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{'item': 'W170 2277381-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW170 2277381-1 Spruch, W170 2277381-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 26.11.2020 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 12.11.2020 festgestellt. Mit Bescheid vom 15.02.2021 wurde ihm der der Antritt des ordentlichen Zivildienstes durch die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) längstens bis zum 01.09.2023 aufgeschoben.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 26.11.2020 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 12.11.2020 festgestellt. Mit Bescheid vom 15.02.2021 wurde ihm der der Antritt des ordentlichen Zivildienstes durch die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) längstens bis zum 01.09.2023 aufgeschoben. 1.
  4. Mit am 04.07.2023 eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer „Aufschub des Antrittes des ordentlichen ZD gemäß § 14“, da er finanziell nicht in der Lage sei, den Zivildienst zu absolvieren. Hauptgrund sei neben seiner Ausbildung die massive Inflation und Teuerung. 1.
  5. Mit am 04.07.2023 eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer „Aufschub des Antrittes des ordentlichen ZD gemäß Paragraph 14,, da er finanziell nicht in der Lage sei, den Zivildienst zu absolvieren. Hauptgrund sei neben seiner Ausbildung die massive Inflation und Teuerung. 1.
  6. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 04.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2
  7. Satz ZDG erbracht hatte und darüber hinaus finanzielle Gründe in einem Verfahren nach § 14 ZDG nicht berücksichtigt werden können. 1.
  8. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 04.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  9. Satz ZDG erbracht hatte und darüber hinaus finanzielle Gründe in einem Verfahren nach Paragraph 14, ZDG nicht berücksichtigt werden können. 1.
  10. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 24.08.2023, in der der Beschwerdeführer einerseits finanzielle Gründe anführte, andererseits, dass er im Juni 2024 die Matura absolvieren werde. 1.
  11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2023 samt Verwaltungsakt vorgelegt. 1.
  12. Der Beschwerdeführer schloss am 09.10.2019 einen Lehrvertrag mit XXXX über die Ausbildung im Lehrberuf Elektroniker/Kommunikationselektronik ab. Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehrzeit vom 02.09.2019 bis zum 01.09.2023, die Lehrabschlussprüfung hat er bisher noch nicht abgelegt, plant diese jedoch abzulegen. Die Lehrabschlussprüfungen im Lehrberuf Elektoniker/Kommunikationselektronik finden im Juni 2024 statt.1.
  13. Der Beschwerdeführer schloss am 09.10.2019 einen Lehrvertrag mit römisch 40 über die Ausbildung im Lehrberuf Elektroniker/Kommunikationselektronik ab. Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehrzeit vom 02.09.2019 bis zum 01.09.2023, die Lehrabschlussprüfung hat er bisher noch nicht abgelegt, plant diese jedoch abzulegen. Die Lehrabschlussprüfungen im Lehrberuf Elektoniker/Kommunikationselektronik finden im Juni 2024 statt. 1.
  14. Der Beschwerdeführer nimmt am Programm „Berufsmatura – Lehre mit Reifeprüfung“ teil. Hierbei wird die Berufsreifeprüfung in Form von vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache, Fachbereich) abgelegt. Der Beschwerdeführer hat zwei von vier Hauptmodulen positiv absolviert. Die weiteren Teilprüfungen sind für Februar 2024 und Juni 2024 vorgesehen, wobei die Teilprüfung aus dem Fachbereich auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden kann.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  16. bis 1.
  17. ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu 1.
  18. und 1.
  19. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem zum Nachweis vorgelegten Lehrvertrag, der Teilnahmebestätigung zur Lehre mit Reifeprüfung und der vorgelegten Bestätigung über die Tatsache, dass die Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt werden konnte. Wann die Lehrabschlussprüfungen im Jahr 2024 stattfinden, sowie dass die Teilprüfung aus dem Fachbereich im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden kann, ergibt sich aus den auf der Website der WKO abrufbaren Informationen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub bis Juni 2024 und brachte vor, er befinde sich seit September 2019 in Ausbildung und plane nach der Matura eine Fachhochschule zu besuchen. Darüber hinaus beantragte er den Aufschub über Juni 2024 hinaus bis zum (unbestimmten) Zeitpunkt, zu dem er finanziell in Lage ist, den Zivildienst zu absolvieren. Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  21. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  22. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  23. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  24. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 12.11.2020 für tauglich befunden. Am 01.01.2020 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – betrieb er bereits die Ausbildung mit welcher er den Aufschubsantrag begründete, da er sich in der Ausbildung zum Lehrberuf Elektroniker/Kommunikationselektronik befand. Entgegen der Ausführungen im Bescheid kommt es daher nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner Ausbildung ein bedeutender Nachteil entsteht, sondern war der Antrag des Beschwerdeführers nach § 14 Abs. 1 ZDG zu bewerten und diesem der Aufschub bis zum Abschluss seiner Ausbildung zu gewähren. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer nämlich die Ausbildung zum Elektroniker/ Kommunikationselektronik noch nicht beendet. Die Lehrabschlussprüfungen hiezu finden im Juni 2024 statt, weshalb der Aufschub bis Ende Juni 2024 zu gewähren war. Entgegen der Ausführungen im Bescheid kommt es daher nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner Ausbildung ein bedeutender Nachteil entsteht, sondern war der Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu bewerten und diesem der Aufschub bis zum Abschluss seiner Ausbildung zu gewähren. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer nämlich die Ausbildung zum Elektroniker/ Kommunikationselektronik noch nicht beendet. Die Lehrabschlussprüfungen hiezu finden im Juni 2024 statt, weshalb der Aufschub bis Ende Juni 2024 zu gewähren war. Ein darüber hinausgehender Aufschub für den geplanten Besuch einer Fachhochschule ist nicht möglich, da ein Aufschub nach § 14 ZDG nur für bereits bestehende Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen gewährt werden kann. Insoweit ist der Antrag abzuweisen.Ein darüber hinausgehender Aufschub für den geplanten Besuch einer Fachhochschule ist nicht möglich, da ein Aufschub nach Paragraph 14, ZDG nur für bereits bestehende Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen gewährt werden kann. Insoweit ist der Antrag abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer allgemeine wirtschaftliche Gründe vorbringt, ist dieser darauf hinzuweisen, dass Sache des Verfahrens lediglich der Aufschub nach § 14 ZDG ist. Finanzielle Schwierigkeiten können allenfalls im Rahmen eines durch die Unterbrechung der Ausbildung bevorstehenden bedeutenden Nachteils oder einer außerordentliche Härte berücksichtigt werden. Dass die wirtschaftlichen Nachteile Folgen einer Unterbrechung der Ausbildung wären, brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Somit kann diese Argumentation auch keine weitergehende Befreiung tragen.Soweit der Beschwerdeführer allgemeine wirtschaftliche Gründe vorbringt, ist dieser darauf hinzuweisen, dass Sache des Verfahrens lediglich der Aufschub nach Paragraph 14, ZDG ist. Finanzielle Schwierigkeiten können allenfalls im Rahmen eines durch die Unterbrechung der Ausbildung bevorstehenden bedeutenden Nachteils oder einer außerordentliche Härte berücksichtigt werden. Dass die wirtschaftlichen Nachteile Folgen einer Unterbrechung der Ausbildung wären, brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Somit kann diese Argumentation auch keine weitergehende Befreiung tragen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war, die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es einer mündlichen Erörterung bedarf und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war, die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es einer mündlichen Erörterung bedarf und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2277381.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.