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{'item': 'W124 2100157-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW124 2100157-2 Spruch, W124 2100157-2/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSE

§ 31Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am XXXX erstbefragt (vgl. AS 9ff). Nach dessen Einvernahme am XXXX (vgl. AS 30ff) wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.) (vgl. AS 53ff).1.

  1. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am römisch 40 erstbefragt vergleiche AS 9ff). Nach dessen Einvernahme am römisch 40 vergleiche AS 30ff) wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.) vergleiche AS 53ff). Die diesbezügliche Beschwerde vom XXXX (vgl. AS 122ff) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX , als unbegründet abgewiesen (vgl. AS 151ff).Die diesbezügliche Beschwerde vom römisch 40 vergleiche AS 122ff) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen vergleiche AS 151ff). 1.
  2. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (vgl. AS 89ff). 1.
  3. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vergleiche AS 89ff). 1.
  4. Mit gegenständlichem Ladungsbescheid vom XXXX forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, gemäß § 19 AVG als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin am XXXX um XXXX Uhr, und zur angeführten Adresse zu kommen und diesen Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Wenn er dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) keine Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Verfahrensführung notwendig sei, dass der BF zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation erscheine, damit seine tatsächliche Identität festgestellt werden könne, da er bis dato keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe. Sein Erscheinen liege im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei daher in Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (vgl. AS 96ff). Die Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung erfolgte am XXXX (vgl. AS 119).1.
  5. Mit gegenständlichem Ladungsbescheid vom römisch 40 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, gemäß Paragraph 19, AVG als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin am römisch 40 um römisch 40 Uhr, und zur angeführten Adresse zu kommen und diesen Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Wenn er dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) keine Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Verfahrensführung notwendig sei, dass der BF zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation erscheine, damit seine tatsächliche Identität festgestellt werden könne, da er bis dato keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe. Sein Erscheinen liege im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei daher in Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen vergleiche AS 96ff). Die Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung erfolgte am römisch 40 vergleiche AS 119). 1.
  6. In der Stellungnahme zur Zustellung des Ladungsbescheides vom XXXX führte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung aus, dass zuletzt mit der am XXXX per Telefax als Beilage einer Stellungnahme vorgelegte Vollmacht vom XXXX explizit eine Zustellvollmacht ausschließe. Nach der Rechtsprechung des VwGH würden an zu Unrecht als zustellbevollmächtigte Personen erfolgte Zustellungen keine Rechtswirkungen gegenüber der Partei entfalten. Ob dem BF der Ladungsbeschied tatsächlich zugekommen sei, sei daher unerheblich. Ferner scheide auch eine Heilung nach § 7 ZustG aus, da der BF das Original bis dato nicht erhalten habe. Zudem werde ersucht künftige Schriftstücke so zeitgerecht an den BF zuzustellen, sodass eine Teilnahme an den Ladungsterminen erfolgen könne (vgl. AS 122ff).1.
  7. In der Stellungnahme zur Zustellung des Ladungsbescheides vom römisch 40 führte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung aus, dass zuletzt mit der am römisch 40 per Telefax als Beilage einer Stellungnahme vorgelegte Vollmacht vom römisch 40 explizit eine Zustellvollmacht ausschließe. Nach der Rechtsprechung des VwGH würden an zu Unrecht als zustellbevollmächtigte Personen erfolgte Zustellungen keine Rechtswirkungen gegenüber der Partei entfalten. Ob dem BF der Ladungsbeschied tatsächlich zugekommen sei, sei daher unerheblich. Ferner scheide auch eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG aus, da der BF das Original bis dato nicht erhalten habe. Zudem werde ersucht künftige Schriftstücke so zeitgerecht an den BF zuzustellen, sodass eine Teilnahme an den Ladungsterminen erfolgen könne vergleiche AS 122ff). 1.
