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{'item': 'W177 2261767-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW177 2261767-1 Spruch, W177 2261767-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste mit einem verfälschtem, auf XXXX , geb. XXXX , Sta. XXXX , lautendem Reisedokument illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2008 unter der Identität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste mit einem verfälschtem, auf römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. römisch 40 , lautendem Reisedokument illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2008 unter der Identität römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheid vom 03.04.2009, XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Ausweisung XXXX verfügt. Gegen diesen Bescheid sei seitens des gesetzlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Diese wurde dem Asylgerichtshof am 22.04.2009 vorgelegt.römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 03.04.2009, römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Ausweisung römisch 40 verfügt. Gegen diesen Bescheid sei seitens des gesetzlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Diese wurde dem Asylgerichtshof am 22.04.2009 vorgelegt. I.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2009 zu XXXX , rechtskräftig mit 02.06.2009, wurde der BF wegen § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.römisch eins.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.05.2009 zu römisch 40 , rechtskräftig mit 02.06.2009, wurde der BF wegen Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. I.
  7. Mit Beschluss vom 28.01.2014, XXXX , hob das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr „BVwG“) den Bescheid vom 03.04.2009 auf und wies die Rechtssache an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück.römisch eins.
  8. Mit Beschluss vom 28.01.2014, römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr „BVwG“) den Bescheid vom 03.04.2009 auf und wies die Rechtssache an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. I.
  9. Am 17.04.2014 stellte der BF einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.01.2015 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
  10. Am 17.04.2014 stellte der BF einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.01.2015 als unzulässig zurückgewiesen. I.
  11. Mit Bescheid vom 18.05.2016, XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria ausgesprochen und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  12. Mit Bescheid vom 18.05.2016, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria ausgesprochen und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2018, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. I.
  13. Seitens des BFA wurde bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt. Der BF sei am 10.05.2019 bei der Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde erschienen und habe angegeben, aus XXXX zu stammen.römisch eins.
  14. Seitens des BFA wurde bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt. Der BF sei am 10.05.2019 bei der Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde erschienen und habe angegeben, aus römisch 40 zu stammen. I.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2019, XXXX , wurde de, BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ebenso wurde gegen den BF ein Einreiseverbot von 18 Monaten erlassen wurde. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei nicht gewährt worden und einer Beschwerde gegen die Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.römisch eins.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2019, römisch 40 , wurde de, BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ebenso wurde gegen den BF ein Einreiseverbot von 18 Monaten erlassen wurde. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei nicht gewährt worden und einer Beschwerde gegen die Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das BVwG, das die Beschwerde am 03.07.2019, XXXX , als unbegründet abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr „VfGH“) wurde mit Beschluss vom 11.12.2019, XXXX , unter Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr „VwGH“) abgelehnt. Eine Revision an den VwGH wurde nicht erhoben.Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das BVwG, das die Beschwerde am 03.07.2019, römisch 40 , als unbegründet abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr „VfGH“) wurde mit Beschluss vom 11.12.2019, römisch 40 , unter Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr „VwGH“) abgelehnt. Eine Revision an den VwGH wurde nicht erhoben. I.
  17. Der BF stellte am 24.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG. Zu diesem Verfahren brachte der BF am 31.03.2021 eine Säumnisbeschwerde ein. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.06.2021, XXXX , den Antrag des BF ab, der daraufhin innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid Beschwerde an das BVwG erhob. Das BVwG hat am 06.08.2021 den Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Beschwerde an das BFA zurückgewiesen.römisch eins.
  18. Der BF stellte am 24.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Zu diesem Verfahren brachte der BF am 31.03.2021 eine Säumnisbeschwerde ein. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.06.2021, römisch 40 , den Antrag des BF ab, der daraufhin innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid Beschwerde an das BVwG erhob. Das BVwG hat am 06.08.2021 den Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Beschwerde an das BFA zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde der BF zu seinem Privat- und Familienleben befragt, ehe sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete seitens des BFA bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2022, XXXX , als unzulässig abgewiesen.In weiterer Folge wurde der BF zu seinem Privat- und Familienleben befragt, ehe sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete seitens des BFA bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2022, römisch 40 , als unzulässig abgewiesen. I.
