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{'item': 'W133 2283261-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW133 2283261-1 Spruch, W133 2283261-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (mit Wohnsitz in Deutschland) stellte am 19.09.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In diesem Antrag führte er aus, dass er nach dem ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales) einen Grad der Behinderung von 80 v.H. (von Hundert) habe. Dem Antrag legte er ein Schreiben des „Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Niederbayern, Versorgungsamt“ vom 14.02.2019 bei, in welchem dem Beschwerdeführer ein bis November 2024 gültiger „Schwerbehindertenausweis (grün)“ zugesprochen wurde. Als Kontaktdaten führte der Beschwerdeführer eine näher genannte Adresse in Bayern in der Bundesrepublik Deutschland an. Mit Schreiben vom 02.10.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde führte aus, dass eine Abfrage beim Zentralen Melderegister der Republik Österreich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Menschen mit Behinderung, die sich regelmäßig über längere Dauer (etwa zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen) in Österreich aufhalten, könne bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Behindertenpass gem. § 40 BBG ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, sämtliche Gründe von Aufenthalten in Österreich bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu belegen, ansonsten werde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40 BBG abgewiesen werden.Mit Schreiben vom 02.10.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde führte aus, dass eine Abfrage beim Zentralen Melderegister der Republik Österreich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Menschen mit Behinderung, die sich regelmäßig über längere Dauer (etwa zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen) in Österreich aufhalten, könne bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Behindertenpass gem. Paragraph 40, BBG ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, sämtliche Gründe von Aufenthalten in Österreich bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu belegen, ansonsten werde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraph 40, BBG abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer brachte am 30.10.2023 (Datum des Einlangens) einen Dienstvertrag in Kopie bei der belangten Behörde ein. In diesem Dienstvertrag wurde zwischen dem Beschwerdeführer und einem näher genannten Unternehmen mit Sitz in Wien ein unbefristetes Dienstverhältnis, welches mit 16.08.2023 begann, vereinbart. Als gewöhnlicher Dienstort wurde Wien festgesetzt. Die belangte Behörde holte am 31.10.2023 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, welcher im Zeitraum von 16.08.2023 bis 15.09.2023 als Dienstgeber des Beschwerdeführers das näher genannte Unternehmen anführte. Der Auszug ergab im Zeitraum von 16.09.2023 bis 31.10.2023 keine meldende Stelle bzw. keinen Dienstgeber in Österreich in Bezug auf den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde holte am 20.11.2023 erneut einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, welcher nach wie vor keine meldende Stelle bzw. keinen Dienstgeber in Österreich in Bezug auf den Beschwerdeführer am 20.11.2023 ergab. Mit Bescheid vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer weder seinen (rechtmäßigen) Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, weswegen eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliege. Der Antrag sei daher abzuweisen. Die belangte Behörde holte am 14.12.2023 erneut einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, welcher wiederum keine meldende Stelle bzw. keinen Dienstgeber in Österreich in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Abfragezeitpunkt ergab. Mit E-Mail vom 14.12.2023 erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage persönlicher Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin ersuchte er um nochmalige Prüfung seines Antrages. Diesbezüglich führte er aus, dass ihm gem. „§ 40 Abschnitt VI

(2)BBG“ ein Behindertenpass auszustellen sei, wenn und soweit die belangte Behörde aufgrund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land („ELI – Deutschland/EU Bürger“) hierzu ermächtigt sei. Die Voraussetzungen auf der Webseite des Bundes seien eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent und der regelmäßige Aufenthalt aus beruflichen oder privaten Gründen in Österreich. Die belangte Behörde habe aufgrund dessen den Behindertenpass problemlos auszustellen.Mit E-Mail vom 14.12.2023 erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage persönlicher Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin ersuchte er um nochmalige Prüfung seines Antrages. Diesbezüglich führte er aus, dass ihm gem. „§ 40 Abschnitt römisch sechs
