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{'item': 'W177 2281443-1'}

Obsah (15)§ 6Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 273§ 120§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW177 2281443-1 Spruch, W177 2281443-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 6Zust

G iVm § 13 ZustG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 13, ZustG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens und reiste nach eigenen Angaben im August 2021 ins österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer Polizeikontrolle am 26.08.2022 wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte. Daraufhin wurde der BF in Schubhaft genommen und gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet. Diesbezüglich erging am 27.08.2022 ein mündlich verkündeter Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“). Dieser wurde am selben Tag auch schriftlich ausgefolgt.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7 FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs.4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF nur zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist sei. Sohin sei der BF illegalen Beschäftigungen nachgegangen, um seinen illegalen Aufenthalt durch Einnahmen aus illegalen Quellen zu sichern. Aus dieses Gründen sei aufgrund öffentlicher Interessen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Bescheid wurde dem BF am 30.08.2022 durch persönliche Übernahme ausgefolgt. Der BF gab am 31.08.2022 einen Rechtsmittelverzicht ab und hat am 12.09.2022 das Bundesgebiet verlassen.2. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF nur zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist sei. Sohin sei der BF illegalen Beschäftigungen nachgegangen, um seinen illegalen Aufenthalt durch Einnahmen aus illegalen Quellen zu sichern. Aus dieses Gründen sei aufgrund öffentlicher Interessen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Bescheid wurde dem BF am 30.08.2022 durch persönliche Übernahme ausgefolgt. Der BF gab am 31.08.2022 einen Rechtsmittelverzicht ab und hat am 12.09.2022 das Bundesgebiet verlassen.

