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{'item': 'W175 2272835-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 2§ 29Art. 12§ 5§ 61Art. 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW175 2272835-1 Spruch, W175 2272835-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs.

3 1. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). I.

  1. Am 21.03.2023 wurde der BF einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab türkischer Staatsangehöriger, ledig und volljährig zu sein. Er legte einen türkischen Reisepass und eine ID-Karte vor. römisch eins.
  2. Am 21.03.2023 wurde der BF einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab türkischer Staatsangehöriger, ledig und volljährig zu sein. Er legte einen türkischen Reisepass und eine ID-Karte vor. Er habe am 07.09.2022 die Türkei verlassen und sei mit einem polnischen Visum, welches mit 15.02.2023 abgelaufen sei, am 07.09.2022 über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Zu seinem Aufenthalt in Polen gab er an, dass er dort eine Arbeit in Aussicht gehabt, es jedoch nicht geklappt habe. Er sei dann am 09.12.2022 nach Österreich gekommen und habe bei seinem Cousin, der im Bundesgebiet lebe, Unterkunft genommen. Er habe in keinem der durchreisten Staaten oder einem anderen Land um Asyl angesucht. Gesundheitliche Beschwerden führte der BF nicht an. Zu seinem in Deutschland lebenden Bruder habe er keinen Kontakt. I.
  3. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer. Die im Akt einliegende unvollständige Kopie des Reisepasses des BF ergab, dass dem BF von den polnischen Behörden am 19.08.2022 ein Schengenvisum der Kategorie D, gültig von 20.08.2022 bis 15.02.2023, erteilt worden war.römisch eins.
  4. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer. Die im Akt einliegende unvollständige Kopie des Reisepasses des BF ergab, dass dem BF von den polnischen Behörden am 19.08.2022 ein Schengenvisum der Kategorie D, gültig von 20.08.2022 bis 15.02.2023, erteilt worden war. I.
  5. Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unmittelbar nach der Erstbefragung eine Mitteilung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Behörde beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen werde. Gleichzeitig wurde angeführt, dass durch die Mitteilung die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.römisch eins.4. Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unmittelbar nach der Erstbefragung eine Mitteilung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Behörde beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen werde. Gleichzeitig wurde angeführt, dass durch die Mitteilung die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. I.

  1. Aufgrund der im Reisepass des BF eingetragenen Bestätigung des erteilten Visums der polnischen Behörden richtete das BFA an Polen am 03.04.2023 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.römisch eins.
  3. Aufgrund der im Reisepass des BF eingetragenen Bestätigung des erteilten Visums der polnischen Behörden richtete das BFA an Polen am 03.04.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. I.
  5. Mit Schreiben vom 05.04.2023 stimmten die polnischen Behörden einer Aufnahme des BF

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zu.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 05.04.2023 stimmten die polnischen Behörden einer Aufnahme des BF

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.

I.

  1. Am 19.04.2023 fand eine Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch vor dem BFA statt, in welcher der BF zu seinen Bezugspunkten in Österreich angab, dass ein Cousin in XXXX lebte, der BF jedoch noch andere Cousins in XXXX habe, diese jedoch nicht kontaktieren habe können, zumal er selbst in XXXX lebe. Dass der BF an Krankheiten leide oder Medikamente einnehme, brachte er nicht vor. römisch eins.
  2. Am 19.04.2023 fand eine Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch vor dem BFA statt, in welcher der BF zu seinen Bezugspunkten in Österreich angab, dass ein Cousin in römisch 40 lebte, der BF jedoch noch andere Cousins in römisch 40 habe, diese jedoch nicht kontaktieren habe können, zumal er selbst in römisch 40 lebe. Dass der BF an Krankheiten leide oder Medikamente einnehme, brachte er nicht vor. Er gab weiters an, dass es richtig sei, dass ihm von den polnischen Behörden ein Visum der Kategorie D für den Zeitraum 20.08.2022 bis 15.02.2023 ausgestellt worden sei. Insgesamt sei er etwa zweieinhalb Monate in Polen aufhältig gewesen und habe das Visum deshalb beantragt, weil er dort auf einer Baustelle arbeiten habe wollen. Es habe jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit nicht geklappt. Er habe zwar ein Visum gehabt, weil er sich jedoch in Polen nicht ausgekannt habe, „habe er sich als Flüchtling vorgefunden“. Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass dort niemand Englisch spreche, was in Österreich nicht der Fall sei. Auch habe der BF Behördenkontakt gehabt, zumal er in Warschau bei der Polizei gewesen sei. Er habe dort erklärt, dass er keine Arbeit bekommen habe. Die Polizei habe jedoch nur gefragt, ob er eine Versicherung habe. Abschließend führte der BF an, dass er nicht mehr nach Polen zurückkehren wolle, da er in Warschau vom Tod seiner Mutter erfahren habe. Eine geplante Eheschließung oder eine weibliche Bezugsperson führte der BF nicht an. I.
  3. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 04.05.2023 wurde mitgeteilt, dass laut einem Zeitungsartikel vom 29.09.2022

einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden eine irakische Familie vorläufig nicht nach Polen zurückgeschickt werde, da den Kindern in Polen möglicherweise eine unmenschliche Unterbringung in einem Gefängnis drohe. Dies treffe selbsterklärend auch auf den BF zu. Eine geplante Eheschließung oder eine weibliche Bezugsperson wurden nicht erwähnt. römisch eins.8. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 04.05.2023 wurde mitgeteilt, dass laut einem Zeitungsartikel vom 29.09.2022

einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden eine irakische Familie vorläufig nicht nach Polen zurückgeschickt werde, da den Kindern in Polen möglicherweise eine unmenschliche Unterbringung in einem Gefängnis drohe. Dies treffe selbsterklärend auch auf den BF zu. Eine geplante Eheschließung oder eine weibliche Bezugsperson wurden nicht erwähnt. I.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.05.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art. 12Abs.

4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.05.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Außerlandesbringung des BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde festgehalten, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergäben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Polen habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Polen könne daher auch nicht erwartet werden. Der BF lebe bei seinem Cousin, welcher sei 2014 in Österreich aufhältig sei. Eine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit von diesem oder ein besonders intensives Familienleben habe der BF nicht vorgebracht. Mangels schützenswertem Familienleben und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Begründend wurde festgehalten, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergäben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Polen habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Polen könne daher auch nicht erwartet werden. Der BF lebe bei seinem Cousin, welcher sei 2014 in Österreich aufhältig sei. Eine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit von diesem oder ein besonders intensives Familienleben habe der BF nicht vorgebracht. Mangels schützenswertem Familienleben und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Aus den Länderfeststellungen zu Polen ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Polen grundsätzlich gewährleistet. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.

