GVG in Verbindung mit §§ 7, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52 f, 55 FPG 2005, § 9 BFA-VG, stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, f, 55 FPG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G) aberkannt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In älterer ständiger Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in einem Aberkennungsverfahren nach zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Tat vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei. Die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG habe aufgrund gesetzlicher Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül stattzufinden (zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bezüglich der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Verfassungskonformität eines Rückgriffes auf die im österreichischen Recht vorgefundene Systematik der Einteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes bejaht. Angesichts dessen könne der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls zurücktreten. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, daran noch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGH 08.03.2016, G440/2015 u.a. mwN).In älterer ständiger Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in einem Aberkennungsverfahren nach zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Tat vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei. Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG habe aufgrund gesetzlicher Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül stattzufinden (zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bezüglich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Verfassungskonformität eines Rückgriffes auf die im österreichischen Recht vorgefundene Systematik der Einteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes bejaht. Angesichts dessen könne der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls zurücktreten. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, daran noch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGH 08.03.2016, G440/2015 u.a. mwN). Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG wurden im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009 ) zur Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates, nunmehr RL 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen eingefügt, wobei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie dient (ErläutRV 330 Blg NR 24. GP 9).Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurden im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ) zur Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates, nunmehr RL 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen eingefügt, wobei Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie dient (ErläutRV 330 Blg NR 24. Gesetzgebungsperiode 9).
1 lit. b Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.
, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie ausgesprochen, dass diese Bestimmung einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des für eine bestimmte Straftat vorgesehenen Strafmaßes das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht wird. Es müsse zur Würdigung der Schwere der Straftat eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfolgen. Bei dieser Beurteilung komme dem in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zu (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17).Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin zur Auslegung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ausgesprochen, dass diese Bestimmung einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des für eine bestimmte Straftat vorgesehenen Strafmaßes das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht wird. Es müsse zur Würdigung der Schwere der Straftat eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfolgen. Bei dieser Beurteilung komme dem in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zu (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17). Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, modifizierte der Verwaltungsgerichthof daraufhin seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne Prüfungskalkül zwingend eine Aberkennung nach dem in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b. Statusrichtlinie ergangenen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu erfolgen habe. Es sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dem vorgesehenen Strafmaß besondere Bedeutung zukomme. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stelle zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar. Auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung seien stärker zu berücksichtigen.Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, modifizierte der Verwaltungsgerichthof daraufhin seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne Prüfungskalkül zwingend eine Aberkennung nach dem in Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ergangenen Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu erfolgen habe. Es sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dem vorgesehenen Strafmaß besondere Bedeutung zukomme. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stelle zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar. Auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung seien stärker zu berücksichtigen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf; letzter Zugriff am 11.11.2022) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle (vgl EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23).Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf; letzter Zugriff am 11.11.2022) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23). Der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) führt zur Bestimmung des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). In diesem Zusammenhang verweist der Leitfaden auf seine Ausführungen zu Art 12 Abs 2 lit b der Statusrichtlinie unter Punkt 2.2.3.2. Demnach gilt als schwere Straftat ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32).Der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) führt zur Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). In diesem Zusammenhang verweist der Leitfaden auf seine Ausführungen zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie unter Punkt 2.2.3.2. Demnach gilt als schwere Straftat ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32). Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2269788.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.