RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW177 2257369-1 Spruch, W177 2257369-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 30.09.2015 seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde von der Behörde abgewiesen, seitens des Bundesverwaltungsbericht (nunmehr „BVwG“) wurde dieser Bescheid allerdings am 30.01.2017 behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Auch der seitens des BFA am 02.08.2018 erlassene Bescheid wurde seitens des BVwG am 30.08.2018 behoben und an die Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 30.09.2015 seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde von der Behörde abgewiesen, seitens des Bundesverwaltungsbericht (nunmehr „BVwG“) wurde dieser Bescheid allerdings am 30.01.2017 behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Auch der seitens des BFA am 02.08.2018 erlassene Bescheid wurde seitens des BVwG am 30.08.2018 behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Der Bescheid des BFA vom 13.02.2019 wurde in Beschwerde gezogen. Das BVwG hat die Beschwerde gegen diesen Bescheid am 30.11.2020 rechtskräftig abgewiesen. Sowohl die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr „VfGH“) als auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr „VwGH“) bestätigen das Erkenntnis des BVwG. I.
- Am 14.07.2021 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA am 16.09.2021 wegen gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen. Das BVwG wies in zweiter Instanz die Beschwerde neuerlich rechtskräftig ab.römisch eins.
- Am 14.07.2021 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA am 16.09.2021 wegen gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen. Das BVwG wies in zweiter Instanz die Beschwerde neuerlich rechtskräftig ab. I.
- Im Zuge einer Festnahme betreffend die geplante Abschiebung des BF, stellte dieser am 16.05.2022 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 13.06.2022 dahingehend informiert, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben wären und beabsichtigt sei, den Antrag erneut zurückzuweisen. Nach der mündlichen Verkündung des Bescheides, der den faktischen Abschiebeschutz aberkannte, erfolgte einen Tag später der Beschluss des BVwG, dass der faktische Abschiebeschutz zu Recht aberkannt worden sei. In der am 06.09.2023 zu XXXX ergangenen Entscheidung des BVwG wurde schließlich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des dritten Asylantrags des BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Im Zuge einer Festnahme betreffend die geplante Abschiebung des BF, stellte dieser am 16.05.2022 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 13.06.2022 dahingehend informiert, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben wären und beabsichtigt sei, den Antrag erneut zurückzuweisen. Nach der mündlichen Verkündung des Bescheides, der den faktischen Abschiebeschutz aberkannte, erfolgte einen Tag später der Beschluss des BVwG, dass der faktische Abschiebeschutz zu Recht aberkannt worden sei. In der am 06.09.2023 zu römisch 40 ergangenen Entscheidung des BVwG wurde schließlich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des dritten Asylantrags des BF als unbegründet abgewiesen. I.
- Mit am 22.06.2022 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 400,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der zweimal in Österreich vorbestrafte und zumeist von der Grundversorgung lebende BF, in Zusammenschau der Chronologie der Ereignisse und des eigenen Vorbringens, die Asylanträge bloß zur Umgehung des Fremdenrechts und zur Erlangung sozialer Unterstützungen in Österreich gestellt habe. Das BFA habe dadurch einen Missbrauch des Asylrechts gesehen.römisch eins.