  1. Mit Schreiben vom 25.05.2023 wurde gegen den Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Ausgeführt wurde, dass der BF in Polen keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei dort nicht illegal eingereist und habe sich keinem laufenden Verfahren entzogen. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 25.05.2023 wurde gegen den Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Ausgeführt wurde, dass der BF in Polen keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei dort nicht illegal eingereist und habe sich keinem laufenden Verfahren entzogen. Dem BF drohe bei einer Überstellung nach Polen mit großer Sicherheit in Haft genommen zu werden, es drohe eine monatelange Internierung, es gebe kein faires Asylverfahren. Der BF habe de facto keine Chance auf eine positive Entscheidung. Verwiesen wurde auf einen Internetartikel vom 10.05.2023 unter dem Titel „adopt a revolution“. Eine geplante Eheschließung oder eine weibliche Bezugsperson führte der BF nicht an. I.
  3. Der BF ehelichte am XXXX eine ungarische Staatsagehörige vor dem Standesamt XXXX . römisch eins.
  4. Der BF ehelichte am römisch 40 eine ungarische Staatsagehörige vor dem Standesamt römisch 40 . I.
  5. Der BF wurde am XXXX nach Polen überstellt. römisch eins.
  6. Der BF wurde am römisch 40 nach Polen überstellt. I.
  7. Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder nach Österreich zurück und ist seit XXXX an der Adresse seines Cousins aufrecht gemeldet.römisch eins.
  8. Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder nach Österreich zurück und ist seit römisch 40 an der Adresse seines Cousins aufrecht gemeldet. I.
  9. Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte die gewillkürte Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit, dass der BF am XXXX eine ungarische Staatsangehörige geheitatet habe, die seit 2012 im Bundesgebiet lebe und aufrecht beschäftig sei. Der BF sei seit XXXX an der gemeinsamen Adresse gemeldet gewesen. Dies sei der belangten Behörde spätestens am 27.06.2023 bekannt gewesen. Der BF sei daher am XXXX rechtswidrig nach Polen abgeschoben worden. römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte die gewillkürte Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit, dass der BF am römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige geheitatet habe, die seit 2012 im Bundesgebiet lebe und aufrecht beschäftig sei. Der BF sei seit römisch 40 an der gemeinsamen Adresse gemeldet gewesen. Dies sei der belangten Behörde spätestens am 27.06.2023 bekannt gewesen. Der BF sei daher am römisch 40 rechtswidrig nach Polen abgeschoben worden. I.
  11. Mit Mail vom 24.07.2023 verständigte das BFA das BVwG erstmals von der erfolgten Abschiebung des BF. Zugleich wurden ein Heiratseintrag übermittelt, der dem BFA am 27.06.2023 dem BFA übermittelt worden war. Der BF sei selbständig wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe am 21.07.2023 einen ordentlichen Wohnsitz begründet. römisch eins.
  12. Mit Mail vom 24.07.2023 verständigte das BFA das BVwG erstmals von der erfolgten Abschiebung des BF. Zugleich wurden ein Heiratseintrag übermittelt, der dem BFA am 27.06.2023 dem BFA übermittelt worden war. Der BF sei selbständig wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe am 21.07.2023 einen ordentlichen Wohnsitz begründet. I.
  13. Am 18.08.2023 sprach der BF bei der BH Innsbruck vor, um sich hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers zu erkundigen. Er gab der Behörde die Hochzeit bekannt, woraufhin Erhebungen wegen Verdachtes des Eingehens einer Scheinehe eingeleitet wurden. römisch eins.
  14. Am 18.08.2023 sprach der BF bei der BH Innsbruck vor, um sich hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers zu erkundigen. Er gab der Behörde die Hochzeit bekannt, woraufhin Erhebungen wegen Verdachtes des Eingehens einer Scheinehe eingeleitet wurden. I.
  15. Mit Schreiben vom 28.08.2023 stimmten die polnischen Behörden einer Anfrage des BFA auf Wiederaufnahme (nach Artikel 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO)

Art. 18Abs.

1 lit c ausdrücklich zu. römisch eins.15. Mit Schreiben vom 28.08.2023 stimmten die polnischen Behörden einer Anfrage des BFA auf Wiederaufnahme (nach Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO)

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, ausdrücklich zu.

I.

  1. Am
  2. 08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers.römisch eins.
  3. Am
  4. 08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers. I.
  5. Mit 07.11.2023 wurde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.10.2023 hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung des § 117 Abs. 1 FPG übermittelt. römisch eins.
  6. Mit 07.11.2023 wurde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.10.2023 hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 117, Absatz eins, FPG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  8. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 21.03.2023, das Protokoll der Niederschrift vom 19.04.2023, die Beschwerde vom 25.05.2023 und die Stellungnahme vom 04.07.
  9. - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Polen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde - die mit Polen geführten Konsultationsverfahren. II.
  10. Feststellungen:römisch zwei.
  11. Feststellungen: II.2.
  12. Der BF gibt an, türkischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig. römisch zwei.2.
  13. Der BF gibt an, türkischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig. II.2.
  14. Dem BF wurde am 19.08.2022 von der polnischen Botschaft ein Schengenvisum der Kategorie D, gültig von 20.08.2022 bis 15.02.2023 erteilt, mit dem der BF am 07.09.2022 über Polen in das Schengengebiet einreiste. Am 09.12.2022 reiste der BF weiter nach Österreich ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und stellte nach Ablauf des Visums am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. römisch zwei.2.
  15. Dem BF wurde am 19.08.2022 von der polnischen Botschaft ein Schengenvisum der Kategorie D, gültig von 20.08.2022 bis 15.02.2023 erteilt, mit dem der BF am 07.09.2022 über Polen in das Schengengebiet einreiste. Am 09.12.2022 reiste der BF weiter nach Österreich ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und stellte nach Ablauf des Visums am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. II.2.
  16. Das BFA richtete am 03.04.2023 aufgrund des VIS-Treffers und nach Einsicht in den Reisepass des BF ein Aufnahmeersuchen an Polen, das mit Schreiben vom 05.04.2023 einer Aufnahme