  19. Mit am 12.10.2022 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 726,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF durch Verschleierung seiner Identität und seiner Herkunft das Verfahren mutwillig verschleppt habe.römisch eins.
  20. Mit am 12.10.2022 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 726,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF durch Verschleierung seiner Identität und seiner Herkunft das Verfahren mutwillig verschleppt habe. Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2018, XXXX sei aufgrund eines Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, festgestellt worden, dass der BF zweifelsfrei Nigeria stamme.Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2018, römisch 40 sei aufgrund eines Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, festgestellt worden, dass der BF zweifelsfrei Nigeria stamme. Er habe die Behörden des BFA nachweislich über seine wahre Herkunft belogen, denn eine ebenfalls durchgeführte Sprachanalyse habe im Fall des BF ergeben, dass er aus Nigeria stamme, während er selbst behauptet hätte, aus XXXX zu sein.Er habe die Behörden des BFA nachweislich über seine wahre Herkunft belogen, denn eine ebenfalls durchgeführte Sprachanalyse habe im Fall des BF ergeben, dass er aus Nigeria stamme, während er selbst behauptet hätte, aus römisch 40 zu sein. Es sei offensichtlich, dass der BF seinen Asylantrag nur gestellt habe, um sich in Österreich aufhalten zu können, auf Kosten der Republik Österreich zu leben und eine etwaige Abschiebung nach Nigeria zu verhindern zu können. Die erkennende Behörde habe im gegenständlichen Fall den Strafrahmen voll ausgeschöpft, weil angesichts der Verschleierung der Herkunft aus Nigeria, der Missbrauch des Asylsystems durch eine unbegründete Antragsstellung und die Täuschung der Behörde, eine Verhaltensänderung nur durch die Verhängung der Höchststrafe erzielt werden könne. Zu Lasten des BF sei auch der von diesem verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während der – von Ihnen mutwillig in Gang gesetzten und dann noch prolongierten – Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlichen habe, habe er auch noch erhebliche personelle Ressourcen der erkennenden Behörde gebunden und auch noch die Durchführung einer, mit nicht unerheblichen Kosten, verbundenen Sprachanalyse erforderlich gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handle eine Person iSd § 35 AVG mutwillig, wenn sich diese im Bewusstsein der Grund und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Dieses Verhalten habe der BF an den Tag gelegt.Zu Lasten des BF sei auch der von diesem verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während der – von Ihnen mutwillig in Gang gesetzten und dann noch prolongierten – Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlichen habe, habe er auch noch erhebliche personelle Ressourcen der erkennenden Behörde gebunden und auch noch die Durchführung einer, mit nicht unerheblichen Kosten, verbundenen Sprachanalyse erforderlich gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handle eine Person iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wenn sich diese im Bewusstsein der Grund und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Dieses Verhalten habe der BF an den Tag gelegt. Dieses habe auch einen schädlichen Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber. Ein solches Verhalten wirke sich nämlich - mit seiner mutwillig erfolgten Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten - zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller aus. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten gewesen.Dieses habe auch einen schädlichen Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber. Ein solches Verhalten wirke sich nämlich - mit seiner mutwillig erfolgten Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten - zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller aus. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten gewesen. I.
  21. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der BF würde sehr wohl bei den Verfahren vor den Botschaften mitwirken, jedoch stelle ihm keine dieser ein Dokument aus. Die XXXX Botschaft habe keine Daten, weil der BF das Land in den Wirren des Bürgerkrieges verlassen habe und er von einem Pidgin-Englisch sprechenden Priester aufgezogen worden sei.römisch eins.
  22. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der BF würde sehr wohl bei den Verfahren vor den Botschaften mitwirken, jedoch stelle ihm keine dieser ein Dokument aus. Die römisch 40 Botschaft habe keine Daten, weil der BF das Land in den Wirren des Bürgerkrieges verlassen habe und er von einem Pidgin-Englisch sprechenden Priester aufgezogen worden sei. Auch sei die Mutwillensstrafe zu Unrecht verhängt worden, weil der BF an allen Verfahren seit 2008 mitgewirkt habe und er einmal sogar gezwungen gewesen sei, ein Säumnisbeschwerde zu stellen, weil die Behörde untätig geblieben sei. Abgesehen davon würden sowohl die Behörde als auch das BVwG verkennen, dass der BF 2019 seine Termine bei der nigerianischen Botschaft wahrnehme und diese sich weigere ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen. Daher könne nicht von der nigerianischen Staatsangehörigkeit des BF ausgegangen werden, sondern müsse diese als unbekannt festgestellt werden. Der BF habe jedenfalls nicht mutwillig oder in der Absicht, das Verfahren verschleppen zu wollen, gehandelt. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden. I.
