RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW200 2279965-1 Spruch, W200 2279965-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als „Bescheid“ bezeichneten schriftlichen Ausfertigung vom 18.09.2023 sprach das BFA wie folgt über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers aus: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG)“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen für 1 Jahr erteilt. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG)“ Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte er primär aus, dass zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG ua auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. VwSlg. 2454/1952; 9458 A/1977 verst Sen; VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; VfSlg. 6069/1969) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56, Rz 10) zählt. Das Fehlen einer der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale führt zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. ebd. Rz 7).Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte er primär aus, dass zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG ua auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche VwSlg. 2454 aus 1952,; 9458 A/1977 verst Sen; VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; VfSlg. 6069 aus 1969,) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56,, Rz 10) zählt. Das Fehlen einer der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale führt zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vergleiche ebd. Rz 7). Im gegenständlichen Fall enthalte das, dem BF ausgehändigte, als „Bescheid“ bezeichnete, Schriftstück das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht. Am Ende des Bescheides, auf der Seite 185 von 185, finde sich die Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Nachname der/des Genehmigenden“. Eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei gem. § 18 Abs 4 AVG ist auf dieser (letzten) Seite (185 von 185) nicht ersichtlich.Im gegenständlichen Fall enthalte das, dem BF ausgehändigte, als „Bescheid“ bezeichnete, Schriftstück das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht. Am Ende des Bescheides, auf der Seite 185 von 185, finde sich die Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Nachname der/des Genehmigenden“. Eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei gem. Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist auf dieser (letzten) Seite (185 von 185) nicht ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit der als „Bescheid“ bezeichneten schriftlichen Ausfertigung vom 18.09.2023 sprach das BFA wie folgt über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers aus: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG)“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen für 1 Jahr erteilt. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG)“ Die im Akt einliegende Durchschrift dieser an den Beschwerdeführer ergangenen Erledigung weist die folgende Fertigung auf: „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: [Nachname der/des Genehmigenden]“ Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei oder eine Amtssignatur auf. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Ausfertigung vom 18.09.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Ausfertigung vom 18.09.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
- Konkret zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids: § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) samt Überschrift lautet:Paragraph 18, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) samt Überschrift lautet: „Erledigungen § 18
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Paragraph 18,
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Von der in § 18 Abs. 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs. 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs. 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Von der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052). Dieser als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 18.09.2023 fehlt jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/08/0108) und es handelt sich dabei auch nicht um eine Ausfertigung in Form eines Ausdruckes von einem mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments oder um eine Kopie eines solchen Ausdrucks.Dieser als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 18.09.2023 fehlt jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2015/08/0108) und es handelt sich dabei auch nicht um eine Ausfertigung in Form eines Ausdruckes von einem mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments oder um eine Kopie eines solchen Ausdrucks. Die vorliegende Beschwerde richtete sich somit gegen einen „Nichtbescheid“. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Es war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2279965.1.00