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. römisch zwei.2.3. Das BFA richtete am 03.04.2023 aufgrund des VIS-Treffers und nach Einsicht in den Reisepass des BF ein Aufnahmeersuchen an Polen, das mit Schreiben vom 05.04.2023 einer Aufnahme

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.

  1. Der BF ehelichte am XXXX eine ungarische Staatsangehörige.römisch zwei.2.
  2. Der BF ehelichte am römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige. II.2.
  3. Der BF wurde am XXXX nach Polen überstellt.römisch zwei.2.
  4. Der BF wurde am römisch 40 nach Polen überstellt. II.2.
  5. Der BF kehrte nach der Abschiebung nach Österreich zurück, wo er seit dem 21.07.2023 aufrecht gemeldet ist. römisch zwei.2.
  6. Der BF kehrte nach der Abschiebung nach Österreich zurück, wo er seit dem 21.07.2023 aufrecht gemeldet ist. II.2.
  7. Das BFA richtete aufgrund des neuerlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet einen Antrag auf Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO an Polen, das mit Schreiben vom 28.08.2023 einer Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. römisch zwei.2.7. Das BFA richtete aufgrund des neuerlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet einen Antrag auf Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Polen, das mit Schreiben vom 28.08.2023 einer Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.3.
  3. Die Feststellungen betreffend den BF ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.römisch zwei.3.
  4. Die Feststellungen betreffend den BF ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Eheschließung des BF ergibt sich aus dem übermittelten Heiratseintrag. Die aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet seit dem 21.07.2023 ergibt sich aus einer Abfrage des ZMR vom 01.02.
  5. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

2 lit c Dublin III-VO. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz 2, Litera c, Dublin III-VO.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl. I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „Zuständigkeit eines anderen Staates § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. … Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ….
  1. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  2. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des „Dublin-Systems“ in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des „Dublin-Systems“ in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004). Die Regelung des § 61 FPG geht auf das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl I Nr. 87/2012, und das damit geschaffene neue System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurück. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR

  1. GP 52, allgemein zu Artikel 4 - Änderung des FPG) führen dazu aus:Die Regelung des Paragraph 61, FPG geht auf das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und das damit geschaffene neue System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurück. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 52, allgemein zu Artikel 4 - Änderung des FPG) führen dazu aus: „Das vorgesehene System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, welches in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen soll, ergibt sich inhaltlich aus den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der Rückführungsrichtlinie), soll jedoch in eine neue, klarere Struktur gegossen werden (Trennung zwischen unterschiedlichen Formen mit unterschiedliche Zielgruppen und Rechtsfolgen). Demnach soll künftig je nach der Zielregion der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zwischen Rückkehrentscheidungen in einen Drittstaat (verbunden mit einem Einreiseverbot) und Anordnungen zur Außerlandesbringung in einen EWR-Staat unterschieden werden. In Abänderung dazu soll betreffend EWR-Bürger, Schweizer und begünstigte Drittstaatsangehörige unabhängig vom Zielstaat aufgrund der unionsrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltsrechts nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen eine Ausweisung vorgesehen werden.“ Schon daraus ergibt sich, dass für begünstigte Drittstaatsangehörige - die insoweit mit EWR-Bürgern und Schweizern gleichgestellt sind - als aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die im
  3. Abschnitt des
  4. Hauptstückes geregelte Ausweisung nach § 66 FPG in Betracht kommen soll, während eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG) nach dem
  5. Abschnitt des
  6. Hauptstückes lediglich gegenüber anderen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen ergehen kann.Schon daraus ergibt sich, dass für begünstigte Drittstaatsangehörige - die insoweit mit EWR-Bürgern und Schweizern gleichgestellt sind - als aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die im
  7. Abschnitt des
  8. Hauptstückes geregelte Ausweisung nach Paragraph 66, FPG in Betracht kommen soll, während eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG) nach dem
  9. Abschnitt des
  10. Hauptstückes lediglich gegenüber anderen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen ergehen kann. Zwar ist der diesbezügliche, in § 61 Abs. 1 FPG enthaltene Satz „Dies gilt nicht für begünstige Drittstaatsangehörige“ lediglich an die Z 2 angefügt. Für eine unterschiedliche Behandlung der in Z 1 und Z 2 geregelten Fälle ist jedoch kein Grund erkennbar. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, eine Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen nur dann anordnen zu können, wenn diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht aber, wenn ein solcher Antrag (nur) in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Der gesetzlichen Systematik entspricht es vielmehr, dass - wie es auch in den Gesetzesmaterialen ausdrücklich ausgeführt wird - die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (§ 66 FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (§ 67 FPG) geknüpft sind, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist.Zwar ist der diesbezügliche, in Paragraph 61, Absatz eins, FPG enthaltene Satz „Dies gilt nicht für begünstige Drittstaatsangehörige“ lediglich an die Ziffer 2, angefügt. Für eine unterschiedliche Behandlung der in Ziffer eins und Ziffer 2, geregelten Fälle ist jedoch kein Grund erkennbar. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, eine Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen nur dann anordnen zu können, wenn diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht aber, wenn ein solcher Antrag (nur) in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Der gesetzlichen Systematik entspricht es vielmehr, dass - wie es auch in den Gesetzesmaterialen ausdrücklich ausgeführt wird - die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (Paragraph 67, FPG) geknüpft sind, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Betreffend Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 FPG wurde bereits festgehalten, dass solche gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommen und für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und Schweizer Bürger - in den §§ 66 und 67 FPG eigene Regelungen geschaffen wurden (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn 43).Betreffend Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde bereits festgehalten, dass solche gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommen und für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und Schweizer Bürger - in den Paragraphen 66 und 67 FPG eigene Regelungen geschaffen wurden vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn 43). Auch die Anordnung einer Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen hat somit stets zu unterbleiben, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Z 1 oder der Z 2 des § 61 Abs. 1 FPG handelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in seinem Erkenntnis vom
  11. März 2015, Ra 2015/21/0004, - wenn auch nicht tragend - ausgeführt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung „nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige“ in Betracht kommt, ohne weiter zu differenzieren.Auch die Anordnung einer Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen hat somit stets zu unterbleiben, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Paragraph 61, Absatz eins, FPG handelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in seinem Erkenntnis vom
