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{'item': 'W133 2278192-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW133 2278192-1 Spruch, W133 2278192-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 auf“ sind gegeben.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Orthesenträgerin“, „Die Inhaberin des Passes ist Prothesenträgerin“ und „Die Inhaberin des Passes weist

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ sind gegeben. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 21.07.2022 (Datum des Einlangens) mittels ausgedrucktem „Onlineantrags“ den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Mit Schreiben vom 17.08.2022 forderte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), die Beschwerdeführerin auf, das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformblatt und aktuelle Befunde in Kopie nachzureichen. Mit Eingabe vom 15.09.2022, eingelangt am 19.09.2022, legte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformblatt betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Mit Eingabe vom 21.09.2022 (Datum des Einlangens) reichte die Beschwerdeführerin ein Passfoto nach. In einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage vom 31.10.2022 und umfassender Darstellung der Statuserhebung wurde die Funktionseinschränkung der Augen einer Leidensposition („Conjuncitivitis sicca (Trockenes Auge) beidseits“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Cataracta corticonuclearis (Grauer Star) beidseits bei normaler Sehschärfe und Außenschielen links bei kosmetisch unauffälligem Schielwinkel würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 13.06.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen acht Leidenspositionen („Asthma bronchiale, allergische Disposition“ / „degenerative Veränderungen der Gelenke (Fingergelenke, linke Hüfte, Kniegelenke), Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts 2003, Wirbelsäulenabnützungen“ / „mildes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ / „Koronare Herzkrankheit, Stentsetzung 2009“ / „Karpaltunnelsyndrom links“ / „milde Harninkontinenz“ / „Substitutionsbehandlung bei Zustand nach totaler Thyroidektomie 2011“ / „Restless legs Syndrom“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 aufgrund der wechselseitig ungünstigen Leidensbeeinflussung (zusätzliche Limitation der Mobilität) um eine Stufe erhöht. Leiden 3 bis 8 seien nicht maßgeblich ungünstig wechselwirksam. Sehsinnbeeinträchtigungen würden gesondert fachärztlich erfasst und beurteilt werden. Eine Hörsinnbeeinträchtigung sei nicht beurteilbar, da keine Befunddokumentation vorliege. Eine Hysteroskopie mit Polypabtragung 2011, chronische Gastritis, Zustand nach Colitis, bekannte Hiatushernie und Varikositas beidseits seien nicht beurteilungsrelevant, da keine damit in Zusammenhang stehenden Komplikationen dokumentiert seien. Es würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger“ und „ist Protheseträgerin oder Prothesenträger“ vorliegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Es würden zwar degenerativ und konstitutionell bedingte konditionelle Beeinträchtigungen vorliegen, es seien jedoch keine, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende, maßgebliche Funktionseinschränkungen objektivierbar. Eine kurze Wegstrecke könne mit einem einfachen Hilfsmittel (Gehstock) und ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Es liege kein Immundefekt vor. In der Gesamtbeurteilung der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.06.2023 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen für Augenheilkunde und Allgemeinmedizin vom 31.10.2022 und Allgemeinmedizin vom 13.06.2023 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst neun Leidenspositionen („Asthma bronchiale, allergische Disposition“ / „degenerative Veränderungen der Gelenke (Fingergelenke, linke Hüfte, Kniegelenke), Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts 2003, Wirbelsäulenabnützungen“ / „mildes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ / „Koronare Herzkrankheit, Stentsetzung 2009“ / „Conjuncitivitis sicca (Trockenes Auge) beidseits“ / „Karpaltunnelsyndrom links“ / „milde Harninkontinenz“ / „Substitutionsbehandlung bei Zustand nach totaler Thyroidektomie 2011“ / „Restless legs Syndrom“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 aufgrund der wechselseitig ungünstigen Leidensbeeinflussung (zusätzliche Limitation der Mobilität) um eine Stufe erhöht. Leiden 3 bis 8 seien nicht maßgeblich ungünstig wechselwirksam. Eine Hörsinnbeeinträchtigung sei nicht beurteilbar, da keine Befunddokumentation vorliege. Eine Hysteroskopie mit Polypabtragung 2011, chronische Gastritis, Zustand nach Colitis, bekannte Hiatushernie und Varikositas beidseits seien nicht beurteilungsrelevant, da keine damit in Zusammenhang stehenden Komplikationen dokumentiert seien. Es würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger“ und „ist Protheseträgerin oder Prothesenträger“ vorliegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Es würden folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen: „Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos 05.

