Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 10§ 2§ 42§ 39Artikel 92RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW170 2240747-1 Spruch, W170 2240747-1/120E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Gegenständlich ist die Frage, ob die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, erfolgte Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete, Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, Klinische Psychologie und Allgemeine Psychologie rechtmäßig ist, weil XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhob.Gegenständlich ist die Frage, ob die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, erfolgte Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete, Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, Klinische Psychologie und Allgemeine Psychologie rechtmäßig ist, weil römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhob. Begründet war die Entziehung durch die Behörde ausschließlich mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Athen wegen Verleumdung nach dem griechischen Strafgesetzbuch. Im Verwaltungsakt einliegend befand sich weiters ein Aktenvermerk vom 02.10.2019 eines Richters des Landesgerichts Innsbruck zum Verfahren 66 Cg 63/18v, nachdem sich der Beschwerdeführer in einer am 23.09.2019 abgeführten mündlichen Verhandlung „skurril“ verhalten und als Psychologe eine „gutachterliche Stellungnahme“ zu dem im Pflegschaftsverfahren eingeholtem psychiatrischen Gutachten erstattet habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2022, W170 2240747-1/E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid mit der Begründung behoben, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers in Griechenland unbeachtlich sei, die diesem zugrunde liegen Tathandlungen aus dem Jahr 2012 wegen der Rechtskraftwirkung des Zertifizierungsbescheides aus dem Jahr 2016 nicht für sich verwertet werden könnten und das Verhalten schon (zum damaligen Zeitpunkt) fast 10 Jahre zurückliege, während der sich der Beschwerdeführer wohl verhalten habe. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Verfahren 66 Cg 63/18v vor dem Landesgericht Innsbruck seine Kompetenzen nicht offensichtlich überschritten und sei sein Verhalten in der Verhandlung am 23.09.2019 nicht geeignet, ihm die Stellung als Sachverständiger zu entziehen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, wurde das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Erledigung einer Amtsrevision der Behörde behoben. Dieses war im Wesentlichen wie folgt begründet: „
§ 10Abs.
1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid u.a. dann zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.„
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid u.a. dann zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Eine Eintragungsvoraussetzung, deren Wegfall danach zur Entziehung zu führen hat, ist
§ 2Abs.
2 Z 1 lit. e SDG die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers bzw. Sachverständigen.Eine Eintragungsvoraussetzung, deren Wegfall danach zur Entziehung zu führen hat, ist
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers bzw. Sachverständigen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG betrifft nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN).Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG betrifft nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Im vorliegenden Fall hat der Amtsrevisionswerber im Entziehungsbescheid die Vertrauensunwürdigkeit des Mitbeteiligten damit begründet, dass dieser von einem griechischen Strafgericht im Februar 2019 wegen Verleumdung verurteilt worden sei. Feststellungen zu den zugrundeliegenden Straftaten wurden von ihm nicht getroffen. Das BVwG hat im Beschwerdeverfahren die Verurteilung des Mitbeteiligten durch das griechische Strafgericht ebenfalls als erwiesen angenommen. Es hat überdies die dem Strafurteil zugrundeliegenden Straftaten (unter Bezugnahme auf die Begründung des griechischen Strafurteils) festgestellt. Danach habe der Mitbeteiligte im Jahr 2012 – auf das Wesentliche zusammengefasst – in mehreren Emails an verschiedene Personen wissentlich unrichtige Vorwürfe gegen eine näher bezeichnete Person (den Privatankläger im griechischen Strafverfahren) erhoben, indem er dieser Person in seiner Funktion als Sachverwalter einer näher bezeichneten Frau strafbares Verhalten vorgeworfen hätte. In seiner rechtlichen Beurteilung vertritt das BVwG zunächst die Rechtsansicht, das griechische Strafurteil bilde keine Grundlage für die Aberkennung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit, weil es nicht Art. 6 EMRK und somit nicht § 73 StGB entspreche. Das Urteil sei nämlich nach einer unangemessen langen Verfahrensdauer ergangen.In seiner rechtlichen Beurteilung vertritt das BVwG zunächst die Rechtsansicht, das griechische Strafurteil bilde keine Grundlage für die Aberkennung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit, weil es nicht Artikel 6, EMRK und somit nicht Paragraph 73, StGB entspreche. Das Urteil sei nämlich nach einer unangemessen langen Verfahrensdauer ergangen. Dem hält der Amtsrevisionswerber entgegen, das BVwG habe sich mit den Gründen für die lange Verfahrensdauer nicht auseinandergesetzt. Schon deshalb sei die Nichtberücksichtigung des Urteils verfehlt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, die als Eintragungsvoraussetzung statuiert ist und deren Fehlen zum Ausschluss von der Eintragung oder – wie im gegenständlichen Fall – zum Verlust der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger führen kann, stellt das SDG nicht unmittelbar auf eine Verurteilung durch ein in- oder ausländisches Strafgericht ab. Entscheidend ist vielmehr, ob das zugrundeliegende Fehlverhalten die Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erschüttert. Auf die Frage der Gleichstellung dieses ausländischen Urteils mit einer inländischen Verurteilung und daher, ob das griechische Strafverfahren eine (im Sinne der zu Art. 6 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR) überlange Verfahrensdauer aufgewiesen hat, kommt es hingegen fallbezogen nicht an.Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, die als Eintragungsvoraussetzung statuiert ist und deren Fehlen zum Ausschluss von der Eintragung oder – wie im gegenständlichen Fall – zum Verlust der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger führen kann, stellt das SDG nicht unmittelbar auf eine Verurteilung durch ein in- oder ausländisches Strafgericht ab. Entscheidend ist vielmehr, ob das zugrundeliegende Fehlverhalten die Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erschüttert. Auf die Frage der Gleichstellung dieses ausländischen Urteils mit einer inländischen Verurteilung und daher, ob das griechische Strafverfahren eine (im Sinne der zu Artikel 6, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR) überlange Verfahrensdauer aufgewiesen hat, kommt es hingegen fallbezogen nicht an. Das BVwG hält in der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses fest, dass das gegenständliche Fehlverhalten grundsätzlich geeignet wäre, dem Mitbeteiligten die Vertrauenswürdigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger abzusprechen. Dies ist angesichts des in der hg. Judikatur stets betonten strengen Maßstabes und des Umstandes, dass nicht allein Fehlverhalten des Betroffenen im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit zu beachten ist, auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend. Trotzdem verneint das BVwG die Vertrauensunwürdigkeit des Mitbeteiligten aus mehreren Gründen, die sich als nicht überzeugend erweisen: Das BVwG argumentiert, der Mitbeteiligte sei nach Begehung der Straftaten rezertifiziert worden. Die Rechtskraft dieser Rezertifizierung stehe der Berücksichtigung der Straftaten im gegenständlichen Entziehungsverfahren entgegen, mögen die Straftaten im Zeitpunkt der Rezertifizierung auch nicht bekannt gewesen seien. Zu Recht macht die Amtsrevision geltend, dass das BVwG mit dieser Begründung das Entziehungsverfahren
§ 10Abs.
1 SDG rechtlich unrichtig beurteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Die Norm erlaubt somit ausdrücklich eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungs- und damit auch Rezertifizierungsbescheide, wenn – wie im vorliegenden Fall – Umstände bekannt werden, die gegen die Eintragung bzw. Rezertifizierung gesprochen hätten oder die Voraussetzungen für die Eintragung bzw. Rezertifizierung nachträglich weggefallen sind. Einer vom BVwG angedachten Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens bedarf es daher nicht, womit auch den einschlägigen Fristen für ein Wiederaufnahmeverfahren im gegenständlichen Kontext keine Bedeutung zukommt.Zu Recht macht die Amtsrevision geltend, dass das BVwG mit dieser Begründung das Entziehungsverfahren
Paragraph 10, Absatz eins, SDG rechtlich unrichtig beurteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Die Norm erlaubt somit ausdrücklich eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungs- und damit auch Rezertifizierungsbescheide, wenn – wie im vorliegenden Fall – Umstände bekannt werden, die gegen die Eintragung bzw. Rezertifizierung gesprochen hätten oder die Voraussetzungen für die Eintragung bzw. Rezertifizierung nachträglich weggefallen sind. Einer vom BVwG angedachten Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens bedarf es daher nicht, womit auch den einschlägigen Fristen für ein Wiederaufnahmeverfahren im gegenständlichen Kontext keine Bedeutung zukommt. Das BVwG führt weiters aus, ihm lägen die Originale der Emails, die zur Verurteilung durch das griechische Strafgericht geführt hätten, nicht vor, weshalb „klare Beweise“ für das strafbare Verhalten fehlten. Ohne an dieser Stelle auf die Frage näher einzugehen, inwieweit die Verurteilung durch das griechische Strafgericht Bindungswirkung dahingehend entfaltete, dass der Mitbeteiligte die darin angeführten Straftaten tatsächlich begangen hat, erweisen sich diese Erwägungen des BVwG schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil das BVwG nicht darlegt, welche Zweifel es an der Richtigkeit der aus dem griechischen Strafurteil entnommenen Tatsachen hat und aus welchen Gründen ihm die Vorlage der Original-Emails überhaupt erforderlich erschienen. Zuletzt führt das BVwG an, dass die Straftaten schon lange zurücklägen und sich der Mitbeteiligte seither nichts habe zuschulden kommen lassen, weshalb kein Grund ersichtlich sei, ihm die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Dem hält die Amtsrevision zu Recht entgegen, dass der Mitbeteiligte auch in der Zeit nach den in Rede stehenden Straftaten Verhaltensweisen gesetzt hat, die Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger rechtfertigen konnten. So ist der Umstand, dass es ein Zivilrichter des Landesgerichts Innsbruck im Oktober 2019 für erforderlich erachtete, das „skurrile“ Auftreten des Mitbeteiligten in einem Zivilverfahren in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Amtsrevisionswerber zur Kenntnis zu bringen, weil der Mitbeteiligte bei seiner beabsichtigten Zeugeneinvernahme unberechtigte Vorwürfe gegen eine Partei und das Gericht erhob, nicht unbeachtlich. Das BVwG zieht in seiner Begründung nicht in Zweifel, dass diese Äußerungen gefallen sind, will sie aber durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sehen und verweist darauf, dass der Mitbeteiligte im dortigen Verfahren nur als Zeuge und nicht als Sachverständiger aufgetreten und nicht dokumentiert sei, dass das Verhalten des Mitbeteiligten zu Verfahrensverzögerungen geführt hätte oder die Äußerungen, wenn auch unrichtig, unsachlich gewesen wären. Dazu ist neuerlich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Vertrauenswürdigkeit von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen hinzuweisen, nach der nicht der leiseste Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen bestehen darf, wobei dabei nicht allein das Verhalten bei Erfüllung der Aufgaben als Sachverständiger zu berücksichtigen ist. Wenn das BVwG weitere Ermittlungen zum genauen Inhalt und zur (Un-)Sachlichkeit der Äußerungen des Mitbeteiligten im Zusammenhang mit dem erwähnten Zivilverfahren für erforderlich gehalten haben sollte, wäre es an ihm gelegen gewesen, das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen. Die Begründung im angefochtenen Erkenntnis für die Irrelevanz des zitierten Aktenvermerks bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten ist hingegen nicht überzeugend. Die Amtsrevision verweist außerdem auf das vom BVwG angesprochene Privatgutachten des Mitbeteiligten zur Widerlegung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Sie rügt, dass das BVwG dieses Privatgutachten in seiner Begründung zwar verwertet, dessen Inhalt aber nicht festgestellt hat. So wären daraus abschätzige bzw. beleidigende Äußerungen des Mitbeteiligten gegen die Gerichtsgutachterin zutage getreten (die im Einzelnen angeführt werden). Allein diese Äußerungen seien nach Auffassung des Amtsrevisionswerbers geeignet, einen weiteren Entziehungsgrund zu verwirklichen. Dem hält der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung zutreffend entgegen, dass die Entziehung im verwaltungsbehördlichen Bescheid auf diesen Entziehungsgrund nicht gestützt worden ist, weshalb das erstmals in der Revision erhobene Vorbringen, insoweit liege ein selbständiger Entziehungstatbestand vor, den das BVwG näher feststellen hätte müssen, dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot widerspricht und daher nicht weiter zu beurteilen ist. Soweit das BVwG aber von Wohlverhalten des Mitbeteiligten nach den in Rede stehenden Straftaten spricht, ist auch dieses Privatgutachten Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren, zumal sich das BVwG damit in der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandergesetzt hat. Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausführte, das Privatgutachten sei ‚zumindest denkmöglich‘ in den Fachbereich des Mitbeteiligten gefallen, übersieht es, dass dies allein nicht ausreicht, um die Relevanz dieses Gutachtens für die Frage der Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten zu verneinen. Zum einen bedürfte es dafür einer Auseinandersetzung mit den vom Amtsrevisionswerber angeführten Argumenten, die auf eine Unsachlichkeit des Mitbeteiligten im Umgang mit einer Gerichtssachverständigen hindeuten, zum anderen wäre anhand des Privatgutachtens genauer zu überprüfen, ob sich der Mitbeteiligte in seinen Ausführungen auf Fachfragen beschränkte, die seinem Fachgebiet unterlagen, oder über diese – in unzulässiger Art und Weise – hinausging. Ohne Klärung all dieser Umstände kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mitbeteiligte nach den Straftaten aus dem Jahr 2012 und vor der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger als hinreichend vertrauenswürdig erwiesen hat. Das angefochtene Erkenntnis war daher
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der in der Revisionsbeantwortung beantragten mündlichen Verhandlung konnte
§ 39Abs. 2 Z 4 und Z 6 Vw
GG abgesehen werden.“Von der in der Revisionsbeantwortung beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.“ Nach der Rückmittlung der Verwaltungsakten wurde vom Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsschritte gesetzt, unter anderem (erfolglos) versucht, den griechischen Strafakt beizuschaffen, allerdings konnten über den Beschwerdeführer die inkriminierten E-Mails beigeschafft werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2023 und am 20.12.2023 weitere Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung durch. Hinsichtlich der Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 02.10.2019 wurden der damals zuständige Richter sowie die anderen anwesenden Parteien als Zeugen einvernommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und – im Einvernehmen mit den Parteien – auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. Dieses hat somit schriftlich zu ergehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6 – über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6 – über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die entsprechende, von der Behörde geführte Liste für die Fachgebiete 04.70 Verkehrspsychologie, 04.40 Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, 04.35 Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung), nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, 04.31 Klinische Psychologie und 04.30 Allgemeine Psychologie eingetragen. Eine Spezialisierung im Fachgebiet 04.31 Klinische Psychologie in Bezug auf Klinische Neuropsychologie war der Eintragung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 31.12.2021 zertifiziert. Am 17.12.2021 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde den Antrag auf Rezertifizierung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.07.2002 auf Grund postgraduierter Qualifikation von der Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich und dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen der Titel Klinischer Neuropsychologe verliehen. 1.
