Obsah (12)
§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW132 2256917-1 Spruch, W132 2256917-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 40
, § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 02.03.1999 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
- In Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 12.05.2003 einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
- Mit Bescheid vom 17.08.2010 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Begleitperson erforderlich“ und „Gehbehinderung“ abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 16.09.2012 abgewiesen.3.
- Auf Grund des in diesem Verfahren objektivierten Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 28.09.2010 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ vorgenommen.
- Am 30.04.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gehbehinderung“ gestellt.4.
- Am 02.01.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen weiterhin unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen und die Zusatzvermerke „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gehbehinderung“ eingetragen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 02.03.1999 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
- In Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 12.05.2003 einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.,
- Mit Bescheid vom 17.08.2010 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Begleitperson erforderlich“ und „Gehbehinderung“ abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 16.09.2012 abgewiesen., 3.
- Auf Grund des in diesem Verfahren objektivierten Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 28.09.2010 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ vorgenommen.,
- Am 30.04.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gehbehinderung“ gestellt., 4.
- Am 02.01.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen weiterhin unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen und die Zusatzvermerke „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gehbehinderung“ eingetragen. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 04.10.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
- Der Beschwerdeführer hat am 13.12.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.5.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.02.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 60 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorlägen.5.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs, wurden keine Einwendungen erhoben.5.
- Am XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen. Dieser Bescheid in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2022 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Sachverständigengutachten nicht einverstanden sei. Er habe bei der Untersuchung bekannt gegeben, dass er gehunfähig sei, eine Gehhilfe, eine ständige Begleitperson und eine Pflegehilfe benötige. Seine Befunde seien nicht beachtet worden. Es habe keine Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Bei der Untersuchung habe er Krücken mitgehabt und eine Begleitperson sei dabei gewesen. Er leide an Morbus Bechterew, rheumatoider Arthritis, Lumboischialgie, Spondylarthritis, Abflachung der Fußgewölbe des linken Fußes, Fersensporn links und rechts sowie Tendovaginitis im Ansatz der linken Achillessehne. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar.6.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde eine mit 22.04.2022 datierte, auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme der bereits befasste Sachverständigen DDr. XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Befunde und vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet seien, eine abweichende Beurteilung zuzulassen.6.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.7.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, datiert mit 31.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass in diesem die Verbesserung des Gesundheitszustandes konkret beschrieben wird.7.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 04.10.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.,
- Der Beschwerdeführer hat am 13.12.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt., 5.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.02.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 60 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2 A, b, s, 1 dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorlägen., 5.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs, wurden keine Einwendungen erhoben., 5.
- Am römisch 40 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen. Dieser Bescheid in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2022 übermittelt.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Sachverständigengutachten nicht einverstanden sei. Er habe bei der Untersuchung bekannt gegeben, dass er gehunfähig sei, eine Gehhilfe, eine ständige Begleitperson und eine Pflegehilfe benötige. Seine Befunde seien nicht beachtet worden. Es habe keine Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Bei der Untersuchung habe er Krücken mitgehabt und eine Begleitperson sei dabei gewesen. Er leide an Morbus Bechterew, rheumatoider Arthritis, Lumboischialgie, Spondylarthritis, Abflachung der Fußgewölbe des linken Fußes, Fersensporn links und rechts sowie Tendovaginitis im Ansatz der linken Achillessehne. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar., 6.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde eine mit 22.04.2022 datierte, auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme der bereits befasste Sachverständigen DDr. römisch 40 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Befunde und vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet seien, eine abweichende Beurteilung zuzulassen., 6.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.,
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 7.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, datiert mit 31.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass in diesem die Verbesserung des Gesundheitszustandes konkret beschrieben wird., 7.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten würden. Entgegen den Ausführungen im Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei laufend in orthopädischer Behandlung und erhalte aufgrund der bestehenden Schmerzen regelmäßig Infiltrationen, welche immer nur zu kurzfristiger Besserung führen würden. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen.7.
- Mit Schreiben vom 21.06.2023 wurden von der bevollmächtigten Vertretung weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.7.