  8. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF aufgetragen am XXXX um XXXX Uhr persönlich eine persönliche Antragstellung, eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Nachweis der Krankenversicherung, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis über Rechtsansprüche auf Unterhalt, je teilweise in Original und Kopie, sowie betreffend eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen. Im Fall der Nichtvorlage sei nachzuweisen, dass eine Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei. Zudem wurde der BF gemäß § 58 Abs. 11 AsylG auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. (vgl. AS 146ff).1.
  9. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF aufgetragen am römisch 40 um römisch 40 Uhr persönlich eine persönliche Antragstellung, eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Nachweis der Krankenversicherung, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis über Rechtsansprüche auf Unterhalt, je teilweise in Original und Kopie, sowie betreffend eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen. Im Fall der Nichtvorlage sei nachzuweisen, dass eine Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei. Zudem wurde der BF gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. vergleiche AS 146ff). 1.
  10. Mit Ladungsbescheid vom XXXX forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, gemäß § 19 AVG als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin am XXXX Uhr, und zur angeführten Adresse zu kommen und diesen Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Wenn er dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) keine Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Verfahrensführung notwendig sei, dass der BF zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation erscheine, damit seine tatsächliche Identität festgestellt werden könne, da er bis dato keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe. Sein Erscheinen liege im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei daher in Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (vgl. AS 96ff). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am XXXX (vgl. AS 148ff).1.
  11. Mit Ladungsbescheid vom römisch 40 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, gemäß Paragraph 19, AVG als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin am römisch 40 Uhr, und zur angeführten Adresse zu kommen und diesen Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Wenn er dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) keine Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Verfahrensführung notwendig sei, dass der BF zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation erscheine, damit seine tatsächliche Identität festgestellt werden könne, da er bis dato keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe. Sein Erscheinen liege im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei daher in Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen vergleiche AS 96ff). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am römisch 40 vergleiche AS 148ff). 1.
  12. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Ladungsbescheid vom XXXX fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass mangels Fluchtgefahr und im Hinblick dessen, dass die Rückkehrentscheidung aus XXXX bereits ihre Wirkung verloren habe, eine Festnahme des BF rechtswidrig sei. Außerdem sei der Ladungsbescheid nicht so rechtzeitig zugestellt worden, dass der BF auch faktisch am XXXX an genannter Adresse hätte vorstellig werden können, zumal der „gelbe Zettel“ am XXXX an der Adresse des BF hinterlegt worden sei, da dieser die Hinterlegungsanzeige am XXXX vorgefunden habe. Er habe die Zustellung zeitnah am XXXX abgeholt. Aufgrund der verspäteten Absendung der Behörde sei es dem BF nicht möglich gewesen das Schriftstück rechtzeitig abzuholen und folglich am Ladungstermin teilzunehmen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig (vgl. AS 156ff). Seiner Beschwerde legte der BF die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments bei, wonach das Schriftstück am XXXX abholbereit gewesen sei (vgl. AS 145aff).1.
  13. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Ladungsbescheid vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass mangels Fluchtgefahr und im Hinblick dessen, dass die Rückkehrentscheidung aus römisch 40 bereits ihre Wirkung verloren habe, eine Festnahme des BF rechtswidrig sei. Außerdem sei der Ladungsbescheid nicht so rechtzeitig zugestellt worden, dass der BF auch faktisch am römisch 40 an genannter Adresse hätte vorstellig werden können, zumal der „gelbe Zettel“ am römisch 40 an der Adresse des BF hinterlegt worden sei, da dieser die Hinterlegungsanzeige am römisch 40 vorgefunden habe. Er habe die Zustellung zeitnah am römisch 40 abgeholt. Aufgrund der verspäteten Absendung der Behörde sei es dem BF nicht möglich gewesen das Schriftstück rechtzeitig abzuholen und folglich am Ladungstermin teilzunehmen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig vergleiche AS 156ff). Seiner Beschwerde legte der BF die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments bei, wonach das Schriftstück am römisch 40 abholbereit gewesen sei vergleiche AS 145aff). 1.