  1. sowie 05.
  2. bis 05.
  3. GdB: 20 v.H.“. Mit Schreiben vom 14.07.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 31.10.2022, vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 14.07.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 31.10.2022, vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 31.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.07.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage, sowie auf die von der Beschwerdeführerin nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen. Die Gutachten vom 31.10.2022, vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid abermals übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.08.2023, eingelangt am 31.08.2023, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2023 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerden bezüglich der Mobilität der Beschwerdeführerin seit der Antragstellung massiv verschlechtert hätten. Jede Bewegung verursache der Beschwerdeführerin Schmerzen in ihrer Wirbelsäule. Auch die „Copoxarthrose“ schränke sie in ihrer Fortbewegung sehr stark ein. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verstärkten degenerativen Veränderungen ihrer Fingergelenke viele Arbeiten nicht mehr alleine verrichten. Die Angaben im Bescheid, dass die Beschwerdeführerin Brille und Hörgeräte bei der Untersuchung nicht dabeigehabt habe, würden nicht stimmen. Sie hätten sogar über die Brille gesprochen, wobei die Beschwerdeführerin erwähnt habe, dass ihr eine Augenoperation bevorstehe. Die Beschwerdeführerin ersuche um dringende Wiederaufnahme des Verfahrens und um Berücksichtigung dieser Veränderungen. Ein öffentliches Verkehrsmittel sei ihr nicht zumutbar, da sie die Bushaltestelle zu Fuß nicht mehr erreichen könne, die Entfernung sei zu groß. Der Beschwerde legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2023, eingelangt am 19.09.2023, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeholt. In diesem Gutachten vom 31.10.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüftendoprothese rechts, Hüftabnützung links mittlerer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz rechts und die Coxarthrose links Wahl der Position, da mässige radiologische Veränderungen bei guter Beweglichkeit 02.05.08 30 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, thorakale Keilwirbel unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik Wahl der Position, da mittelgradige radiologische Veränderungen 02.01.02 30 3 Asthma bronchiale, allergische Disposition unterer Rahmensatz, da unter Medikation stabil Wahl der Position, da keine höhergradige Einschränkung der Lungenfunktion dokumentiert (Zustand nach Nasenbeinbruch ist inkludiert) 06.05.02 30 4 Schlafapnoesyndrom (OSAS) unterer Rahmensatz, da Maskentherapie ausreichend Wahl der Position, da leicht- bis mitteschwere Form 06.11.02 20 5 Fingerarthrose unterer Rahmensatz, da Faustschluss möglich Wahl der Position, da kein Fingerverlust vorliegend 02.06.26 10 6 Koronare Herzkrankheit unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der Linksventrikelfunktion dokumentiert Wahl der Position, da Stent 2009, auch Hypertonie. 05.05.02 30 7 Karpaltunnelsyndrom links Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da vorwiegend sensibles Defizit des Medianusnerven 04.05.06 10 8 Conjunctivitis sicca (trockenes Auge) beidseits Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine relevanten morphologischen Veränderungen bei einfacher topischer Therapie 11.01.02 10 9 milde Harninkontinenz Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine relevanten Restharnmengen dokumentiert 08.01.06 10 10 Zustand nach Schilddrüsenentfernung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Substitutionsbehandlung ohne Komplikation 09.01.01 10 11 Restless legs Syndrom Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da unter Medikation stabil 04.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht werde, die übrigen Leiden hingegen wegen zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen würden. Die Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Hüftgelenken würden nun einzeln bewertet und erhöht werden; auch die Fingerarthrosen seien extra bewertet worden, es bestehe hier aber kein höhergradiges Defizit. Ein zusätzliches Augenleiden sei nicht dokumentiert. Auch ein maßgebliches Hals-, Nasen- und Ohrenleiden sei nicht befunddokumentiert und somit nicht einschätzbar. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 09.11.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien daraufhin, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden.Mit Schreiben vom 09.11.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien daraufhin, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Die Verfahrensparteien brachten innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein, das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 21.07.2022 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  5. Hüftendoprothese rechts, Hüftabnützung links;
  6. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, thorakale Keilwirbel;
  7. Asthma bronchiale, allergische Disposition;
  8. Schlafapnoesyndrom (OSAS);
  9. Fingerarthrose;
  10. Koronare Herzkrankheit;
  11. Karpaltunnelsyndrom links;
  12. Conjunctivitis sicca (trockenes Auge) beidseits;
  13. Milde Harninkontinenz;
  14. Zustand nach Schilddrüsenentfernung;
  15. Restless legs Syndrom. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Ein maßgebliches Hals-, Nasen- und Ohrenleiden oder (vom Leiden 8 abgesehen) zusätzliches Augenleiden ist nicht befundbelegt. Cataracta corticonuclearis (Grauer Star) beidseits bei normaler Sehschärfe und Außenschielen links bei kosmetisch unauffälligem Schielwinkel erreichen keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 50 v.H. Nach den festgestellten Leidenszuständen und Funktionsbeeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin Orthesenträgerin, Prothesenträgerin und weist