- Zur Überprüfung der Einwendungen hat das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.07.2023, und ein auf der Aktenlage basierendes Ergänzungsgutachten der bereits befassten Sachverständigen DDr. XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.7.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.Die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten würden. Entgegen den Ausführungen im Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei laufend in orthopädischer Behandlung und erhalte aufgrund der bestehenden Schmerzen regelmäßig Infiltrationen, welche immer nur zu kurzfristiger Besserung führen würden. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen., 7.
- Mit Schreiben vom 21.06.2023 wurden von der bevollmächtigten Vertretung weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht., 7.
- Zur Überprüfung der Einwendungen hat das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.07.2023, und ein auf der Aktenlage basierendes Ergänzungsgutachten der bereits befassten Sachverständigen DDr. römisch 40 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde., 7.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 12.07.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs und somit nach dem 12.07.2022 vorgelegt.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs und somit nach dem 12.07.2022 vorgelegt., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: trocken schuppende Haut hinter den Ohren. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenke und Fingergelenke bds: äußerlich unauffällig, Gänslen negativ, keine Schwellung, keine Achsenabweichung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, Fersenstand unter Schmerzangabe bei Fersensporn bds. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Füße bds.: ggr. Hohlfuß, Quergewölbe abgeflacht, Spreizfuß, mäßig Hallux valgus, mäßig Krallenzehen. Fersensporn plantar bds, Fuß links lateral ggr. Schwellung und Rötung und Druckschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, IR/AR 10/0/30, Knie bds 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich endlagig eingeschränkt beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: R 40°, F 20°. BWS/LWS: FBA im Stehen: 35 cm, Schober 10/11,5, Ott 30/32, HH-Wandabstand 11 cm, R und F je 10°. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild am 18.07.2023: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit 2 Unterarmstützkrücken mit angelegtem Lendenstützmieder und Schiene am linken Handgelenk, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, behäbig, verlangsamt, ohne Krücken und ohne Anhalten im Untersuchungszimmer sicher. Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird großteils selbständig im Sitzen durchgeführt. Das Gangbild ist schmerzgehemmt mit 2 Krücken relativ flüssig. Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten sind keine Paresen objektivierbar, der BF zieht seine orthopädischen Schuhe nicht aus (zu schmerzhaft). Fersen-/Zehenspitzen-/Einbeinstand bds. schmerzgehemmt (Sprunggelenke) nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich unmittelbar auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird als allseits intakt angegeben. Diffuse Schmerzen in der Wirbelsäule.Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert. Antriebsstörung, Auffassung regelrecht. Affekt labil, Stimmungslage dysthym mit Somatisierungsneigung, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Fersen-/Zehenspitzen-/Einbeinstand bds. schmerzgehemmt (Sprunggelenke) nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich unmittelbar auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird als allseits intakt angegeben. Diffuse Schmerzen in der Wirbelsäule., Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert. Antriebsstörung, Auffassung regelrecht. Affekt labil, Stimmungslage dysthym mit Somatisierungsneigung, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität., 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Entzündliche und degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Lumboischialgie, M. Bechterew, rheumatoide Arthritis. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkungen ohne erhöhte objektivierbare Krankheitsaktivität, berücksichtigt den Fersensporn. 02.02.03 60 vH 02 Mäßige Hypertonie Fixposition 05.01.02 20 vH 03 Seborrhoische Dermatitis Wahl dieser Fixposition, da weitgehend begrenzt. 01.01.01 10 vH 04 Zustand nach Analfissur Unterer Rahmensatz, da häufig rezidivierende Entzündungen oder Thrombosierungen nicht dokumentiert sind. 07.04.13 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.10.2013 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als unter Behandlung mit neuer Medikation eine Eindämmung der entzündlichen Aktivität und eine funktionelle Verbesserung erzielt werden konnte.