  14. Am XXXX wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen hat er auch diverse Unterlagen vorgelegt (vgl. AS 183ff).1.
  15. Am römisch 40 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen hat er auch diverse Unterlagen vorgelegt vergleiche AS 183ff). 1.
  16. Am XXXX erschien der BF zur Identitätsfeststellung bei der indischen Delegation (vgl. AS 189ff).1.
  17. Am römisch 40 erschien der BF zur Identitätsfeststellung bei der indischen Delegation vergleiche AS 189ff). 1.
  18. Das BFA legte dem BVwG am XXXX die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten elektronisch vor (vgl. OZ 1 bis OZ 6).1.
  19. Das BFA legte dem BVwG am römisch 40 die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten elektronisch vor vergleiche OZ 1 bis OZ 6). 1.
  20. Am XXXX beantragte der BF den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (vgl. OZ 8).1.
  21. Am römisch 40 beantragte der BF den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht vergleiche OZ 8). 1.
  22. Am XXXX langte beim BVwG die Niederschrift betreffend die Folge-Einvernahme zum Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein, wobei diese nur zur Information übermittelt wurde (vgl. OZ 9 und 10).1.
  23. Am römisch 40 langte beim BVwG die Niederschrift betreffend die Folge-Einvernahme zum Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein, wobei diese nur zur Information übermittelt wurde vergleiche OZ 9 und 10). 1.
  24. Am XXXX teilte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass er am XXXX nach Indien abgeschoben worden sei und er folglich keinen aktuellen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweise. Die dem BVwG am XXXX übermittelte Zustellvollmacht sei weiterhin aufrecht. Der BF ersuche um baldige Zustellung der Entscheidung an einen Zustellbevollmächtigten (vgl. OZ 14).1.
  25. Am römisch 40 teilte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass er am römisch 40 nach Indien abgeschoben worden sei und er folglich keinen aktuellen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweise. Die dem BVwG am römisch 40 übermittelte Zustellvollmacht sei weiterhin aufrecht. Der BF ersuche um baldige Zustellung der Entscheidung an einen Zustellbevollmächtigten vergleiche OZ 14). 1.
  26. Am XXXX wurde die für den XXXX anberaumte Verhandlung abberaumt (vgl. OZ 18).1.
  27. Am römisch 40 wurde die für den römisch 40 anberaumte Verhandlung abberaumt vergleiche OZ 18). I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  30. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  31. Mit Ladungsbescheid vom XXXX wurde der BF gemäß § 19 AVG aufgefordert als Beteiligter persönlich zum näher angegebenen Termin und Adresse zu kommen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG angeordnet werde. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde eine „Aufenthalt und Ausreise“ angeführt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der BF wurde im Bescheid auch auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.1.