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 auf. Nach den festgestellten Leidenszuständen und Funktionsbeeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin Orthesenträgerin, Prothesenträgerin und weist

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2022, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung), sowie insbesondere in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 31.10.2023, worin nun aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31.08.2023, sowie aufgrund des vorgelegten Röntgenbefundes vom 30.08.2023 die Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Hüftgelenken einzeln bewertet (nunmehrige Leiden 1 und 2) und erhöht werden und es daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten wurde von beiden Parteien des Verfahrens nicht bestritten.

  1. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2022, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung), sowie insbesondere auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 31.10.
  2. Im aktuellen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie gelangte in seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin, „Hüftendoprothese rechts, Hüftabnützung links“ und die nunmehrigen Leiden 2, „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, thorakale Keilwirbel“ und 5 , „Fingerarthrose“ (im Vorgutachten zusammengefasst als Leiden 2 geführt), im Vergleich zu den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 31.10.2022 und vom 13.06.2023 (samt Gesamtbeurteilung vom 14.06.2023), die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden waren, zu einer abweichenden Beurteilung. Anhand des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Röntgenbefundes vom 30.08.2023 ergab sich im Vergleich zu den Vorgutachten im Hinblick auf die orthopädischen Funktionseinschränkungen eine Verschlimmerung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin, die eine einzelne Bewertung der Leiden und infolge dessen eine Erhöhung des Grades der Behinderung erforderlich machte. Der beigezogene Gutachter ordnete das gegenständliche führende Leiden „Hüftendoprothese rechts, Hüftabnützung links“ unter Berücksichtigung des vorliegenden Befundes nunmehr zutreffend dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke betrifft. Diese Zuordnung erweist sich im Hinblick auf mäßige radiologische Veränderungen bei guter Beweglichkeit als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Auch das gegenständliche Leiden 2 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, thorakale Keilwirbel“ ordnete der Gutachter unter Berücksichtigung des vorliegenden Befundes nunmehr zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades betrifft. Auch die Einstufung im unteren Rahmensatz („30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“) ist aufgrund der ungestörten peripheren Sensomotorik und der mittelgradigen radiologischen Veränderungen nachvollziehbar und rechtsrichtig. Abschließend wurde auch das nunmehrige Leiden 5 „Fingerarthrose“ vom Gutachter zutreffend der Positionsnummer 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen einzelner Finger betrifft. Die Einschätzung im unteren Rahmensatz erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Möglichkeit eines Faustschlusses als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Es sind daher das nunmehr führende Leiden 1 und die Leiden 2 und 5 (im Vorgutachten zusammengefasst als Leiden 2 geführt) nunmehr in einzelnen Positionsnummern zu bewerten und ein höherer Grad der Behinderung gegenüber den bekämpften Vorgutachten einzuschätzen. Das als „Koronare Herzkrankheit“ bezeichnete Leiden 6 (im Vorgutachten vom 14.06.2023 als Leiden 4 geführt) wurde von dem beigezogenen Gutachter in seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 nunmehr nachvollziehbar der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche keine bis geringe Einschränkungen der Herzleistung, signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) und abgelaufene Myocardinfarkte betrifft. Die Einschätzung im unteren Rahmensatz („30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II), erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“) erscheint aufgrund des Fehlens relevanter Störungen der Linksventrikelfunktion als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die Änderung der Positionsnummer – im Vorgutachten der Positionsnummer 05.05.01 zugeordnet, welche keine signifikanten Herzkranzgefäßverengungen bei klinischer Symptomatik betrifft –ergab sich aufgrund der Stentsetzung 2009 und der vorliegenden Hypertonie.Das als „Koronare Herzkrankheit“ bezeichnete Leiden 6 (im Vorgutachten vom 14.06.2023 als Leiden 4 geführt) wurde von dem beigezogenen