- Mit am 22.06.2022 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 400,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der zweimal in Österreich vorbestrafte und zumeist von der Grundversorgung lebende BF, in Zusammenschau der Chronologie der Ereignisse und des eigenen Vorbringens, die Asylanträge bloß zur Umgehung des Fremdenrechts und zur Erlangung sozialer Unterstützungen in Österreich gestellt habe. Das BFA habe dadurch einen Missbrauch des Asylrechts gesehen. Durch diesen Missbrauch habe der BF nach Rechtsprechung des VwGH mutwillig im Sinne des § 35 AVG gehandelt. Der BF habe sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde gewandt, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handeln würde. Darüber hinaus verlange das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar sei; sodass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar wäre. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme. Dies entspreche der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 16.02.2012, 2011/0170271, VwSlg. Nr. 18.337 A2012, mwN.).Durch diesen Missbrauch habe der BF nach Rechtsprechung des VwGH mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG gehandelt. Der BF habe sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde gewandt, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handeln würde. Darüber hinaus verlange das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar sei; sodass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar wäre. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme. Dies entspreche der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 16.02.2012, 2011/0170271, VwSlg. Nr. 18.337 A2012, mwN.). Es müsse dem BF daher ein Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zur Last gelegt werden. Durch das Stellen eines neuerlichen aussichtslosen Antrages habe er Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, obgleich diese nicht von Nöten gewesen wären. Der BF habe durch wiederholtes, jedoch erfolgloses Vorbringen weiterer nicht substantiierter Behauptungen versucht, seinen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Diese Sachverhaltsermittlungen hätten auch eine Vielzahl an personellen Ressourcen in Anspruch genommen, was sich zwangsweise auch zu Lasten auf die Position der redlichen Asylwerber auswirke. Diese Gesichtspunkte wären unter Betrachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe erschwerend zu berücksichtigen. Dies entspreche der Judikatur, wobei auf einen ähnlich gelagerten Fall (vgl. BVwG W195 2224837-1/3E vom 04.12.2019) verwiesen worden wäre.Es müsse dem BF daher ein Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zur Last gelegt werden. Durch das Stellen eines neuerlichen aussichtslosen Antrages habe er Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, obgleich diese nicht von Nöten gewesen wären. Der BF habe durch wiederholtes, jedoch erfolgloses Vorbringen weiterer nicht substantiierter Behauptungen versucht, seinen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Diese Sachverhaltsermittlungen hätten auch eine Vielzahl an personellen Ressourcen in Anspruch genommen, was sich zwangsweise auch zu Lasten auf die Position der redlichen Asylwerber auswirke. Diese Gesichtspunkte wären unter Betrachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe erschwerend zu berücksichtigen. Dies entspreche der Judikatur, wobei auf einen ähnlich gelagerten Fall vergleiche BVwG W195 2224837-1/3E vom 04.12.2019) verwiesen worden wäre. I.
- Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist am 19.07.2022 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Das BFA habe dem Ergebnis des Asylantrages vorgegriffen, denn der BF habe sich darauf berufen, dass sich die Situation in Georgien durch den Ukrainekrieg nachhaltig verändert habe, weil Georgien nun potentielles Gebiet sei, das sich die Russische Föderation einverleiben werde. Auch habe der Konflikt die wirtschaftliche Lage in Georgien verschlechtert und es müsse überprüft werden, ob der BF uns seine Kinder im Falle einer Rückkehr nicht in eine aussichtlose Lage geraten würden.römisch eins.
- Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist am 19.07.2022 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Das BFA habe dem Ergebnis des Asylantrages vorgegriffen, denn der BF habe sich darauf berufen, dass sich die Situation in Georgien durch den Ukrainekrieg nachhaltig verändert habe, weil Georgien nun potentielles Gebiet sei, das sich die Russische Föderation einverleiben werde. Auch habe der Konflikt die wirtschaftliche Lage in Georgien verschlechtert und es müsse überprüft werden, ob der BF uns seine Kinder im Falle einer Rückkehr nicht in eine aussichtlose Lage geraten würden. Daher sei die Rechtssache bezüglich des subsidiären Schutzes und dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung nicht entscheidungsreif gewesen. Dies habe zur Folge, das in keiner Weise von der offensichtlichen Mutwilligkeit des BF ausgegangen werden könne. Auch sei der Verweis auf die Entscheidung aus dem Jahr 2019 nicht nachvollziehbar gewesen, zumal sich seither die Situation in Georgien grundlegend verändert habe. Der BF sei außerdem rechtsunkundig, weshalb der BF auch nicht habe wissen können, dass sein dritter Asylantrag offensichtlich aussichtslos sei. Abgesehen davon sei die verhängte Strafe der Höhe nach in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, weshalb - neben der Behebung des Bescheides und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in eventu auch die Herabsetzung der Strafe beantragt werde. Der BF habe nicht mutwillig oder in der Absicht, das Verfahren verschleppen zu wollen, gehandelt. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden. I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 19.07.2022, eingelangt am 21.07.2022, vom BFA vorgelegt.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 19.07.2022, eingelangt am 21.07.2022, vom BFA vorgelegt. I.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens. Der BF hat bisher in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht, entgegen seinen Anträgen, keinen Anspruch auf internationalen Schutz oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Der VfGH und der VwGH haben, insofern angerufen, diese Entscheidung bestätigt. Der BF hat ein weiteres Verfahren zur Erlangung von internationalen Schutz vor dem BFA angestrengt und erging am 13.06.2022 dahingehend die mündliche Verkündung des Bescheides, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben wären und beabsichtigt sei, den Antrag erneut zurückzuweisen. Einen Tag später erfolgte der Beschluss des BVwG, dass der faktische Abschiebeschutz zu Recht aberkannt wurde.Der BF hat ein weiteres Verfahren zur Erlangung von internationalen Schutz vor dem BFA angestrengt und erging am 13.06.2022 dahingehend die mündliche Verkündung des Bescheides, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben wären und beabsichtigt sei, den Antrag erneut zurückzuweisen. Einen Tag später erfolgte der Beschluss des BVwG, dass der faktische Abschiebeschutz zu Recht aberkannt wurde. In der am 06.09.2023 zu XXXX ergangenen Entscheidung des BVwG wurde schließlich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des dritten Asylantrags des BF als unbegründet abgewiesen.In der am 06.09.2023 zu römisch 40 ergangenen Entscheidung des BVwG wurde schließlich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des dritten Asylantrags des BF als unbegründet abgewiesen. Die BF war in den zuletzt geführten Verfahren von der BBU GmbH, vor dem VfGH und VwGH rechtsanwaltlich, vertreten. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,- gemäß § 35 AVG verhängt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des BF.Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des BF. Es erscheint aber nicht von vornherein mutwillig, wenn in dem gegenständlichen Antrag auch auf die unsichere Situation in Georgien nach dem Einmarsch russischer Truppen in der Ukraine hingewiesen wurde. Demnach wurde ein Sachverhalt vorgebracht, bei dem nicht offenkundig von der Mutwilligkeit des BF beim Stellen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz hat ausgegangen werden können. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat.
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und der Asylerkenntnis vom 05.09.
- Zu den Ausführungen in der Beschwerde kann dahingehend nicht gefolgt werden, dass der BF rechtsunkundig sei und er daher nicht die Tragweite eines offenkundigen Mutwillens bewusst sein habe können, als er einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Abgesehen davon, dass der BF in den zuletzt geführten Verfahren von der BBU GmbH und vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtsanwaltlich, vertreten war, ist vom Gericht und der Behörde einige Male über den Lauf des Verfahrens und seine Rechte und Pflichten im Verfahren belehrt worden. Es erscheint aber nicht von vornherein mutwillig, wenn in dem gegenständlichen Antrag auch auf die unsichere Situation in Georgien nach dem Einmarsch russischer Truppen in der Ukraine hingewiesen wurde, insbesondere deswegen, weil sich zu gegebener Zeit die Lage rund um den Krieg in der Ukraine noch sehr undurchsichtig darstellte und Russland auch in die Republik Moldau weiterziehen hätte können, wodurch es auch nicht völlig unmöglich war, dass in Georgien, das schon einige Male selbst das Ziel russischer Aggressionen war, eine weitere russische Invasion anstehen könnte. Demnach wurde ein Sachverhalt vorgebracht, bei dem nicht offenkundig von der Mutwilligkeit des BF beim Stellen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen hat werden können. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Mutwillensstrafen §
- Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.
- Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119). 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. 3.3.
- Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).3.3.
- Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. 3.3.
- Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.
- Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom
- Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom
- Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen. Dass der BF – nach mehrmaligem Stellen unbegründeter Asylanträge, die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind und einem beharrlichen Mussachten der aufrechten Rückkehrentscheidung, das einen längeren, illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nach sich zog, nochmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann ihm nicht von vornherein vorgeworfen werden, zumal in diesem Antrag auch auf die unsichere Situation in Georgien nach dem Einmarsch russischer Truppen in der Ukraine hingewiesen wurde. Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren – noch nicht – zu erkennen. Dass eine Person, welche nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts sich und dem Stellen zahlreicher Asylanträge, mit der Stellung eines weiteren Antrages an die Behörden wendet, könnte an sich betrachtet schon einen Akt des Mutwillens darstellen, zumal die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung gegeben sein könnte. Allerdings erscheint nicht von vornherein mutwillig zu sein, wenn in dem gegenständlichen Antrag auch auf die unsichere Situation in Georgien nach dem Einmarsch russischer Truppen in der Ukraine hingewiesen wurde, insbesondere deswegen, weil sich zu gegebener Zeit die Lage rund um den Krieg in der Ukraine noch sehr undurchsichtig darstellte und Russland auch in die Republik Moldau weiterziehen hätte können, wodurch es auch nicht völlig unmöglich war, dass in Georgien, das schon einige Male selbst das Ziel russischer Aggressionen war, eine weitere russische Invasion hätte anstehen können. Demnach wurde ein Sachverhalt vorgebracht, bei dem nicht offenkundig von der Mutwilligkeit des BF beim Stellen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz hat ausgegangen werden können. Das BVwG verkennt auch nicht die durchaus zahlreichen Auffälligkeiten des BF, der eine Vielzahl von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz gestellt hat und auch zwei strafrechtliche Verurteilungen aufweist. Dies ist jedoch in gegenständlichem Fall unbeachtlich, zumal ein Sachverhalt vorliegt, bei dem nicht offenkundig von einer Mutwilligkeit beim Stellen dieses Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden hat können. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2022, Ra XXXX Dass eine Person, welche nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts sich und dem Stellen zahlreicher Asylanträge, mit der Stellung eines weiteren Antrages an die Behörden wendet, könnte an sich betrachtet schon einen Akt des Mutwillens darstellen, zumal die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung gegeben sein könnte. Allerdings erscheint nicht von vornherein mutwillig zu sein, wenn in dem gegenständlichen Antrag auch auf die unsichere Situation in Georgien nach dem Einmarsch russischer Truppen in der Ukraine hingewiesen wurde, insbesondere deswegen, weil sich zu gegebener Zeit die Lage rund um den Krieg in der Ukraine noch sehr undurchsichtig darstellte und Russland auch in die Republik Moldau weiterziehen hätte können, wodurch es auch nicht völlig unmöglich war, dass in Georgien, das schon einige Male selbst das Ziel russischer Aggressionen war, eine weitere russische Invasion hätte anstehen können. Demnach wurde ein Sachverhalt vorgebracht, bei dem nicht offenkundig von der Mutwilligkeit des BF beim Stellen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz hat ausgegangen werden können. Das BVwG verkennt auch nicht die durchaus zahlreichen Auffälligkeiten des BF, der eine Vielzahl von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz gestellt hat und auch zwei strafrechtliche Verurteilungen aufweist. Dies ist jedoch in gegenständlichem Fall unbeachtlich, zumal ein Sachverhalt vorliegt, bei dem nicht offenkundig von einer Mutwilligkeit beim Stellen dieses Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden hat können. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2022, Ra römisch 40 Der BF stellte unstrittig mehre Anträge auf internationalen Schutz bzw. zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Das BFA wies diese Anträge ab, wobei diese Entscheidungen des BFA durch Erkenntnisse des BVwG (im Wesentlichen) bestätigt wurden. Auch wenn sich aus dem gesamten Verfahrensabläufen ergibt, dass sich der BF letztlich nach im Ergebnis negativen Asylverfahrens nicht rechtens im Bundesgebiet aufhielt, muss festgestellt werden, dass dem BF nicht von vornherein, d.h. ohne Sachverhaltsprüfung, Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung durch eine erneute Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorgeworfen werden kann. Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) zu erkennen. Zwar hat die BF durch zahlreiche (erfolglose) Anträge die Behörde in Anspruch genommen, die Verhängung einer Mutwillensstrafe hat jedoch einen spezialpräventiven Charakter. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, erübrigen sich Überlegungen hinsichtlich der fehlenden Feststellungen zur Höhe (in Ausschöpfung des vollen Strafrahmens) der verhängten Mutwillensstrafe als Disziplinarmaßnahme. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.3.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2257369.1.00