- Nachdem der Behörde am 07.12.2020 bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mittels rechtskräftigen Urteils des dreiköpfigen Strafkammergerichts Athen vom 27.02.2019 wegen Verleumdung (nach dem griechischen Strafgesetzbuch) zu einer (bedingt nachgesehenen) dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die unter 1.
- genannten Fachgebiete entzogen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2021 zugestellt. Mit am 01.03.2021 elektronisch bei der Behörde eingebrachter Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 25.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2022, W170 2240747-1/E, stattgegeben und der gegenständliche Bescheid behoben; mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, wurde allerdings das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben und dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2023 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgemittelt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. 1.
- Mit mündlich verkündeter Berufungsentscheidung des dreigliedrigen Senates D des Landgerichtes für Strafsachen Athen vom 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch die Begehung mehrerer Handlungen, welche die Fortsetzung eines und desselben Deliktes darstellen würden, schriftlich vor Dritten Umstände über eine andere Person behauptet zu haben, die geeignet gewesen seien, deren Ehre und Ansehen zu schädigen, wobei diese Behauptungen falsch bzw. unwahr gewesen seien und der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sie falsch waren. Konkret habe der Beschwerdeführer am 17.07.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. gegen den Privatankläger XXXX folgendes behauptete habe:Konkret habe der Beschwerdeführer am 17.07.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte römisch 40 gesandt, in der er über bzw. gegen den Privatankläger römisch 40 folgendes behauptete habe: „Sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrter Herr Mag. XXXX , das Einzige, auf das ich nun warte, ist der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Darüber hinaus erfolgte eine Meldung (Anzeige) betreffend das Athener Rechtsanwaltsbüro XXXX und Partner bei der Rechtsanwaltskammer Athen. In diesem Fall wurde eine Bestätigung beantragt, in der erläutert werden möge, ob das Verhalten dieses Büros (für die Dauer von fast 20 Jahren) mit den Prinzipien des Rechtsanwaltsberufes und mit den griechischen Gesetzen konform sein kann. Es wurde weiter der Antrag gestellt, dass eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden möge, ob Ihr Klient XXXX und das Büro XXXX und Partner eine ‚kriminelle Vereinigung‘
dem griechischen Gesetz gebildet haben. Obwohl Sie über meine Tätigkeit als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung bzw. Pflege informiert sind, obwohl Sie Kenntnis von der Bestellung Dris. XXXX zum vorläufigen österreichischen Verwalter bzw. Geschäftsführer haben, dennoch führen Sie Gespräche/Transaktionen mit österreichischen Gesellschaften durch, als könnte die vorläufige Bestellung von XXXX durch die griechischen Behörden irgendeine rechtliche Wirksamkeit in Österreich haben. Sobald ich von irgendeiner Behörde die Bestätigung erhalte, dass die Personen, die das Umfeld Ihres Klienten XXXX bilden, eine kriminelle Vereinigung darstellen, werde ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft wenden, die für die Bekämpfung der Korruption zuständig ist.„Sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 , das Einzige, auf das ich nun warte, ist der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Darüber hinaus erfolgte eine Meldung (Anzeige) betreffend das Athener Rechtsanwaltsbüro römisch 40 und Partner bei der Rechtsanwaltskammer Athen. In diesem Fall wurde eine Bestätigung beantragt, in der erläutert werden möge, ob das Verhalten dieses Büros (für die Dauer von fast 20 Jahren) mit den Prinzipien des Rechtsanwaltsberufes und mit den griechischen Gesetzen konform sein kann. Es wurde weiter der Antrag gestellt, dass eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden möge, ob Ihr Klient römisch 40 und das Büro römisch 40 und Partner eine ‚kriminelle Vereinigung‘
dem griechischen Gesetz gebildet haben. Obwohl Sie über meine Tätigkeit als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung bzw. Pflege informiert sind, obwohl Sie Kenntnis von der Bestellung Dris. römisch 40 zum vorläufigen österreichischen Verwalter bzw. Geschäftsführer haben, dennoch führen Sie Gespräche/Transaktionen mit österreichischen Gesellschaften durch, als könnte die vorläufige Bestellung von römisch 40 durch die griechischen Behörden irgendeine rechtliche Wirksamkeit in Österreich haben. Sobald ich von irgendeiner Behörde die Bestätigung erhalte, dass die Personen, die das Umfeld Ihres Klienten römisch 40 bilden, eine kriminelle Vereinigung darstellen, werde ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft wenden, die für die Bekämpfung der Korruption zuständig ist. Hochachtungsvoll Mag. Dr. Klaus XXXX (sic!)“.Hochachtungsvoll Mag. Dr. Klaus römisch 40 (sic!)“. Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass alles, was vom Beschwerdeführer angeführt worden sei, nicht wahr bzw. falsch gewesen sei, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe; wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt wurde, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet habe oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der vorgenannten österreichischen Rechtsanwälte, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass alles, was vom Beschwerdeführer angeführt worden sei, nicht wahr bzw. falsch gewesen sei, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe; wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt wurde, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet habe oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der vorgenannten österreichischen Rechtsanwälte, gelangt seien. Weiters habe der Beschwerdeführer in Athen am 26.07.2012 eine E-Mail an den Privatankläger gesandt und über bzw. gegen ihn folgendes behauptet: „Herr XXXX , es scheint, dass Sie des Ernstes Ihrer Situation nicht bewusst sind. Nachdem Sie Ihr Opfer, XXXX , nicht besucht haben, sende ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie möglicherweise erkennen können, bleiben ihr sicherlich noch einige Jahre und sie ist (mit Ausnahme des Parkinson, das die Lebenserwartung nicht schmälert) gesund. Sie ist sicherlich nicht die ‚Pflanze‘, als welche sie ihre Töchter beschreiben (sie haben sie seit über 10 Jahren nicht gesehen).
Entscheidung von New York wurden die entwendeten Vermögensbestandteile, die 72 Aktien von Frau XXXX an XXXX , an XXXX , deren Präsident Sie seit dem
- September 1994 waren, übertragen. Am
- Juni 2001 wurden Sie zum Vizepräsidenten von XXXX . Sie hatten also Zugang zu den Büchern über die Protokolle, nach denen,
den Aussagen in New York des Rechtsanwaltes XXXX , Frau XXXX die einzige Aktionärin sei. Am
- Juni 2001 wurden Sie zum Vize-Präsidenten des XXXX . Es war also Ihre Aufgabe, die Nutzung der Villa XXXX durch Herrn XXXX und dessen Kinder aus
- Ehe zu stoppen. Dennoch stellten wir im Jahre 2008 fest, dass diese Menschen im Haus waren. Seit dem
- Juli 2002 waren Sie Vizepräsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass der Liquidator XXXX den Wert der Villa XXXX mit dem Betrag von € 225,385,40, somit mit einem viel geringeren Wert, als die unabhängige Schätzung von Herrn XXXX (vom 11/2001), bewertete. Seit dem
- Februar 2001 waren Sie Vize-Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der Maisonette mit dem geringen Betrag von € 18.723,43 bewertete. Seit dem
- Juni 2001 waren Sie Vize-Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der Maisonette B1 mit einem höheren Wert, nämlich von € 37.931,07, bewertete. Seit dem
- Februar 2001 waren Sie Vizepräsident der XXXX also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der alten Schule mit dem geringen Betrag von € 345.121,40 und XXXX mit dem geringen Betrag von € 542.920,48 bewertete. Seit dem
- August 1995 waren Sie Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert des Hauses am Berg mit dem höheren Betrag von € 564.930,87 bewertete.„Herr römisch 40 , es scheint, dass Sie des Ernstes Ihrer Situation nicht bewusst sind. Nachdem Sie Ihr Opfer, römisch 40 , nicht besucht haben, sende ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie möglicherweise erkennen können, bleiben ihr sicherlich noch einige Jahre und sie ist (mit Ausnahme des Parkinson, das die Lebenserwartung nicht schmälert) gesund. Sie ist sicherlich nicht die ‚Pflanze‘, als welche sie ihre Töchter beschreiben (sie haben sie seit über 10 Jahren nicht gesehen).
Entscheidung von New York wurden die entwendeten Vermögensbestandteile, die 72 Aktien von Frau römisch 40 an römisch 40 , an römisch 40 , deren Präsident Sie seit dem
- September 1994 waren, übertragen. Am
- Juni 2001 wurden Sie zum Vizepräsidenten von römisch 40 . Sie hatten also Zugang zu den Büchern über die Protokolle, nach denen,
den Aussagen in New York des Rechtsanwaltes römisch 40 , Frau römisch 40 die einzige Aktionärin sei. Am
- Juni 2001 wurden Sie zum Vize-Präsidenten des römisch 40 . Es war also Ihre Aufgabe, die Nutzung der Villa römisch 40 durch Herrn römisch 40 und dessen Kinder aus
- Ehe zu stoppen. Dennoch stellten wir im Jahre 2008 fest, dass diese Menschen im Haus waren. Seit dem
- Juli 2002 waren Sie Vizepräsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass der Liquidator römisch 40 den Wert der Villa römisch 40 mit dem Betrag von € 225,385,40, somit mit einem viel geringeren Wert, als die unabhängige Schätzung von Herrn römisch 40 (vom 11 aus 2001,), bewertete. Seit dem
- Februar 2001 waren Sie Vize-Präsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert der Maisonette mit dem geringen Betrag von € 18.723,43 bewertete. Seit dem
- Juni 2001 waren Sie Vize-Präsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert der Maisonette B1 mit einem höheren Wert, nämlich von € 37.931,07, bewertete. Seit dem
- Februar 2001 waren Sie Vizepräsident der römisch 40 also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert der alten Schule mit dem geringen Betrag von € 345.121,40 und römisch 40 mit dem geringen Betrag von € 542.920,48 bewertete. Seit dem
- August 1995 waren Sie Präsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert des Hauses am Berg mit dem höheren Betrag von € 564.930,87 bewertete. All diese Daten sind der österreichischen Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer Athen bekannt. Wenn die österreichische Staatsanwaltschaft ihren Abschlussbericht erstellt, wird dieser in die griechische und in die englische Sprache übersetzt werden. Wenn man in Österreich gegen Sie vorgehen sollte, kann eine europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Die englische Version wird samt einer ausführlichen Aussage an die Rechtsanwaltskammer New York sowie an die Staatsanwaltschaft New York übermittelt werden. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ des amerikanischen Staatsbürgers XXXX umfassen.Die englische Version wird samt einer ausführlichen Aussage an die Rechtsanwaltskammer New York sowie an die Staatsanwaltschaft New York übermittelt werden. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ des amerikanischen Staatsbürgers römisch 40 umfassen. Sie wurden von der griechischen Justiz zum vorläufigen Sachwalter bestellt, also werden Sie als Verantwortlicher für jede und für all Ihre Handlungen gegen XXXX betrachtet werden. Wenn auch Ihre entsprechende Bestellung im April 2011 stattfand, Ihre Verantwortung wird auf den
- Februar 1985 zurückreichen, als Sie zum Schriftführer der XXXX bestellt wurden (wo Sie mit dem früheren Rechtsanwalt von XXXX , zusammen tätig waren). Sie haben Ihr ganzes Leben gearbeitet und gelebt von den Interessen der XXXX . Jetzt, in Ihren 80ern, haben Sie gegen die letzte Erbin dieser wichtigen Familie, gegen XXXX , gehandelt und sich auf die Seite der XXXX geschlagen. Sie werden hierfür die Verantwortung bis zu Ihrem letzten Atemzug übernehmen. Jetzt, nachdem Sie keinen österreichischen Rechtsanwalt mehr haben (da die ganze Geschichte inzwischen brenzlig zu werden begann), haben Sie noch die Kosten von Frau XXXX zu decken.
Artikel 92des österreichischen Strafgesetzbuches (das griechische St
GB kann ähnlich sein) können Sie wegen der Vernachlässigung von ihr zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt werden. Und es kann sein, dass eine österreichische Haftanstalt angenehmer für Ihre letzten Lebensjahre, als ein griechisches Gefängnis ist.Sie wurden von der griechischen Justiz zum vorläufigen Sachwalter bestellt, also werden Sie als Verantwortlicher für jede und für all Ihre Handlungen gegen römisch 40 betrachtet werden. Wenn auch Ihre entsprechende Bestellung im April 2011 stattfand, Ihre Verantwortung wird auf den 5. Februar 1985 zurückreichen, als Sie zum Schriftführer der römisch 40 bestellt wurden (wo Sie mit dem früheren Rechtsanwalt von römisch 40 , zusammen tätig waren). Sie haben Ihr ganzes Leben gearbeitet und gelebt von den Interessen der römisch 40 . Jetzt, in Ihren 80ern, haben Sie gegen die letzte Erbin dieser wichtigen Familie, gegen römisch 40 , gehandelt und sich auf die Seite der römisch 40 geschlagen. Sie werden hierfür die Verantwortung bis zu Ihrem letzten Atemzug übernehmen. Jetzt, nachdem Sie keinen österreichischen Rechtsanwalt mehr haben (da die ganze Geschichte inzwischen brenzlig zu werden begann), haben Sie noch die Kosten von Frau römisch 40 zu decken.