  32. Mit Ladungsbescheid vom römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 19, AVG aufgefordert als Beteiligter persönlich zum näher angegebenen Termin und Adresse zu kommen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet werde. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde eine „Aufenthalt und Ausreise“ angeführt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der BF wurde im Bescheid auch auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Ihm wurde weiters eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Ihm wurde weiters eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwGs am XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Er sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verlieben und habe sich in XXXX behördlich gemeldet. Für die Verfahrensführung ist das Erscheinen des BF zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation unbedingt erforderlich. Zudem wurde weiters ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt und zur Sicherung dieses Verfahrens daher dieser Bescheid zu erlassen ist. Aufgrund des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Erscheinen war in Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwGs am römisch 40 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Er sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verlieben und habe sich in römisch 40 behördlich gemeldet. Für die Verfahrensführung ist das Erscheinen des BF zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation unbedingt erforderlich. Zudem wurde weiters ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt und zur Sicherung dieses Verfahrens daher dieser Bescheid zu erlassen ist. Aufgrund des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Erscheinen war in Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Zustellung des angefochtenen Ladungsbescheides erfolgte am XXXX , demnach an jenem Tag, an dem das persönliche Erscheinen des BF bei der indischen Delegation hätte erfolgen sollen. Er behob das Dokument am XXXX . Mit Ladungsbescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Ladungsbescheid erlassen, ohne dass die im ersten Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe verhängt wurde. Demnach wurde dem BF aufgetragen am XXXX an der genannten Adresse zu erscheinen, welcher Aufforderung er auch nachgekommen ist. Das BFA hat demnach implizit auf das persönliche Erscheinen des BF vor der indischen Delegation verzichtet. Die Zustellung des angefochtenen Ladungsbescheides erfolgte am römisch 40 , demnach an jenem Tag, an dem das persönliche Erscheinen des BF bei der indischen Delegation hätte erfolgen sollen. Er behob das Dokument am römisch 40 . Mit Ladungsbescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Ladungsbescheid erlassen, ohne dass die im ersten Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe verhängt wurde. Demnach wurde dem BF aufgetragen am römisch 40 an der genannten Adresse zu erscheinen, welcher Aufforderung er auch nachgekommen ist. Das BFA hat demnach implizit auf das persönliche Erscheinen des BF vor der indischen Delegation verzichtet.
  33. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.
  34. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
  35. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid des Bundesamtes vom XXXX ergeben sich aus diesem (vgl. AS 96ff). Das Datum betreffend dessen Zustellung kann aus der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Hinterlegungsanzeige abgeleitet werden (vgl. AS 145a). Die Feststellungen zum Nichterscheinen bei der indischen Delegation ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht vom XXXX (Vgl. AS 121ff) sowie jene zum Ladungsbescheid des Bundesamtes vom XXXX ebenfalls aus diesem selbst (vgl. AS 148ff). Dessen Zustellung am XXXX ist aus der diesbezüglichen Hinterlegungsanzeige (vgl. AS 155) ableitbar. Eine gegen den BF verhängte Zwangsstrafe auf Grundlage des ersten Ladungsbescheides konnte nicht eruiert werden. Im Übrigen gründet das Erscheinen des BF vor der indischen Delegation am XXXX auf dem diesbezüglichen Bericht der indischen Delegation (Vgl. AS 189ff)2.
  36. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 ergeben sich aus diesem vergleiche AS 96ff). Das Datum betreffend dessen Zustellung kann aus der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Hinterlegungsanzeige abgeleitet werden vergleiche AS 145a). Die Feststellungen zum Nichterscheinen bei der indischen Delegation ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht vom römisch 40 (Vgl. AS 121ff) sowie jene zum Ladungsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 ebenfalls aus diesem selbst vergleiche AS 148ff). Dessen Zustellung am römisch 40 ist aus der diesbezüglichen Hinterlegungsanzeige vergleiche AS 155) ableitbar. Eine gegen den BF verhängte Zwangsstrafe auf Grundlage des ersten Ladungsbescheides konnte nicht eruiert werden. Im Übrigen gründet das Erscheinen des BF vor der indischen Delegation am römisch 40 auf dem diesbezüglichen Bericht der indischen Delegation (Vgl. AS 189ff) Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
  38. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), §§ 24 und 25 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 17 Zustellgesetz (ZustG) lauten auszugsweise:3.1.
  39. Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Paragraphen 24 und 25 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lauten auszugsweise: Ladung (AVG) § 19

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Erkennungsdienstliche Behandlung (BFA-VG) § 24
(1)Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wennParagraph 24,
(1)Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das
  1. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
  2. er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3a AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
  4. ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3 a, AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
  6. er sich in Schubhaft befindet,
  7. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
  8. gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
  9. der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
  10. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
  11. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2)Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
(3)Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3)Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3a)Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
(4)Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.
(4)Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden. Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (BFA-VG) § 25
(1)Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.Paragraph 25,
(1)Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(2)Kommt der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.
