RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW170 2283158-1 Spruch, W170 2283158-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahrensgang: Wegen einer am 17.03.2021 aus Sicht des Kompaniekommandanten der StbKp des JgB26 vorliegenden Dienstpflichtverletzung wurde von diesem am 19.03.2021 mit an Vzlt XXXX , Vzlt XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) und Obst XXXX ergangenen Schreiben ein Disziplinarverfahren eingeleitet; dieses lautete: „Gegen Vzlt XXXX ( XXXX ) wurde gemäß Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“Wegen einer am 17.03.2021 aus Sicht des Kompaniekommandanten der StbKp des JgB26 vorliegenden Dienstpflichtverletzung wurde von diesem am 19.03.2021 mit an Vzlt römisch 40 , Vzlt römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) und Obst römisch 40 ergangenen Schreiben ein Disziplinarverfahren eingeleitet; dieses lautete: „Gegen Vzlt römisch 40 ( römisch 40 ) wurde gemäß Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“ In einer nicht datierten, am 01.04.2021 durchgeführten, Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers durch den Kompaniekommandanten der StbKp des JgB26 wurde dem Beschwerdeführer erstmals (zumindest sinngemäß) vorgehalten, warum er sich disziplinar vergangen habe. Am 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer zum Kompaniekommandanten der StbKp des JgB26 befohlen und wurde ihm gegenüber eine Disziplinarverfügung mündlich erlassen bzw. auf ein Flipchart geschrieben. Eine schriftliche Ausfertigung erfolgte nicht. Gegen diese Disziplinarverfügung wurde mit Schriftsatz vom 24.09.2021 „berufen“ (richtig: Einspruch erhoben). Am 21.3.2022 wurde der Beschwerdeführer zum Kommandanten des JgB26 (in Folge: Behörde) befohlen und eine „Verhandlung“ in gegenständlicher Rechtssache geführt, das „ordentliche Verfahren“ eingeleitet und an deren Ende ein „Disziplinarerkenntnis“ mündlich verkündet, in der eine Dienstpflichtverletzung festgestellt und eine Geldbuße verhängt wurde. Der Gang der „Verhandlung“ wurde weder in einer Niederschrift festgehalten noch anders nachvollziehbar dokumentiert; es existiert lediglich eine großteils unleserliche Mitschrift, offenbar des beigezogenen Schriftführers Obstlt XXXX in dessen Kalender. Diese ist nicht unterschrieben. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses erfolgte nicht. Am 21.3.2022 wurde der Beschwerdeführer zum Kommandanten des JgB26 (in Folge: Behörde) befohlen und eine „Verhandlung“ in gegenständlicher Rechtssache geführt, das „ordentliche Verfahren“ eingeleitet und an deren Ende ein „Disziplinarerkenntnis“ mündlich verkündet, in der eine Dienstpflichtverletzung festgestellt und eine Geldbuße verhängt wurde. Der Gang der „Verhandlung“ wurde weder in einer Niederschrift festgehalten noch anders nachvollziehbar dokumentiert; es existiert lediglich eine großteils unleserliche Mitschrift, offenbar des beigezogenen Schriftführers Obstlt römisch 40 in dessen Kalender. Diese ist nicht unterschrieben. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses erfolgte nicht. Mit am 04.04.2022 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde gegen das „Disziplinarerkenntnis“ Beschwerde erhoben, erstmals schritt der im Spruch bezeichnete Vertreter des Beschwerdeführers ein. Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 16.05.2022, Gz. P720168/117-JgB26/Kdo/S1Grp/2022
(4), wurde die Beschwerde abgewiesen; der Spruch der Entscheidung lautet: „Ihre Beschwerde vom 04.04.2022 gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten Obst XXXX vom 21.03.2022 wird gemäß § 14 Abs.1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.“Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 16.05.2022, Gz. P720168/117-JgB26/Kdo/S1Grp/2022