  23. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 03.11.2022, eingelangt am 07.11.2022, vom BFA vorgelegt.römisch eins.
  24. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 03.11.2022, eingelangt am 07.11.2022, vom BFA vorgelegt. I.
  25. In einem am 20.04.2023 durchgeführten Rückehrberatungsgespräch zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Die Rechtsvertretung des BF bekräftigte in einer Mitteilung vom 27.04.2023 erneut, dass der BF nicht in Nigeria geboren worden sei und ihm die nigerianische Botschaft deswegen auch keine Dokumente ausstelle.römisch eins.
  26. In einem am 20.04.2023 durchgeführten Rückehrberatungsgespräch zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Die Rechtsvertretung des BF bekräftigte in einer Mitteilung vom 27.04.2023 erneut, dass der BF nicht in Nigeria geboren worden sei und ihm die nigerianische Botschaft deswegen auch keine Dokumente ausstelle. I.
  27. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.
  28. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
  29. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste mit einem verfälschtem, auf XXXX , geb. XXXX , Sta. XXXX , lautendem Reisedokument illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2008 unter der Identität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste mit einem verfälschtem, auf römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. römisch 40 , lautendem Reisedokument illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2008 unter der Identität römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat die Behörden des BFA nachweislich über seine wahre Herkunft belogen, denn eine ebenfalls durchgeführte Sprachanalyse hat im Fall des BF ergeben, dass er aus Nigeria stammt, während er selbst behauptet hätte, aus XXXX zu sein.Er hat die Behörden des BFA nachweislich über seine wahre Herkunft belogen, denn eine ebenfalls durchgeführte Sprachanalyse hat im Fall des BF ergeben, dass er aus Nigeria stammt, während er selbst behauptet hätte, aus römisch 40 zu sein. Auch mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2018, XXXX , ist aufgrund eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen festgestellt worden, dass der BF zweifelsfrei aus Nigeria stammt.Auch mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2018, römisch 40 , ist aufgrund eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen festgestellt worden, dass der BF zweifelsfrei aus Nigeria stammt. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°726,- gemäß § 35 AVG verhängt. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorliegen würde, denn es würde ein derartiger Ausnahmefall nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der BF würde sehr wohl bei den Verfahren vor den Botschaften mitwirken, jedoch stelle ihm keine dieser ein Dokument aus.Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°726,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorliegen würde, denn es würde ein derartiger Ausnahmefall nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der BF würde sehr wohl bei den Verfahren vor den Botschaften mitwirken, jedoch stelle ihm keine dieser ein Dokument aus. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2023, XXXX wurde das Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2021, GZ: XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Verschleppung könne nicht zur Last gelegt werden, denn alleine mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ist es nicht offenkundig, dass das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre geleitet wurde, um eine rasche Beendigung eines Asylverfahrens zu vereiteln.Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2023, römisch 40 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2021, GZ: römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Verschleppung könne nicht zur Last gelegt werden, denn alleine mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ist es nicht offenkundig, dass das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre geleitet wurde, um eine rasche Beendigung eines Asylverfahrens zu vereiteln. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat.
  30. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA, des BVwG und des VwGH, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt A) 3.
