Obsah (16)
§ 71§ 3Art. 133§ 24§ 8§ 14§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 7§ 39§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW191 2282377-1 Spruch, W191 2282377-2/2E W191 2282377-1/3EIm Namen der Republik!W191 2282377-1/3E, Im Namen der R
§ 71
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zahl 1348859510/230702492, wird
Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unbegründet abgewiesen. und fasst nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zahl 1348859510/230702492, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023, Zahl 1348859510/230702492, folgenden und fasst nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zahl 1348859510/230702492, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023, Zahl 1348859510/230702492, folgenden Beschluss: II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zahl 1348859510/230702492, wird
§ 3Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zahl 1348859510/230702492, wird
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 07.04.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF an, dass er aus Kabul (Afghanistan) stamme, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem und ledig sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er wegen der Taliban geflüchtet sei. In Afghanistan herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. 1.
- Mit Aktenvermerk vom 17.04.2023 wurde das Asylverfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt, da der BF nach der Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.1.3. Mit Aktenvermerk vom 17.04.2023 wurde das Asylverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der BF nach der Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. 1.
- Am 08.06.2023 wurde der BF durch die deutsche Bundespolizei nach Österreich zurückgewiesen. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) veranlasste eine sachverständige multifaktorielle, medizinische Altersschätzung. Laut Gutachten vom 16.07.2023 nach Untersuchung am 13.07.2023 ergab sich ein „fiktives“ Geburtsdatum XXXX . Das festgestellte wahrscheinliche Alter bzw. „fiktive“ Geburtsdatum sei mit dem behaupteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) veranlasste eine sachverständige multifaktorielle, medizinische Altersschätzung. Laut Gutachten vom 16.07.2023 nach Untersuchung am 13.07.2023 ergab sich ein „fiktives“ Geburtsdatum römisch 40 . Das festgestellte wahrscheinliche Alter bzw. „fiktive“ Geburtsdatum sei mit dem behaupteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar. Mittels Verfahrensanordnung vom 19.07.2023 stellte das BFA das spätestmögliche Geburtsdatum mit XXXX fest.Mittels Verfahrensanordnung vom 19.07.2023 stellte das BFA das spätestmögliche Geburtsdatum mit römisch 40 fest. 1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2023, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben hinsichtlich des Reiseweges. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass die Taliban die Macht übernommen hätten und viele Menschen geflüchtet seien. Die Lage sei schlecht, es gebe keine Arbeit. Deshalb gebe es keine Hoffnung und keine Freiheit. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.08.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ [ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.08.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ [ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass es sich bei der angenommenen Identität bloß um eine Verfahrensidentität handle, da keine geeigneten originalen Personendokumente vorgelegt worden wären. Zum Fluchtvorbringen führte das BFA aus, dass der BF ein Vorbringen erstattet habe, dass sich auf die Wirtschafslage beziehe. Aufgrund der aktuellen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr eine erhöhte Gefahr für den BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. 1.
- Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.08.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. 1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus (in der Folge BG Fünfhaus) vom 10.08.2023 wurde die Obsorge hinsichtlich des BF dem „Kinder- und Jugendhilfeträger der Stadt Wien, vertreten durch Soziale Arbeit mit Familien Bez. 23., 1230 Wien, Rösslergasse 15“ [richtig: Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11], übertragen (Spruchpunkt 1.). Der Beschluss wurde für vorläufig verbindlich erklärt (Spruchpunkt 2.). 1.
- Am 01.09.2023 übermittelte das BFA dem BG Fünfhaus eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass aus einem unstrittigen Sachverständigengutachten das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt des BF mit 19,7 Jahren festgestellt wurde und sich daraus das errechnete „fiktive“ Geburtsdatum mit XXXX ergebe.1.
- Am 01.09.2023 übermittelte das BFA dem BG Fünfhaus eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass aus einem unstrittigen Sachverständigengutachten das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt des BF mit 19,7 Jahren festgestellt wurde und sich daraus das errechnete „fiktive“ Geburtsdatum mit römisch 40 ergebe. 1.