Artikel 92des österreichischen Strafgesetzbuches (das griechische St
GB kann ähnlich sein) können Sie wegen der Vernachlässigung von ihr zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt werden. Und es kann sein, dass eine österreichische Haftanstalt angenehmer für Ihre letzten Lebensjahre, als ein griechisches Gefängnis ist. Hochachtungsvoll Dr. XXXX “Hochachtungsvoll Dr. römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei viel mehr, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu deren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 26.07.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der New Yorker Rechtsanwälte XXXX , Rechtsanwälte Kanzlei, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei viel mehr, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu deren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 26.07.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der New Yorker Rechtsanwälte römisch 40 , Rechtsanwälte Kanzlei, gelangt seien. Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.08.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers XXXX folgendes behauptet habe:Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.08.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte römisch 40 gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers römisch 40 folgendes behauptet habe: „Sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrter Herr Mag. XXXX , sehr geehrte Frau Mag. XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , Ihr Rechtsanwaltsbüro muss bereits, jedenfalls nach der Klage von XXXX , in Kenntnis darüber sein, dass es sich offensichtlich um einen kriminellen Zusammenschluss handelt, in dessen Rahmen öffentliche Funktionäre (Herr XXXX , aber auch Herr XXXX ) Machtmissbrauch betreiben. Weiters bin ich über den ganzen Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltsbüros mit verschiedenen österreichischen Firmen im Bilde, in welchem Sie behaupten, dass die Bestellung von XXXX als Geschäftsführer in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung darstellen würde. In der Tat glaube ich, dass das Vermögen von Frau XXXX durch die Handlungen Ihres Rechtsanwaltsbüros geschädigt wird, und ich behalte mir, als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung und Pflege, vor, Schadenersatzforderungen gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es sollte nunmehr Ihnen und Ihren Klienten klar sein, dass selbst die Rechtsabteilungen der Unternehmen, mit denen Sie schriftlichen Kontakt hatten, der Meinung sind, dass Herr XXXX über keine Art von rechtlicher Macht in Österreich verfügt. Folglich ist der Umstand, dass Sie jeglichen Kontakt verweigern, möglicherweise nicht anders als ein Hinweis auf omerta zu sehen? Möglicherweise ist omerta etwas Übliches in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien, etc; stellt dies aber in Österreich nicht einen klaren Verstoß gegen die Berufsethikregeln für Rechtsanwälte dar?„Sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 , sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 , sehr geehrte Frau römisch 40 , Ihr Rechtsanwaltsbüro muss bereits, jedenfalls nach der Klage von römisch 40 , in Kenntnis darüber sein, dass es sich offensichtlich um einen kriminellen Zusammenschluss handelt, in dessen Rahmen öffentliche Funktionäre (Herr römisch 40 , aber auch Herr römisch 40 ) Machtmissbrauch betreiben. Weiters bin ich über den ganzen Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltsbüros mit verschiedenen österreichischen Firmen im Bilde, in welchem Sie behaupten, dass die Bestellung von römisch 40 als Geschäftsführer in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung darstellen würde. In der Tat glaube ich, dass das Vermögen von Frau römisch 40 durch die Handlungen Ihres Rechtsanwaltsbüros geschädigt wird, und ich behalte mir, als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung und Pflege, vor, Schadenersatzforderungen gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es sollte nunmehr Ihnen und Ihren Klienten klar sein, dass selbst die Rechtsabteilungen der Unternehmen, mit denen Sie schriftlichen Kontakt hatten, der Meinung sind, dass Herr römisch 40 über keine Art von rechtlicher Macht in Österreich verfügt. Folglich ist der Umstand, dass Sie jeglichen Kontakt verweigern, möglicherweise nicht anders als ein Hinweis auf omerta zu sehen? Möglicherweise ist omerta etwas Übliches in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien, etc; stellt dies aber in Österreich nicht einen klaren Verstoß gegen die Berufsethikregeln für Rechtsanwälte dar? Hochachtungsvoll Dr. XXXX “Hochachtungsvoll Dr. römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass all das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch er eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass all das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch er eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien. Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.09.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers XXXX behauptet habe:Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.09.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte römisch 40 gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers römisch 40 behauptet habe: „Sehr Herr Mag. XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrte Frau Mag. XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , Herr XXXX ist Präsident der Gesellschaft XXXX , an die der Gewinn aus den 72 Aktien an XXXX übertragen wurde, welche Aktien im Besitz von Frau XXXX waren.„Sehr Herr Mag. römisch 40 , sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 , sehr geehrte Frau römisch 40 , Herr römisch 40 ist Präsident der Gesellschaft römisch 40 , an die der Gewinn aus den 72 Aktien an römisch 40 übertragen wurde, welche Aktien im Besitz von Frau römisch 40 waren. Er schied aus den Aufgaben des Direktors der Gesellschaft XXXX zum Vorteil von XXXX und XXXX , sowie von XXXX , aus und anschließend wurde die Liegenschaft ‚ XXXX ‘ für welche ein Anbot in Höhe von € 800.000 vorlag, um den Betrag von Euro 455.595,84 veräußert. Ihr Büro vertritt die Interessen von XXXX , Tochter des XXXX . Ihre Tätigkeit, in welcher österreichische Bevollmächtigte in Angelegenheit der medizinischen Pflege und Versorgung nicht beinhaltet ist, hat absolut keinen Wert. Sie nutzen aus einem Prozessbetrug (Frau XXXX hat zB. im Vertrag über die Bestellung eines Sachwalters mit keinem Wort die angebliche Schenkung der XXXX -Aktien sowie die angebliche Schenkung von XXXX , nämlich des Eigentums von XXXX , erwähnt).Er schied aus den Aufgaben des Direktors der Gesellschaft römisch 40 zum Vorteil von römisch 40 und römisch 40 , sowie von römisch 40 , aus und anschließend wurde die Liegenschaft ‚ römisch 40 ‘ für welche ein Anbot in Höhe von € 800.000 vorlag, um den Betrag von Euro 455.595,84 veräußert. Ihr Büro vertritt die Interessen von römisch 40 , Tochter des römisch 40 . Ihre Tätigkeit, in welcher österreichische Bevollmächtigte in Angelegenheit der medizinischen Pflege und Versorgung nicht beinhaltet ist, hat absolut keinen Wert. Sie nutzen aus einem Prozessbetrug (Frau römisch 40 hat zB. im Vertrag über die Bestellung eines Sachwalters mit keinem Wort die angebliche Schenkung der römisch 40 -Aktien sowie die angebliche Schenkung von römisch 40 , nämlich des Eigentums von römisch 40 , erwähnt). Hochachtungsvoll Dr. XXXX “Hochachtungsvoll Dr. römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch sei und der Angeklagte dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 25.09.2012 Kenntnis erlangt habe, als diese ihm von den vorgenannten Rechtsanwälten zur Kenntnis gebracht worden seien, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch sei und der Angeklagte dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 25.09.2012 Kenntnis erlangt habe, als diese ihm von den vorgenannten Rechtsanwälten zur Kenntnis gebracht worden seien, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 15.07.2012 in Athen eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer Athen, in der er über bzw. gegen den Privatankläger XXXX behauptet habe:Schließlich habe der Beschwerdeführer am 15.07.2012 in Athen eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer Athen, in der er über bzw. gegen den Privatankläger römisch 40 behauptet habe: „Lieber Herr Präsident! Haben XXXX , Sohn des XXXX (Rechtsanwaltskammer Athen-Reg.-Nr.: XXXX ), XXXX , zusammen mit XXXX , XXXX und deren Vater XXXX sowie mit XXXX eine KRIMINELLE VEREINIGUNG, mit dem Zweck, XXXX und mich zu schädigen gegründet?„Lieber Herr Präsident! Haben römisch 40 , Sohn des römisch 40 (Rechtsanwaltskammer Athen-Reg.-Nr.: römisch 40 ), römisch 40 , zusammen mit römisch 40 , römisch 40 und deren Vater römisch 40 sowie mit römisch 40 eine KRIMINELLE VEREINIGUNG, mit dem Zweck, römisch 40 und mich zu schädigen gegründet? Hochachtungsvoll Dr. XXXX “Hochachtungsvoll Dr. römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012, mit dem Zustellbericht-Zahl 3149/18-10-2012 des Gerichtsvollziehers im Sprengel Athen, Herrn I. XXXX , Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Athen und des Gerichtsvollziehers, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012, mit dem Zustellbericht-Zahl 3149/18-10-2012 des Gerichtsvollziehers im Sprengel Athen, Herrn römisch eins. römisch 40 , Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Athen und des Gerichtsvollziehers, gelangt seien. 1.
- Bereits am 07.11.2014 war bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck in dieser Causa ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Efeteio Athen eingelangt, in dem um die Einvernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde; dieses wurde am 23.02.2015 erledigt und der Staatsanwaltschaft beim Efeteio Athen rückübermittelt. Laut dem ins Deutsche übersetzten Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden hätten die dem unter 1.
- festgestellten Urteil zugrundeliegende E-Mails folgenden Inhalt gehabt: „1).- Auf der vom 17.07.2012 E-Mail, die sich an österreichische Rechtsanwälte und insbesondere an Frau XXXX und Herrn XXXX richtet, stehen u.a. die Untengenannten:„1).- Auf der vom 17.07.2012 E-Mail, die sich an österreichische Rechtsanwälte und insbesondere an Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 richtet, stehen u.a. die Untengenannten: Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , ich warte ausschließlich auf den endgültigen Bericht von der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Zusätzlich dazu wurde eine Beschwerdeerklärung für das Athener Rechtsanwaltsbüro XXXX bei der Rechtsanwaltskammer Athen abgegeben. In diesem Fall wurde eine Bescheinigung verlangt, auf der es erläutert wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht, das Verhalten dieses Rechtsanwaltsbüros (für 20 Jahre ungefähr) den Grundsätzen der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und der griechischen Rechtsprechung nachkommt. Es wurde auch ein Antrag auf Prüfungsdurchführung und auf wenn Ihre Kunden Herr XXXX und das Rechtsanwaltsbüro XXXX eine, nach der griechischen Rechtsprechung eine ‚Kriminalgruppe‘ bildeten, gestellt.ich warte ausschließlich auf den endgültigen Bericht von der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Zusätzlich dazu wurde eine Beschwerdeerklärung für das Athener Rechtsanwaltsbüro römisch 40 bei der Rechtsanwaltskammer Athen abgegeben. In diesem Fall wurde eine Bescheinigung verlangt, auf der es erläutert wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht, das Verhalten dieses Rechtsanwaltsbüros (für 20 Jahre ungefähr) den Grundsätzen der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und der griechischen Rechtsprechung nachkommt. Es wurde auch ein Antrag auf Prüfungsdurchführung und auf wenn Ihre Kunden Herr römisch 40 und das Rechtsanwaltsbüro römisch 40 eine, nach der griechischen Rechtsprechung eine ‚Kriminalgruppe‘ bildeten, gestellt. Trotz der Tatsache, dass Sie von meiner Handlungsvornahme, als Bevollmächtigter der ärztlichen Behandlung, von der Einstellung von XXXX als zeitlicher österreichischer Verwalter zur Kenntnis nehmen, trotzdem verkehren sie sich mit österreichischen Gesellschaften (…), als die zeitliche Einstellung von Herrn XXXX seitens der griechischen Behörden irgendwelche Wirksamkeit in Österreich könnte.Trotz der Tatsache, dass Sie von meiner Handlungsvornahme, als Bevollmächtigter der ärztlichen Behandlung, von der Einstellung von römisch 40 als zeitlicher österreichischer Verwalter zur Kenntnis nehmen, trotzdem verkehren sie sich mit österreichischen Gesellschaften (…), als die zeitliche Einstellung von Herrn römisch 40 seitens der griechischen Behörden irgendwelche Wirksamkeit in Österreich könnte. … von dem Zeitpunkt, in dem von allen öffentlichen Behörden die Bescheinigung erhalte, dass die Personen, die den Freundkreis Ihres Kunden Herrn XXXX eine Kriminalgruppe bestehen, richte ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft, die für die Unterdrückung der Korruption zuständig ist …… von dem Zeitpunkt, in dem von allen öffentlichen Behörden die Bescheinigung erhalte, dass die Personen, die den Freundkreis Ihres Kunden Herrn römisch 40 eine Kriminalgruppe bestehen, richte ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft, die für die Unterdrückung der Korruption zuständig ist … Hochachtungsvoll Mag. Dr. XXXX Hochachtungsvoll Mag. Dr. römisch 40 2).- Auf seiner vom 26.07.2012 E-Mail stehen die Folgenden, die den Rechtsanwälten in den U.S.A. mitteilt: ‚Herr XXXX ‚Herr römisch 40 ist es erschienen, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Situation nicht wahrnehmen. Da Sie niemals ihrem Opfer Frau XXXX keinen Besuch erstatten, sende ich Ihnen ein Paar Bilder von ihr. Wie Sie wahrscheinlich sehen können, ist es sicher dass sie noch einigen Jahren lebt und dass sie gesund ist (trotz der Parkinson-Krankheit, die ihr Leben in keine Gefahr setzt. Auf jeden Fall handelt es sich um keine ‚Pflanze‘, wie sie ihre Töchter bezeichnen (sie haben sie über 10 Jahren nicht gesehen).ist es erschienen, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Situation nicht wahrnehmen. Da Sie niemals ihrem Opfer Frau römisch 40 keinen Besuch erstatten, sende ich Ihnen ein Paar Bilder von ihr. Wie Sie wahrscheinlich sehen können, ist es sicher dass sie noch einigen Jahren lebt und dass sie gesund ist (trotz der Parkinson-Krankheit, die ihr Leben in keine Gefahr setzt. Auf jeden Fall handelt es sich um keine ‚Pflanze‘, wie sie ihre Töchter bezeichnen (sie haben sie über 10 Jahren nicht gesehen). Nach dem Urteil von New York die gestohlene Vermögensangaben von den 72 Aktien XXXX , die Frau XXXX gehörten, wurden auf die Gesellschaft namens XXXX übertragen, derer Vorsitzender seit dem 30.September 1994 Sie waren. Am
