestellten, im Zeitraum zwischen der Beendigung der unselbständigen Tätigkeit und der gegenständlichen Antragstellung am
- Mai 2010 aufrechten Gewerbeberechtigungen unstrittig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld hatte die Beschwerdeführerin diese Gewerbeberechtigungen weder zurückgelegt noch ruhend gestellt. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Ergebnis auf Grund der aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG das Vorliegen der Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG verneint“ (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0194). Daher lag im Fall des Beschwerdeführers, der – wie festgestellt – seit XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügt und nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist, im verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX und am XXXX schon deshalb keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vor.Daher lag im Fall des Beschwerdeführers, der – wie festgestellt – seit römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung verfügt und nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist, im verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 und am römisch 40 schon deshalb keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des
§ 12Abs. 6 lit. c Al
VG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. zum Ganzen VwGH vom 03.10.2001, 2002/08/0026). Weiters ist nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld – jeweils zeitraumbezogen –
§ 12Abs. 3 lit. b Al
VG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit
§ 12Abs. 6 lit. c Al
VG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050, mit Verweis auf VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0032, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0183).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche zum Ganzen VwGH vom 03.10.2001, 2002/08/0026). Weiters ist nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld – jeweils zeitraumbezogen –
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist vergleiche etwa VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050, mit Verweis auf VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0032, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0183). Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges [Arbeitslosengeldbezuges] an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl VwGH
- 2022, Ra 2021/08/0144, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges [Arbeitslosengeldbezuges] an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH
- 2022, Ra 2021/08/0144, mwN). Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall des Beschwerdeführers rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten somit aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Einkommen im Jahr XXXX , das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt, ebenso wenig vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall des Beschwerdeführers rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten somit aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Einkommen im Jahr römisch 40 , das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt, ebenso wenig vor. Hinsichtlich der Umsätze des Beschwerdeführers im Jahr XXXX ist folgende Berechnung durchzuführen:Hinsichtlich der Umsätze des Beschwerdeführers im Jahr römisch 40 ist folgende Berechnung durchzuführen: Umsatz im Jahr XXXX : XXXX : 361 Tage ( XXXX ) = XXXX x 30 Tage = XXXX x 11,1 % = XXXX (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 12 AlVG Rz 320 für die Berechnung)Umsatz im Jahr römisch 40 : römisch 40 : 361 Tage ( römisch 40 ) = römisch 40 x 30 Tage = römisch 40 x 11,1 % = römisch 40 vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 12, AlVG Rz 320 für die Berechnung) Dieser Betrag liegt eindeutig über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze XXXX in Höhe von XXXX , weshalb auch aus diesem Grund Arbeitslosigkeit nicht vorlag.Dieser Betrag liegt eindeutig über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 in Höhe von römisch 40 , weshalb auch aus diesem Grund Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Entsprechend der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG war das Arbeitslosengeld von XXXX bis zum XXXX und für XXXX daher (mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit) zu widerrufen.Entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG war das Arbeitslosengeld von römisch 40 bis zum römisch 40 und für römisch 40 daher (mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit) zu widerrufen. Die Rückforderung kann im vorliegenden Fall jedenfalls auf § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG gestützt werden, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Die Rückforderung kann im vorliegenden Fall jedenfalls auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG gestützt werden, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXXX erzielte und die Einkommensteuer mit XXXX festgesetzt wurde.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von römisch 40 erzielte und die Einkommensteuer mit römisch 40 festgesetzt wurde. Wird von den Einkünften aus Gewerbetrieb die Einkommensteuer abgezogen, so ergibt sich ein Betrag in Höhe von XXXX . Das tägliche Nettoeinkommen laut Einkommensteuerbescheid XXXX beträgt daher XXXX ( XXXX ). Dem Beschwerdeführer wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX täglich zuerkannt. Da das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers somit höher als das (täglich) bezogene Arbeitslosengeld ist, kommt die Regelung in § 25 Abs. 1 AlVG, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, nicht zur Anwendung, weil das bezogene Arbeitslosengeld ohnehin nicht das erzielte Einkommen übersteigt.Wird von den Einkünften aus Gewerbetrieb die Einkommensteuer abgezogen, so ergibt sich ein Betrag in Höhe von römisch 40 . Das tägliche Nettoeinkommen laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 beträgt daher römisch 40 ( römisch 40 ). Dem Beschwerdeführer wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 täglich zuerkannt. Da das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers somit höher als das (täglich) bezogene Arbeitslosengeld ist, kommt die Regelung in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, nicht zur Anwendung, weil das bezogene Arbeitslosengeld ohnehin nicht das erzielte Einkommen übersteigt. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer diese bereits vom AMS durchgeführte Berechnung nicht explizit bestritten hat. Da im Fall des Beschwerdeführers somit das gesamte Arbeitslosengeld für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX und XXXX rückzufordern ist, ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von XXXX ( XXXX x XXXX Bezugstage).Da im Fall des Beschwerdeführers somit das gesamte Arbeitslosengeld für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 und römisch 40 rückzufordern ist, ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 x römisch 40 Bezugstage). Abschließend ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er erst ab XXXX selbständig erwerbstätig gewesen sei und im ersten Halbjahr XXXX lediglich Vorbereitungshandlungen getätigt habe, wobei er zur Untermauerung seines Vorbringens auf das Judikat des VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0079, verwiesen hat. In dieser Entscheidung des VwGH wird u. a. Folgendes ausgeführt:Abschließend ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er erst ab römisch 40 selbständig erwerbstätig gewesen sei und im ersten Halbjahr römisch 40 lediglich Vorbereitungshandlungen getätigt habe, wobei er zur Untermauerung seines Vorbringens auf das Judikat des VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0079, verwiesen hat. In dieser Entscheidung des VwGH wird u. a. Folgendes ausgeführt: „Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung dargelegt, dass er im entscheidungsrelevanten Zeitraum "lediglich Vorbereitungshandlungen und Sondierungsgespräche für ein[en] eventuellen, zukünftigen Markteintritt als Selbständiger" stattgefunden haben und er erst "nach Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit ab 01.04.2007" Einnahmen und Umsätze erzielt habe. Die belangte Behörde hat sich aber trotz dieses Vorbringens des Beschwerdeführers, das offensichtlich darauf abzielt, dass er im fraglichen Zeitraum (noch) nicht selbständig erwerbstätig war, sondern nur Vorbereitungshandlungen für die "zukünftig" zu entfaltende Tätigkeit gesetzt habe (auch das Vorbringen, der Gewerbeschein habe in diesem Zeitraum "zum Erhalt der hiefür möglichen Beratungsleistungen" gedient, indiziert, dass der Beschwerdeführer damals noch nicht aktiv Akquisitionstätigkeiten verrichtet habe), nicht ausreichend mit der Frage, ob überhaupt schon eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, also ob der Beschwerdeführer durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistung nach außen in Erscheinung getreten ist, auseinandergesetzt, etwa durch Anforderung von und Einsichtnahme in die Unterlagen betreffend die Geschäftsumsätze von Jänner bis März
- Allein daraus, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des Beschwerdeführers für das (gesamte) Jahr 2007 ein Einkommen bzw. Umsätze ausweisen, durfte sie in Anbetracht dieses Vorbringens nicht schließen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum (schon) selbständig erwerbstätig war. […] Das Verfahren blieb somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.“ Dazu ist festzuhalten, dass der VwGH den Bescheid in dieser Rechtssache wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat und – wie sich aus dem obigen Zitat ergibt – begründend ausführte, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Frage, ob überhaupt schon eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe, also ob der Beschwerdeführer durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistung nach außen in Erscheinung getreten sei, auseinandergesetzt habe. Im vorliegenden, vom BVwG zu beurteilenden Fall hat sich das AMS jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist in der Beschwerdevorentscheidung zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Halbjahr XXXX durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistung nach außen in Erscheinung getreten ist.Im vorliegenden, vom BVwG zu beurteilenden Fall hat sich das AMS jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist in der Beschwerdevorentscheidung zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Halbjahr römisch 40 durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistung nach außen in Erscheinung getreten ist. Dem AMS ist in dieser Beurteilung zu folgen. Denn auch der erkennende Senat ist der Ansicht, dass durch das Bestehen eines E-Mail-Accounts und Servers ab Jänner XXXX (vgl. die Feststellungen unter II. 1.) sowie der festgestellten Arbeiten für „ XXXX “ und vorvertraglichen Gespräche mit anderen Unternehmen im ersten Halbjahr XXXX von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr XXXX , jedenfalls während des verfahrensrelevanten Zeitraumes, auszugehen ist, da die beabsichtigten Leistungen von ihm im ersten Halbjahr XXXX erstmals nach außen zutage tretend zumindest angeboten wurden.Dem AMS ist in dieser Beurteilung zu folgen. Denn auch der erkennende Senat ist der Ansicht, dass durch das Bestehen eines E-Mail-Accounts und Servers ab Jänner römisch 40 vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei. 1.) sowie der festgestellten Arbeiten für „ römisch 40 “ und vorvertraglichen Gespräche mit anderen Unternehmen im ersten Halbjahr römisch 40 von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr römisch 40 , jedenfalls während des verfahrensrelevanten Zeitraumes, auszugehen ist, da die beabsichtigten Leistungen von ihm im ersten Halbjahr römisch 40 erstmals nach außen zutage tretend zumindest angeboten wurden. Soweit das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag dahingehend zu verstehen ist, dass er in der gesetzlich geforderten Durchschnittsbetrachtung des Jahreseinkommens eine Verletzung des Gleichheitssatzes sieht, ist er auf die Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach weder verfassungsrechtliche Bedenken an der grundsätzlichen unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen im Sozialversicherungsrecht bestehen, noch daran, dass § 36a Abs. 7 AlVG im Falle einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt (vgl. VfSlg. 10.030/1984, VfSlg. 15.117/1998).Soweit das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag dahingehend zu verstehen ist, dass er in der gesetzlich geforderten Durchschnittsbetrachtung des Jahreseinkommens eine Verletzung des Gleichheitssatzes sieht, ist er auf die Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach weder verfassungsrechtliche Bedenken an der grundsätzlichen unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen im Sozialversicherungsrecht bestehen, noch daran, dass Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG im Falle einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt vergleiche VfSlg. 10.030 aus 1984,, VfSlg. 15.117 aus 1998,). Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2275476.1.00