Gutachter in seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 nunmehr nachvollziehbar der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche keine bis geringe Einschränkungen der Herzleistung, signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) und abgelaufene Myocardinfarkte betrifft. Die Einschätzung im unteren Rahmensatz („30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei), erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“) erscheint aufgrund des Fehlens relevanter Störungen der Linksventrikelfunktion als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die Änderung der Positionsnummer – im Vorgutachten der Positionsnummer 05.05.01 zugeordnet, welche keine signifikanten Herzkranzgefäßverengungen bei klinischer Symptomatik betrifft –ergab sich aufgrund der Stentsetzung 2009 und der vorliegenden Hypertonie. Das nunmehrige Leiden 8 „Conjunctivitis sicca (trockenes Auge) beidseits“ (im Vorgutachten vom 14.06.2023 als Leiden 5 bezeichnet) wurde im Vorgutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2022, als auch in den Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung), rechtsrichtig der Positionsnummer 11.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche chronische Funktionseinschränkungen der Augenlider und Bindehäute (erfasst werden auch Augentränen, Teillähmungen der Augenlider, Narben) betrifft, zugeordnet. Die Einschätzung im unteren Rahmensatz („10 %: Bei geringer dauernder Beeinträchtigung“) erweist sich aufgrund der trockenen Reizung beider Augen und des Fehlens von relevanten morphologischen Veränderungen bei einfacher tropischer Therapie und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten augenärztlichen Befundes vom 15.02.2017 („Diagnosen: Hypermetropie bds., Hypertonie, Presbyopie, Strab. diverg. o.s., Conjunctivitis sicca bds.“), als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Findet sich im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 31.10.2023 die Positionsnummer 11.01.02 mit einem zugewiesenen Richtsatz von 10 v.H., so handelt es sich um einen Tippfehler; wie sich zweifelsfrei aus der für die Wahl der Positionsnummer angeführten Begründung („Wahl der Position mit dem untersten Rahmensatz, da keine relevanten morphologischen Veränderungen bei einfacher tropischer Therapie“) und der Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung ergibt, ging der Sachverständige hier offenbar ebenfalls von der Positionsnummer 11.01.01 aus, da die Positionsnummer 11.01.02 die vollständige Lähmung des Augenlides betreffen würde, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, und mit einem fixen Richtsatz von 30 v.H. bewertet wäre. Die Feststellung des Gutachters, dass über das Leiden 8 hinaus kein zusätzliches Augenleiden besteht, ist wiederum rechtsrichtig, da weitere Augenleiden nicht befundbelegt sind und auch vom Facharzt für Augenheilkunde in seinem Vorgutachten vom 31.10.2022 keine weiteren Augenleiden festgestellt wurden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 31.08.2023 schließlich noch die Angaben unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ im „Bescheid“ (gemeint ist wohl das Sachverständigengutachten vom 13.06.2023) beanstandet, nachdem die Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung am 25.04.2023 ihre „Brille und Hörgeräte daheim“ gelassen habe und dies laut Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht stimme, da sie mit der Sachverständigen über die Brille gesprochen hätte und sie sich erst nach ihrer bevorstehenden Augenoperation eine neue Brille anschaffen könne, so ist abschließend festzuhalten, dass diese Angaben für die Beurteilung der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht relevant sind. Darüber hinaus erfolgte die Einschätzung der weiteren vorliegenden (nunmehrigen) Leiden 3, 4, 7 und 9 bis 11 („Asthma bronchiale, allergische Disposition“ / „Schlafapnoesyndrom (OSAS)“ / „Karpaltunnelsyndrom links“ / „Milde Harninkontinenz“ / „Zustand nach Schilddrüsenentfernung“ / „Restless legs Syndrom“) durch die im Verfahren beigezogenen Gutachter übereinstimmend und korrekt im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Die getroffenen Einschätzungen wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Weiters ist auch die Feststellung des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie in seinem ergänzenden Gutachten vom 31.10.2023, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam um zwei Stufen erhöht wird, die weiteren Leiden hingegen mangels funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihm insgesamt mit 50 v.H. angenommen wurde, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Orthesenträgerin und Prothesenträgerin ist und