- Juni 2001 sind Sie Vizepräsident der Gesellschaft namens XXXX . Nach dem Urteil von New York die gestohlene Vermögensangaben von den 72 Aktien römisch 40 , die Frau römisch 40 gehörten, wurden auf die Gesellschaft namens römisch 40 übertragen, derer Vorsitzender seit dem 30.September 1994 Sie waren. Am
- Juni 2001 sind Sie Vizepräsident der Gesellschaft namens römisch 40 . Infolge dessen hatten Sie Zugang zu den Protokollbüchern, auf den, nach den Aussagen vom Rechtsanwalt Herrn XXXX , Amtssitz in New York es steht, dass Frau XXXX die Alleinaktionärin ist. Am 30.Juli 2002 sind Sie Vizepräsident in der unter dem Namen ‚ XXXX ‘ Gesellschaft. Infolge dessen waren Sie dazu verpflichtet, die Verwendung von der Villa, die zu Frau XXXX gehörte, seitens Herrn XXXX und seiner Kinder, die er aus zweiter Eheschließung erhielt, zu stoppen. Trotzdem zeichneten wir diese Personen in der Villa in 2008 auf.Infolge dessen hatten Sie Zugang zu den Protokollbüchern, auf den, nach den Aussagen vom Rechtsanwalt Herrn römisch 40 , Amtssitz in New York es steht, dass Frau römisch 40 die Alleinaktionärin ist. Am 30.Juli 2002 sind Sie Vizepräsident in der unter dem Namen ‚ römisch 40 ‘ Gesellschaft. Infolge dessen waren Sie dazu verpflichtet, die Verwendung von der Villa, die zu Frau römisch 40 gehörte, seitens Herrn römisch 40 und seiner Kinder, die er aus zweiter Eheschließung erhielt, zu stoppen. Trotzdem zeichneten wir diese Personen in der Villa in 2008 auf. Seitdem 30.Juli 2002 waren Sie Vizepräsident in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘, und müssen Sie davon zur Kenntnis nehmen, dass der Liquidator Herr XXXX in einem niedrigeren Preis die Villa XXXX für 225.385,40 € im Vergleich zu der unabhängigen Bewertung von Herrn XXXX (seitdem 11.2001) bewertet hat. Seitdem 16.Februar 2001 waren Sie Vizepräsident in der unter dem Namen „ XXXX “ Gesellschaft und müssen Sie davon wissen, dass Herr XXXX zu einem niedrigeren Preis die entsprechenden Villa C1 zu 18.723,43 € bewertete. Seitdem 19 Juni 2001 waren Sie Vizepräsident in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘ und müssen Sie davon zur Kenntnis nehmen, dass Herr XXXX zu einem höheren Preis die entsprechende Villa B1 zu 37 931,07 € bewertete. Seidem 16.Februar 2001 waren Sie Vizepräsident in der unter dem Namen ‚ XXXX ‘ Gesellschaft und wissen Sie infolge dessen von der niedrigeren Preisbewertung seitens Herren XXXX in Bezug auf die Altschule zu 345.121,40 € und auf XXXX zu 542.020,48 €. Seitdem 25.August 1995 waren Sie Vorsitzender in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘ und müssen Sie infolge dessen von der höheren Preisbewertung von Herrn XXXX bezüglich der Wohnung zu 564.930,87 €, die auf dem Berg lieg, zur Kenntnis nehmenSeitdem 30.Juli 2002 waren Sie Vizepräsident in der Gesellschaft namens ‚ römisch 40 ‘, und müssen Sie davon zur Kenntnis nehmen, dass der Liquidator Herr römisch 40 in einem niedrigeren Preis die Villa römisch 40 für 225.385,40 € im Vergleich zu der unabhängigen Bewertung von Herrn römisch 40 (seitdem 11.2001) bewertet hat. Seitdem 16.Februar 2001 waren Sie Vizepräsident in der unter dem Namen „ römisch 40 “ Gesellschaft und müssen Sie davon wissen, dass Herr römisch 40 zu einem niedrigeren Preis die entsprechenden Villa C1 zu 18.723,43 € bewertete. Seitdem 19 Juni 2001 waren Sie Vizepräsident in der Gesellschaft namens ‚ römisch 40 ‘ und müssen Sie davon zur Kenntnis nehmen, dass Herr römisch 40 zu einem höheren Preis die entsprechende Villa B1 zu 37 931,07 € bewertete. Seidem 16.Februar 2001 waren Sie Vizepräsident in der unter dem Namen ‚ römisch 40 ‘ Gesellschaft und wissen Sie infolge dessen von der niedrigeren Preisbewertung seitens Herren römisch 40 in Bezug auf die Altschule zu 345.121,40 € und auf römisch 40 zu 542.020,48 €. Seitdem 25.August 1995 waren Sie Vorsitzender in der Gesellschaft namens ‚ römisch 40 ‘ und müssen Sie infolge dessen von der höheren Preisbewertung von Herrn römisch 40 bezüglich der Wohnung zu 564.930,87 €, die auf dem Berg lieg, zur Kenntnis nehmen Alle vorstehenden Angaben sind der österreichischen Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer Athen bekannt Wenn die österreichische Staatsanwaltschaft ihren endgültigen Bericht ausstellt, wird er ins Griechische und ins Englische übersetzt. Wenn sie sich in Österreich gegen Sie wenden, kann ein Europäischen Haftbefehl ergangen. Die englische Auffassung zusammen mit einer ausführlichen Aussage wird bei der Rechtsanwaltskammer New York und bei der Staatsanwaltschaft New York vorgelegt. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ von Herrn XXXX enthalten, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt.Alle vorstehenden Angaben sind der österreichischen Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer Athen bekannt Wenn die österreichische Staatsanwaltschaft ihren endgültigen Bericht ausstellt, wird er ins Griechische und ins Englische übersetzt. Wenn sie sich in Österreich gegen Sie wenden, kann ein Europäischen Haftbefehl ergangen. Die englische Auffassung zusammen mit einer ausführlichen Aussage wird bei der Rechtsanwaltskammer New York und bei der Staatsanwaltschaft New York vorgelegt. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ von Herrn römisch 40 enthalten, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie wurden von der Griechischen Justiz zum zeitlichen Betreuer bestellt. Infolge dessen werden Sie verantwortlich für alle Ihre Handlungsvornahmen gegen Frau XXXX angenommen. Trotz der Tatsache, dass Ihre Bestellung im April.2011 durchgeführt wurde, bezieht sich Ihre Haftung am 5.Februar 1985, als Sie Sekretär in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘ eingesetzt wurden (Sie nahmen Handlungen zusammen mit dem ehemaligen Rechtsanwalt von Frau XXXX , Herrn XXXX vor)Sie wurden von der Griechischen Justiz zum zeitlichen Betreuer bestellt. Infolge dessen werden Sie verantwortlich für alle Ihre Handlungsvornahmen gegen Frau römisch 40 angenommen. Trotz der Tatsache, dass Ihre Bestellung im April.2011 durchgeführt wurde, bezieht sich Ihre Haftung am 5.Februar 1985, als Sie Sekretär in der Gesellschaft namens ‚ römisch 40 ‘ eingesetzt wurden (Sie nahmen Handlungen zusammen mit dem ehemaligen Rechtsanwalt von Frau römisch 40 , Herrn römisch 40 vor) Ihr ganzes Leben und Ihre berufliche Tätigkeit waren immer von den Interessen der XXXX Familie abhängig. Heutzutage, im Alter von 80 Jahren nahmen Sie gegen die letzte Erbin dieser bedeutsamen Familie, Frau XXXX Handlungen vor, und beteiligten Sie an der Seite von XXXX Familie. Und werden Sie dafür verantwortlich erachtet, bis zu Ihrem letzten Atmen. Jetzt, weil Sie von keinem österreichischen Rechtsanwalt vertreten werden (weil die Gesamtsache es inzwischen anfängt, „heiß“ zu werden) sollen Sie immer noch die Kosten von Frau XXXX decken. Kraft des Artikels 92 des österreichischen Strafgesetzbuchs, (es besteht die Möglichkeit dazu, auf dem griechischen Strafgesetzbuch ähnlicher Artikel zu stehen) ist es möglich, wegen der Verletzung von Frau XXXX , Ihnen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verhängt zu werden. Es besteht die Möglichkeit dazu, dass das Gefängnis in Österreich ‚bequemer‘ im Vergleich zu dem griechischen Gefängnis in Bezug auf die letzten Jahre Ihres Lebens ist...Ihr ganzes Leben und Ihre berufliche Tätigkeit waren immer von den Interessen der römisch 40 Familie abhängig. Heutzutage, im Alter von 80 Jahren nahmen Sie gegen die letzte Erbin dieser bedeutsamen Familie, Frau römisch 40 Handlungen vor, und beteiligten Sie an der Seite von römisch 40 Familie. Und werden Sie dafür verantwortlich erachtet, bis zu Ihrem letzten Atmen. Jetzt, weil Sie von keinem österreichischen Rechtsanwalt vertreten werden (weil die Gesamtsache es inzwischen anfängt, „heiß“ zu werden) sollen Sie immer noch die Kosten von Frau römisch 40 decken. Kraft des Artikels 92 des österreichischen Strafgesetzbuchs, (es besteht die Möglichkeit dazu, auf dem griechischen Strafgesetzbuch ähnlicher Artikel zu stehen) ist es möglich, wegen der Verletzung von Frau römisch 40 , Ihnen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verhängt zu werden. Es besteht die Möglichkeit dazu, dass das Gefängnis in Österreich ‚bequemer‘ im Vergleich zu dem griechischen Gefängnis in Bezug auf die letzten Jahre Ihres Lebens ist... Hochachtungsvoll Dr. XXXX ‘Hochachtungsvoll Dr. römisch 40 ‘ 3).- Er sendete am 20.August 2012 noch eine E-Mail zu den österreichischen Rechtsanwälten, auf der u.a. die Folgenden stehen: Sehr geehrter Herrn Mag. XXXX ,Sehr geehrter Herrn Mag. römisch 40 , Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,Sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 , Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , … Ihr Rechtsanwaltsbüro muss schon davon zur Kenntnis nimmt, dass es sich nach der Klageeinreichung seitens Herrn XXXX , um eine Kriminalgruppe handelt, in der Amtsträger (Herr XXXX sowie Herr XXXX ) ihre Befugnisse missbrauchen.… Ihr Rechtsanwaltsbüro muss schon davon zur Kenntnis nimmt, dass es sich nach der Klageeinreichung seitens Herrn römisch 40 , um eine Kriminalgruppe handelt, in der Amtsträger (Herr römisch 40 sowie Herr römisch 40 ) ihre Befugnisse missbrauchen. … Zusätzlich dazu nehme ich zur Kenntnis von dem Briefwechsel Ihres Rechtsanwaltsbüros mit unterschiedlichen, österreichischen Gesellschaften, auf dem Sie behaupten, dass die Einstellung von Herrn XXXX als Verwalter in Österreich einen rechtskräftigen Beschluss besteht. In der Tat glaube ich, dass es den Vermögensangaben von Frau XXXX von Ihrem Rechtsanwaltsbüro einen Schaden verursacht wird, und habe ich das Recht darauf (als Bevollmächtigter der ärztlichen Behandlung), Anspruch auf Schadenersatz gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es muss klar Ihren Kunden sein, dass es, nach der Meinung der Gesellschaften und ihrer Rechtdiensten, auf die Sie einen schriftlichen Kontakt aufnahmen, Herr XXXX über keine Rechtbefugnis in Österreich verfugt. Infolge dessen besteht die Möglichkeit dazu, Ihre Ablehnung in Bezug auf alle Kontaktaufnahmen fürs Zeichen zum Verschwiegenheitsschwur angenommen zu werden? Wahrscheinlich ist der Verschwiegenheitsschwur etwas gewöhnlich in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien usw., besteht aber nicht in Österreich eine deutliche Verletzung der Grundsätze von dem Berufsethos zu den Rechtsanwälten? … Zusätzlich dazu nehme ich zur Kenntnis von dem Briefwechsel Ihres Rechtsanwaltsbüros mit unterschiedlichen, österreichischen Gesellschaften, auf dem Sie behaupten, dass die Einstellung von Herrn römisch 40 als Verwalter in Österreich einen rechtskräftigen Beschluss besteht. In der Tat glaube ich, dass es den Vermögensangaben von Frau römisch 40 von Ihrem Rechtsanwaltsbüro einen Schaden verursacht wird, und habe ich das Recht darauf (als Bevollmächtigter der ärztlichen Behandlung), Anspruch auf Schadenersatz gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es muss klar Ihren Kunden sein, dass es, nach der Meinung der Gesellschaften und ihrer Rechtdiensten, auf die Sie einen schriftlichen Kontakt aufnahmen, Herr römisch 40 über keine Rechtbefugnis in Österreich verfugt. Infolge dessen besteht die Möglichkeit dazu, Ihre Ablehnung in Bezug auf alle Kontaktaufnahmen fürs Zeichen zum Verschwiegenheitsschwur angenommen zu werden? Wahrscheinlich ist der Verschwiegenheitsschwur etwas gewöhnlich in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien usw., besteht aber nicht in Österreich eine deutliche Verletzung der Grundsätze von dem Berufsethos zu den Rechtsanwälten? Hochachtungsvoll Dr. XXXX ‘Dr. römisch 40 ‘ 4).- Am 25.September 2012 versandte er noch eine E-Mail den österreichischen Rechtsanwälten. Sehr geehrter Herr Mag. XXXX ,Sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 , Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,Sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 , Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , … Herr XXXX ist Vorsitzender in der Gesellschaft namens XXXX , auf die die Gewinnen von den 72 Aktien der XXXX übertragen wurden, derer Besitzerin Frau XXXX war. Es tritt vom seinen Leitungsdienst in der Gesellschaft XXXX zugunsten von Frau XXXX und Herrn XXXX , sowie Frau XXXX zurück und wurde weiterhin sofort die Liegenschaft ‚ XXXX ‘ gegen den Kaufpreis in Höhe von 455.595,84 € veräußert, obwohl ihr Preisangebot in Höhe von 800.000 € bestand. …… Herr römisch 40 ist Vorsitzender in der Gesellschaft namens römisch 40 , auf die die Gewinnen von den 72 Aktien der römisch 40 übertragen wurden, derer Besitzerin Frau römisch 40 war. Es tritt vom seinen Leitungsdienst in der Gesellschaft römisch 40 zugunsten von Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 , sowie Frau römisch 40 zurück und wurde weiterhin sofort die Liegenschaft ‚ römisch 40 ‘ gegen den Kaufpreis in Höhe von 455.595,84 € veräußert, obwohl ihr Preisangebot in Höhe von 800.000 € bestand. … Beschwerdeerklärung gegen Sie abzugeben. Es hätte mir auch Freude gemacht, ihnen den Zeitraum und den Ort der Angelegenheit von Herrn XXXX zu erwähnen. Für Jahrzehnte nahmen Sie entgegengesetzte Handlungen zu den Interessen von Frau XXXX vor. Aus reinem Glück ist gegen Sie in Österreich keine Verfolgung eingeleitet, aber denke ich mich daran, dass es in Griechenland besser für Sie wäre. Ich teilte Ihnen mit, dass Sie am Anfang des Jahres entdeckt werden. Meiner Meinung nach habe ich Sie entdeckt.Beschwerdeerklärung gegen Sie abzugeben. Es hätte mir auch Freude gemacht, ihnen den Zeitraum und den Ort der Angelegenheit von Herrn römisch 40 zu erwähnen. Für Jahrzehnte nahmen Sie entgegengesetzte Handlungen zu den Interessen von Frau römisch 40 vor. Aus reinem Glück ist gegen Sie in Österreich keine Verfolgung eingeleitet, aber denke ich mich daran, dass es in Griechenland besser für Sie wäre. Ich teilte Ihnen mit, dass Sie am Anfang des Jahres entdeckt werden. Meiner Meinung nach habe ich Sie entdeckt. Hochachtungsvoll Dr. XXXX “Dr. römisch 40 “ Im Rechtshilfeverfahren verweigerte der Beschwerdeführer mangels einer lesbaren Übersetzung die Aussage. Es ist nicht feststellbar, auf Grund welcher Umstände das gegenständliche Strafverfahren bis zum 27.02.2019 gedauert hat. Es ist nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter im griechischen Strafverfahren die Beweismittel – also die E-Mails, die dieser versendet haben soll – im Original vorgehalten wurden. 1.
- Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.07.2012 wurde an „ XXXX “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX , sowie zwei als „Rechtsanwaltskammer Athen XXXX .pdf“ und „Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht mit 24.10.2011.pdf“ bezeichnete Anlagen und folgenden Inhalt:1.
- Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.07.2012 wurde an „ römisch 40 “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ römisch 40 , sowie zwei als „Rechtsanwaltskammer Athen römisch 40 .pdf“ und „Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht mit 24.10.2011.pdf“ bezeichnete Anlagen und folgenden Inhalt: „See attachments“ (auf Deutsch: Siehe Anlagen). Die Anlage „Rechtsanwaltskammer Athen XXXX .pdf“ hatte folgenden (von der Dolmetscherin Mag. Daniela Bräuer vom Englischen ins Deutsche übersetzten) Inhalt:Die Anlage „Rechtsanwaltskammer Athen römisch 40 .pdf“ hatte folgenden (von der Dolmetscherin Mag. Daniela Bräuer vom Englischen ins Deutsche übersetzten) Inhalt: „Dr. Mag. rer.nat. XXXX „Dr. Mag. rer.nat. römisch 40 Klinischer Psychologe Klinischer Neuropsychologe Gutachter an den Gerichten XXXX Gutachter an den Gerichten römisch 40 XXXX , A-6020 Innsbruck XXXX 6 XXXX römisch 40 , A-6020 Innsbruck römisch 40 6 römisch 40 An die Athener Rechtsanwaltskammer 60 Academias street 10679 Athen Griechenland XXXX , Österreich, den
- Juli 2012 römisch 40 , Österreich, den
- Juli 2012 Betrifft: XXXX Betrifft: römisch 40 Sehr geehrter Herr Präsident, Frau XXXX (vormals verheiratete XXXX , geboren am XXXX in London), britische und amerikanische Staatsbürgerin, beauftragte 1994 in Athen XXXX mit der Rückführung ihrer gestohlenen Immobilien in XXXX . Dafür machte sie eine Anzahlung in Höhe von $ 10.000,- an diese Rechtsanwaltskanzlei.Frau römisch 40 (vormals verheiratete römisch 40 , geboren am römisch 40 in London), britische und amerikanische Staatsbürgerin, beauftragte 1994 in Athen römisch 40 mit der Rückführung ihrer gestohlenen Immobilien in römisch 40 . Dafür machte sie eine Anzahlung in Höhe von $ 10.000,- an diese Rechtsanwaltskanzlei. Im November 1998 wurden ihr Neffe XXXX und ein entfernter Verwandter, XXXX von der Supreme Court of New York für schuldig befunden, einen Betrag in Höhe von $ 26.316.000,00 gestohlen zu haben, welcher 72 Aktien eines Unternehmens mit dem Namen „ XXXX .“ mit Sitz in Panama entspricht.Im November 1998 wurden ihr Neffe römisch 40 und ein entfernter Verwandter, römisch 40 von der Supreme Court of New York für schuldig befunden, einen Betrag in Höhe von $ 26.316.000,00 gestohlen zu haben, welcher 72 Aktien eines Unternehmens mit dem Namen „ römisch 40 .“ mit Sitz in Panama entspricht. XXXX haben Frau XXXX nicht informiert, dass diese Rechtsanwaltskanzlei auch ihren Exgatten XXXX und auch ihre älteste Tochter XXXX sowie ihren Schwiegersohn XXXX , die in den Betrug verwickelt waren, wofür ihr Neffe in New York verurteilt wurde, vertritt. römisch 40 haben Frau römisch 40 nicht informiert, dass diese Rechtsanwaltskanzlei auch ihren Exgatten römisch 40 und auch ihre älteste Tochter römisch 40 sowie ihren Schwiegersohn römisch 40 , die in den Betrug verwickelt waren, wofür ihr Neffe in New York verurteilt wurde, vertritt. Während dieses Betrugs, der im Februar 1990 stattfand, erhielt XXXX vom griechischen Anwalt XXXX eine griechische Vollmacht im Namen ihrer Mutter.Während dieses Betrugs, der im Februar 1990 stattfand, erhielt römisch 40 vom griechischen Anwalt römisch 40 eine griechische Vollmacht im Namen ihrer Mutter. Mit dieser Vollmacht hat XXXX den Rechtsfall in Athen eingefroren, durch den Frau XXXX versuchte ihre 25% von XXXX (verkauft in 2007 für € 15,000.000,-) und ihre 50 % von XXXX zurückzubekommen und wo ein Athener Gericht eine weitere Vernehmung der Zeugen anordnete (Register Nr.: XXXX /1996). Mit dieser Vollmacht hat römisch 40 den Rechtsfall in Athen eingefroren, durch den Frau römisch 40 versuchte ihre 25% von römisch 40 (verkauft in 2007 für € 15,000.000,-) und ihre 50 % von römisch 40 zurückzubekommen und wo ein Athener Gericht eine weitere Vernehmung der Zeugen anordnete (Register Nr.: römisch 40 aus 1996,). XXXX sagte zu Frau XXXX , sie solle Griechenland zwischen 1994 und 2001 nicht besuchen (sie wohnte dort seit 1947 nicht mehr), da sie sonst vom griechischen Finanzamt verfolgt würde. Als Frau XXXX bemerkte, dass XXXX und ihre älteste Tochter sie hintergehen, entzog sie am
- Juni 2001 XXXX ihre Vollmacht, da sie‚ überzeugt war, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Vereinbarung XXXX nicht jedes Mitglied der XXXX Partei so vertreten würde, wie es sein sollte‘. Nachdem Herr XXXX , ein Anwalt von XXXX schließlich versprach, zugunsten von Frau XXXX zu handeln, erlaubte sie der Kanzlei, sie weiter zu vertreten. Im Oktober 2002 verlor sie allerdings jegliches Vertrauen und gleich nachdem sie ihrer ältesten Tochter und XXXX die Vollmacht entzogen hatte, stellte XXXX einen Antrag auf Vormundschaft (Register Nummer: XXXX ) ihrer Mutter und begründete diesen mit ‚verschwenderischem Verhalten‘, ohne zu erwähnen, dass sie in New York angegeben hatte, dass ihre Mutter ihr 25% der XXXX -Aktien geschenkt hatte sowie einen Besitz mit einem Wert von € 2,000.000,- in XXXX . Aktuell kann bewiesen werden, dass Frau XXXX einen Brief geschrieben hatte (am
- Juli und ohne Jahreszahl), demzufolge sie ihre XXXX -Aktien von denen ihrer Töchter abteilen möchte, was aber nie passierte, da sie danach ihrem früheren Vertreter, XXXX schrieb, dass sie in Zukunft selbst die Kontrolle über ihre Aktien haben will. Der Antrag auf Vormundschaft von XXXX umfasste auch Informationen, die zweifellos von Hrn. XXXX ), dem ehemaligen Anwalt von Frau XXXX , stammten. römisch 40 sagte zu Frau römisch 40 , sie solle Griechenland zwischen 1994 und 2001 nicht besuchen (sie wohnte dort seit 1947 nicht mehr), da sie sonst vom griechischen Finanzamt verfolgt würde. Als Frau römisch 40 bemerkte, dass römisch 40 und ihre älteste Tochter sie hintergehen, entzog sie am
- Juni 2001 römisch 40 ihre Vollmacht, da sie‚ überzeugt war, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Vereinbarung römisch 40 nicht jedes Mitglied der römisch 40 Partei so vertreten würde, wie es sein sollte‘. Nachdem Herr römisch 40 , ein Anwalt von römisch 40 schließlich versprach, zugunsten von Frau römisch 40 zu handeln, erlaubte sie der Kanzlei, sie weiter zu vertreten. Im Oktober 2002 verlor sie allerdings jegliches Vertrauen und gleich nachdem sie ihrer ältesten Tochter und römisch 40 die Vollmacht entzogen hatte, stellte römisch 40 einen Antrag auf Vormundschaft (Register Nummer: römisch 40 ) ihrer Mutter und begründete diesen mit ‚verschwenderischem Verhalten‘, ohne zu erwähnen, dass sie in New York angegeben hatte, dass ihre Mutter ihr 25% der römisch 40 -Aktien geschenkt hatte sowie einen Besitz mit einem Wert von € 2,000.000,- in römisch 40 . Aktuell kann bewiesen werden, dass Frau römisch 40 einen Brief geschrieben hatte (am
- Juli und ohne Jahreszahl), demzufolge sie ihre römisch 40 -Aktien von denen ihrer Töchter abteilen möchte, was aber nie passierte, da sie danach ihrem früheren Vertreter, römisch 40 schrieb, dass sie in Zukunft selbst die Kontrolle über ihre Aktien haben will. Der Antrag auf Vormundschaft von römisch 40 umfasste auch Informationen, die zweifellos von Hrn. römisch 40 ), dem ehemaligen Anwalt von Frau römisch 40 , stammten. Am
- Mai 2003 unterzeichneten die Töchter von Frau XXXX mit ihrer Mutter einen Vergleich ‚um weitere Rechtsstreitigkeiten unter den Parteien zu vermeiden‘ ( XXXX führten die Verhandlungen). Infolgedessen zog XXXX ihren Antrag auf Vormundschaft zurück, während die jahrzehntelang heroinabhängige Tochter XXXX eben genau einen solchen Antrag am
- September 2003 in der gleichen betrügerischen Absicht stellte (Register XXXX ). Laut Urteil Nr.: XXXX wurde der Anwalt XXXX zum Vormund eingesetzt, aber bis zu seinem Tod am
- März 2010 kontaktierte er Frau XXXX nicht.Am
- Mai 2003 unterzeichneten die Töchter von Frau römisch 40 mit ihrer Mutter einen Vergleich ‚um weitere Rechtsstreitigkeiten unter den Parteien zu vermeiden‘ ( römisch 40 führten die Verhandlungen). Infolgedessen zog römisch 40 ihren Antrag auf Vormundschaft zurück, während die jahrzehntelang heroinabhängige Tochter römisch 40 eben genau einen solchen Antrag am
- September 2003 in der gleichen betrügerischen Absicht stellte (Register römisch 40 ). Laut Urteil Nr.: römisch 40 wurde der Anwalt römisch 40 zum Vormund eingesetzt, aber bis zu seinem Tod am