  1. Am 16.06.2023 stellte die nunmehrige Rechtsvertretung des BF, die Schmelz Rechtsanwälte OG, einen Zustellantrag betreffend den Bescheid vom 27.08.2022 (gemeint wohl: 29.08.2022). In diesem wurde ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr 2014 an einer gravierenden psychischen Erkrankung leide, sodass dieser die Tragweite seiner Handlungen nicht einsehen könne. Er habe auch keine Krankheitseinsicht. Diesbezüglich konnten aktuelle ärztliche Bestätigungen vorgelegt werden. Es sei auch dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen, dass der BF Angaben getätigt habe, die auf dessen Gesundheitszustand zurückzuführen wären. Der BF sei während des Verfahrens vor dem BFA nicht handlungs- oder geschäftsfähig gewesen. Es hatte daher ein gesetzlicher Vertreter für den BF bestellt werden müssen, um ein rechtmäßiges Verfahren durchführen zu können. In weiterer Folge sei auch die Zustellung des Bescheides nicht rechtswirksam erfolgt und habe auch keine Rechtsmittelfrist auslösen können. Aus diesem Grund ergehe der Antrag den Bescheid der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin zuzustellen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023, Zl: XXXX wurde der Antrag des BF vom 16.06.2023 auf neuerliche Zustellung des Bescheids vom 29.08.2022, Zl: XXXX gem. § 6 ZustG iVm § 13 ZustG abgewiesen (Spruchpunkt I). Diesbezüglich stellte das BFA begründend fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei und sich aus dem Untersuchungsbericht ergeben habe, dass der BF keine Anzeichen vorgelegen haben, dass dieser nicht geschäfts- oder handlungsfähig gewesen wäre. Aus diesem Grund sei die Zustellung des Bescheides, durch persönliche Übernahme, auch rechtswirksam gewesen. Daher sei der Antrag auf neuerliche Zustellung des Dokumentes abzuweisen gewesen, zumal sich aus § 6 ZustG ergebe, dass eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes, nach erfolgter Zustellung, keine Rechtswirkungen auslöse.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023, Zl: römisch 40 wurde der Antrag des BF vom 16.06.2023 auf neuerliche Zustellung des Bescheids vom 29.08.2022, Zl: römisch 40 gem. Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 13, ZustG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Diesbezüglich stellte das BFA begründend fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei und sich aus dem Untersuchungsbericht ergeben habe, dass der BF keine Anzeichen vorgelegen haben, dass dieser nicht geschäfts- oder handlungsfähig gewesen wäre. Aus diesem Grund sei die Zustellung des Bescheides, durch persönliche Übernahme, auch rechtswirksam gewesen. Daher sei der Antrag auf neuerliche Zustellung des Dokumentes abzuweisen gewesen, zumal sich aus Paragraph 6, ZustG ergebe, dass eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes, nach erfolgter Zustellung, keine Rechtswirkungen auslöse.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass einerseits dem Bescheid mit einem Pauschalverweis auf den Akteninhalt eine mangelhafte Beweiswürdigung zu entnehmen sei, andererseits dieser sich auch nicht ausreichend mit den seitens BF vorgelegten Unterlagen auseinandersetze. Diese Unterlagen des BF über seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand würden dem Untersuchungsprotokoll widersprechen, weshalb sie nicht unberücksichtigt gelassen hätten werden dürfen. Ebenso wären die Feststellungen zu diesem Untersuchungsprotokoll disloziert erfolgt. Abgesehen davon würde das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten, bezogen auf die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des BF, nicht die Voraussetzungen eines amtsärztlichen Gutachtens erfüllen, weil diesbezüglich keine Detailprüfung erfolgt sei. Daher wären die Verfahrensvorschriften verletzt worden, denn das Anhalteprotokoll sei nicht tauglich gewesen, um Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit des BF feststellen zu können. Daher leide der Bescheid in weiterer Folge auch an einem Begründungsmangel. Durch das Nichtauseinandersetzens der Behörde mit den vom BF vorgelegten Unterlagen habe diese die Begründungspflicht verletzt und somit dem BF einen positiven Ausgang dieses Verfahrens verunmöglicht. Dieser wäre durchaus möglich, zumal der BF unfähig sei, die Tragweite seiner Handlungen einzusehen. Dahingehend sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig gewesen. Es würden daher die Anträge ergehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass dem Zustellantrag stattgegeben werde oder der Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
  5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde erfolgte mit 16.11.
  6. Beim BVwG langte die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verfahrensakt am 17.11.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Feststellungen Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: II.1.
  9. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Der BF wurde am XXXX geboren. Er ist im August 2021 ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Zuge einer Polizeikontrolle am 26.08.2022 wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhält. Daraufhin wurde der BF in Schubhaft genommen und gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet.römisch zwei.1.
  10. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Der BF wurde am römisch 40 geboren. Er ist im August 2021 ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Zuge einer Polizeikontrolle am 26.08.2022 wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhält. Daraufhin wurde der BF in Schubhaft genommen und gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet. In Zuge dieses Verfahrens wurden beim BF weder psychische Beeinträchtigungen festgestellt noch waren diese in irgendeiner Weise ersichtlich. Der BF berief sich seinerseits ebenfalls nicht auf etwaige psychische Probleme. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7 FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs.4 FPG werde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem BF am 30.08.2022 durch persönliche Übernahme ausgefolgt. Der BF gab am 31.08.2022 einen Rechtsmittelverzicht ab und hat am 12.09.2022 das Bundesgebiet verlassen. Am 16.06.2013 brachte die Rechtsvertretung des BF einen Zustellantrag betreffend den Bescheid vom 27.08.2022 (gemeint wohl: 29.08.2022) ein. In diesem wurde ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr 2014 an einer gravierenden psychischen Erkrankung leide, sodass dieser die Tragweite seiner Handlungen einsehen könne. Der BF sei während des Verfahrens vor dem BFA nicht handlungs- oder geschäftsfähig gewesen. Aus diesem Grund ergehe der Antrag den Bescheid der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin zuzustellen. Den vorgelegten Unterlagen des BF war zu entnehmen, dass der BF sich nach seiner Rückkehr nach Nordmazedonien in psychische Behandlung begeben hat und der BF seit dem Jahr 2018 in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Diesen ärztlichen Bestätigungen ist nicht zu entnehmen, dass der BF dermaßen in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, dass ein gesetzlicher Vertreter für den BF bestellt werden muss bzw. worden ist. Dem BF wurde der Bescheid jedoch durch unmittelbare Zustellung am Orte des Antreffens zugestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht handlungsfähig gewesen ist. Der Bescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde somit rechtswirksam zugestellt und erwuchs in weiterer Folge durch den Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft.