- Mit E-Mail vom 04.09.2023 teilte ein Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, dem BFA mit, dass nach seiner Sicht der Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, aufgrund des Obsorgebeschlusses des BF Fünfhaus befugt sei, Verfahrenshandlungen für den BF zu setzen. Beantragt wurde die Einsicht in die Dokumente der Erstbefragung und des Altersfeststellungsgutachtens des BF. 1.
- Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 brachte der BF mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde ein. Zugleich wurde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des BFA vom 21.08.2023 Beschwerde erhoben. Im Schriftsatz wird ausgeführt, dass der BF dem Vertreter am 03.10.2023 den gegenständlichen Bescheid übergeben habe und ihm erstmals bewusst geworden sei, dass er gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erheben hätte können. Der Vertreter habe erstmals davon erfahren, dass der BF bereits seine Einvernahme vor dem BFA gehabt habe und auch bereits ein Bescheid ergangen sei. Daher befinde man sich in der 14-tägigen Frist zur Stellung des Antrages nach § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG ab Wegfall des Hindernisses. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Erlangung des Bescheides erst seit fünf Monaten in Österreich befunden und sei noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen. An ihn sei ein geringerer Maßstab der nötigen Sorgfalt anzulegen. Der BF habe bloß leicht fahrlässig gehandelt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sei.Im Schriftsatz wird ausgeführt, dass der BF dem Vertreter am 03.10.2023 den gegenständlichen Bescheid übergeben habe und ihm erstmals bewusst geworden sei, dass er gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erheben hätte können. Der Vertreter habe erstmals davon erfahren, dass der BF bereits seine Einvernahme vor dem BFA gehabt habe und auch bereits ein Bescheid ergangen sei. Daher befinde man sich in der 14-tägigen Frist zur Stellung des Antrages nach Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG ab Wegfall des Hindernisses. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Erlangung des Bescheides erst seit fünf Monaten in Österreich befunden und sei noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen. An ihn sei ein geringerer Maßstab der nötigen Sorgfalt anzulegen. Der BF habe bloß leicht fahrlässig gehandelt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sei. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Länderberichte verkenne. Anschließend wurde auf Judikatur und Fachartikel verwiesen. Im Falle einer Rückkehr müsse der BF eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund eines ihm unterstellten Abfalles vom Islam, eines Verstoßes gegen gesellschaftliche, religiöse oder moralische Normen und wegen „Verwestlichung“ befürchten. Die Beschwerde werde wegen juristischer Vorsicht eingebracht. Der Vertreter gehe davon aus, dass sich mangels rechtswirksamer Zustellung aufgrund der Minderjährigkeit des BF dieser noch in der Rechtsmittelfrist befinde. 1.
- Am 24.10.2023 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 1, eine Vollmacht des BF für die Vertretung im Beschwerdeverfahren, datiert mit 04.10.
- 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.10.2023
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 71Abs.
6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.10.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge Vw
GVG) erließ das BFA aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als verspätet zurückwies (Spruchpunkt III.).1.14. Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.10.2023
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.10.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) erließ das BFA aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als verspätet zurückwies (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorgelegen sei, welches den BF daran gehindert hätte, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er keine Kenntnis über die Erlassung des Bescheides gehabt habe. Dem Wiedereinsetzungsantrag wäre die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen, da der BF durch die Versäumung der Rechtsmittelfrist in der Hauptsache seine vorherige Rechtsstellung verloren habe. Die Beschwerde wäre als verspätet zurückzuweisen gewesen, da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben worden sei und daher die Beschwerde nach Ende der Rechtsmittelfrist erhoben worden wäre. 1.15. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 25.10.2023 erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 14.11.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Zugleich wurde ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt.1.15. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 25.10.2023 erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 14.11.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Zugleich wurde ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass den BF nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Er habe seinem Vertreter am 03.10.2023 den Bescheid übergeben und sei dem BF erst dabei bewusst worden, dass er gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erheben hätte können. Der Vertreter hätte erstmals davon erfahren, dass der BF bereits vor dem BFA einvernommen und über seinen Antrag bereits entschieden worden wäre. Der junge BF hätte sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erst seit fünf Monaten in Österreich befunden und wäre noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen. An ihn wäre ein geringerer Maßstab der nötigen Sorgfalt anzulegen. Beim Verstreichenlassen der Frist hätte er nur leicht fahrlässig gehandelt. 1.