- März 2010 kontaktierte er Frau römisch 40 nicht. Im Juli 2002 erhielt Frau XXXX eine Rechnung über 183 Stunden Rechtsberatung in Höhe von 14.640,- Euro von XXXX . Herr XXXX war der Rechtsvertreter der liechtensteinischen ‚ XXXX -Stiftung‘ von Frau XXXX , welche er leerräumte und das Geld nie zurückgab, sodass XXXX und XXXX in ihren Anträgen auf Vormundschaft angeben konnten, dass ihre Mutter das gesamte Geld dieser Stiftung ausgegeben hat.Im Juli 2002 erhielt Frau römisch 40 eine Rechnung über 183 Stunden Rechtsberatung in Höhe von 14.640,- Euro von römisch 40 . Herr römisch 40 war der Rechtsvertreter der liechtensteinischen ‚ römisch 40 -Stiftung‘ von Frau römisch 40 , welche er leerräumte und das Geld nie zurückgab, sodass römisch 40 und römisch 40 in ihren Anträgen auf Vormundschaft angeben konnten, dass ihre Mutter das gesamte Geld dieser Stiftung ausgegeben hat. Aufgrund des Urteils Nr. 1656/1999 des Athener Gerichts der ersten Instanz wurden mehrere griechische Immobilien in ein Konkursverfahren eingebracht, da der Neffe XXXX am
- November 1998 verstorben war. Der Partner von XXXX wurde zum Konkursverwalter bestimmt und nahm das Amt an.Aufgrund des Urteils Nr. 1656 aus 1999, des Athener Gerichts der ersten Instanz wurden mehrere griechische Immobilien in ein Konkursverfahren eingebracht, da der Neffe römisch 40 am
- November 1998 verstorben war. Der Partner von römisch 40 wurde zum Konkursverwalter bestimmt und nahm das Amt an. Wie sich viel später herausstellte, fälschte Herr XXXX die Schätzwerte mehrerer Vermögenswerte aus folgenden Gründen:Wie sich viel später herausstellte, fälschte Herr römisch 40 die Schätzwerte mehrerer Vermögenswerte aus folgenden Gründen: Er wollte sichergehen, dass Frau XXXX während ihres gesamten Lebens nie auch nur einen Cent aus ihrem New Yorker Immobilieneigentum in Höhe von $ 26,316.000,- erhält. Zur Erreichung dieses Ziels schätzte er in einer Zusammenfassung für den Generalstaatsanwalt (in 2001) den Wert so, dass es nie zu einem Kauf kommen konnte (nicht bis letztes Jahr). So hatten die Maisonetten zum Beispiel eine Größe zwischen 84,5 und 136,4 m2 und er schätzte jede einzelne auf 55,000.000,- GDR. Somit waren die kleineren Maisonetten für potentielle Käufer bei weitem zu teuer. Andere Immobilien wie einen öffentlichen Wald (23.824 Quadratmeter) schätzte er mit einer halben Million Euro so hoch, dass sich kein Käufer fand. Wie Sie wissen, kann der Konkursverwalter erst dann die Schuldner bezahlen, wenn alle Immobilien in Griechenland verkauft sind.Er wollte sichergehen, dass Frau römisch 40 während ihres gesamten Lebens nie auch nur einen Cent aus ihrem New Yorker Immobilieneigentum in Höhe von $ 26,316.000,- erhält. Zur Erreichung dieses Ziels schätzte er in einer Zusammenfassung für den Generalstaatsanwalt (in 2001) den Wert so, dass es nie zu einem Kauf kommen konnte (nicht bis letztes Jahr). So hatten die Maisonetten zum Beispiel eine Größe zwischen 84,5 und 136,4 m2 und er schätzte jede einzelne auf 55,000.000,- GDR. Somit waren die kleineren Maisonetten für potentielle Käufer bei weitem zu teuer. Andere Immobilien wie einen öffentlichen Wald (23.824 Quadratmeter) schätzte er mit einer halben Million Euro so hoch, dass sich kein Käufer fand. Wie Sie wissen, kann der Konkursverwalter erst dann die Schuldner bezahlen, wenn alle Immobilien in Griechenland verkauft sind. Er schätzte jene Immobilien an denen XXXX Anteile besitzt ( XXXX , XXXX Villa, etc.) viel niedriger im Vergleich zur unabhängigen Schätzung des Brokers XXXX (Zulassung nach Entscheid Nr. XXXX des Handelsministeriums) vom
- November 2001.Er schätzte jene Immobilien an denen römisch 40 Anteile besitzt ( römisch 40 , römisch 40 Villa, etc.) viel niedriger im Vergleich zur unabhängigen Schätzung des Brokers römisch 40 (Zulassung nach Entscheid Nr. römisch 40 des Handelsministeriums) vom
- November
- Die Werte zwischen dem XXXX unterscheiden sich wie folgt:Die Werte zwischen dem römisch 40 unterscheiden sich wie folgt: Betrifft Quadratmeter XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Differenz Eigentümer Porto-Rafti XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX ,49 römisch 40 ,49 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Bis heute hat die griechische Staatsanwaltschaft nie diese Umstände untersucht, da XXXX und die Töchter Frau XXXX aufgrund des Urteils XXXX des Athener Berufungsgerichts erfolgreich unter Vormundschaft gestellt hatten. Und das obwohl sie seit 1947 nicht in Griechenland gelebt hatte, sie nie einen griechischen Richter gesehen hat und ein psychiatrisches Gutachten vorlag, das ihre geistige Gesundheit bestätigte und sie auch nie vom früheren Vormund XXXX kontaktiert wurde.Bis heute hat die griechische Staatsanwaltschaft nie diese Umstände untersucht, da römisch 40 und die Töchter Frau römisch 40 aufgrund des Urteils römisch 40 des Athener Berufungsgerichts erfolgreich unter Vormundschaft gestellt hatten. Und das obwohl sie seit 1947 nicht in Griechenland gelebt hatte, sie nie einen griechischen Richter gesehen hat und ein psychiatrisches Gutachten vorlag, das ihre geistige Gesundheit bestätigte und sie auch nie vom früheren Vormund römisch 40 kontaktiert wurde. Im April 2011 wurde ein vorläufiger Griechischer Vormund, Herr XXXX bestimmt. Frau XXXX , die in Österreich seit 2002 gemeldet war und wo sie versuchte mich als Sohn zu adoptieren, hat hier seit November 2009 eine Wohnung in der XXXX . Im August 2010 erkrankte Sie an Parkinson und 2011 wurde sie unter österreichische Vormundschaft gestellt. Da XXXX und die Töchter sie nie in Österreich besuchten und für keinerlei Auslagen aufkamen (Essen, Medikamente, Miete, etc.) entschied das österreichische Vormundschaftsgericht sogar, den Töchtern den Zugang zum österreichischen Vormundschaftsakt zu verweigern. Die ersten Zahlungen für PflegerInnen von Frau XXXX erfolgten am
- Februar
- Seit damals habe ich alle Kosten übernommen (ca. € 120.000,00) und muss mich täglich um sie kümmern (ohne dafür entlohnt zu werden).Im April 2011 wurde ein vorläufiger Griechischer Vormund, Herr römisch 40 bestimmt. Frau römisch 40 , die in Österreich seit 2002 gemeldet war und wo sie versuchte mich als Sohn zu adoptieren, hat hier seit November 2009 eine Wohnung in der römisch 40 . Im August 2010 erkrankte Sie an Parkinson und 2011 wurde sie unter österreichische Vormundschaft gestellt. Da römisch 40 und die Töchter sie nie in Österreich besuchten und für keinerlei Auslagen aufkamen (Essen, Medikamente, Miete, etc.) entschied das österreichische Vormundschaftsgericht sogar, den Töchtern den Zugang zum österreichischen Vormundschaftsakt zu verweigern. Die ersten Zahlungen für PflegerInnen von Frau römisch 40 erfolgten am
- Februar
- Seit damals habe ich alle Kosten übernommen (ca. € 120.000,00) und muss mich täglich um sie kümmern (ohne dafür entlohnt zu werden). Es sollte hier auch erwähnt werden, dass XXXX (über den Konkursverwalter XXXX ) am
- Juli 2008 beantragten (Register Nr. XXXX ) an Frau XXXX € 927.177,15 und weitere € 927.177,15 an jede ihrer Töchter zu bezahlen. Am
- Dezember 2008 erschien daraufhin XXXX bei Richter XXXX . Laut dem Urteil XXXX durfte diese Summe an Frau XXXX ausgezahlt werden. Mittlerweile wurde vom Gericht eine Österreichische Vormundschaft bestimmt, aber XXXX ebenso wie XXXX verweigerten die Summe von € 927.177,15 Euro nach Österreich zu überweisen. Außerdem verweigerten XXXX und XXXX oder ihren österreichischen Vormund XXXX über die geschätzten Güter von Frau XXXX in Griechenland aufzuklären. Das würde einer offiziellen Geheimhaltung unterliegen.Es sollte hier auch erwähnt werden, dass römisch 40 (über den Konkursverwalter römisch 40 ) am
- Juli 2008 beantragten (Register Nr. römisch 40 ) an Frau römisch 40 € 927.177,15 und weitere € 927.177,15 an jede ihrer Töchter zu bezahlen. Am
- Dezember 2008 erschien daraufhin römisch 40 bei Richter römisch 40 . Laut dem Urteil römisch 40 durfte diese Summe an Frau römisch 40 ausgezahlt werden. Mittlerweile wurde vom Gericht eine Österreichische Vormundschaft bestimmt, aber römisch 40 ebenso wie römisch 40 verweigerten die Summe von € 927.177,15 Euro nach Österreich zu überweisen. Außerdem verweigerten römisch 40 und römisch 40 oder ihren österreichischen Vormund römisch 40 über die geschätzten Güter von Frau römisch 40 in Griechenland aufzuklären. Das würde einer offiziellen Geheimhaltung unterliegen.
dem New Yorker Urteil (Nr.: XXXX ) laut dem die 72 XXXX -Aktien von Frau XXXX auf $ 26,316.000,00 geschätzt wurden, übernahmen die panamaische Holding ‚ XXXX ‚und andere Unternehmen die Vermögenswerte von XXXX ‘ (siehe New Yorker Urteil Seite 3f).