  1. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA. Die Feststellungen hinsichtlich der Abgabestelle des BF und seiner Meldung ergeben sich eindeutig aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Es war der belangten Behörde zu folgen, dass für den Zeitraum des Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ab 26.08.2022 bis zur Zustellung des Bescheides am 30.08.2022 keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF gegeben habe. Die Rechtsvertretung des BF machte erstmals am 16.06.2023 und somit erst fast zehn Monate nach dem Zustellvorgang, die Unwirksamkeit dieser Zustellung mittels Zustellungsantrag geltend. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch festhielt, hat der BF ihm Rahmen aller Einvernahmen angegeben, gesund zu sein und es wären auch der polizeilichen Untersuchung keine Anhaltspunkte auf eine etwaige psychische Erkrankung, die eine etwaige Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit nach sich ziehen hätten können, zum Vorschien gekommen. Daher hat die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht von Amts wegen Zweifel an der vollständigen Prozessfähigkeit des BF gehabt. Daher gibt es auch keine Zweifel, dass belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BF die Zustellung vom 30.08.2022 sowie den Sinn und Zweck dieser erfassen habe können. Darüber hinaus ist dem BF noch eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt worden, die etwaige Unklarheiten beseitigen hätte können. In der Beschwerde monierte die Rechtsvertretung des BF, dass alle an den BF selbst ergehenden Akte unwirksam gewesen wären, weil es nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlichenfalls zu prüfen sei, ob der Betroffene nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgängen zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten, weil dieser bereits seit 2014 psychisch schwer erkrankt sei. Da es begründete Hinweise für eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF gegeben habe, habe die Behörde die Rechtslage verkannt, in dem sie eine Überprüfung der Prozessfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 29.08.2022 für nicht notwendig erachtet habe. Hierbei wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den im Antrag vorgelegten Befunden und Berichten auseinandergesetzt habe und die Vorlage dieser Beweismittel beweisen würde, dass die Behörde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF haben hätte müssen. Dies müsse von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens überprüft werden. Die belangte Behörde ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 29.08.2022 zu Recht von der Prozessfähigkeit des BF ausgegangen, zumal von einem Absehen davon in keiner Weise ein Rückschluss gegeben war. Es gab keine Anhaltspunkte darauf, dass der BF nicht prozessfähig gewesen sein sollte. Auch ist dem BF noch nie ein Erwachsenenvertreter beigestellt gewesen. Auch ist eine nachträgliche Geltendmachung der mangelnden Prozessfähigkeit fast zehn Monate nach der Zustellung des Bescheides nicht zu Vorteil des BF auszulegen. Insbesondere ist durch den langen Zeitablauf noch weniger ersichtlich, warum die belangte Behörde an der mangelnden Prozessfähigkeit des BF hätte zweifeln sollen. Bei den vorgelegten Unterlagen ist es auch auffällig, dass seitens der Rechtsvertretung mit Zustellantrag vom 16.06.2023 ein Schreiben eines Arztes beigelegt ist, das einem Gefälligkeitsschreiben ähnelt, zumal es verwunderlich ist, dass dieser Arzt, der den BF sei 2018 behandeln soll, in diesem aber auch bestätige, dass die Therapie beim BF falsch angewandt worden sei. Zur Nichtauseinandersetzung der vorgelegten Beweismittel ist, sind die Befundberichte vom Herbst 2022 und aus dem Jahr 2023 jedenfalls völlig untauglich, der belangten Behörden eine rückwirkende Auseinandersetzung mit einer möglichen mangelnden Prozessfähigkeit im Verfahren der Rückkehrentscheidung im August 2022 vorzuwerfen, denn hierzu hätte diese Schriftstücke spätestens ab Einleitung des Verfahrens am 27.08.2022 ausgestellt werden muss, wollte man aufzeigen, dass die belangten Behörde eine mögliche Überprüfung der Prozessfähigkeit des BF unzulässiger Weise übergangen habe. Inhaltlich ist diesen Schreiben aber auch nur zu entnehmen, dass der BF erst seit Herbst 2022, und somit nach der verfahrensgegenständlichen Zustellung, in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung sei. Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. § 9 AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Zu bedenken ist aber auch, dass dem BF kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde und es auch keine begründeten Bedenken gegeben hat, dass die Behörde dies selbst zu prüfen gehabt hätte, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen sei (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge des damaligen Rückkehrentscheidungsverfahrens nicht vorgekommen. Auch die im Zustellungsantrag vom 16.06.2023 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Rückkehrentscheidungsverfahrens im August 2022 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären.Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. Paragraph 9, AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Zu bedenken ist aber auch, dass dem BF kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde und es auch keine begründeten Bedenken gegeben hat, dass die Behörde dies selbst zu prüfen gehabt hätte, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen sei vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge des damaligen Rückkehrentscheidungsverfahrens nicht vorgekommen. Auch die im Zustellungsantrag vom 16.06.2023 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Rückkehrentscheidungsverfahrens im August 2022 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären. Daher sei die Zustellung am 30.08.2022 rechtswirksam erfolgt und der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung vom 27.08.2022 (gemeint wohl: 29.08.2022) unzulässig, zumal diese Zustellung nur deklarative Wirkung hätte, und daher abzuweisen gewesen.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde §13 AVG und §§ 6, 13 Zustellgesetz lauten wie folgt:§13 AVG und Paragraphen 6, 13, Zustellgesetz lauten wie folgt: „Anbringen § 13.