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 12.07.2022 vorgelegten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 12.07.2022 vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten DDris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 12.07.2022 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die befassten Sachverständigen haben sich mit diesen Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. DDr. XXXX begründet ihre Schlussfolgerungen, dass sich die entzündlichen und degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates verbessert haben und nunmehr mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH zu bewerten sind, nachvollziehbar, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung nur noch eine endlagig eingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke, bei nun negativem Gänslen Test der Hände und aktueller Rotationsmöglichkeit der HWS mit 40° objektiviert werden konnte, wohingegen im Rahmen der Untersuchung 2013 mittelschwere Einschränkungen der Beweglichkeit der Schultergelenke vorlagen, der Gänslen Test positiv ausfiel und die Rotation der Wirbelsäule fast zur Gänze aufgehoben war. Zudem konnten im Rahmen der aktuellen Untersuchung im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden und waren die Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule in allen Ebenen mittelgradig festzustellen. Auch konnte kein Hinweis auf aktuell entzündliche Aktivität gefunden werden.DDr. römisch 40 begründet ihre Schlussfolgerungen, dass sich die entzündlichen und degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates verbessert haben und nunmehr mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH zu bewerten sind, nachvollziehbar, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung nur noch eine endlagig eingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke, bei nun negativem Gänslen Test der Hände und aktueller Rotationsmöglichkeit der HWS mit 40° objektiviert werden konnte, wohingegen im Rahmen der Untersuchung 2013 mittelschwere Einschränkungen der Beweglichkeit der Schultergelenke vorlagen, der Gänslen Test positiv ausfiel und die Rotation der Wirbelsäule fast zur Gänze aufgehoben war. Zudem konnten im Rahmen der aktuellen Untersuchung im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden und waren die Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule in allen Ebenen mittelgradig festzustellen. Auch konnte kein Hinweis auf aktuell entzündliche Aktivität gefunden werden. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 02.02.03 für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades vorsieht, wobei die daraus resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen ist. Da beim Beschwerdeführer dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, und eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität nicht objektiviert werden konnte, war eine Höhereinschätzung des Leidens nicht möglich. DDr. XXXX erläutert dazu weiters, dass der aktuell erhobene klinische Befund im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund der Bildgebung vom 29.03.2022 steht, in welchem degenerative Veränderungen ohne wesentliche Dynamik und inaktive Veränderungen im Rahmen der Spondylarthritis beschrieben werden. Vor dem Hintergrund des klinischen Befundes erläutert die Sachverständige anschaulich, dass keine höhergradigen Funktionsstörungen der Wirbelsäule objektiviert werden konnten, da weder eine hochgradige Kyphose vorliegt (Hinterhaupt-Wandabstand 11 cm) noch eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule. So betrug der objektivierte Finger-Boden-Abstand 35 cm, Schober 10/11 und Ott 30/32, die Beweglichkeit der HWS Rotation lag wie oben dargestellt bei 40° und war eine Seitneigung von 20° möglich. Auch konnten im Bereich der Gelenke des Bewegungsapparates keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. So war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung das freie Stehen sicher möglich und konnten der Zehenballen- sowie Fersengang mit Anhalten durchgeführt werden. Die Beinmuskulatur ist seitengleich mittelkräftig entwickelt, die Durchblutung ungestört und wurde die Sensibilität als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten waren bandfest und klinisch unauffällig und war dem Beschwerdeführer das Anheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei Kraftgrad 5 möglich. Es kann daher den Angaben des Beschwerdeführers, dauerhaft auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen zu sein, insgesamt nicht gefolgt werden.DDr. römisch 40 erläutert dazu weiters, dass der aktuell erhobene klinische Befund im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund der Bildgebung vom 29.03.2022 steht, in welchem degenerative Veränderungen ohne wesentliche Dynamik und inaktive Veränderungen im Rahmen der Spondylarthritis beschrieben werden. Vor dem Hintergrund des klinischen Befundes erläutert die Sachverständige anschaulich, dass keine höhergradigen Funktionsstörungen der Wirbelsäule objektiviert werden konnten, da weder eine hochgradige Kyphose vorliegt (Hinterhaupt-Wandabstand 11 cm) noch eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule. So betrug der objektivierte Finger-Boden-Abstand 35 cm, Schober 10/11 und Ott 30/32, die Beweglichkeit der HWS Rotation lag wie oben dargestellt bei 40° und war