dem New Yorker Urteil (Nr.: römisch 40 ) laut dem die 72 römisch 40 -Aktien von Frau römisch 40 auf $ 26,316.000,00 geschätzt wurden, übernahmen die panamaische Holding ‚ römisch 40 ‚und andere Unternehmen die Vermögenswerte von römisch 40 ‘ (siehe New Yorker Urteil Seite 3f). Zufällig fand ich heraus, dass der griechische Vormund XXXX seit
- September 1994 Präsident der ‚ XXXX ‘ war. Er war und blieb vor dem Tod von XXXX Direktor von ungefähr 11 panamaischen Firmen.Zufällig fand ich heraus, dass der griechische Vormund römisch 40 seit
- September 1994 Präsident der ‚ römisch 40 ‘ war. Er war und blieb vor dem Tod von römisch 40 Direktor von ungefähr 11 panamaischen Firmen. Nach dem Tod des Neffen von Frau XXXX wurde er Direktor der folgenden panamaischen Firmen:Nach dem Tod des Neffen von Frau römisch 40 wurde er Direktor der folgenden panamaischen Firmen: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Viele dieser Firmen besitzen Immobilien in Griechenland, die vom Konkursverwalter XXXX hätten verkauft werden sollen. Wenn also Frau XXXX am
- Juni 2001 ihre Vollmacht entzogen hat, dann hatte sie ganz recht, dass diese Rechtsanwaltskanzlei im Hintergrund ohne ihr Wissen und gegen ihre Interessen handelte.Viele dieser Firmen besitzen Immobilien in Griechenland, die vom Konkursverwalter römisch 40 hätten verkauft werden sollen. Wenn also Frau römisch 40 am
- Juni 2001 ihre Vollmacht entzogen hat, dann hatte sie ganz recht, dass diese Rechtsanwaltskanzlei im Hintergrund ohne ihr Wissen und gegen ihre Interessen handelte. In der Zwischenzeit verlangte der österreichische Vormund von XXXX 5.000,- Euro, um die Rechte von Frau XXXX in Griechenland wahrzunehmen und zwar durch die Athener Anwältin: XXXX , GR-Athen. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt.In der Zwischenzeit verlangte der österreichische Vormund von römisch 40 5.000,- Euro, um die Rechte von Frau römisch 40 in Griechenland wahrzunehmen und zwar durch die Athener Anwältin: römisch 40 , GR-Athen. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Daher habe ich folgende Fragen an die Athener Rechtsanwaltskammer:• Hat sich XXXX an die ethischen Prinzipien der Athener Rechtsanwaltskammer und das griechische Gesetz gehalten?• Bildeten XXXX (Rechtsanwaltskammer-Nummer: XXXX ), XXXX gemeinsam mit XXXX und ihrem Vater XXXX sowie auch mit XXXX eine KRIMINELLE ORGANISATION mit dem Vorsatz XXXX und mir zu schaden?• Kann die Athener Rechtsanwaltskammer über Frau XXXX die den Fall kennt, den österreichischen Vormund Dr. XXXX rechtlich unterstützen?• Da XXXX und XXXX die aktuellen Vermögenswerte von XXXX in Griechenland als ‚Gegenstand offizieller Geheimhaltung‘ ansehen, wäre es der Rechtsanwaltskammer möglich, ihre aktuellen Vermögenswerte herauszufinden und den österreichischen Vormund in dieser Hinsicht zu informieren?• Wird die Athener Rechtsanwaltskammer im Fall eines unethischen Verhaltens XXXX ihre Zulassung als Anwälte in Griechenland entziehen, um die Schädigung anderer Klienten zu vermeiden?Daher habe ich folgende Fragen an die Athener Rechtsanwaltskammer:, • Hat sich römisch 40 an die ethischen Prinzipien der Athener Rechtsanwaltskammer und das griechische Gesetz gehalten?, • Bildeten römisch 40 (Rechtsanwaltskammer-Nummer: römisch 40 ), römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 und ihrem Vater römisch 40 sowie auch mit römisch 40 eine KRIMINELLE ORGANISATION mit dem Vorsatz römisch 40 und mir zu schaden?, • Kann die Athener Rechtsanwaltskammer über Frau römisch 40 die den Fall kennt, den österreichischen Vormund Dr. römisch 40 rechtlich unterstützen?, • Da römisch 40 und römisch 40 die aktuellen Vermögenswerte von römisch 40 in Griechenland als ‚Gegenstand offizieller Geheimhaltung‘ ansehen, wäre es der Rechtsanwaltskammer möglich, ihre aktuellen Vermögenswerte herauszufinden und den österreichischen Vormund in dieser Hinsicht zu informieren?, • Wird die Athener Rechtsanwaltskammer im Fall eines unethischen Verhaltens römisch 40 ihre Zulassung als Anwälte in Griechenland entziehen, um die Schädigung anderer Klienten zu vermeiden? Mit freundlichen Grüßen [eigenhändige Unterschrift] XXXX römisch 40 Inhaber der Vorsorgevollmacht für XXXX “Inhaber der Vorsorgevollmacht für römisch 40 “ Neben der Unterschrift befand sich ein Stempel folgenden Inhalts: XXXX römisch 40 Die Anlage „Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht mit 24.10.2011.pdf“ stellte eine Bestätigung über die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zwischen XXXX als Vollmachtgeberin und dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigter mit Beginn 24.10.2011 dar, die von einem (österreichischen) öffentlichen Notar ausgestellt wurde.Die Anlage „Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht mit 24.10.2011.pdf“ stellte eine Bestätigung über die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zwischen römisch 40 als Vollmachtgeberin und dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigter mit Beginn 24.10.2011 dar, die von einem (österreichischen) öffentlichen Notar ausgestellt wurde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 befragt, warum sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Anhang des E-Mails vom 15.07.2012 als (im englischen Original) „Court Expert Witness at the Courts of XXXX “ (übersetzt wie oben als: „Gutachter an den Gerichten von XXXX “) bezeichnet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Psychologe aufgetreten sei, weil XXXX in Griechenland grundlos besachwaltert worden sei. Daraufhin hätte die Kanzlei XXXX die Macht über das Vermögen der XXXX übernommen. Es habe aber bei XXXX keine psychische Beeinträchtigung gegeben, wie später das Landesgericht Innsbruck festgestellt habe. In Griechenland seien 10 Schlaganfälle behauptet worden, die nie stattgefunden hätten. Erst über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich nicht als Sachverständiger bestellt gewesen und auch als Privatperson betroffen sei, gab dieser an, dass „der Verweis nicht smart gewesen sei“.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 befragt, warum sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Anhang des E-Mails vom 15.07.2012 als (im englischen Original) „Court Expert Witness at the Courts of römisch 40 “ (übersetzt wie oben als: „Gutachter an den Gerichten von römisch 40 “) bezeichnet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Psychologe aufgetreten sei, weil römisch 40 in Griechenland grundlos besachwaltert worden sei. Daraufhin hätte die Kanzlei römisch 40 die Macht über das Vermögen der römisch 40 übernommen. Es habe aber bei römisch 40 keine psychische Beeinträchtigung gegeben, wie später das Landesgericht Innsbruck festgestellt habe. In Griechenland seien 10 Schlaganfälle behauptet worden, die nie stattgefunden hätten. Erst über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich nicht als Sachverständiger bestellt gewesen und auch als Privatperson betroffen sei, gab dieser an, dass „der Verweis nicht smart gewesen sei“. Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.07.2012 wurde an XXXX in Kopie an XXXX verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX “ und folgenden Inhalt:Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.07.2012 wurde an römisch 40 in Kopie an römisch 40 verschickt, hatte folgenden Betreff: „ römisch 40 “ und folgenden Inhalt: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrter Herr Mag. XXXX !sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 ! Die Pflegerin XXXX , hat trotz mehrfacher Intervention meinerseits, ihr Gehalt bis zu ihrer heutigen Abreise nicht auf ihrem Konto vorgefunden. Bislang war ebendies Grund für die Ausarbeitung einer Disziplinaranzeige gegen Dr. XXXX . Da dieser nunmehr ‚untergetaucht‘ ist, hat mir der Wiener Kammeranwalt geraten mit der Anzeige zuzuwarten, bis XXXX wieder anwaltlich tätig ist.Die Pflegerin römisch 40 , hat trotz mehrfacher Intervention meinerseits, ihr Gehalt bis zu ihrer heutigen Abreise nicht auf ihrem Konto vorgefunden. Bislang war ebendies Grund für die Ausarbeitung einer Disziplinaranzeige gegen Dr. römisch 40 . Da dieser nunmehr ‚untergetaucht‘ ist, hat mir der Wiener Kammeranwalt geraten mit der Anzeige zuzuwarten, bis römisch 40 wieder anwaltlich tätig ist. Frau XXXX teilte mir sehr erregt mit, mein gestriges mail erhalten zu haben. Nur gehört es offensichtlich zur Vernachlässigungsstrategie Ihrer Firma keine Lesebestätigungen zu versenden.Frau römisch 40 teilte mir sehr erregt mit, mein gestriges mail erhalten zu haben. Nur gehört es offensichtlich zur Vernachlässigungsstrategie Ihrer Firma keine Lesebestätigungen zu versenden. Ich warte nunmehr lediglich auf den Abschlussbericht der Innsbrucker Staatsanwaltschaft. Weiters wurde die Athener Kanzlei XXXX bei der Athener Anwaltskammer angezeigt. Hierbei wurde um eine Bestätigung dahingehend gebeten, ob das Verhalten dieser Kanzlei (seit fast 20 Jahren) mit den Standesgrundsätzen und dem griechischen Recht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Es wurde weiters um eine Überprüfung dahingehend gebeten, ob nach griechischem Recht ihr Klient XXXX und XXXX eine ‚kriminelle Organisation‘ gebildet haben.Ich warte nunmehr lediglich auf den Abschlussbericht der Innsbrucker Staatsanwaltschaft. Weiters wurde die Athener Kanzlei römisch 40 bei der Athener Anwaltskammer angezeigt. Hierbei wurde um eine Bestätigung dahingehend gebeten, ob das Verhalten dieser Kanzlei (seit fast 20 Jahren) mit den Standesgrundsätzen und dem griechischen Recht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Es wurde weiters um eine Überprüfung dahingehend gebeten, ob nach griechischem Recht ihr Klient römisch 40 und römisch 40 eine ‚kriminelle Organisation‘ gebildet haben. Trotzdem Ihnen die Wirksamkeit meiner Vorsorgevollmacht vorliegt, obwohl Sie um die Bestellung von Dr. XXXX als einstweiligem österreichischen Sachwalter wissen, agieren Sie gegenüber österreichischen Firmen ( XXXX ) als wenn die einstweilige griechische Bestellung von XXXX in Österreich irgendeine Rechtskraft entfalten könnte. Ich hege somit den Verdacht, dass Sie hierdurch diese Unternehmen bewusst getäuscht haben.Trotzdem Ihnen die Wirksamkeit meiner Vorsorgevollmacht vorliegt, obwohl Sie um die Bestellung von Dr. römisch 40 als einstweiligem österreichischen Sachwalter wissen, agieren Sie gegenüber österreichischen Firmen ( römisch 40 ) als wenn die einstweilige griechische Bestellung von römisch 40 in Österreich irgendeine Rechtskraft entfalten könnte. Ich hege somit den Verdacht, dass Sie hierdurch diese Unternehmen bewusst getäuscht haben. Sie versuchten Frau XXXX einen Zivildiener in die Wohnung zu setzen, welcher sie nicht einmal auf die Toilette begleiten dürfte. Sie haben ohne jegliche Begründung die von mir gestellten Honorarnoten nicht beglichen.Sie versuchten Frau römisch 40 einen Zivildiener in die Wohnung zu setzen, welcher sie nicht einmal auf die Toilette begleiten dürfte. Sie haben ohne jegliche Begründung die von mir gestellten Honorarnoten nicht beglichen. Sobald ich von irgendeiner offiziellen Seite die Bestätigung erhalte, dass es sich bei der Konstruktion im Umfeld ihres Klienten XXXX um eine kriminelle Organisation handelt, werde ich die österreichische Korruptionsstaatsanwaltschaft einschalten.Sobald ich von irgendeiner offiziellen Seite die Bestätigung erhalte, dass es sich bei der Konstruktion im Umfeld ihres Klienten römisch 40 um eine kriminelle Organisation handelt, werde ich die österreichische Korruptionsstaatsanwaltschaft einschalten. ‚Die Griechen lügen wie gedruckt‘ titelte ‚Der Standard‘ am 5.7.
- Im selben Medium vermeinte Rauscher, dass hiermit vor allem die „Scharlatane“ der upper class gemeint wären. Ich gebe Ihrer Kanzlei nunmehr eine Woche Zeit um Ihr Gegenüber ( XXXX wird dies wohl kaum sein, da er weder Deutsch, Englisch noch Farsi spricht) davon zu überzeugen, dass meine Honorarnoten zu begleichen sind. Ist ebendies bis zum 24.7.2012 nicht der Fall, so gehe ich davon aus, dass es auch für die österreichische Öffentlichkeit von Interesse ist, für welche Gruppierungen XXXX tätig ist. Wie XXXX in Österreich den Anschein der Gültigkeit eines auf sehr fragwürdigem Wege zustande gekommenen griechischen Rechtstitels, vermittelt. Ihre Belgrader Filiale könnte das sogar freuen: Im griechischen Netzwerk war ja auch der Freund und Verteidiger von General Mladic, der Revisionist des Völkermordes von Srebrenica: XXXX tätig.‚Die Griechen lügen wie gedruckt‘ titelte ‚Der Standard‘ am 5.7.
- Im selben Medium vermeinte Rauscher, dass hiermit vor allem die „Scharlatane“ der upper class gemeint wären. Ich gebe Ihrer Kanzlei nunmehr eine Woche Zeit um Ihr Gegenüber ( römisch 40 wird dies wohl kaum sein, da er weder Deutsch, Englisch noch Farsi spricht) davon zu überzeugen, dass meine Honorarnoten zu begleichen sind. Ist ebendies bis zum 24.7.2012 nicht der Fall, so gehe ich davon aus, dass es auch für die österreichische Öffentlichkeit von Interesse ist, für welche Gruppierungen römisch 40 tätig ist. Wie römisch 40 in Österreich den Anschein der Gültigkeit eines auf sehr fragwürdigem Wege zustande gekommenen griechischen Rechtstitels, vermittelt. Ihre Belgrader Filiale könnte das sogar freuen: Im griechischen Netzwerk war ja auch der Freund und Verteidiger von General Mladic, der Revisionist des Völkermordes von Srebrenica: römisch 40 tätig. In Serbien könnte Ihre Firma hierdurch sicherlich noch andere ‚geeignete Kunden‘ lukrieren, in Österreich kommt das wohl eher nicht so gut an. In Summe stelle ich zur Diskussion, ob das Verhalten von XXXX gegenüber Frau XXXX und mir, den österreichischen Standesregeln für Anwälte entspricht.In Summe stelle ich zur Diskussion, ob das Verhalten von römisch 40 gegenüber Frau römisch 40 und mir, den österreichischen Standesregeln für Anwälte entspricht. Im Übrigen darf ich Ihnen mitteilen, dass bis zur Rückkehr von Dr. XXXX aus seinem Urlaub, ich Ihr einziger Ansprechpartner bin.Im Übrigen darf ich Ihnen mitteilen, dass bis zur Rückkehr von Dr. römisch 40 aus seinem Urlaub, ich Ihr einziger Ansprechpartner bin. Hochachtungsvoll Mag. Dr. XXXX Mag. Dr. römisch 40 Gelesen: XXXX “Gelesen: römisch 40 “ Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 26.07.2012 wurde an „ XXXX “, in Kopie an „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX “ und folgenden (von der Dolmetscherin Mag. Daniela Bräuer vom Englischen ins Deutsche übersetzten) Inhalt:Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 26.07.2012 wurde an „ römisch 40 “, in Kopie an „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ römisch 40 “ und folgenden (von der Dolmetscherin Mag. Daniela Bräuer vom Englischen ins Deutsche übersetzten) Inhalt: „Herr XXXX ,„Herr römisch 40 , es scheint, als würden Sie den Ernst Ihrer Lage nicht erkennen: Da Sie Ihr Opfer, XXXX , niemals besucht haben, maile ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie wahrscheinlich feststellen können, hat sie sicher noch mehrere Jahre vor sich und ist bei guter Gesundheit (abgesehen von Parkinson, was aber die Lebenserwartung nicht verkürzt). Sie vegetiert sicher nicht vor sich hin, wie das ihre Töchter behaupten (sie haben sie seit zehn oder mehr Jahren nicht mehr gesehen).Da Sie Ihr Opfer, römisch 40 , niemals besucht haben, maile ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie wahrscheinlich feststellen können, hat sie sicher noch mehrere Jahre vor sich und ist bei guter Gesundheit (abgesehen von Parkinson, was aber die Lebenserwartung nicht verkürzt). Sie vegetiert sicher nicht vor sich hin, wie das ihre Töchter behaupten (sie haben sie seit zehn oder mehr Jahren nicht mehr gesehen).
dem New Yorker Urteil wurden die gestohlenen Vermögenswerte in Form von 72 XXXX Aktien von Frau XXXX auf XXXX übertragen, wo Sie seit dem 30. September 1994 Präsident waren. Am 25. Juni 2001 wurden Sie Vizepräsident von XXXX .