- Mit Schreiben des BVwG vom 18.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden ist. Zugleich wurde bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) verwiesen. Dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. ,
- Sachverhaltsfeststellungen: 2.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Paschtu, ferner spricht er Dari.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Paschtu, ferner spricht er Dari. 2.
- Zum Verfahrensablauf: Am 13.07.2023 wurde der BF einer Untersuchung zur multifaktoriellen, medizinischen Altersschätzung unterzogen. Zu dieser Untersuchung wurde am 16.07.2023 ein Sachverständigengutachten erstellt. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2023 stellte das BFA aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren sei.Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2023 stellte das BFA aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren sei. Mit Bescheid vom 21.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Dieser Bescheid wurde am 29.08.2023 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Mit der erfolgten Zustellung begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Er erwuchs am 27.09.2023 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 stellte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 25.10.2023 den Wiedereinsetzungsantrag des BFA ab und erkannte dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zu. Zugleich wurde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, gegen die Zurückweisung der Beschwerde stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag an das BVwG. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor. Die Beschwerde ist verspätet.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG und des VwGVG anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 39Abs.
1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Paragraph 39, Absatz eins, AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 39 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 39, Absatz 2, AVG lautet: „Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“ § 71 AVG (der mit § 33 VwGVG nahezu gleichlautend ist) lautet:Paragraph 71, AVG (der mit Paragraph 33, VwGVG nahezu gleichlautend ist) lautet: „
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ 4.
- Rechtlich folgt daraus: 4.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2023 wurde fristgerecht am 14.11.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 06.12.2023 beim BVwG eingegangen. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023 wurde am 17.10.2023 beim BFA eingebracht und ist nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023 und Vorlageantrag vom 14.11.2023 am 05.12.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 4.2.
- Vorfrage Im gegenständlichen Verfahren ist vor der rechtlichen Auseinandersetzung mit den angefochtenen Spruchpunkten zu klären, ob der BF im gegenständlichen Verfahren als volljährig anzusehen ist. Der BF gab bei der Antragstellung auf internationalen Schutz an, minderjährig zu sein. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des BF wurde eine sachverständige multifaktorielle, medizinische Altersschätzung angeordnet, bei der sich ergeben hat, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt am 13.07.2023 19,7 Jahren war und sich daraus das fiktive Geburtsdatum XXXX errechnet. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2023 wurde festgestellt, dass der BF am XXXX geboren sei.Der BF gab bei der Antragstellung auf internationalen Schutz an, minderjährig zu sein. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des BF wurde eine sachverständige multifaktorielle, medizinische Altersschätzung angeordnet, bei der sich ergeben hat, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt am 13.07.2023 19,7 Jahren war und sich daraus das fiktive Geburtsdatum römisch 40 errechnet. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2023 wurde festgestellt, dass der BF am römisch 40 geboren sei. Mit Beschluss des BG Fünfhaus wurde die Obsorge hinsichtlich des BF dem Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Begründet wurde dies damit, dass der (minderjährige) BF beantragt habe, den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge zu betrauen. Zumal gegensätzliche Annahmen zur Volljährigkeit des BF bestehen, stellt sich die Frage, ob der Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit dem einem Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für den BF übertragen worden ist, hinsichtlich des im Spruch enthaltenen Geburtsdatums des BF eine Bindungswirkung für das Asylverfahren entfaltet. Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei jenen Verfahrensschritten, die der Feststellung des Geburtsdatums eines Asylwerbers dienen, um einen Teil des Ermittlungsverfahrens handelt, das – falls fallbezogen entscheidungswesentlich – zu entsprechenden in die Begründung der abschließenden Entscheidung aufzunehmenden Feststellungen des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu führen hat (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN).Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei jenen Verfahrensschritten, die der Feststellung des Geburtsdatums eines Asylwerbers dienen, um einen Teil des Ermittlungsverfahrens handelt, das – falls fallbezogen entscheidungswesentlich – zu entsprechenden in die Begründung der abschließenden Entscheidung aufzunehmenden Feststellungen des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu führen hat vergleiche VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN). Zu § 13 Abs. 3 BFA-VG hat der VwGH festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0251, mwN; VwGH 09.01.2020, Ro 2019/19/0010).Zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG hat der VwGH festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0251, mwN; VwGH 09.01.2020, Ro 2019/19/0010). Inhalt des Spruches des Obsorgebeschlusses vom 10.08.2023 war die Übertragung der Obsorge für den BF an den Kinder- und Jugendhilfeträger in Wien. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es sich beim im Spruch des Obsorgebeschlusses angeführten Geburtsdatum um eine biologische Tatsache handelt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Aufnahme des Geburtsdatums im Spruch des Gerichts nicht um eine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche Feststellung. Somit bedeutet dies im gegenständlichen Fall, dass aus dem im Obsorgebeschluss angeführten Geburtsdatum keine Bindungswirkung für das BFA bzw. das BVwG erwachsen kann. Die entsprechenden Feststellungen zum Geburtsdatum und dem Alter des BF sind Elemente des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Eine rechtskräftige Feststellung des Alters des BF durch das BF Fünfhaus liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die auf dem Gutachten zum Lebensalter des BF vom 16.07.2023 gegründete Beurteilung des BFA, sein fiktives Geburtsdatum sei der XXXX und damit habe keine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Landes Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger bestanden, nicht zu beanstanden.Vor diesem Hintergrund ist die auf dem Gutachten zum Lebensalter des BF vom 16.07.2023 gegründete Beurteilung des BFA, sein fiktives Geburtsdatum sei der römisch 40 und damit habe keine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Landes Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger bestanden, nicht zu beanstanden. Der BF gilt sohin im gegenständlichen Verfahren seit XXXX als volljährig.Der BF gilt sohin im gegenständlichen Verfahren seit römisch 40 als volljährig. 4.2.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Wiedereinsetzungsantrag)4.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Wiedereinsetzungsantrag) Vorweg ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der geklärten Vorfrage – im Zuge des am 17.10.2023 eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung keine Vollmacht vorgelegt wurde und der BF daher zu diesem Zeitpunkt nicht vertreten war. Da am 24.10.2023 jedoch eine mit 04.10.2023 datierte Vollmacht an das BFA übermittelt wurde, wurde dieser Mangel im Sinne des AVG behoben. „Nach neuerer Rechtsprechung des VwGH ist das Fehlen einer Vollmachtsurkunde aber nicht nur bei Eingaben, die lediglich auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisen, als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen Verbesserungsauftrag zu beheben ist. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (VwGH 09.09.2009, 2004/10/0116; VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433; 27.01.2009, 2008/22/0879). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt (VwGH 25.02.1993, 92/18/0496; 09.09.2009, 2004/10/0116). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 24.02.2005, 2004/07/0170; 13.10.2011, 2010/22/0093), weil der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH 09.09.2009, 2004/10/0116; VwGH 22.04.1993, 92/09/0328; ferner VwSlg 11.633 A/1985 verst Sen; VwGH 15.05.2003, 2002/01/0062)“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).„Nach neuerer Rechtsprechung des VwGH ist das Fehlen einer Vollmachtsurkunde aber nicht nur bei Eingaben, die lediglich auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisen, als Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu werten, der durch einen Verbesserungsauftrag zu beheben ist. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (VwGH 09.09.2009, 2004/10/0116; VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433; 27.01.2009, 2008/22/0879). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt (VwGH 25.02.1993, 92/18/0496; 09.09.2009, 2004/10/0116). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 24.02.2005, 2004/07/0170; 13.10.2011, 2010/22/0093), weil der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH 09.09.2009, 2004/10/0116; VwGH 22.04.1993, 92/09/0328; ferner VwSlg 11.633 A/1985 verst Sen; VwGH 15.05.2003, 2002/01/0062)“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 01.01.2014, rdb.at)). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (der mit § 33 VwGVG nahezu wortgleich ist) jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (der mit Paragraph 33, VwGVG nahezu wortgleich ist) jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Im Wiedereinsetzungsantrag wird als Grund der Umstand ins Treffen geführt, dass ein Obsorgebeschluss ergangen sei und der BF erst am 03.10.2023 dem Obsorgeberechtigten den Bescheid des BFA vom 21.08.2023 übergeben hätte. Die gesetzliche Vertretung des BF hätte dabei erstmals davon erfahren, dass der BF bereits vor dem BFA einvernommen wurde und ein Bescheid ergangen ist. Der Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre rechtzeitig und fristgerecht, da dem BF der Umstand, dass gegen den ergangenen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben hätten werden können, erst beim Gespräch mit dem Obsorgeberechtigten am 03.10.2023 bewusst geworden wäre. Wie bereits als Vorfrage geklärt, war der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 21.08.2023 bereits volljährig. Es bestand zu diesem Zeitpunkt auch kein – wie auch immer gelagertes – Vertretungsverhältnis. Es war daher am 21.08.2023 an den BF zuzustellen, damit die Zustellung ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgen konnte. Die Beschwerde wurde am 29.08.2023 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt und löste damit die Rechtsmittelfrist von vier Wochen aus. Dass der BF nicht in Kenntnis gewesen sei, dass er ein Rechtsmittel erheben hätte können und erst durch das Gespräch mit dem Obsorgeberechtigten erlangt hat, hat keine rechtlichen Auswirkungen, zumal die Zustellung aufgrund der Volljährigkeit des BF, einer mangelnden Vertretungsbefugnis sowie der korrekten Adressierung an den BF ordnungsgemäß stattgefunden hat. Auch dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlangung des Bescheides erst seit fünf Monaten in Österreich aufgehalten hat und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligt war, schadet nicht. Dieses Vorbringen zielt offenbar unter anderem auf die mangelnden Deutschkenntnisse des BF ab. Nach der Judikatur des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/257; 01.08.2000, 2000/21/0097; 16.01.2007, 2006/18/0369; 19.09.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (VwGH 18.02.01991, 91/19/0013; 07.10.1993, 93/01/0910; 19.11.1999, 96/19/1221).Nach der Judikatur des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/257; 01.08.2000, 2000/21/0097; 16.01.2007, 2006/18/0369; 19.09.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 18.02.01991, 91/19/0013; 07.10.1993, 93/01/0910; 19.11.1999, 96/19/1221). „Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.01.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/18/0972; 27.01.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.02000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbelehrung nach § 61a AVG) die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972)“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).„Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.01.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/18/0972; 27.01.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.02000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbelehrung nach Paragraph 61 a, AVG) die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972)“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse – worauf das Vorbringen in der Beschwerde, der BF habe sich zum Zeitpunkt der Erlangung des Bescheides erst seit fünf Monaten in Österreich befunden, offensichtlich abzielt – stellen daher keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch bei der Begründung, dass der BF noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen sei, handelt es sich um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Würde man diesen Umstand als Wiedereinsetzungsgrund annehmen, so hätte jede Person bei ihrem ersten Gerichtsverfahren einen „Freibrief“ nach Entscheidung des Verfahrens, was der Rechtssicherheit dieser abgeschlossenen Verfahren einen immensen Abbruch täte. Weitere Wiedereinsetzungsgründe wurden im Antrag nicht behauptet oder vorgebracht. Da die mangelnde Kenntnis der Rechtsmittelerhebungsmöglichkeit – trotz erfolgter Rechtsmittelbelehrung – kein geeigneter Grund für eine Wiedereinsetzung ist und weitere Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgebracht wurden, war das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses im gegenständlichen Fall zu verneinen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG war daher als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG war daher als unbegründet abzuweisen. 4.2.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet)4.2.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) Wie unter Punkt 4.2.
- ausgeführt, wurde der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.08.2023, Zahl 1348859510/230702492, dem BF am 29.08.2023 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde der 26.09.2023 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 26.09.2023, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen. Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde jedoch erst am 17.10.2023 erhoben, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des BFA war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist bzw. Anträgen auf Wiederaufnahmen und verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist bzw. Anträgen auf Wiederaufnahmen und verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2282377.1.00