(4), wurde die Beschwerde abgewiesen; der Spruch der Entscheidung lautet: „Ihre Beschwerde vom 04.04.2022 gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten Obst römisch 40 vom 21.03.2022 wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, abgewiesen.“ Lediglich in der Begründung wurde der Spruch des (unter 1.4. dargestellten) Disziplinarerkenntnisses ausgeführt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.05.2022 ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2022, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, W170 2255711-1/6E, wurde „[i]n Stattgabe des Vorlageantrags“ die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert und die Beschwerde gegen das „am 21.3.2022 mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten Obst. XXXX , MSD vom 21.3.2022, Gz: P720168/92StbKP/2021“ mangels rechtlicher Existenz dieses Disziplinarerkenntnisses zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, W170 2255711-1/6E, wurde „[i]n Stattgabe des Vorlageantrags“ die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeändert und die Beschwerde gegen das „am 21.3.2022 mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten Obst. römisch 40 , MSD vom 21.3.2022, Gz: P720168/92StbKP/2021“ mangels rechtlicher Existenz dieses Disziplinarerkenntnisses zurückgewiesen. Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 23.11.2023, P720168/132-JgB26/Kdo/S1Grp/2023
(5), wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarerkenntnis erlassen. Dieses hatte folgenden Spruch: „Sie haben am 17.03.2021 um ca. 1550 Uhr ein Heereskraftfahrzeug (HKfz), beladen mit Nebelhandgranaten, in der Munitionskastenanlage der TÜRKKASERNE eingestellt. Zum Zeitpunkt des Einstellens war ein Befehl, welcher anordnet, dass bis auf Weiteres (zur Abklärung des Sachverhaltes, ob mit Munition beladene HKfz zur Bereitstellung in der Munitionskastenanlage abgestellt werden dürfen) keine mit Munition beladenen HKfz in der Munitionskastenanlage bereitgestellt werden dürfen, aufrecht. Sie haben dadurch vorsätzlich gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) und in weiterer Folge gegen den § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBI. I Nr. 2 begangen. Über Sie wird daher gemäß § 51 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 250,- (zweihundertfünfzig Euro) verhängt.“Sie haben dadurch vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) und in weiterer Folge gegen den Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBI. römisch eins Nr. 2 begangen. Über Sie wird daher gemäß Paragraph 51, Ziffer 2, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 250,- (zweihundertfünfzig Euro) verhängt.“ Das Disziplinarerkenntnis wurde am 27.11.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers und am 28.11.2023 diesem selbst zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 11.12.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht und am selben Tag zur Post gegeben. 1.
- Zum relevanten Sachverhalt wird festgestellt: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist Munitionsunteroffizier beim JgB
- 1.2.
- Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer am 25.02.2021 vom (damaligen) Mjr. Mag. (FH) XXXX ein Befehl des S4, Obstlt XXXX , schriftlich übermittelt wurde. Dieser hatte – soweit relevant – folgenden Wortlaut:1.2.
- Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer am 25.02.2021 vom (damaligen) Mjr. Mag. (FH) römisch 40 ein Befehl des S4, Obstlt römisch 40 , schriftlich übermittelt wurde. Dieser hatte – soweit relevant – folgenden Wortlaut: „
- Keine Einstellung von HKfz in das MunAreal der Türkkaserne ohne seine Befürwortung. (Meldung an ihn würde reichen!!) Gem. Wissensstand S4 (=Schulmeinung S4 Kurs), ist es nicht erlaubt Kfz im MunAreal mit Munition beladen bereitzustellen. Falls jemand das schriftlich widerlegt, oder dem S4 zeigt, in welcher Vorschrift oder Merkblatt oder ähnlichen dies ausdrücklich klargestellt sei, hat er kein Problem das Kfz mit Munition im MunAreal ohne sein Wissen geparkt werden würden. Bis das nicht erfolgt ist, bleibt die Vorgehensweise unverändert. Auftrag an Vzlt XXXX : Abklärung des Sachverhaltes auf dem Fachweg mit schriftlicher Aussage, worin dezidiert darauf hingewiesen wird, dass des einstellen von HKfz in ein MunAreal mit Munition erlaubt sei. (Bereitstellung).Auftrag an Vzlt römisch 40 : Abklärung des Sachverhaltes auf dem Fachweg mit schriftlicher Aussage, worin dezidiert darauf hingewiesen wird, dass des einstellen von HKfz in ein MunAreal mit Munition erlaubt sei. (Bereitstellung). […]“. 1.2.
- In der Kommandantenbesprechung am 15.03.2021 wurde der Befehl ausgegeben, dass das Einstellen von beladenen Heeres-KFZ im Munitionsareal grundsätzlich verboten sei. 1.2.