(2)Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.
(3)Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
(3)Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
(4)Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.
(4)Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen. Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.1.
  1. Gemäß § 19 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist darüber hinaus eine eigene Rechtsgrundlage notwendig. In den in § 24 Abs. 1 BFA-VG angeführten Fällen ist das Bundesamt ermächtigt Fremde zum Zweck der Feststellung der Identität erkennungsdienstlich zu behandeln.3.1.
  2. Gemäß Paragraph 19, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist darüber hinaus eine eigene Rechtsgrundlage notwendig. In den in Paragraph 24, Absatz eins, BFA-VG angeführten Fällen ist das Bundesamt ermächtigt Fremde zum Zweck der Feststellung der Identität erkennungsdienstlich zu behandeln. Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, gemäß § 25 Abs. 1 BFA-VG dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BFA-VG dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Kommt der Betroffene der Aufforderung außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 BFA-VG nicht nach, ist ihm gemäß § 25 Abs. 3 BFA-VG die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung gemäß § 19 AVG zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Kommt der Betroffene der Aufforderung außer in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, BFA-VG nicht nach, ist ihm gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BFA-VG die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung gemäß Paragraph 19, AVG zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. 3.1.
  3. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Behörde nachträglich auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010) oder auf den Vollzug der in der Ladung angedrohten Zwangsfolge verzichten kann (vgl. - zu § 19 AVG - VwGH 29.3.2011, 2009/11/0012; 28.4.2011, 2010/11/0007), wodurch der Ladungsbescheid mit den darin angedrohten Zwangsfolgen gegenstandslos wird (vgl. VwGH 18.2.1998, 96/03/0070). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere durch Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides (vgl. VwGH 20.3.2012, 2012/21/0016), ohne die im ersten Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 27.1.2015, 2013/11/0131). Dies betrifft vor allem Fälle, in denen etwa eine Verhandlung vor dem Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungstermins, zu dem die Ladung erfolgt war, auf einen späteren Termin verlegt wird (vgl. etwa VwGH 18.2.1998, 96/03/0070; 26.6.2019, Ra 2019/20/0137). Im vorliegenden Fall wurde allerdings gleichzeitig mit der neuen Ladung auch die in der ersten Ladung angedrohte Zwangsstrafe - wenn auch mit gesondert erlassenem Bescheid - verhängt. Dieses Verhalten kann nicht als (impliziter) Verzicht auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person oder auf die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe verstanden werden (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0092).3.1.
  4. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Behörde nachträglich auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person vergleiche VwGH 26.6.1992, 89/17/0010) oder auf den Vollzug der in der Ladung angedrohten Zwangsfolge verzichten kann vergleiche - zu Paragraph 19, AVG - VwGH 29.3.2011, 2009/11/0012; 28.4.2011, 2010/11/0007), wodurch der Ladungsbescheid mit den darin angedrohten Zwangsfolgen gegenstandslos wird vergleiche VwGH 18.2.1998, 96/03/0070). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere durch Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides vergleiche VwGH 20.3.2012, 2012/21/0016), ohne die im ersten Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 27.1.2015, 2013/11/0131). Dies betrifft vor allem Fälle, in denen etwa eine Verhandlung vor dem Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungstermins, zu dem die Ladung erfolgt war, auf einen späteren Termin verlegt wird vergleiche etwa VwGH 18.2.1998, 96/03/0070; 26.6.2019, Ra 2019/20/0137). Im vorliegenden Fall wurde allerdings gleichzeitig mit der neuen Ladung auch die in der ersten Ladung angedrohte Zwangsstrafe - wenn auch mit gesondert erlassenem Bescheid - verhängt. Dieses Verhalten kann nicht als (impliziter) Verzicht auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person oder auf die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe verstanden werden (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0092). 3.1.
