Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Z 1-5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.05.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 12.08.2022
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Über einen weiteren Aufenthaltstitel verfüge der BF nicht. Der BF hätte kein Vorbringen erstattet, welches im Hinblick auf seine Person ein Interesse der Republik an der Verleihung eines Fremdenpasses begründen könne. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik keine Erklärung enthalten hätte, welche die Ausstellung rechtfertigen würde. 1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 06.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die afghanische Botschaft in Wien seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 keine Reisedokumente mehr ausstelle und dem BF daher eine solche Ausstellung nicht möglich wäre. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, würde einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) darstellen und im Widerspruch zu Art. 8 EMRK stehen.In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die afghanische Botschaft in Wien seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 keine Reisedokumente mehr ausstelle und dem BF daher eine solche Ausstellung nicht möglich wäre. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, würde einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) darstellen und im Widerspruch zu Artikel 8, EMRK stehen. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid abzuändern und dem BF
2a FPG bzw. hilfsweise
1 Z 3 FPG einen Fremdenpass auszustellen.Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid abzuändern und dem BF
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bzw. hilfsweise
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG einen Fremdenpass auszustellen. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. 5.2.4.
1 Z 2 FPG, beantragte jedoch in der Beschwerde, ihm einen Fremdenpass
2a FPG oder hilfsweise
1 Z 3 FPG auszustellen.5.2.4.3. Der BF beantragte am 29.11.2022 zunächst die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, beantragte jedoch in der Beschwerde, ihm einen Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG oder hilfsweise
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auszustellen. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 sowie Abs. 2a FPG durch. Sie stellte dabei zu Recht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei.Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, sowie Absatz 2 a, FPG durch. Sie stellte dabei zu Recht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt seien, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. 5.2.4.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorgelegt werden muss.5.2.4.4.2.
Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen, was der BF nicht tut. Der BF hat trotz ihm gewährten Parteiengehörs, mit welchem er aufgefordert wurde, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, ob, und wenn ja, wie er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (insbesondere Deutschkenntnisse) erfüllt, keine Stellungnahme abgegeben und nicht belegt, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. 5.2.4.4.
1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF
Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann. 5.2.4.6. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG nicht vorliegen. Der Antrag des BF in der Beschwerde, ihm einen Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen, führt daher – ebenso wie die Begründung, dass der Entscheidung des BFA vom 26.02.2020 aufgrund der inzwischen eingetretenen Lageänderung überholt sei – ins Leere.5.2.4.6. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Der Antrag des BF in der Beschwerde, ihm einen Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen, führt daher – ebenso wie die Begründung, dass der Entscheidung des BFA vom 26.02.2020 aufgrund der inzwischen eingetretenen Lageänderung überholt sei – ins Leere. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuellste Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2178844.2.00
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