- Mit Wachauftrag des Kommandanten des JgB 26 vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer befohlen, am 17.03.2021, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Munition von der Türkkaserne über Klagenfurt nach Zeltweg und zurück zu bewachen. 1.2.
- Am 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführer von seinem Einheitskommandanten belehrt, dass jegliches Parken von Heeres-KFZ im Tankstellenbereich und Halten und Parken von mit Munition beladenen Heeres-KFZ in der Munitionskastenanlage verboten sei. 1.2.
- Ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem S4 ist der Beschwerdeführer am 17.03.2021 mit einem mit Munition beladenen Heeres-KFZ in die Türkkaserne eingefahren und hat dieses in der Kaserne abgestellt. Da er den S4 um 15.20 Uhr nicht erreichen konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bataillonskommandanten, der unter einem auch Kasernenkommandant war, dies gemeldet und nach Rücksprache mit diesem den Heeres-KFZ im Bereich der Munitionskastenanlage bereitgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage; hinsichtlich des Einbringens der Beschwerde ist auf die gleichlautende Angaben der Parteien im Rahmen eines vom Verwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs zu verweisen (siehe Oz.en 5 und 6). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Die Feststellung zu 1.2.
- ergibt sich aus der klaren, unbestrittenen Aktenlage. Die Feststellung zu 1.2.
- ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auftragsverschriftlichung des Mjr Mag. (FH) XXXX vom 25.02.2021, P720168/87-JgB26/Kdo/S4Grp/2021
(1); der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 08.11.2023 auch bestätigt, dass ihm diese Auftragsverschriftlichung übermittelt wurde. Auch wurde diese Auftragsverschriftlichung mit der Beschwerde in Kopie vorgelegt. Die Feststellung zu 1.2.2. ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auftragsverschriftlichung des Mjr Mag. (FH) römisch 40 vom 25.02.2021, P720168/87-JgB26/Kdo/S4Grp/2021
(1); der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 08.11.2023 auch bestätigt, dass ihm diese Auftragsverschriftlichung übermittelt wurde. Auch wurde diese Auftragsverschriftlichung mit der Beschwerde in Kopie vorgelegt. Die Feststellung zu 1.2.
- ergibt sich aus dem Eingeständnis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S.
- Die Feststellung zu 1.2.
- ergibt sich aus der Vorlage mit der Beschwerde (Beilage ./E), der die Behörde in der Beschwerdevorlage nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung zu 1.2.
- ergibt sich aus der entsprechenden Feststellung im Bescheid, der die Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus dem Disziplinarerkenntnis (S. 3) sowie aus den gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 4); lediglich, dass der Bataillonskommandant unter einem auch Kasernenkommandant war lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dem ist die Behörde in der Beschwerdevorlage aber nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde insoweit Recht zu geben ist, als das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, W170 2255711-1/6E, mit dem „[i]n Stattgabe des Vorlageantrags“ die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert und die Beschwerde gegen das „am 21.3.2022 mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten Obst. XXXX , MSD vom 21.3.2022, Gz: P720168/92StbKP/2021“ mangels rechtlicher Existenz dieses Disziplinarerkenntnisses zurückgewiesen“ wurde, kein Prozesshindernis für die Erlassung eines (in Wahrheit erstmaligen) Disziplinarerkenntnisses darstellt.3.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde insoweit Recht zu geben ist, als das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, W170 2255711-1/6E, mit dem „[i]n Stattgabe des Vorlageantrags“ die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeändert und die Beschwerde gegen das „am 21.3.2022 mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten Obst. römisch 40 , MSD vom 21.3.2022, Gz: P720168/92StbKP/2021“ mangels rechtlicher Existenz dieses Disziplinarerkenntnisses zurückgewiesen“ wurde, kein Prozesshindernis für die Erlassung eines (in Wahrheit erstmaligen) Disziplinarerkenntnisses darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat (mangels Existenz eines Bescheides) diesen nicht ersatzlos behoben, sondern nur die Beschwerde mangels Bescheid als unzulässig zurückgewiesen; es kann der Behörde daher prozessual nicht entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr (erstmals) eine Entscheidung in der Sache trifft, zumal die Beschwerdevorentscheidung in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, W170 2255711-1/6E, nur die Beschwerde gegen den Nichtbescheid zurückgewiesen hat. 3.