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 aufweist, gründet sich auf die nachvollziehbaren und – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der der von der belangten Behörde beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 14.06.2023.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Orthesenträgerin und Prothesenträgerin ist und

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, aufweist, gründet sich auf die nachvollziehbaren und – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der der von der belangten Behörde beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 14.06.

  1. Das aktuelle Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 und die darin vom beigezogenen Gutachter vorgenommenen Beurteilungen und Einstufungen der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden auch seitens beider Parteien nicht bestritten. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31.08.2023 aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt („Ein öffentliches Verkehrsmittel ist für mich nicht benutzbar, da ich die Bushaltestelle zu Fuß nicht mehr erreichen kann. Die Entfernung ist zu groß.“), so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (die Stellung eines solchen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig), sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31.08.2023 aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt („Ein öffentliches Verkehrsmittel ist für mich nicht benutzbar, da ich die Bushaltestelle zu Fuß nicht mehr erreichen kann. Die Entfernung ist zu groß.“), so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (die Stellung eines solchen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig), sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist dennoch im Übrigen anzumerken, dass beide im Verfahren von der belangten Behörde zugezogenen Sachverständigen von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehen. Begründend führte die Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass zwar degenerativ und konstitutionell bedingte konditionelle Beeinträchtigungen vorliegen, diese jedoch keine, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende maßgebliche Funktionseinschränkungen objektivieren. Eine kurze Wegstrecke kann mit einem einfachen Hilfsmittel (Gehstock) und ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Es liegt auch kein Immundefekt vor. Auch aus augenärztlicher Sicht spricht nichts für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen und die vorgelegten medizinischen Unterlagen waren daher nicht dazu geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) vom 14.06.2023, das in Bezug auf die Einschätzung der festgestellten Leiden 1 (nunmehriges Leiden 3), Leiden 3 (nunmehriges Leiden 4), Leiden 5 (nunmehriges Leiden 8), Leiden 6 (nunmehriges Leiden 7), Leiden 7 (nunmehriges Leiden 9), Leiden 8 (nunmehriges Leiden 10) und Leiden 9 (nunmehrige Leiden 11) durch die Beurteilungen im aktuellen Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 bestätigt wird, in seiner Gesamtheit zu entkräften; lediglich in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1, sowie die Leiden 2, 5 (alle neu hinzugekommen) und 6 (vorheriges Leiden 4) waren unter Berücksichtigung des Röntgenbefundes vom 30.08.2023 – abweichend vom Vorgutachten – die Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Hüftgelenken einzeln zu bewerten (nunmehrige Leiden 1 und 2) und zu erhöhen, die Beschwerden in den Fingern (Fingerarthrose, nunmehr Leiden 5) einzeln zu bewerten, die Koronare Herzkrankheit (nunmehriges Leiden 6) neu zu bewerten und zu erhöhen und die Augenprobleme (nunmehriges Leiden 8) neu zu bewerten (aber nicht zu erhöhen) und daraus resultierend auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. vorzunehmen. Das aktuell eingeholte Sachverständigengutachten wurde durch die beiden Verfahrensparteien nicht mehr beanstandet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2022, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung), sowie insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzung eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 31.10.2023 und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2022, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung), sowie insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte weitere Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 31.10.2023, worin nun aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31.08.2023, sowie aufgrund des vorgelegten Röntgenbefundes vom 30.08.2023 die Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Hüftgelenken einzeln bewertet (nunmehrige Leiden 1 und 2) und erhöht werden und es daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen (mit Ausnahme des nunmehrigen Leiden 8) wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht wird, die weiteren Leiden hingegen mangels funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten von den beiden Verfahrensparteien nicht bestritten.Wie oben unter Punkt römisch zwei eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2022, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2023 und vom 14.06.2023 (Gesamtbeurteilung), sowie insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte weitere Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 31.10.2023, worin nun aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31.08.2023, sowie aufgrund des vorgelegten Röntgenbefundes vom 30.08.2023 die Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Hüftgelenken einzeln bewertet (nunmehrige Leiden 1 und 2) und erhöht werden und es daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen (mit Ausnahme des nunmehrigen Leiden 8) wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht wird, die weiteren Leiden hingegen mangels funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten von den beiden Verfahrensparteien nicht bestritten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Orthesenträgerin“, „Die Inhaberin des Passes ist Prothesenträgerin“ und „Die Inhaberin des Passes weist

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 auf“ sind ebenfalls gegeben.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Orthesenträgerin“, „Die Inhaberin des Passes ist Prothesenträgerin“ und „Die Inhaberin des Passes weist

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ sind ebenfalls gegeben. Da der Leidenszustand der Beschwerdeführerin in den Sachverständigengutachten vom 31.10.2022, vom 13.06.2023 (samt Gesamtbeurteilung vom 14.06.2023) und vom 31.10.2023 als Dauerzustand beurteilt wurde und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen.Da der Leidenszustand der Beschwerdeführerin in den Sachverständigengutachten vom 31.10.2022, vom 13.06.2023 (samt Gesamtbeurteilung vom 14.06.2023) und vom 31.10.2023 als Dauerzustand beurteilt wurde und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin somit in der Folge einen diesem Ergebnis entsprechenden Behindertenpass auszustellen haben. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 31.07.2023 war und daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 31.07.2023 war und daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin – trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises im Zuge des Parteiengehörs zum jüngsten Sachverständigengutachten - eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin – trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises im Zuge des Parteiengehörs zum jüngsten Sachverständigengutachten - eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2278192.1.00

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