(2)BBG“ ein Behindertenpass auszustellen sei, wenn und soweit die belangte Behörde aufgrund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land („ELI – Deutschland/EU Bürger“) hierzu ermächtigt sei. Die Voraussetzungen auf der Webseite des Bundes seien eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent und der regelmäßige Aufenthalt aus beruflichen oder privaten Gründen in Österreich. Die belangte Behörde habe aufgrund dessen den Behindertenpass problemlos auszustellen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023, eingelangt am 22.12.2023, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.12.2023 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), welcher keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet aufwies, und einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, welcher keine meldende Stelle bzw. keinen Dienstgeber in Österreich in Bezug auf den Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2022 bis 22.12.2023, mit Ausnahme vom Zeitraum 16.08.2023 bis 15.09.2023, ergab, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 19.09.2023 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hat keine dauerhafte Unterkunft in Österreich und er hält sich auch nicht regelmäßig aus beruflichen oder privaten Gründen in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war von 16.08.2023 bis 15.09.2023 bei der XXXX mit gewöhnlichem Dienstort in Wien, angestellt. Es besteht seit 16.09.2023 kein aufrechtes Dienstverhältnis in Österreich.Der Beschwerdeführer war von 16.08.2023 bis 15.09.2023 bei der römisch 40 mit gewöhnlichem Dienstort in Wien, angestellt. Es besteht seit 16.09.2023 kein aufrechtes Dienstverhältnis in Österreich.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2023 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 22.12.2023, wonach der Beschwerdeführer keine behördliche Meldung im österreichischen Bundesgebiet aufweist, in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines verfahrenseinleitenden Antrages vom 19.09.2023, in dem als Kontaktadresse eine näher genannte Adresse in Deutschland angeführt ist. Auch aus der Angabe der Kontaktadresse in der schriftlichen Beschwerde vom 14.12.2023 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und lebt, sich dort die meiste Zeit (und nicht nur vorübergehend) aufhält und dort der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. Eine amtswegig durchgeführte AJ-WEB Abfrage (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) der belangten Behörde vom 31.10.2023 ergibt, dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum 16.08.2023 bis 15.09.2023 Angestellter einer näher genannten GmbH mit Sitz in Wien war. Die weiteren von der belangten Behörde durchgeführten AJ-WEB Abfragen vom 20.11.2023 und vom 14.12.2023 und vom Bundesverwaltungsgericht vom 22.12.2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer seit dem 16.09.2023 keinen österreichischen Dienstgeber hat. Seit der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers liegt kein Dienstverhältnis in Österreich vor, sodass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt auch keinen beruflichen Lebensmittelpunkt in Österreich vorzuweisen vermag, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14.12.2023 auch nichts Gegenteiliges behauptet. Der im angefochtenen Bescheid im Sinne des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als entscheidungswesentlich erkannte Umstand des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland blieb vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte weder in der Stellungnahme vom 30.10.2023, welche lediglich in der Kopie seines Dienstvertrages (betreffend das Dienstverhältnis vom 16.08.2023 bis 15.09.2023) bestand, noch in der Beschwerde vom 14.12.2023, in welcher er pauschal rechtliche Ausführungen vorbrachte, Gründe vor, die einen regelmäßigen beruflichen oder privaten Aufenthalt in Österreich belegen würden.Der im angefochtenen Bescheid im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) als entscheidungswesentlich erkannte Umstand des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland blieb vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte weder in der Stellungnahme vom 30.10.2023, welche lediglich in der Kopie seines Dienstvertrages (betreffend das Dienstverhältnis vom 16.08.2023 bis 15.09.2023) bestand, noch in der Beschwerde vom 14.12.2023, in welcher er pauschal rechtliche Ausführungen vorbrachte, Gründe vor, die einen regelmäßigen beruflichen oder privaten Aufenthalt in Österreich belegen würden. Abschließend ist in Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schreiben des ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Niederbayern, Versorgungsamt) vom 14.02.2019, wonach dem Beschwerdeführer ein bis November 2024 gültiger „Schwerbehindertenausweis (grün)“ ausgestellt wurde, vollständigkeitshalber noch darauf hinzuweisen, dass sich in Deutschland die Bestimmung des Grades der Behinderung seit
  3. Januar 2009 nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) richtet, während dessen in Österreich die Einschätzungsverordnung Anwendung findet, es sich sohin um unterschiedliche Rechtsgrundlagen handelt und ein Vergleich beider Verordnungen nicht zulässig ist.Abschließend ist in Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schreiben des ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Niederbayern, Versorgungsamt) vom 14.02.2019, wonach dem Beschwerdeführer ein bis November 2024 gültiger „Schwerbehindertenausweis (grün)“ ausgestellt wurde, vollständigkeitshalber noch darauf hinzuweisen, dass sich in Deutschland die Bestimmung des Grades der Behinderung seit
  4. Januar 2009 nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu Paragraph 2, der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) richtet, während dessen in Österreich die Einschätzungsverordnung Anwendung findet, es sich sohin um unterschiedliche Rechtsgrundlagen handelt und ein Vergleich beider Verordnungen nicht zulässig ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.