- Die Sache des Verfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, eine darüberhinausgehende Entscheidung wäre per se rechtswidrig (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Grundsätzlich ist Sache des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt hat; die Begründung hat außer Betracht zu bleiben. Was „Sache“ ist, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151), eine Überschreitung der Sache des Administrativverfahrens durch das VwG würde ebenfalls jedenfalls zur Rechtswidrigkeit führen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Gegenständlich wird dem Beschwerdeführer im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses vorgeworfen, am 17.03.2021 um ca. 15:50 Uhr ein Heereskraftfahrzeug, beladen mit Nebelhandgranaten, in der Munitionskastenanlage der Türkkaserne eingestellt zu haben, obwohl zum Zeitpunkt des Einstellens ein Befehl, welcher anordnet, dass bis auf Weiteres (zur Abklärung des Sachverhaltes, ob mit Munition beladene Heereskraftfahrzeuge zur Bereitstellung in der Munitionskastenanlage abgestellt werden dürfen) keine mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeuge in der Munitionskastenanlage bereitgestellt werden dürfen, aufrecht gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur zu klären, ob der Beschwerdeführer befehls- (richtig: weisungs-)widrig gehandelt hat. 3.
- Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.3.
- Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Wie jede Rechtsnorm gilt eine Weisung aber nur, bis diese aufgehoben wird. Eine allgemeine Weisung kann – ohne gänzlich aufgehoben zu werden – durch eine spezieller Weisung für deren Anwendungsbereich verdrängt werden; dies ist jedenfalls zwangloses Auslegungsergebnis, wenn die speziellere Weisung auch die spätere Weisung ist („lex specialis derogat legi generali“). Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer die Weisung des Obstlt XXXX vom 25.02.2021, kein Heereskraftfahrzeug, das mit Munition beladen sei, ohne seine Befürwortung in der Türkkaserne abzustellen, wobei eine Meldung an Obstlt XXXX reichen würde.Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer die Weisung des Obstlt römisch 40 vom 25.02.2021, kein Heereskraftfahrzeug, das mit Munition beladen sei, ohne seine Befürwortung in der Türkkaserne abzustellen, wobei eine Meldung an Obstlt römisch 40 reichen würde. Hierbei handelt es sich um eine generelle Weisung für das Abstellen von Heereskraftfahrzeugen ab bzw. nach dem 25.02.
- Die am 16.03.2021 erfolgte Belehrung des Beschwerdeführers durch seinen Einheitskommandanten stellt keine Weisung dar, da eine Belehrung eben keine eigene Wirkung entfaltet bzw. entfalten soll, sondern nur die Rechts- und allenfalls Weisungslage in Erinnerung rufen will. Mit Wachauftrag des Kommandanten des JgB 26 – zweifelsohne eines Vorgesetzten des Beschwerdeführers – vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer befohlen, am 17.03.2021, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Munition von der Türkkaserne über Klagenfurt nach Zeltweg und zurück zu bewachen; mit dieser Weisung ist jedenfalls das Einfahren des mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs gedeckt, die Weisung ist gegenüber der Weisung des Obstlt XXXX vom 25.02.2021 spezieller, weil sie sich nur auf den Transport vom 17.03.2021 bezieht und erfolgte auch später. Daher galt jedenfalls für das Einfahren mit einem mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs am 17.03.2021 die Weisung vom 25.02.2021 nicht mehr.Mit Wachauftrag des Kommandanten des JgB 26 – zweifelsohne eines Vorgesetzten des Beschwerdeführers – vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer befohlen, am 17.03.2021, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Munition von der Türkkaserne über Klagenfurt nach Zeltweg und zurück zu bewachen; mit dieser Weisung ist jedenfalls das Einfahren des mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs gedeckt, die Weisung ist gegenüber der Weisung des Obstlt römisch 40 vom 25.02.2021 spezieller, weil sie sich nur auf den Transport vom 17.03.2021 bezieht und erfolgte auch später. Daher galt jedenfalls für das Einfahren mit einem mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs am 17.03.2021 die Weisung vom 25.02.2021 nicht mehr. Nach Rücksprache mit dem Bataillonskommandanten, der unter einem auch Kasernenkommandant