Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 88§ 8a§ 52Art. 130§ 18§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW123 2137143-2 Spruch, W123 2137143-2/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG für die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (max. 5 Jahre). Zusammen mit dem Antrag legte sie eine Kopie eines Reisepasses vor, wonach ihr bereits im Jahr 2018 ein Fremdenpass ausgestellt wurde, der bis zum 08.02.2023 gültig war.
- Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (max. 5 Jahre). Zusammen mit dem Antrag legte sie eine Kopie eines Reisepasses vor, wonach ihr bereits im Jahr 2018 ein Fremdenpass ausgestellt wurde, der bis zum 08.02.2023 gültig war.
- Mit der Mitteilung vom 20.09.2023, Zl. 1070558600/231701222, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses
88 Abs. 2a FPG sei, dass sie die endgültige Nichterlangung eines heimatstaatlichen Reisedokuments nachzuweisen habe, ein solcher Nachweis dem Antrag jedoch nicht beiliege. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) sei bekannt, dass die Botschaft des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin in Österreich keine Reisepässe ausstelle, andere Botschaften in der Europäischen Union würden dies jedoch sehr wohl tun. Eine Reise dorthin sei der Beschwerdeführerin aus Sicht Österreichs zumutbar. Ihr werde, gesondert übermittelt, ein Fremdenpass für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes sie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen müsse, um sich dort ein herkunftsstaatliches Reisedokument ausstellen zu lassen. Ein solcher Fremdenpass werde lediglich einmal ausgestellt. Sollte die Beschwerdeführerin die Frist ohne tauglichen Nachweis über die Bemühungen der Erlangung eines solchen Dokumentes verstreichen lassen, so könne die Ausstellung eines weiteren Fremdenpasses versagt werden. Mit dem nachweislichen Empfang dieser Mitteilung werde der Beschwerdeführerin ermöglicht, binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Stellungnahme zu übermitteln. Nach Verstreichen der Frist werde ihr der Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt und gesondert übermittelt.2. Mit der Mitteilung vom 20.09.2023, Zl. 1070558600/231701222, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses
88 Absatz 2 a, FPG sei, dass sie die endgültige Nichterlangung eines heimatstaatlichen Reisedokuments nachzuweisen habe, ein solcher Nachweis dem Antrag jedoch nicht beiliege. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) sei bekannt, dass die Botschaft des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin in Österreich keine Reisepässe ausstelle, andere Botschaften in der Europäischen Union würden dies jedoch sehr wohl tun. Eine Reise dorthin sei der Beschwerdeführerin aus Sicht Österreichs zumutbar. Ihr werde, gesondert übermittelt, ein Fremdenpass für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes sie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen müsse, um sich dort ein herkunftsstaatliches Reisedokument ausstellen zu lassen. Ein solcher Fremdenpass werde lediglich einmal ausgestellt. Sollte die Beschwerdeführerin die Frist ohne tauglichen Nachweis über die Bemühungen der Erlangung eines solchen Dokumentes verstreichen lassen, so könne die Ausstellung eines weiteren Fremdenpasses versagt werden. Mit dem nachweislichen Empfang dieser Mitteilung werde der Beschwerdeführerin ermöglicht, binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Stellungnahme zu übermitteln. Nach Verstreichen der Frist werde ihr der Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt und gesondert übermittelt.
- Mit einem Aktenvermerk vom 17.10.2023 wurde festgehalten, dass die Bestellung eines derartigen Fremdenpasses in Auftrag gegeben wurde.
