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W169 2260911-1

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW169 2260911-1 Spruch, W169 2260911-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Jiroon angehöre. Er habe zwei Jahre die Koranschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er habe zwei Schwestern, eine Ehefrau und zwei Töchter. Seine Eltern seien verstorben. Der Beschwerdeführer stamme aus Wajid, wo er auch zuletzt gewohnt habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er ein Lebensmittelgeschäft in seinem Heimatort Wajid betrieben habe. Die Al Shabaab habe Wajid abgeriegelt, obwohl sich noch Regierungstruppen in der Stadt befinden würden. Es würden keine Fahrzeuge hineinkommen. Die Lebensmittellieferung des Beschwerdeführers aus dem Nachbarort XXXX sei von der Al Shabaab verbrannt worden. Sie hätten ihn dann telefonisch mit dem Umbringen bedroht, weil er illegal Lebensmittel in die Stadt schleuse, ohne dafür Schutzgeld zu bezahlen bzw. die Al Shabaab darüber zu informieren. Er habe große Angst bekommen, da die Al Shabaab ihm gesagt habe, dass sie ihn sofort töten, wenn sie ihn finden. Deshalb sei er geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe der Beschwerdeführer Angst, sofort von ihnen umgebracht zu werden.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Jiroon angehöre. Er habe zwei Jahre die Koranschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er habe zwei Schwestern, eine Ehefrau und zwei Töchter. Seine Eltern seien verstorben. Der Beschwerdeführer stamme aus Wajid, wo er auch zuletzt gewohnt habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er ein Lebensmittelgeschäft in seinem Heimatort Wajid betrieben habe. Die Al Shabaab habe Wajid abgeriegelt, obwohl sich noch Regierungstruppen in der Stadt befinden würden. Es würden keine Fahrzeuge hineinkommen. Die Lebensmittellieferung des Beschwerdeführers aus dem Nachbarort römisch 40 sei von der Al Shabaab verbrannt worden. Sie hätten ihn dann telefonisch mit dem Umbringen bedroht, weil er illegal Lebensmittel in die Stadt schleuse, ohne dafür Schutzgeld zu bezahlen bzw. die Al Shabaab darüber zu informieren. Er habe große Angst bekommen, da die Al Shabaab ihm gesagt habe, dass sie ihn sofort töten, wenn sie ihn finden. Deshalb sei er geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe der Beschwerdeführer Angst, sofort von ihnen umgebracht zu werden.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali in Form des Dialekts May May spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Mirifle, Subclan Jiroon, an. Er stamme aus dem Ort Wajid im South West State, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern gewohnt habe und welche sich immer noch dort befänden. Er habe regelmäßig Kontakt mit ihnen und es gehe ihnen gut. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine beiden Schwestern würden in Kenia leben. Er habe zwei Jahre die Koranschule besucht und zuletzt als Verkäufer im eigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass es am 04.02.2020 gewesen sei. In Wajid sei es normalerweise so, dass man nicht mit dem Auto dorthin kommen dürfe. Die Leute würden ihm die Waren aus XXXX schicken. Sie würden sie ins Dorf XXXX liefern und dort müsse er die Waren abholen kommen. Es sei seit neun Jahren so, dass man nicht nach Wajid fahren dürfe. Die Al Shabaab habe das so festgelegt. Am 04.02.2020 habe er das also gemacht. Er sei nach XXXX gegangen, um die Waren zu holen. Er habe einen Esel mit einem Karren mitgenommen und habe dieses Essen holen wollen. Wajid befinde sich ca. 20 Kilometer entfernt von XXXX . Sie seien zu dritt unterwegs gewesen und jeder habe einen eigenen Esel mit einem Karren dabeigehabt. Es sei dunkel gewesen. Warentransporte am Tag würden nicht gehen und deswegen seien sie in der Nacht unterwegs gewesen. Plötzlich sei das Feuer eröffnet worden. Er sei dann weggelaufen. Seine zwei Kollegen seien festgenommen und gleich getötet worden. Sie hätten Waren genommen und sie angezündet. Er sei in Richtung Wajid weggelaufen. Als er dort am nächsten Tag um ca. 13 Uhr angekommen sei, habe ihn ein Mitglied der Al Shabaab angerufen. Er kenne diese Person. Dieses Mitglied sei mit ihm gemeinsam in die Koranschule gegangen. Dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn erschießen und ihm die Kehle durchschneiden werde, wenn er ihn sehe. Er habe auch gesagt, dass der Beschwerdeführer sich nicht verstecken könne. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt und habe dann mit seiner Frau und seinen beiden Schwestern gesprochen. Er habe dann die Entscheidung getroffen, dass er dort wegmüsse. Er habe Wajid gleich verlassen wollen. Aber es sei schwierig, weil niemand dort hinkomme. Er habe mit einem Fahrer ausgemacht, dass er ihn am 10.02.2020 im Dorf XXXX zu Mitternacht abholen werde. Er sei dann dort hingegangen und dieser habe ihm einen Hijab besorgt. Auf dem Weg von XXXX nach XXXX sei auf der Straße so viel Al Shabaab, dass dies notwendig sei. Als er dann in XXXX angekommen sei, sei er von dort weiter nach Hamar, Mogadischu, geflogen. Der Fahrer habe ihn von XXXX nach XXXX gebracht. Dieser heiße XXXX und er habe ihm das Visum und den Reisepass organisiert. Der Beschwerdeführer habe dort einen Monat bei ihm gelebt. Er sei dort in Mogadischu immer nur zuhause gewesen. Da seien alle seine Fluchtgründe.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass es am 04.02.2020 gewesen sei. In Wajid sei es normalerweise so, dass man nicht mit dem Auto dorthin kommen dürfe. Die Leute würden ihm die Waren aus römisch 40 schicken. Sie würden sie ins Dorf römisch 40 liefern und dort müsse er die Waren abholen kommen. Es sei seit neun Jahren so, dass man nicht nach Wajid fahren dürfe. Die Al Shabaab habe das so festgelegt. Am 04.02.2020 habe er das also gemacht. Er sei nach römisch 40 gegangen, um die Waren zu holen. Er habe einen Esel mit einem Karren mitgenommen und habe dieses Essen holen wollen. Wajid befinde sich ca. 20 Kilometer entfernt von römisch 40 . Sie seien zu dritt unterwegs gewesen und jeder habe einen eigenen Esel mit einem Karren dabeigehabt. Es sei dunkel gewesen. Warentransporte am Tag würden nicht gehen und deswegen seien sie in der Nacht unterwegs gewesen. Plötzlich sei das Feuer eröffnet worden. Er sei dann weggelaufen. Seine zwei Kollegen seien festgenommen und gleich getötet worden. Sie hätten Waren genommen und sie angezündet. Er sei in Richtung Wajid weggelaufen. Als er dort am nächsten Tag um ca. 13 Uhr angekommen sei, habe ihn ein Mitglied der Al Shabaab angerufen. Er kenne diese Person. Dieses Mitglied sei mit ihm gemeinsam in die Koranschule gegangen. Dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn erschießen und ihm die Kehle durchschneiden werde, wenn er ihn sehe. Er habe auch gesagt, dass der Beschwerdeführer sich nicht verstecken könne. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt und habe dann mit seiner Frau und seinen beiden Schwestern gesprochen. Er habe dann die Entscheidung getroffen, dass er dort wegmüsse. Er habe Wajid gleich verlassen wollen. Aber es sei schwierig, weil niemand dort hinkomme. Er habe mit einem Fahrer ausgemacht, dass er ihn am 10.02.2020 im Dorf römisch 40 zu Mitternacht abholen werde. Er sei dann dort hingegangen und dieser habe ihm einen Hijab besorgt. Auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 sei auf der Straße so viel Al Shabaab, dass dies notwendig sei. Als er dann in römisch 40 angekommen sei, sei er von dort weiter nach Hamar, Mogadischu, geflogen. Der Fahrer habe ihn von römisch 40 nach römisch 40 gebracht. Dieser heiße römisch 40 und er habe ihm das Visum und den Reisepass organisiert. Der Beschwerdeführer habe dort einen Monat bei ihm gelebt. Er sei dort in Mogadischu immer nur zuhause gewesen. Da seien alle seine Fluchtgründe.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  3. Am 14.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn, Subclan Mirifle, Subsubclan Jiroon, an. Er stammt aus der Stadt Wajid in der Region Bakool, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht im Jahr 2020 wegen des Schmuggels von Lebensmitteln von der Al Shabaab entdeckt und mit dem Umbringen bedroht.