  5. Mit Ladungsbescheid vom XXXX wurde der BF ersucht am XXXX zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Der BF ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Gemäß § 17 ZustG erfolgte die Zustellung mittels Hinterlegung. Nach Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Aus der Hinterlegungsanzeige ist ersichtlich, dass der Beginn der Abholfrist mit XXXX , demnach demselben Tag, an dem der BF bereits bei der indischen Delegation hätte erscheinen sollen, festgelegt wurde und gilt daher auch an diesem Tag als zugestellt. Mit Ladungsbescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , erging ein im Wesentlichen gleichartiger Bescheid, wonach der BF aufgefordert wurde zur erkennungsdienstlichen Behandlung am XXXX vor der indischen Delegation zu erscheinen, wobei er dieser Aufforderung auch nachgekommen ist. 3.1.
  6. Mit Ladungsbescheid vom römisch 40 wurde der BF ersucht am römisch 40 zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Der BF ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 17, ZustG erfolgte die Zustellung mittels Hinterlegung. Nach Absatz 3, leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Aus der Hinterlegungsanzeige ist ersichtlich, dass der Beginn der Abholfrist mit römisch 40 , demnach demselben Tag, an dem der BF bereits bei der indischen Delegation hätte erscheinen sollen, festgelegt wurde und gilt daher auch an diesem Tag als zugestellt. Mit Ladungsbescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erging ein im Wesentlichen gleichartiger Bescheid, wonach der BF aufgefordert wurde zur erkennungsdienstlichen Behandlung am römisch 40 vor der indischen Delegation zu erscheinen, wobei er dieser Aufforderung auch nachgekommen ist. Im Gegensatz zum im Rahmen der oben zitierten Rechtsprechung angeführten Fall wurde im gegenständlichen Fall keine mit dem ersten Ladungsbescheid begründete Zwangsstrafe verhängt, weshalb angenommen werden kann, dass das BFA implizit auf persönliche Erscheinen der geladenen Person, also des BF, verzichtet hat, wodurch der angefochtene Ladungsbescheid mit den darin angedrohten Zwangsfolgen gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde am XXXX und demnach am selben Tag erhoben, an welchem dem BF der Ladungsbescheid vom XXXX zugestellt wurde. Der angefochtene Bescheid ist hierdurch zwar nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (zumal er nur – wie oben ausgeführt – gegenstandslos ist), der BF hat dadurch jedoch das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über den Bescheid verloren. Zudem ist der BF auch zu dem am XXXX vorgeschriebenen Termin erschienen. Demnach ist auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos zu betrachten.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 und demnach am selben Tag erhoben, an welchem dem BF der Ladungsbescheid vom römisch 40 zugestellt wurde. Der angefochtene Bescheid ist hierdurch zwar nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (zumal er nur – wie oben ausgeführt – gegenstandslos ist), der BF hat dadurch jedoch das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über den Bescheid verloren. Zudem ist der BF auch zu dem am römisch 40 vorgeschriebenen Termin erschienen. Demnach ist auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos zu betrachten. 3.1.
  7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.3.1.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084 mit Verweis auf zB. den hg. Beschluss vom
  9. März 2011, Zl. 2009/10/0193, und die dort zitierte Vorjudikatur).Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084 mit Verweis auf zB. den hg. Beschluss vom
  10. März 2011, Zl. 2009/10/0193, und die dort zitierte Vorjudikatur). 3.1.
  11. Da die Aufhebung des bekämpften Ladungsbescheids für den BF – in Folge der Gegenstandslosigkeit ohne objektiven Nutzen wäre und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Ladungsbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu käme, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.3.1.
  12. Da die Aufhebung des bekämpften Ladungsbescheids für den BF – in Folge der Gegenstandslosigkeit ohne objektiven Nutzen wäre und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Ladungsbescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu käme, war das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.
  13. Entfall einer mündlichen Verhandlung 2.
  14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.2.
  15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu Spruchteil B): 4.
  16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
  17. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W124.2100157.2.00

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