(1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert (v.H.) auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehen Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert (v.H.) auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehen Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 BBG; wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht belegen, dass er sich aktuell aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhält. Ein Vertrag gemäß § 40 Abs. 2 BBG wurde ebenfalls nicht genannt, bzw. ist ein solcher nicht ersichtlich.Wie bereits oben ausgeführt wurde, bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz eins, BBG; wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht belegen, dass er sich aktuell aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhält. Ein Vertrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG wurde ebenfalls nicht genannt, bzw. ist ein solcher nicht ersichtlich. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
  3. Oktober 2009, Rechtssache C--103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit -- Unionsbürgerschaft -- Art. 12 EG -- Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte -- Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) -- in diesem Fall ging es um § 13 Abs. 2 des österreichischen Bundesstraßen--Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002), der in Bezug auf die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) und damit an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich anknüpft -- zu dem Ergebnis gelangte, dass Art. 12 EG (nunmehr inhaltlich Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
  4. Oktober 2009, Rechtssache C--103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit -- Unionsbürgerschaft -- Artikel 12, EG -- Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte -- Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) -- in diesem Fall ging es um Paragraph 13, Absatz 2, des österreichischen Bundesstraßen--Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002), der in Bezug auf die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) und damit an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich anknüpft -- zu dem Ergebnis gelangte, dass Artikel 12, EG (nunmehr inhaltlich Artikel 18, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen. Diese Überlegungen des EuGH sind daher auf die mit der Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses verbundenen Leistungen – wie etwa steuerliche Vergünstigungen oder beispielsweise die mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass verbundenen Vorteile (wie eben beispielsweise die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette) – zu übertragen. Wie sich aus der in § 1 BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.Diese Überlegungen des EuGH sind daher auf die mit der Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses verbundenen Leistungen – wie etwa steuerliche Vergünstigungen oder beispielsweise die mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass verbundenen Vorteile (wie eben beispielsweise die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette) – zu übertragen. Wie sich aus der in Paragraph eins, BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers sowie weiters unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass § 40 Abs. 1 BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Menschen mit Behinderung vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden, weil es die Rechtsprechung des EuGH für zulässig erachtet, nationale Regelungen zu treffen, die an Kriterien einer Verbundenheit mit dem Staat, der eine Leistung erbringt, anknüpfen und für den Nachweis eines gewissen Integrationsgrades verlangt werden kann, dass der Empfänger einer Leistung in dem Staat wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält.Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers sowie weiters unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass Paragraph 40, Absatz eins, BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Menschen mit Behinderung vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden, weil es die Rechtsprechung des EuGH für zulässig erachtet, nationale Regelungen zu treffen, die an Kriterien einer Verbundenheit mit dem Staat, der eine Leistung erbringt, anknüpfen und für den Nachweis eines gewissen Integrationsgrades verlangt werden kann, dass der Empfänger einer Leistung in dem Staat wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält. Mit der Vorlage eines Dienstvertrages mit gewöhnlichm Dienstort in Wien, welcher laut AJ-WEB Auskunftsverfahren jedoch bereits mit 15.09.2023 beendet wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen regelmäßigen beruflichen oder persönlichen Aufenthalt in Österreich belegen. Andere Beweismittel oder Angaben wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses schon aus diesem Grund abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, blieb vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, blieb vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2283261.1.00

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