  5. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2020 beim Schmuggel von Lebensmitteln in seine Heimatstadt von der Al Shabaab aufgehalten und in weiterer Folge telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Zugang zur Stadt Wajid seit Jahren von der Al Shabaab gesperrt ist und der Beschwerdeführer insoweit die Wahrheit angibt, zumal dieser Umstand in mehreren öffentlich zugänglichen Quellen erwähnt wird. Ebenso ist es grundsätzlich völlig plausibel, dass infolge dieser Blockade Schmuggel betrieben wird und der Beschwerdeführer davon weiß. Es gelang ihm jedoch nicht, überzeugend darzulegen, dass er selbst beim Schmuggel von der Al Shabaab entdeckt worden wäre. Zunächst gestaltete sich das darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers stets als nur vage und oberflächlich. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2022 umschrieb er den eigentlichen Vorfall seiner Entdeckung in wenigen Wörtern in bloß zwei protokollierten Zeilen („Plötzlich wurde das Feuer eröffnet. Ich bin dann weggelaufen. Meine zwei Kollegen wurden festgenommen und gleich getötet. Sie haben Waren genommen und diese angezündet.“, AS 90). Auf Ersuchen, darauf näher einzugehen, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er hinter die Bäume gegangen sei, um seine Notdurft zu verrichten, als er dann die Aufforderung stehenzubleiben sowie sogleich mehrere Schüsse gehört habe. Er sei dann weggelaufen und man habe ihm nachgeschossen, ihn aber nicht getroffen (AS 91 f). Auch hier blieb der Beschwerdeführer somit nur oberflächlich. Insbesondere blieb er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2023 ohne Details, sondern wurde trotz der Aufforderung, den Überfall durch die Al Shabaab sehr ausführlich zu schildern, wieder vager („Während wir gegangen sind, bin ich dann zur Toilette in den Busch gegangen. Während ich sitze, höre ich Schüsse. Dann bin ich weggelaufen.“, Verhandlungsprotokoll S. 7). Zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung kein Wort mehr darüber verlor, dass ihm auch nachgeschossen worden sei, obwohl gerade dies sicherlich einprägsam gewesen wäre, und er ebenso wenig eine Aufforderung stehenzubleiben angab, vermittelte er im Verfahren und in seinem persönlichen Auftreten in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass ihm dieser Vorfall tatsächlich passiert ist. Weiters war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Involvierung der in Wajid stationierten somalischen Soldaten widersprüchlich. In der Einvernahme durch das Bundesamt sagte der Beschwerdeführer aus, dass somalische Truppen in der Nähe den Schuss gehört und das Geschehen verfolgt hätten (AS 92). Wenn aber der Beschwerdeführer, wie er später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, zu diesem Zeitpunkt rund 20 Kilometer von Wajid entfernt war (Verhandlungsprotokoll S. 7), so ist – selbst unter Annahme idealer Bedingungen – völlig ausgeschlossen, dass die in der Stadt stationierten Soldaten die Schüsse hören hätten können. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde relativierte, dass es bloß möglich gewesen sei, dass die Soldaten den Vorfall hören hätte können (AS 259), so bleibt einerseits diese Ungereimtheit in seinem Vorbringen dennoch bestehen und geht er damit andererseits ohne nachvollziehbaren Grund von seinem Vorbringen in der Einvernahme ab, was ebenso dafür spricht, dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben macht. Es sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der Einvernahme behauptete (vgl. dazu auch AS 84). Der Beschwerdeführer widersprach sich aber auch zu seiner Meldung des Vorfalls bei den Soldaten. Während er nämlich in der Einvernahme erzählte, dass er nach dem Vorfall „direkt zu den somalischen Truppen gegangen“ sei (AS 92), gab er in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu Protokoll, dass er von den Soldaten aufgehalten worden sei und er eigentlich nachhause laufen habe wollen (Verhandlungsprotokoll S. 8).Weiters war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Involvierung der in Wajid stationierten somalischen Soldaten widersprüchlich. In der Einvernahme durch das Bundesamt sagte der Beschwerdeführer aus, dass somalische Truppen in der Nähe den Schuss gehört und das Geschehen verfolgt hätten (AS 92). Wenn aber der Beschwerdeführer, wie er später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, zu diesem Zeitpunkt rund 20 Kilometer von Wajid entfernt war (Verhandlungsprotokoll S. 7), so ist – selbst unter Annahme idealer Bedingungen – völlig ausgeschlossen, dass die in der Stadt stationierten Soldaten die Schüsse hören hätten können. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde relativierte, dass es bloß möglich gewesen sei, dass die Soldaten den Vorfall hören hätte können (AS 259), so bleibt einerseits diese Ungereimtheit in seinem Vorbringen dennoch bestehen und geht er damit andererseits ohne nachvollziehbaren Grund von seinem Vorbringen in der Einvernahme ab, was ebenso dafür spricht, dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben macht. Es sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der Einvernahme behauptete vergleiche dazu auch AS 84). Der Beschwerdeführer widersprach sich aber auch zu seiner Meldung des Vorfalls bei den Soldaten. Während er nämlich in der Einvernahme erzählte, dass er nach dem Vorfall „direkt zu den somalischen Truppen gegangen“ sei (AS 92), gab er in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu Protokoll, dass er von den Soldaten aufgehalten worden sei und er eigentlich nachhause laufen habe wollen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Schließlich sind die vom Beschwerdeführer angeführten Zeitangaben nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So meinte er nämlich in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass er am 04.02.2020 von Wajid ins ca. 20 Kilometer entfernte Dorf XXXX gegangen sei, um dort die Lebensmittel abzuholen. Man habe in der Nacht unterwegs sein müssen, um der Al Shabaab zu entgehen. Für die Strecke von Wajid nach XXXX habe er normalerweise sechs Stunden gebraucht. Der Vorfall sei dann am Rückweg nach Wajid passiert und er sei, nachdem er weggelaufen sei, um etwa 13 Uhr wieder zu Hause angekommen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wie er für eine Strecke von (maximal) 20 Kilometer derart lange brauchen habe können, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, dass er eigentlich schon um 5 Uhr in der Früh in der Stadt angekommen sei (AS 90 f). Aus welchem Grund er nun aber zuvor eine gänzlich andere Uhrzeit angab, lässt sich daraus nicht erschließen. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass er schon um 5 Uhr wieder in Wajid gewesen wäre, sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er gegen neun Uhr abends überfallen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Wenn er aber den Weg in der Nacht nehmen hat müssen und alleine der Weg nach XXXX sechs Stunden gedauert hat, konnte er nicht bereits um 9 Uhr abends wieder am Rückweg gewesen sein. Der Beschwerdeführer meinte zudem, dass er zum Zeitpunkt des Überfalls etwa 20 Kilometer von Wajid entfernt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7), womit er also für den Weg von dort in die Stadt acht Stunden benötigt hätte (von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh). Hier ist nun aber wieder nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer zu Fuß – zumal teilweise laufend – derart lange für diese Distanz gebraucht hätte, wenn der Weg bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit in rund vier Stunden zu bewältigen wäre bzw. er selbst mit einem Lastesel für die gesamte Strecke nur sechs Stunden gebraucht habe.Schließlich sind die vom Beschwerdeführer angeführten Zeitangaben nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So meinte er nämlich in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass er am 04.02.2020 von Wajid ins ca. 20 Kilometer entfernte Dorf römisch 40 gegangen sei, um dort die Lebensmittel abzuholen. Man habe in der Nacht unterwegs sein müssen, um der Al Shabaab zu entgehen. Für die Strecke von Wajid nach römisch 40 habe er normalerweise sechs Stunden gebraucht. Der Vorfall sei dann am Rückweg nach Wajid passiert und er sei, nachdem er weggelaufen sei, um etwa 13 Uhr wieder zu Hause angekommen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wie er für eine Strecke von (maximal) 20 Kilometer derart lange brauchen habe können, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, dass er eigentlich schon um 5 Uhr in der Früh in der Stadt angekommen sei (AS 90 f). Aus welchem Grund er nun aber zuvor eine gänzlich andere Uhrzeit angab, lässt sich daraus nicht erschließen. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass er schon um 5 Uhr wieder in Wajid gewesen wäre, sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er gegen neun Uhr abends überfallen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Wenn er aber den Weg in der Nacht nehmen hat müssen und alleine der Weg nach römisch 40 sechs Stunden gedauert hat, konnte er nicht bereits um 9 Uhr abends wieder am Rückweg gewesen sein. Der Beschwerdeführer meinte zudem, dass er zum Zeitpunkt des Überfalls etwa 20 Kilometer von Wajid entfernt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7), womit er also für den Weg von dort in die Stadt acht Stunden benötigt hätte (von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh). Hier ist nun aber wieder nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer zu Fuß – zumal teilweise laufend – derart lange für diese Distanz gebraucht hätte, wenn der Weg bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit in rund vier Stunden zu bewältigen wäre bzw. er selbst mit einem Lastesel für die gesamte Strecke nur sechs Stunden gebraucht habe. Insgesamt ist es damit zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Wajid stammt, wodurch er auch vom dort stattfindenden Schmuggel wissen wird, er konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er selbst deswegen von der Al Shabaab aufgehalten bzw. bedroht worden ist, da sein Vorbringen zu diesem individuellen Vorfall nicht nur sehr vage, sondern auch widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war. Sonstige ihn selbst treffende Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind – abseits der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia – auch nicht hervorgekommen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Al Shabaab beim Schmuggel von Lebensmitteln entdeckt worden und infolgedessen mit dem Umbringen bedroht worden sei, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Al Shabaab beim Schmuggel von Lebensmitteln entdeckt worden und infolgedessen mit dem Umbringen bedroht worden sei, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2260911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.