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{'item': 'W167 2277942-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW167 2277942-1 Spruch, W167 2277942-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Mitbeteiligte beantragte eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Restaurantkoch.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG ab, da weder die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG, noch die gemäß § 4c AuslBG vorlägen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG ab, da weder die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, noch die gemäß Paragraph 4 c, AuslBG vorlägen.
  4. In der Beschwerde führte die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Stillhalteklausel Art. 13 des Beschlusses 1/80 ARB zur Anwendung komme.
  5. In der Beschwerde führte die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Stillhalteklausel Artikel 13, des Beschlusses 1/80 ARB zur Anwendung komme.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
  8. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang 2017 illegal in Österreich ein und stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Mit Ausnahme des vorläufigen Aufenthaltsrechts während der Verfahren auf internationalen Schutz verfügte der BF bislang über kein ordnungsgemäßes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Von XXXX war der BF aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung für die Mitbeteiligte als XXXX erwerbstätig.Von römisch 40 war der BF aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung für die Mitbeteiligte als römisch 40 erwerbstätig.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG erfüllt sind bzw. die Bestimmungen für türkische Staatsangehörige gemäß § 4c AuslBG im Beschwerdefall zur Anwendung kommen.Strittig ist ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfüllt sind bzw. die Bestimmungen für türkische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4 c, AuslBG im Beschwerdefall zur Anwendung kommen. 3.
  12. Maßgebliche Vorschriften Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und, 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, […] Türkische Staatsangehörige § 4c.
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c,
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen. […] Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/1980 Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. […] Artikel 7 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßenWohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war." Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. 3.
  1. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH): Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als auch iSd Art. 13 ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt (vgl. Urteil EuGH Ahmet Bozkurt, C-434/93,
  2. Juni 1995; E
  3. Mai 2004, 2004/18/0031).Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als auch iSd Artikel 13, ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt vergleiche Urteil EuGH Ahmet Bozkurt, C-434/93,
  4. Juni 1995; E
  5. Mai 2004, 2004/18/0031). (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057) Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. Urteil EuGH
  6. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können (vgl. Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann (vgl. Urteil EuGH,
  7. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas,
  8. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal,
  9. September 2011, C-187/10; E
  10. September 2007, 2004/18/0060).Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen vergleiche Urteil EuGH
  11. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Artikel 13, ARB 1/80 eingestuft werden können vergleiche Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann vergleiche Urteil EuGH,
  12. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas,
  13. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal,
  14. September 2011, C-187/10; E
  15. September 2007, 2004/18/0060). (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057) Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" dar (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir; vgl. EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB 1/80-Berechtigung erworben wird (EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus). Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" dar vergleiche EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir; vergleiche EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB 1/80-Berechtigung erworben wird (EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus). (VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257) Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit
  16. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" (vgl. EuGH
  17. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (
  18. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay";
  19. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E
  20. Jänner 2007, 2006/18/0402; E
  21. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 E
  22. Jänner 2012, 2008/21/0304; E
  23. März 2015, Ro 2014/09/0057). Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit
  24. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" vergleiche EuGH
  25. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (
  26. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay";
  27. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E
  28. Jänner 2007, 2006/18/0402; E
  29. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 E
  30. Jänner 2012, 2008/21/0304; E
  31. März 2015, Ro 2014/09/0057). (VwGH 20.06.2022, Ra 2022/19/0109) Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt somit keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ dar (siehe zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation auch EuGH 7.11.2013, C 225/12, Demir, Rn. 47/48 iVm der zweiten Vorlagefrage, wonach die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer nach nationalem Recht eingeräumten Erlaubnis zum vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen abschlägigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als „ordnungsgemäß“ einzustufen sei; vgl. in diesem Sinn bereits EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, Rn. 18). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB Berechtigung erworben wird (siehe auch dazu EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, nunmehr Rn. 15/16, wo die Auffassung, während eines Rechtsmittelverfahrens mit aufschiebender Wirkung zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien nicht als „ordnungsgemäß“ anzusehen, damit begründet wurde, dass andernfalls einer Gerichtsentscheidung, durch die dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen würde).Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt somit keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ dar (siehe zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation auch EuGH 7.11.2013, C 225/12, Demir, Rn. 47/48 in Verbindung mit der zweiten Vorlagefrage, wonach die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer nach nationalem Recht eingeräumten Erlaubnis zum vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen abschlägigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als „ordnungsgemäß“ einzustufen sei; vergleiche in diesem Sinn bereits EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, Rn. 18). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB Berechtigung erworben wird (siehe auch dazu EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, nunmehr Rn. 15/16, wo die Auffassung, während eines Rechtsmittelverfahrens mit aufschiebender Wirkung zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien nicht als „ordnungsgemäß“ anzusehen, damit begründet wurde, dass andernfalls einer Gerichtsentscheidung, durch die dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen würde). (VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257) Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche Urteil EuGH Abatay). (VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004) 3.
  32. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung abgewiesen. Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Art. 6 ARB 1/80) oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Art. 7 ARB 1/80) (vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG2 § 4c Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Artikel 6, ARB 1/80) oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Artikel 7, ARB 1/80) (vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG2 Paragraph 4 c, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur). Der BF gehört nicht dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an (vergleiche Art. 6 ARB 1/80), dies auch im Hinblick auf seine illegale Einreise und seinen aktuellen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel in Österreich.Der BF gehört nicht dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an (vergleiche Artikel 6, ARB 1/80), dies auch im Hinblick auf seine illegale Einreise und seinen aktuellen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF erfüllt auch die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 nicht, da er nicht Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist und auch nicht als Kind türkischer Arbeitnehmer in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.Der BF erfüllt auch die Voraussetzungen des Artikel 7, ARB 1/80 nicht, da er nicht Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist und auch nicht als Kind türkischer Arbeitnehmer in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Anders als in der Beschwerde ausgeführt, kommt Art. 13 ARB 1/80 nicht zur Anwendung, da der Aufenthalt des BF in Österreich derzeit nicht ordnungsgemäß ist und er auch lediglich über vorläufige Aufenthaltsrechte während der Verfahren auf internationalen Schutz verfügte. Somit hatte der BF auch während seiner Asylverfahren keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet inne und sein Aufenthalt war daher nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne der genannten Bestimmung.Anders als in der Beschwerde ausgeführt, kommt Artikel 13, ARB 1/80 nicht zur Anwendung, da der Aufenthalt des BF in Österreich derzeit nicht ordnungsgemäß ist und er auch lediglich über vorläufige Aufenthaltsrechte während der Verfahren auf internationalen Schutz verfügte. Somit hatte der BF auch während seiner Asylverfahren keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet inne und sein Aufenthalt war daher nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne der genannten Bestimmung. Der BF erfüllt auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG schon deshalb nicht, da er über keines der dort genannten Aufenthaltsrechte verfügt.Der BF erfüllt auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG schon deshalb nicht, da er über keines der dort genannten Aufenthaltsrechte verfügt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2277942.1.00

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