dem New Yorker Urteil wurden die gestohlenen Vermögenswerte in Form von 72 römisch 40 Aktien von Frau römisch 40 auf römisch 40 übertragen, wo Sie seit dem
- September 1994 Präsident waren. Am
- Juni 2001 wurden Sie Vizepräsident von römisch 40 . Somit hatten Sie Zugang zu den Sitzungsprotokollen, in denen laut eidesstattlicher Erklärung von Anwalt XXXX in New York, Frau XXXX als alleinige Eigentümerin registriert war. Am
- Juli 2002 wurden Sie Vizepräsident von XXXX . Es war daher Ihre Aufgabe, die Nutzung der XXXX -Villa durch XXXX und seiner Kinder aus
- Ehe zu beenden.Somit hatten Sie Zugang zu den Sitzungsprotokollen, in denen laut eidesstattlicher Erklärung von Anwalt römisch 40 in New York, Frau römisch 40 als alleinige Eigentümerin registriert war. Am
- Juli 2002 wurden Sie Vizepräsident von römisch 40 . Es war daher Ihre Aufgabe, die Nutzung der römisch 40 -Villa durch römisch 40 und seiner Kinder aus
- Ehe zu beenden. Diese Leute nutzten aber die Immobilie 2008 immer noch. Sie waren seit
- Juli 2002 Vizepräsident von XXXX und somit hätten Sie Kenntnis darüber haben müssen, dass der Konkursverwalter XXXX die XXXX -Villa mit € 225.385,40 zu niedrig geschätzt hatte im Vergleich mit der unabhängigen Schätzung von XXXX (aus 11/2001). Seit dem
- Februar 2001 waren Sie Vizepräsident von XXXX und hätten somit wissen müssen, dass XXXX die betreffende Maisonette G1 mit € 18.723,43 zu niedrig geschätzt hatte. Ab dem
- Juni 2001 waren Sie Vizepräsident von XXXX und mussten daher gewusst haben, dass die betreffende Maisonette B1 mit € 37.931,07, zu hoch geschätzt wurde. Seit
- Februar 2001 waren Sie Vizepräsident von XXXX . Somit hätten Sie wissen müssen, dass XXXX die alte Schule mit € 345.121,40 und XXXX mit € 542.920,48 zu niedrig geschätzt hat. Seit
- August 1995 waren Sie Präsident von XXXX und hätten somit wissen müssen, dass XXXX das Haus in den Bergen mit € 564.930,87 zu hoch geschätzt hat.Sie waren seit
- Juli 2002 Vizepräsident von römisch 40 und somit hätten Sie Kenntnis darüber haben müssen, dass der Konkursverwalter römisch 40 die römisch 40 -Villa mit € 225.385,40 zu niedrig geschätzt hatte im Vergleich mit der unabhängigen Schätzung von römisch 40 (aus 11 aus 2001,). Seit dem
- Februar 2001 waren Sie Vizepräsident von römisch 40 und hätten somit wissen müssen, dass römisch 40 die betreffende Maisonette G1 mit € 18.723,43 zu niedrig geschätzt hatte. Ab dem
- Juni 2001 waren Sie Vizepräsident von römisch 40 und mussten daher gewusst haben, dass die betreffende Maisonette B1 mit € 37.931,07, zu hoch geschätzt wurde. Seit
- Februar 2001 waren Sie Vizepräsident von römisch 40 . Somit hätten Sie wissen müssen, dass römisch 40 die alte Schule mit € 345.121,40 und römisch 40 mit € 542.920,48 zu niedrig geschätzt hat. Seit
- August 1995 waren Sie Präsident von römisch 40 und hätten somit wissen müssen, dass römisch 40 das Haus in den Bergen mit € 564.930,87 zu hoch geschätzt hat. All diese Tatsachen sind der österreichischen Staatsanwaltschaft und der Athener Rechtsanwaltskammer bekannt. Nach Erstellung des finalen Berichts der österreichischen Staatsanwaltschaft wird dieser ins Griechische und ins Englische übersetzt. Sollten Sie in Österreich verfolgt werden, könnte ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden. Die englische Fassung mit detaillierter eidesstattlicher Erklärung ergeht an die New Yorker Rechtsanwaltskammer von New York und an die New Yorker Staatsanwaltschaft. Dazu wird auch der ‚cold case‘ des amerikanischen Staatsbürgers XXXX gehören.Dazu wird auch der ‚cold case‘ des amerikanischen Staatsbürgers römisch 40 gehören. Sie wurden von der griechischen Justiz als vorübergehender Vormund geführt. Somit werden Sie für jede einzelne Aktion gegen XXXX verantwortlich gemacht werden. Auch wenn Ihre Berufung zum Vormund erst im April 2011 stattgefunden hat, geht Ihre Verantwortung auf den
- Februar 1985 zurück, als Sie Sekretär von XXXX wurden (wo Sie zusammen mit dem früheren Rechtsanwalt von XXXX agierten).Sie wurden von der griechischen Justiz als vorübergehender Vormund geführt. Somit werden Sie für jede einzelne Aktion gegen römisch 40 verantwortlich gemacht werden. Auch wenn Ihre Berufung zum Vormund erst im April 2011 stattgefunden hat, geht Ihre Verantwortung auf den
- Februar 1985 zurück, als Sie Sekretär von römisch 40 wurden (wo Sie zusammen mit dem früheren Rechtsanwalt von römisch 40 agierten). Sie arbeiteten den Großteil Ihres Lebens für die XXXX und lebten von deren Erträgen. Jetzt wo Sie Ihren achtzigsten Geburtstag hinter sich haben, sind Sie gegen den letzten Erben der Kernfamilie, XXXX , vorgegangen und haben sich auf die Seite der XXXX gestellt. Und Sie werden dafür bis zu Ihrem letzten Atemzug verantwortlich gemacht werden.Sie arbeiteten den Großteil Ihres Lebens für die römisch 40 und lebten von deren Erträgen. Jetzt wo Sie Ihren achtzigsten Geburtstag hinter sich haben, sind Sie gegen den letzten Erben der Kernfamilie, römisch 40 , vorgegangen und haben sich auf die Seite der römisch 40 gestellt. Und Sie werden dafür bis zu Ihrem letzten Atemzug verantwortlich gemacht werden. Obwohl Sie jetzt keinen österreichischen Anwalt mehr haben (nachdem die ganze Geschichte inzwischen brennheiß ist), sind Sie dennoch auch weiterhin verpflichtet, die Ausgaben von Frau XXXX zu begleichen. Laut § 92 des österreichischen Strafgesetzbuchs (das Griechische sollte ähnlich sein) können Sie wegen Vernachlässigung zu bis zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Und vielleicht wäre ja ein österreichisches Gefängnis während Ihrer letzten Lebensjahre etwas komfortabler als ein griechisches Gefängnis.Obwohl Sie jetzt keinen österreichischen Anwalt mehr haben (nachdem die ganze Geschichte inzwischen brennheiß ist), sind Sie dennoch auch weiterhin verpflichtet, die Ausgaben von Frau römisch 40 zu begleichen. Laut Paragraph 92, des österreichischen Strafgesetzbuchs (das Griechische sollte ähnlich sein) können Sie wegen Vernachlässigung zu bis zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Und vielleicht wäre ja ein österreichisches Gefängnis während Ihrer letzten Lebensjahre etwas komfortabler als ein griechisches Gefängnis. Zu den aktuellen Problemen: XXXX wurde davon informiert, dass ich diese Woche von Freitag bis Sonntag auf Urlaub bin und die Betreuerin XXXX zusätzlich für Freitag € 60 und für Samstag und Sonntag € 240 zu bekommen hat. römisch 40 wurde davon informiert, dass ich diese Woche von Freitag bis Sonntag auf Urlaub bin und die Betreuerin römisch 40 zusätzlich für Freitag € 60 und für Samstag und Sonntag € 240 zu bekommen hat. Außerdem müssen sämtliche Rechnungen (Miete, Strom, etc.) von Ihnen bis nächsten Mittwoch beglichen werden. Bis zum
- Juli muss XXXX für die drei Wochen, die sie gearbeitet hat, € 1.920,00 bekommen sowie die € 300 für dieses Wochenende. Sie wird Ihnen dafür eine separate Rechnung zusenden.Außerdem müssen sämtliche Rechnungen (Miete, Strom, etc.) von Ihnen bis nächsten Mittwoch beglichen werden. Bis zum
- Juli muss römisch 40 für die drei Wochen, die sie gearbeitet hat, € 1.920,00 bekommen sowie die € 300 für dieses Wochenende. Sie wird Ihnen dafür eine separate Rechnung zusenden. Meine Rechnungen von über € 40.000,00 für meine Dienste seit Mai 2011 sind ebenfalls noch offen. Auch das Geld, das ich XXXX leihen musste (ca. € 120.000,00), da Sie von Ihnen seit
- Februar 2012 kein Geld erhalten hat, habe ich nicht bekommen. Und ich bin sicher, dass XXXX und XXXX (die Hauptakteure beim Meeting im Februar 1990) glauben, dass das ein Scherz ist. XXXX , die das einzige Enkelkind von Frau XXXX in New York zur Welt brachte, ist heroinsüchtig und weiß wahrscheinlich nicht einmal, was sie getan hat. Und XXXX ist eine erfahrene Gefängnisinsassin und ihre Empathie somit fraglich.Meine Rechnungen von über € 40.000,00 für meine Dienste seit Mai 2011 sind ebenfalls noch offen. Auch das Geld, das ich römisch 40 leihen musste (ca. € 120.000,00), da Sie von Ihnen seit
- Februar 2012 kein Geld erhalten hat, habe ich nicht bekommen. Und ich bin sicher, dass römisch 40 und römisch 40 (die Hauptakteure beim Meeting im Februar 1990) glauben, dass das ein Scherz ist. römisch 40 , die das einzige Enkelkind von Frau römisch 40 in New York zur Welt brachte, ist heroinsüchtig und weiß wahrscheinlich nicht einmal, was sie getan hat. Und römisch 40 ist eine erfahrene Gefängnisinsassin und ihre Empathie somit fraglich. Wie würden Sie sich fühlen, wenn Ihre Kinder so leben und Sie so behandelt würden, wie Sie dies als Handlanger der XXXX unterstützen? Was glauben Sie würden XXXX über Ihr Vorgehen sagen?Wie würden Sie sich fühlen, wenn Ihre Kinder so leben und Sie so behandelt würden, wie Sie dies als Handlanger der römisch 40 unterstützen? Was glauben Sie würden römisch 40 über Ihr Vorgehen sagen? Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Dem E-Mail waren einige Fotos einer älteren Frau angeschlossen. Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.08.2012 wurde an XXXX „ XXXX “, in Kopie an „ XXXX “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX “ und folgenden Inhalt:Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.08.2012 wurde an römisch 40 „ römisch 40 “, in Kopie an „ römisch 40 “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ römisch 40 “ und folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr Mag. XXXX ,„Sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 , sehr geehrte Frau XXXX ,sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 , sehr geehrte Frau XXXX ,sehr geehrte Frau römisch 40 , allein schon die Fülle der XXXX Mitarbeiter welche angeblich die Interessen von Frau XXXX (durch den Sachwalter XXXX ) in Österreich repräsentieren, spricht Bände.allein schon die Fülle der römisch 40 Mitarbeiter welche angeblich die Interessen von Frau römisch 40 (durch den Sachwalter römisch 40 ) in Österreich repräsentieren, spricht Bände. Tatsache ist, dass bislang lediglich Dr. XXXX ein einziges Mal mit Frau XXXX für ca. 30 Sekunden telefonisch Kontakt aufnahm (was auch auf Herrn XXXX zutrifft). In dem Netzwerk, welches XXXX repräsentiert, hat es bis zum heutigen Tage noch keine einzige Person für notwendig erachtet Frau XXXX in Innsbruck zu besuchen. Dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein kriminelles Netzwerk handelt, in welchem Amtsträgern ( XXXX , aber auch XXXX ) ein Amtsmissbrauch unterstellt wird, dürfte auch Ihrer Kanzlei spätestens seit der Klage des XXXX bekannt sein.Tatsache ist, dass bislang lediglich Dr. römisch 40 ein einziges Mal mit Frau römisch 40 für ca. 30 Sekunden telefonisch Kontakt aufnahm (was auch auf Herrn römisch 40 zutrifft). In dem Netzwerk, welches römisch 40 repräsentiert, hat es bis zum heutigen Tage noch keine einzige Person für notwendig erachtet Frau römisch 40 in Innsbruck zu besuchen. Dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein kriminelles Netzwerk handelt, in welchem Amtsträgern ( römisch 40 , aber auch römisch 40 ) ein Amtsmissbrauch unterstellt wird, dürfte auch Ihrer Kanzlei spätestens seit der Klage des römisch 40 bekannt sein. Weder XXXX , noch XXXX repräsentieren die Interessen von Frau XXXX , sondern jene der in Athen Angeklagten XXXX und der von Frau XXXX 2002 gekündigten Anwaltskanzlei XXXX , aber auch von XXXX .Weder römisch 40 , noch römisch 40 repräsentieren die Interessen von Frau römisch 40 , sondern jene der in Athen Angeklagten römisch 40 und der von Frau römisch 40 2002 gekündigten Anwaltskanzlei römisch 40 , aber auch von römisch 40 . Ist es somit abwegig der Kanzlei XXXX eine Beitragstäterschaft zu unterstellen? Sie verrechneten z.B. mehrere Flüge des Dr. XXXX nach Innsbruck, welcher aber weder mit Frau XXXX , noch mit den Pflegerinnen Kontakt aufnahm. Es gibt auch Gerüchte dahingehend, dass Dr. XXXX auf seine anwaltliche Tätigkeit seit 30.6.2012 deshalb verzichtete, da es finanzielle Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurden ebendiese Gerüchte auch mitgeteilt.Ist es somit abwegig der Kanzlei römisch 40 eine Beitragstäterschaft zu unterstellen? Sie verrechneten z.B. mehr