  31. verwiesen. Der BF hat seine nigerianische Herkunft verschleiert und bis zum Schluss behauptet, Staatsangehöriger XXXX zu sein. Die Behörde habe die Mutwilligkeit darin gesehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet habe, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines Antrages jedenfalls bewusst gewesen sei. Dem BF könne auch eine Verschleppung zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig bezweckt habe, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahrens zu vereiteln. Nähere (konkrete) Feststellungen zur Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht sind dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen gewesen. Die höchstgerichtliche Judikatur besagt, dass die alleine nicht zur Verhängung einer Mutwillensstrafe ausreichen würde. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die lange Verfahrensdauer nicht alleine aufgrund des Verhaltens des BF resultiert und der BF eben nicht durch das Stellen zahlreicher Asylanträge aufgefallen ist.Der BF hat seine nigerianische Herkunft verschleiert und bis zum Schluss behauptet, Staatsangehöriger römisch 40 zu sein. Die Behörde habe die Mutwilligkeit darin gesehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet habe, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines Antrages jedenfalls bewusst gewesen sei. Dem BF könne auch eine Verschleppung zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig bezweckt habe, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahrens zu vereiteln. Nähere (konkrete) Feststellungen zur Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht sind dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen gewesen. Die höchstgerichtliche Judikatur besagt, dass die alleine nicht zur Verhängung einer Mutwillensstrafe ausreichen würde. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die lange Verfahrensdauer nicht alleine aufgrund des Verhaltens des BF resultiert und der BF eben nicht durch das Stellen zahlreicher Asylanträge aufgefallen ist. Die Verhängung der Mutwillensstrafe ist sohin rechtswidrig gewesen und stellt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Aus dem bloßen Umstand, dass das BFA den Sachverhalt betreffend den Herkunftsstaat des BF anders gewürdigt hat als es der BF vorgebracht hat, kann nicht geschlossen werden, dass der BF die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat. Auch kann der bloße Umstand, dass sich der BF auf einen Standpunkt stellt und die Behörde Sprachanalysen in Auftrag gibt, welche den Standpunkt der Behörde untermauern, nicht als Verschleppungsabsicht des BF gewertet werden. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 3.
  34. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Mutwillensstrafen §
  35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ 3.
  36. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  37. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.
  38. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119). 3.3.
  39. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.
  40. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. 3.3.
  41. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).3.3.
  42. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. 3.3.
  43. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  44. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.
  45. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  46. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom
  47. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom
  48. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen. Das BFA stützte die Verhängung der Mutwillensstrafe darauf, dass der Revisionswerber seine nigerianische Herkunft verschleiert und bis zum Schluss behauptet habe, Staatsangehöriger XXXX zu sein. Die Mutwilligkeit sei darin zu sehen, dass der Revisionswerber seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet habe, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines Antrages jedenfalls bewusst gewesen sei. Dem BF könne auch eine Verschleppung zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig bezweckt habe, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahrens zu vereiteln.Das BFA stützte die Verhängung der Mutwillensstrafe darauf, dass der Revisionswerber seine nigerianische Herkunft verschleiert und bis zum Schluss behauptet habe, Staatsangehöriger römisch 40 zu sein. Die Mutwilligkeit sei darin zu sehen, dass der Revisionswerber seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet habe, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines Antrages jedenfalls bewusst gewesen sei. Dem BF könne auch eine Verschleppung zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig bezweckt habe, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahrens zu vereiteln. Nähere (konkrete) Feststellungen zur Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht sind dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren – noch nicht – zu erkennen. Aus dem bloßen Umstand, dass das BFA den Sachverhalt betreffend den Herkunftsstaat des BF anders gewürdigt hat, als es der BF vorgebracht hat, kann nicht geschlossen werden, dass der BF die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat bzw. das dortige Verfahren mutwillig verschleppt hat. Auch kann der bloße Umstand, dass sich der BF auf einen Standpunkt stellt und die Behörde Sprachanalysen in Auftrag gibt, welche den Standpunkt der Behörde untermauern, nicht als Verschleppungsabsicht des BF gewertet werden. Die Verhängung der Mutwillensstrafe ist sohin rechtswidrig gewesen und stellt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.10.2023, XXXX .Aus dem bloßen Umstand, dass das BFA den Sachverhalt betreffend den Herkunftsstaat des BF anders gewürdigt hat, als es der BF vorgebracht hat, kann nicht geschlossen werden, dass der BF die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat bzw. das dortige Verfahren mutwillig verschleppt hat. Auch kann der bloße Umstand, dass sich der BF auf einen Standpunkt stellt und die Behörde Sprachanalysen in Auftrag gibt, welche den Standpunkt der Behörde untermauern, nicht als Verschleppungsabsicht des BF gewertet werden. Die Verhängung der Mutwillensstrafe ist sohin rechtswidrig gewesen und stellt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.10.2023, römisch 40 . Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung bzw. auf die Frage, weshalb das BFA einen Satz von € 726,- anwendete, näher einzugehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  49. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.3.3.
  50. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2261767.1.00

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