RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW134 2283192-2 Spruch, W134 2283192-2/20EW134 2283192-3/5EW134 2283192-2/20E, W134 2283192-3/5E, BESCHLUSS Das Bu
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt Mit dem Schreiben vom 21.12.2023, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt EUR 3.240,-. Mit Beschluss des BVwG vom 03.01.2024, GZ W134 2283192-1/14E wurde der Auftraggeberin gemäß § 351 BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.Mit Beschluss des BVwG vom 03.01.2024, GZ W134 2283192-1/14E wurde der Auftraggeberin gemäß Paragraph 351, BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 09.01.2024 teilte die Auftraggeberin mit, dass die verfahrensgegenständliche Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2023 am 09.01.2024 zurückgezogen wurde. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 10.01.2024, zog diese den Nachprüfungsantrag zurück. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren blieb ausdrücklich aufrecht. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 11.01.2024 modifizierte diese ihren Antrag auf Rückerstattung der Gebühr vom 10.01.
- Mit Schreiben vom 15.01.2024 gab die Auftraggeberin den geschätzten Auftragswert bekannt. Der geschätzte Auftragswert liegt beim Schwellenwert (Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bei Auftraggebern im Sektorenbereich) zwischen EUR 443.000 und EUR 4.430.000,--. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag wurde noch nicht entschieden.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Zu Spruchpunkt A I.) NachprüfungsantragZu Spruchpunkt A römisch eins.) Nachprüfungsantrag Die Antragstellerin hat den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet. Zu Spruchpunkt A II.) GebührenersatzZu Spruchpunkt A römisch zwei.) Gebührenersatz Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bei Auftraggebern im Sektorenbereich mit einem geschätzten Auftragswert bis € 4.430.000,--, zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet.Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bei Auftraggebern im Sektorenbereich mit einem geschätzten Auftragswert bis € 4.430.000,--, zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet. Die Auftraggeberin hat die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (in concreto: Zuschlagsentscheidung) zurückgenommen. Die Antragstellerin wurde somit klaglos gestellt, weshalb der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zusteht. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag wurde noch nicht entschieden. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) zu entrichten. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag wurde noch nicht entschieden. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) zu entrichten. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.01.2024, GZ W134 2283192-1/14E entschieden. Die einstweilige Verfügung wurde daher bereits vor Antragsrückziehung erlassen. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war demnach die volle Gebühr zu entrichten (= € 1.080,--). Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin somit für den Nachprüfungsantrag € 1.620,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 1.080,--, insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von € 2.700,-- zu ersetzen. Die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge erfolgt von Amts wegen. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Art 133Abs 9 i
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2283192.2.00