war, erhielt der Beschwerdeführer auch nach den Ausführungen im Bescheid die Erlaubnis – in Wahrheit: die Weisung – das Heereskraftfahrzeug am 17.03.2021 im Bereich der Munitionskastenanlage bereitzustellen. Dem ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Zweifelsohne ist der Bataillonskommandant und der Kasernenkommandant Vorgesetzter des Beschwerdeführers, daher konnte dieser dem Beschwerdeführer rechtsgültig eine Weisung geben. Die Weisung ist gegenüber der Weisung des Obstlt XXXX vom 25.02.2021 spezieller, weil sie sich nur auf das Abstellen des mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs am 17.03.2021 bezieht und erfolgte auch später. Daher galt jedenfalls für das Abstellen eines mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs am 17.03.2021 die Weisung vom 25.02.2021 nicht mehr.Nach Rücksprache mit dem Bataillonskommandanten, der unter einem auch Kasernenkommandant war, erhielt der Beschwerdeführer auch nach den Ausführungen im Bescheid die Erlaubnis – in Wahrheit: die Weisung – das Heereskraftfahrzeug am 17.03.2021 im Bereich der Munitionskastenanlage bereitzustellen. Dem ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Zweifelsohne ist der Bataillonskommandant und der Kasernenkommandant Vorgesetzter des Beschwerdeführers, daher konnte dieser dem Beschwerdeführer rechtsgültig eine Weisung geben. Die Weisung ist gegenüber der Weisung des Obstlt römisch 40 vom 25.02.2021 spezieller, weil sie sich nur auf das Abstellen des mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs am 17.03.2021 bezieht und erfolgte auch später. Daher galt jedenfalls für das Abstellen eines mit Munition beladenen Heereskraftfahrzeugs am 17.03.2021 die Weisung vom 25.02.2021 nicht mehr. Anzumerken ist, dass auch die Ausführungen im Bescheid, der Beschwerdeführer hätte die Munition einen Tag später holen können, im Lichte des Wachauftrags ins Leere gehen; diesfalls hätte man den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Wachauftrages bestrafen können. Auf Grund des Verfahrensgegenstandes spielt es keine Rolle, wie es zur gegenständlichen Weisung gekommen ist, insbesondere eine Nötigung des Bataillonskommandanten – eine Nötigung ist eine durch eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist herbeigeführte Handlung des Bedrohten (siehe §§ 74 Z 5, 105 StGB) – ist in keiner Weise zu erkennen.Auf Grund des Verfahrensgegenstandes spielt es keine Rolle, wie es zur gegenständlichen Weisung gekommen ist, insbesondere eine Nötigung des Bataillonskommandanten – eine Nötigung ist eine durch eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist herbeigeführte Handlung des Bedrohten (siehe Paragraphen 74, Ziffer 5, 105, StGB) – ist in keiner Weise zu erkennen. 3.
- Vom Vorwurf, eine (im Spruch rechtswidriger Weise auch nicht näher determinierte) Weisung bzw. einen solchen Befehl missachtet zu haben, ist der Beschwerdeführer daher in Stattgabe der Beschwerde freizusprechen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Die Behörde ist – für allfällige weitere Verfahren – darauf hinzuweisen, dass immer der gesamte Akt vorzulegen ist, der hier mit der Einleitung des Verfahrens beginnt. Weiters sind Beweismittel für alle Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar aufzunehmen, hier wäre insbesondere an niederschriftliche Einvernahmen aller Beteiligten zu denken. Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn die Sachverhaltsfeststellungen unstrittig sind; dass dies hier der Fall ist, konnte aber erst auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde beurteilt werden. Eine nicht nachvollziehbare Beweisaufnahme kann im Wesentlichen ein Grund für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG darstellen, da die Behörde dann wesentliche Teile ihres Ermittlungsverfahrens unterlassen hat, um diese an das Verwaltungsgericht zu delegieren.Eine nicht nachvollziehbare Beweisaufnahme kann im Wesentlichen ein Grund für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG darstellen, da die Behörde dann wesentliche Teile ihres Ermittlungsverfahrens unterlassen hat, um diese an das Verwaltungsgericht zu delegieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es finden sich im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung und im Lichte des im wesentlichen unstrittigen Sachverhalts keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2283158.1.00