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{'item': 'W156 2276264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW156 2276264-1 Spruch, W156 2276264-1/22Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ale

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 13.10.2023, GZ. W156 2276264-1/10Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 03.11.2023 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Türkisch geladen wurde. 2. In weiterer Folge wurde am 03.11.2023 die mündliche Verhandlung von 13:36 Uhr bis 14:40 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Antragstellerin wurde mit mündlich verkündeten Beschluss zur Dolmetscherin für die Sprache Türkisch bestellt und fungierte im Rahmen der Verhandlung als Dolmetscherin. 3. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023, welcher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote für ihre Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor: , , , 1. Entschädigung Zeitversäumnis § 32 Abs 1 1. Entschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, € 2 begonnene Stunde(

  1. n)€ 22,70 (Hin- und Rückweg)) 45,40 2. Reisekosten §§ 27, 28 GebAG (iVm §§ 6, 7 und 12 GebAG) 2. Reisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG in Verbindung mit Paragraphen 6, 7 und 12 GebAG) ……… km PKW € 0,42 / Motor(fahr)rad € 0,24 / Fahrrad € 0,38 ……… km (ab mehr als 1
  2. km)zu Fuß € 0,70
  3. c)........................................................................ Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und zurück) / Eisenba höchste Klasse inkl. Platzkarte hn 5,20 3. Aufenthaltskosten § 29 GebAG (iVm §§ 13 bis 15 GebAG) 3. Aufenthaltskosten Paragraph 29, GebAG in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG) 4. ........................................................................ Mühewaltung § 54 Abs 1 Z 2 GebAG: Teilnahme an 4. ........................................................................ Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG: Teilnahme an Verhandlung(
  4. en)oder Vernehmung(
  5. en)
  6. a)für die erste halbe Stunde € 40,00 40,00
  7. b)für die zweite halbe Stunde € 30,00 bzw. € 37,50 für allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen 37,50
  8. c)für jede weitere 1 halbe Stunde(
  9. n)€ 25,00 bzw. € 31,25 für allg. beeid. U. gerichtl. Zertifizierte Dolmetscher:innen 31,25 5. Mühewaltung § 54 Abs 3 GebAG (Zuschlag von 30 % der Grundgebühr für die Zuziehung in der Zeit von 20 bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag 5. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz 3, GebAG (Zuschlag von 30 % der Grundgebühr für die Zuziehung in der Zeit von 20 bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag 6. Mühewaltung § 54 Abs 1 Z 2 GebAG: Rückübersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung/Vernehmung 6. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG: Rückübersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung/Vernehmung 7. Aktenstudium § 54 Abs 5 iVm § 36 GebAG 7. Aktenstudium Paragraph 54, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 36, GebAG 8. Elektronische Übermittlung § 31 Abs 1a GebAG (iVm § 89a GOG) 8. Elektronische Übermittlung Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG in Verbindung mit Paragraph 89 a, GOG) Übermittlung der Übersetzung/Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs: € 12,00 Zwischensumme 159,35 20 % USt (§ 31 Z. 6 – sofern umsatzsteuerpflichtig) 20 % USt (Paragraph 31, Ziffer 6, – sofern umsatzsteuerpflichtig) 31,87 Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. § 39 Abs 2 GebAG) Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. Paragraph 39, Absatz 2, GebAG) 191,00 4. Am 19.12.2023 wurde die Gebührennote vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß zur Auszahlung gebracht. 5. Mit Parteiengehör vom 17.01.2024, GZ. W156 2276264-1/19Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin eingeräumt. 6. Mit Schreiben vom 30.01.2024 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, die Gebühren an die Dolmetscherin direkt angewiesen zu haben. Er habe die an ihn weitergeleitete Gebührennote so verstanden und ersuche das Gericht bzgl seiner Beschlussausfertigung darum, entsprechend zu berücksichtigen, dass die Gebührennote bereits direkt bezahlt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüchen Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 191,00 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2276264.1.02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.