(1)Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.Paragraph 13,
(1)Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2)Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
(3)Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Anbringens aufgetragen werden.
(5)Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzuge, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.“ „Mehrmalige Zustellung § 6. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.“Paragraph 6, Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.“ „Physische Zustellung Zustellung an den Empfänger„Physische Zustellung , Zustellung an den Empfänger § 13
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. […]“Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. , […]“ 3.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach § 9 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.).3.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach Paragraph 9, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.). 3.2. Einer Person, die psychisch krank oder geistig behindert ist und daher nicht in der Lage ist alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, ist

§ 273ABGB auf Antrag oder von Amts wegen ein Erwachsenenvertreter zu bestellen.

Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).3.2. Einer Person, die psychisch krank oder geistig behindert ist und daher nicht in der Lage ist alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, ist

Paragraph 273, ABGB auf Antrag oder von Amts wegen ein Erwachsenenvertreter zu bestellen. Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Mangelt einer Person die Prozessfähigkeit, so ist dies jedenfalls von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, dazu gehören auch Zustellungen, auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen mehr setzen (siehe VwGH 11.10.2012, 2011/01/0231, VwGH 20.02.2013 2010/11/0062). Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

§ 120Außer

StrG (vgl wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

Paragraph 120, AußerStrG vergleiche wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). 3.

  1. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. § 9 AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162). Für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat bei begründeten Bedenken die Behörde selbst zu prüfen, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).3.
  2. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. Paragraph 9, AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162). Für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat bei begründeten Bedenken die Behörde selbst zu prüfen, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). 3.
  3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Begründete Bedenken, die die Behörde von Amts wegen betreffen die Handlungsfähigkeit des BF aufgreifen hätte müssen, sind jedenfalls im Zuge des damaligen Verfahrens über eine Rückkehrentscheidung nicht vorgekommen. Auch die im Zustellungsantrag vom 16.06.2023 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im August 2022 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären. Die Zustellung der Entscheidung des BFA vom 30.08.2022 durch persönliche Übernahme ist daher rechtswirksam erfolgt und der Bescheid am 31.08.2020 in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, so ist

§ 6Zust

G die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als „erlassen“ (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, so ist

Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als „erlassen“ (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, hat eine Behörde bzw. ein Gericht gem. § 9 AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Der BF legte lediglich Schriftstücke vor, dass er in Nordmazedonien seit 2018 in psychischer Behandlung gewesen und er nach seiner dortigen Rückkehr wieder in psychischer Behandlung sei. Ein Erwachsenenvertreter ist dem BF selbst in Nordmazedonien niemals bestellt worden. Selbst bei Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nur bei begründeten Bedenken seitens der Behörde selbst zu prüfen, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge der Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung nicht vorgekommen. Auch die im Zustellungsantrag vom 16.06.2023 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Rückkehrentscheidungsverfahrens im August 2022 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären.Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, hat eine Behörde bzw. ein Gericht gem. Paragraph 9, AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Der BF legte lediglich Schriftstücke vor, dass er in Nordmazedonien seit 2018 in psychischer Behandlung gewesen und er nach seiner dortigen Rückkehr wieder in psychischer Behandlung sei. Ein Erwachsenenvertreter ist dem BF selbst in Nordmazedonien niemals bestellt worden. Selbst bei Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nur bei begründeten Bedenken seitens der Behörde selbst zu prüfen, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge der Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung nicht vorgekommen. Auch die im Zustellungsantrag vom 16.06.2023 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Rückkehrentscheidungsverfahrens im August 2022 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären. Daher sei die Zustellung am 30.08.2022 rechtswirksam erfolgt und der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 29.08.2022 unzulässig, weil diese Zustellung nur deklaratorische Wirkung hat, und daher abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Zustellung geht somit ins Leere und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2281443.1.00

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