- Gegen die Erlassung des für zwölf Monate ausgestellten Fremdenpasses der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.11.2023, in der die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte, dass dem Fremdenpass unter Verweis auf diverse Rechtsprechung Bescheidqualität zukomme. Eine kürzere als die beantragte Geltungsdauer des Fremdenpasses von fünf Jahren sei lediglich unter den für dessen Ausstellung maßgeblichen Voraussetzungen möglich. Zudem gehe aus dem Bescheid nicht hervor, ob Ermittlungen dahingehend geführt worden seien, dass eine Ausstellung an einer anderen Vertretungsbehörde tatsächlich möglich oder wahrscheinlich erscheine. Die fehlende Begründung des Bescheides führe zwar nicht zu dessen Nichtigkeit, jedoch zu einem gravierenden Begründungsmangel. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum dem Antrag der fünfjährigen Gültigkeitsdauer nicht gefolgt worden sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da sie – abgesehen von ihrer Antragstellung – keine Möglichkeit bekommen habe, sich zum Sachverhalt zu äußern. Es sei nicht ihre Aufgabe in der ersten Beschwerde gegen das Reisedokument jegliche Argumente vorzubringen, ohne die genaue Begründung für die Abweisung der fünf Jahre Gültigkeit zu kennen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben und vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft sowie berücksichtigt worden, weshalb es an der Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführerin fehle. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe auf Befreiung von der Eingabegebühr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrenshilfeantrag: Die Beschwerdeführerin erhält vom AMS einen Betrag von EUR 1.655,-, wobei dem Fixkosten in der Höhe von EUR 651,- gegenüberstehen. 1.
- Zur Beschwerde betreffend die Ausstellung eines befristeten Fremdenpasses: Mit Bescheid vom 29.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.05.2015 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
bis zum 29.09.2017 (Spruchpunkte II. und III.). Die gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.02.2018, Zl. W236 2137143-1/21E, als unbegründet ab. Spruchpunkt I. erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft, Spruchpunkt II. und III. in erster Instanz.Mit Bescheid vom 29.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.05.2015 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
bis zum 29.09.2017 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Die gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.02.2018, Zl. W236 2137143-1/21E, als unbegründet ab. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft, Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. in erster Instanz. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
2a FPG für die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (max. 5 Jahre) wurde durch die Ausstellung des Fremdenpasses für 12 Monate mit Sichtvermerk im Reisepass zumindest teilweise stattgegeben. Betreffend der restlichen vier Jahre folgt hieraus eine teilweise Abweisung. Die belangte Behörde hat betreffend die Abweisung jedoch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und somit auch keine ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert.Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (max. 5 Jahre) wurde durch die Ausstellung des Fremdenpasses für 12 Monate mit Sichtvermerk im Reisepass zumindest teilweise stattgegeben. Betreffend der restlichen vier Jahre folgt hieraus eine teilweise Abweisung. Die belangte Behörde hat betreffend die Abweisung jedoch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und somit auch keine ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitteilung zwar die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben, die Ermittlungen der belangten Behörde weisen jedoch gravierende Lücken auf. Im Übrigen wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes und dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsicht in den beim Bundesverwaltungsgericht dazu geführten Akt. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum Einkommen und den Fixkosten der Beschwerdeführerin konnten aus ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerde abgeleitet werden. Zur Dauer stehen auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Antragsformular zwei Kästchen zur Auswahl, wonach die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (max. fünf Jahre) oder eine andere Gültigkeitsdauer mit individueller Zeitangabe ausgewählt werden können. Die Beschwerdeführerin hat sich mittels Ankreuzen für ersteres entschieden und somit konkludent erklärt, dass sie keine Ausstellung des Fremdenpasses für einen kürzeren Zeitraum wünscht. Die mangelnde Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts konnte aus der Vorlage der Kopie des zwölf Monate gültigen Fremdenpasses gemeinsam mit der Beschwerde in Zusammenschau mit dem Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses festgestellt werden. Eine Begründung, warum ihr der Fremdenpass nicht mit Gültigkeit für fünf Jahre ausgestellt wurde, ist jedoch aus der Ausstellung des auf zwölf Monate befristeten Fremdenpasses nicht ersichtlich. Eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens ergibt sich lediglich in der Mitteilung vom 20.09.