  12. März 2015, Ra 2015/21/0004, - wenn auch nicht tragend - ausgeführt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung „nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige“ in Betracht kommt, ohne weiter zu differenzieren. Im vorliegenden Fall erfolgte die Eheschließung des BF ( XXXX ) nach Bescheiderlassung (09.05.2023). Im vorliegenden Fall erfolgte die Eheschließung des BF ( römisch 40 ) nach Bescheiderlassung (09.05.2023). Auch ist nicht davon auszugehen, dass der belangten Behörde die Eheschließung des BF vor der Überstellung nach Polen am XXXX bekannt war, insbesondere da diese der Behörde erst mit Schreiben des rechtlichen Vertreters des BF vom 04.07.2023 bekanntgegeben wurde.Auch ist nicht davon auszugehen, dass der belangten Behörde die Eheschließung des BF vor der Überstellung nach Polen am römisch 40 bekannt war, insbesondere da diese der Behörde erst mit Schreiben des rechtlichen Vertreters des BF vom 04.07.2023 bekanntgegeben wurde. Das erkennende Gericht hat jedoch von der Sachlage bei Entscheidung auszugehen. Im gegenständlichen Fall ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich aus Art. 24 Dublin III-VO ergibt, dass bei einer erneuten Rückkehr des BF nach erfolgter Überstellung grundsätzlich nicht ohne Weiteres aufgrund einer ersten Dublinentscheidung erneut überstellt werden kann, vielmehr ist erneut ein Konsultationsverfahren zu führen, wobei die zwischenzeitlichen Änderungen zu berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich aus Artikel 24, Dublin III-VO ergibt, dass bei einer erneuten Rückkehr des BF nach erfolgter Überstellung grundsätzlich nicht ohne Weiteres aufgrund einer ersten Dublinentscheidung erneut überstellt werden kann, vielmehr ist erneut ein Konsultationsverfahren zu führen, wobei die zwischenzeitlichen Änderungen zu berücksichtigen sind. Dies wurde durch die belangte Behörde (unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen) zwar durchgeführt (wobei überdies nunmehr ein Wiederaufnahmeverfahren anstelle eines Aufnahmeverfahrens geführt wurde), außer Acht gelassen wurde jedoch vor allem, dass der BF mit einer EWR-Bürgerin verheiratet ist, was der belangten Behörde zwischenzeitlich bekannt war und sein solches - wie nachfolgend ausgeführt - gar nicht mehr zu führen gewesen wäre. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist der Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er sie begleitet oder ihr nachzieht, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein solches Aufenthaltsrecht kommt nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), u.a. Unionsbürgerinnen zu, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige sind.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist der Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er sie begleitet oder ihr nachzieht, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein solches Aufenthaltsrecht kommt nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), u.a. Unionsbürgerinnen zu, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet zwar nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz, sondern es ist erforderlich, dass die „Ankerperson“ mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff zu verweisen ist. Für die Qualifikation als Arbeitnehmer wird dabei eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ verlangt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0304, und 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, je mwN). Bei dieser Beurteilung kann auch nicht allein auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, wonach die Rechtsansicht, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten tatsächlich ausgeübt werden müsse, verfehlt sei). Auch spielt es keine Rolle, wenn die Angehörigeneigenschaft durch die Eheschließung erst nach der potentiellen Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehefrau erworben wurde (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, und 20.10.2011, 2009/21/0235).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet zwar nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz, sondern es ist erforderlich, dass die „Ankerperson“ mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff zu verweisen ist. Für die Qualifikation als Arbeitnehmer wird dabei eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ verlangt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0304, und 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, je mwN). Bei dieser Beurteilung kann auch nicht allein auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, wonach die Rechtsansicht, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten tatsächlich ausgeübt werden müsse, verfehlt sei). Auch spielt es keine Rolle, wenn die Angehörigeneigenschaft durch die Eheschließung erst nach der potentiellen Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehefrau erworben wurde (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, und 20.10.2011, 2009/21/0235). Die Ehefrau des BF ist laut Berichtes der Landespolizeidirektion Innsbruck seit längerem regelmäßig als Saisonarbeiterin in Österreich tätig, ihre Kinder leben ebenfalls in Österreich bei ihrem geschiedenen Mann. Es bestehen insofern keine Zweifel daran, dass die Ehefrau des BF ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Da nach wie vor eine aufrechte Ehe besteht, ist der BF als begünstigter Drittstaatsagehöriger anzusehen, unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre (vgl. etwa VwGH 14.04.2016, 2016/21/0005). Für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren beziehungsweise für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Scheinehe bestehen entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine rechtlichen Grundlagen. Da nach wie vor eine aufrechte Ehe besteht, ist der BF als begünstigter Drittstaatsagehöriger anzusehen, unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre vergleiche etwa VwGH 14.04.2016, 2016/21/0005). Für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren beziehungsweise für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Scheinehe bestehen entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine rechtlichen Grundlagen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG im angefochtenen Bescheid ist daher (zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt) unzulässig.Die Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG im angefochtenen Bescheid ist daher (zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt) unzulässig.

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194).

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin-III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Art. 8 EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Artikel 8, EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN). Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung

§ 5Asyl

G 2005 nicht in Betracht (vgl. bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur „Ausweisung“ nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG).Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung

Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht vergleiche bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur „Ausweisung“ nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG). Sohin war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W175.2272835.1.00

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