eine Seitneigung von 20° möglich. Auch konnten im Bereich der Gelenke des Bewegungsapparates keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. So war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung das freie Stehen sicher möglich und konnten der Zehenballen- sowie Fersengang mit Anhalten durchgeführt werden. Die Beinmuskulatur ist seitengleich mittelkräftig entwickelt, die Durchblutung ungestört und wurde die Sensibilität als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten waren bandfest und klinisch unauffällig und war dem Beschwerdeführer das Anheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei Kraftgrad 5 möglich. Es kann daher den Angaben des Beschwerdeführers, dauerhaft auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen zu sein, insgesamt nicht gefolgt werden. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes erläutert DDr. XXXX überzeugend, dass zwischenzeitlich eine antirheumatische Behandlung begonnen wurde und eine verbesserte Beweglichkeit festgestellt werden konnte. Sie stellt anschaulich dar, dass es der Fortschritt in der Medizin ermöglicht hat, dass zahlreiche Medikamente zur Behandlung von rheumatischen Erkrankungen zur Verfügung stehen, und durch die damit verbundene Eindämmung der entzündlichen Aktivität auch eine funktionelle Verbesserung erzielt werden kann. Sie hält zusammenfassend fest, dass der beim Beschwerdeführer bestehende Morbus Bechterew zwar eine Dauerdiagnose darstellt, dass aber eine dauerhafte hochgradige Funktionseinschränkung nicht objektivierbar ist. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers kann eine über die Jahre kontinuierliche Verschlechterung des Leidens nicht nachvollzogen werden, da im MRT vom 29.03.2022 dargestellt wird, dass im Vergleich mit der Voruntersuchung 2019 die Spondylarthritis großteils gleich und nur teilweise gering progredient vorliegt.Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes erläutert DDr. römisch 40 überzeugend, dass zwischenzeitlich eine antirheumatische Behandlung begonnen wurde und eine verbesserte Beweglichkeit festgestellt werden konnte. Sie stellt anschaulich dar, dass es der Fortschritt in der Medizin ermöglicht hat, dass zahlreiche Medikamente zur Behandlung von rheumatischen Erkrankungen zur Verfügung stehen, und durch die damit verbundene Eindämmung der entzündlichen Aktivität auch eine funktionelle Verbesserung erzielt werden kann. Sie hält zusammenfassend fest, dass der beim Beschwerdeführer bestehende Morbus Bechterew zwar eine Dauerdiagnose darstellt, dass aber eine dauerhafte hochgradige Funktionseinschränkung nicht objektivierbar ist. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers kann eine über die Jahre kontinuierliche Verschlechterung des Leidens nicht nachvollzogen werden, da im MRT vom 29.03.2022 dargestellt wird, dass im Vergleich mit der Voruntersuchung 2019 die Spondylarthritis großteils gleich und nur teilweise gering progredient vorliegt. Hinsichtlich der Beurteilung der weiteren Leiden „Mäßige Hypertonie“, Seborrhoische Dermatitis“ und „Zustand nach Analfissur“ wurden vom Beschwerdeführer weder hinsichtlich deren Zuordnung zu den Positionen der Einschätzungsverordnung noch zum angeführten Ausmaß dieser Leiden Einwendungen erhoben. Die Sachverständigengutachten DDris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch ist der Beschwerdeführer den – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – zuletzt nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch ist der Beschwerdeführer den – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – zuletzt nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfragen, dass die nach dem 12.07.2022 erstmals vorgelegten Befunde unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
- Zur Erörterung der Rechtsfragen, dass die nach dem 12.07.2022 erstmals vorgelegten Befunde unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Da eine Verbesserung des Leidens unter der laufenden Nummer 1 objektiviert werden konnte und Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von sechzig
(60)vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.07.2022 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen welche auf die Vornahme des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzielen ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht darüber abgesprochen werden kann, da das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Zusatzvermerk nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen welche auf die Vornahme des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzielen ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht darüber abgesprochen werden kann, da das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Zusatzvermerk nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 12.07.2022 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 12.07.2022 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 BBG sowie § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 46, BBG sowie Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W132.2256917.1.00