- Daraus geht nur hervor, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwirft, dass sie keinen Nachweis betreffend die endgültige Nichterlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes erbracht habe und es innerhalb der Europäischen Union durchaus Botschaften gebe, welche Reisedokumente für somalische Staatsbürger ausstellen würden. Eine Reise dahin sei der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die belangte Behörde verabsäumte dabei darzustellen, woraus sie konkret ableitet, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, sich zu einer Botschaft innerhalb der Europäischen Union zu begeben, und bezog sich ausschließlich auf eine abstrakte Möglichkeit sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage und ein Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Vergleich zu ihrem ersten Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylfolgeantrages hätte in Erwägung ziehen können, woraus schließlich abgeleitet hätte werden können, dass es ihr nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Zwar wurde ihr in Bezug auf die Mitteilung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben, welcher die Beschwerdeführerin nicht nachkam, die belangte Behörde hätte jedoch zumindest zusätzlich durch das Stellen konkreter Fragen auf die Erbringung jener Informationen durch die Beschwerdeführerin hinwirken müssen, welche für das Verfahren benötigt werden. Wahlweise hätte sie dies auch durch die Durchführung einer Einvernahme, welche aus dem gegenständlichen Verfahren nicht ersichtlich ist, erreichen können. Außerdem scheint bereits bei einer einfachen Google-Suche ein Dokument von „Refugees welcome to Düsseldorf“ (herkunftslaender_Somalia_merkblatt.beschaffung-identitaetspapiere.0623.pdf (fluechtlinge-willkommen-in-duesseldorf.de), mit Stand vom 30.01.2024) auf, wonach auch die von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pässe nur zu Ausreise berechtigen würden. Der Besuch der Botschaft sei zudem zwecklos. Ob auch ohne Reise zu der somalischen Botschaft in Berlin, ferner in einen anderen europäischen Staat, bereits feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, einen somalischen Reisepass zu erlangen, ergibt sich vor dem Hintergrund des Dokumentes weder aus den Erwägungen in der Mitteilung vom 20.09.2023 oder sonst aus dem Akt. Insbesondere wird weiters durch geeignete Mittel (allenfalls mittels Anfrage an die Staatendokumentation) zu prüfen sein, ob die Berliner Botschaft tatsächlich lediglich Pässe zur Ausreise ausstellt sowie die Auswirkungen dessen auf den gegenständlichen Fall. Des Weiteren ist zu ermitteln, ob der Besuch der Botschaft in Berlin tatsächlich zwecklos wäre, oder inwiefern der Beschwerdeführerin der Besuch einer anderen Botschaft innerhalb der Europäischen Union (nicht) zumutbar ist. Zudem wird die belangte Behörde insbesondere betreffend die Teilabweisung ihre Ermittlungsergebnisse in geeigneter Form nachvollziehbar festzustellen und zu begründen haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Eingabegebühr: 3.1.1.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.3.1.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung. 3.1.
- Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:3.1.
- Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:
§ 8aAbs. 2 Vw
GVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Im gegenständlichen Fall beantragt die Beschwerdeführerin insbesondere die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, da die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.655,- bezieht und dem lediglich Fixkosten in der Höhe von EUR 651,- gegenüberstehen, übersteigt dieses die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV) demnach bei Weitem. Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts liegt gegenständlich nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt.Im gegenständlichen Fall beantragt die Beschwerdeführerin insbesondere die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, da die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.655,- bezieht und dem lediglich Fixkosten in der Höhe von EUR 651,- gegenüberstehen, übersteigt dieses die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV) demnach bei Weitem. Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts liegt gegenständlich nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt. 3.1.
- Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde betreffend die Ausstellung eines befristeten Fremdenpasses: 3.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN, ähnlich auch: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN, ähnlich auch: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.2.2.
§ 88Abs.
2a FPG sind Fremden denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.2.2.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. § 88 Abs. 4 FPG bestimmt, dass hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend gelten.Paragraph 88, Absatz 4, FPG bestimmt, dass hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend gelten. Nach § 3 Abs. 3 PassG bedürfen Reisepässe und Personalausweise sofern deren Ausstellung automationsunterstützt erfolgt weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).Nach Paragraph 3, Absatz 3, PassG bedürfen Reisepässe und Personalausweise sofern deren Ausstellung automationsunterstützt erfolgt weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (Paragraph 18, Absatz 4, AVG).
§ 18Abs.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. 3.2.
- Die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2022/11/0044 mit Verweis auf B
- Dezember 2016, Ra 2016/12/0103; B
- Oktober 2016, Ra 2016/08/0147).3.2.
- Die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2022/11/0044 mit Verweis auf B
- Dezember 2016, Ra 2016/12/0103; B
- Oktober 2016, Ra 2016/08/0147). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020). Der Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen ist zu bejahen, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden soll (Hinweis E
- Februar 1994, 93/16/0117). Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. Die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid bestimmt sich nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten, ist unzulässig (VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191 mit Verweis auf: Hinweis auf den hg. Beschluss vom
- April 2001, Zl. AW 2001/08/0013). Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VwGH 15.12.2022, Ra 2020/08/0116 mit Verweis auf Hinweis B 23.10.1975, 1597/75, VwSlg 8508 A/1975; E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1975). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. nur den hg. Beschluss vom
- September 2012, Zl. 2012/11/0170, mwN). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier
§ 4Auskunftspflichtgesetz, BGBl.
Nr. 287 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 158/1998, über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Hier Ausführungen, dass mit der hier gegebenen Erledigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte.), (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2023/03/0155).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche nur den hg. Beschluss vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0170, mwN). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287 in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Hier Ausführungen, dass mit der hier gegebenen Erledigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte.), vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2023/03/0155). Der Sichtvermerk (Stempelabdruck) im Paß ist ein Bescheid (vgl. VwGH 02.04.1990; 90/19/0139).Der Sichtvermerk (Stempelabdruck) im Paß ist ein Bescheid vergleiche VwGH 02.04.1990; 90/19/0139). 3.2.
- Anhand der Gesetzeslage und Rechtsprechung geht klar hervor, dass es sich bei der Stampiglie, wie sie in der der Beschwerde beiliegenden Kopie des Fremdenpasses ersichtlich ist, jedenfalls um einen Bescheid handelt, mit dem der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein Fremdenpass für die Dauer von zwölf Monaten gewährt wurde. Da die Beschwerdeführerin einen solchen für die maximale Höchstdauer von fünf Jahren beantragt hat, schließt sich aus der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer, dass eine Abweisung ihres Antrages betreffend der übrigen vier Jahre erfolgte. Dieser verfahrensgegenständliche Bescheid leidet unter dem Mangel, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr genannten Umstände tatsächlich nicht möglich ist, einen somalischen Reisepass zu beschaffen, nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines somalischen Reisepasses durch eine somalische Vertretungsbehörde im Ausland nicht hinreichend ermittelt und ist mangels Begründung (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) auch nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen. Zwar übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin am 20.09.2023 eine Mitteilung über die Ausstellung eines befristeten Fremdenpasses für die Erlangung eines herkunftsstaatlichen Reisedokuments, allerdings erweisen sich die darin angeführten Ermittlungsergebnisse – wie in der Beweiswürdigung dargestellt – als völlig unzureichend. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage der konkreten Möglichkeit ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht, respektive nur rudimentär, ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Teilabweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Teilabweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. 3.2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Fremdenpasses nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die belangte Behörde mithilfe der bei ihr eingerichteten Staatendokumentation die notwendigen Ermittlungen betreffend den Herkunftsstaat wesentlich rascher und effizienter nachholen oder die von ihr erwähnten Informationen der Staatendokumentation sowie der somalischen Botschaft in das Verfahren einbringen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Teilabweisung enthält bzw. auch aus der Mitteilung vom 20.09.2023 eine solche nicht im ausreichenden Maß enthalten ist, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Teilabweisung enthält bzw. auch aus der Mitteilung vom 20.09.2023 eine solche nicht im ausreichenden Maß enthalten ist, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). 3.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die – in der Beweiswürdigung dargestellten – Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Der angefochtene Bescheid ist daher
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass die Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen war bzw. ansonsten der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass die Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen war bzw. ansonsten der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.2137143.2.00