RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW208 2284023-1 Spruch, W208 2284023-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (in Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD) und versieht als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion XXXX (in Folge: PI) seinen Dienst.
- Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (in Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist der Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: LPD) und versieht als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion römisch 40 (in Folge: PI) seinen Dienst.
- Am 29.07.2023 um 21.05 Uhr wurde dem Leiter der PI und Vorgesetzte des BF, dem ChefInsp XXXX (in Folge: Leiter der PI), per „Whats App“ vom Kdt Stellvertreter der PI XXXX , ChefInsp XXXX ein Foto übermittelt, wo der BF am 29.07.2023 – zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Krankenstand – bei einer Veranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr XXXX (in Folge: FF), Bezirk XXXX , mit hochrangigen Feuerwehrangehörigen, stehendend in einer Gruppe abgebildet zu sehen war. Das Bild war auf „Instagram der XXXX “, öffentlich gepostet worden. Aufgrund dieses Lichtbildes wurden vom Leiter der PI Erhebungen durchgeführt. Der BF wurde 01.08.2023 telefonisch befragt und beauftragt eine Stellungnahme, über den Grund des Aufenthalts vorzulegen. Der BF kam dem Auftrag eine Stellungnahme abzugeben am 02.08.2023 nach.
- Am 29.07.2023 um 21.05 Uhr wurde dem Leiter der PI und Vorgesetzte des BF, dem ChefInsp römisch 40 (in Folge: Leiter der PI), per „Whats App“ vom Kdt Stellvertreter der PI römisch 40 , ChefInsp römisch 40 ein Foto übermittelt, wo der BF am 29.07.2023 – zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Krankenstand – bei einer Veranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 (in Folge: FF), Bezirk römisch 40 , mit hochrangigen Feuerwehrangehörigen, stehendend in einer Gruppe abgebildet zu sehen war. Das Bild war auf „Instagram der römisch 40 “, öffentlich gepostet worden. Aufgrund dieses Lichtbildes wurden vom Leiter der PI Erhebungen durchgeführt. Der BF wurde 01.08.2023 telefonisch befragt und beauftragt eine Stellungnahme, über den Grund des Aufenthalts vorzulegen. Der BF kam dem Auftrag eine Stellungnahme abzugeben am 02.08.2023 nach.
- Am 23.09.2023 gelangten der LPD als Dienstbehörde die im Spruch des Einleitungsbeschlusses angeführten Verdachtsgründe zur Kenntnis.
- Mit Schreiben vom 07.10.2023 erstattete der Leiter der PI die diesem Bescheid (Beschluss) zu Grunde gelegte Disziplinaranzeige, welche am 16.11.2023 bei der LPD als Dienstbehörde einlangte und mit Schreiben vom 16.11.2023 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (eingelangt bei der BDB am 21.11.2023).
- Am 13.12.2023 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (in Folge: EB) mit folgendem Inhalt (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG): Der [BF] ist verdächtig: Er habe während seines, Krankenstandes - ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat - am
- Juli 2023 eine Wettkampf-Veranstaltung der FF besucht und um ca. 18:15 Uhr, offenbar in Ausübung seiner Funktion als Stadtrat der Gemeinde XXXX , an der Siegerehrung teilgenommen, wobei Fotos anschließend öffentlich gepostet wurden.Er habe während seines, Krankenstandes - ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat - am
- Juli 2023 eine Wettkampf-Veranstaltung der FF besucht und um ca. 18:15 Uhr, offenbar in Ausübung seiner Funktion als Stadtrat der Gemeinde römisch 40 , an der Siegerehrung teilgenommen, wobei Fotos anschließend öffentlich gepostet wurden. Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der BF sei am 29.07.2023, um 06.48 Uhr, auf dem Weg zum Dienst zu Sturz gekommen und habe daraufhin seine Dienstunfähigkeit gemeldet. Er sei in der Folge bis 01.08.2023 dienstunfähig gewesen. Am 29.07.2023, gegen 18.15 Uhr, habe er eine Veranstaltung der FF besucht und dabei an der Siegerehrung teilgenommen. Auf den angefertigten und anschließend geposteten Fotos sei der BF, mehrere FF-Angehörige sowie weitere Personen in Zivil abgebildet. Lediglich der BF sei förmlich mit einem Anzug gekleidet. Der BF habe angegeben, dass er den ganzen Tag noch nichts gegessen gehabt habe und deshalb zur Veranstaltung der FF gegangen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er wieder nach Hause gegangen. In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes zusammengefasst ausgeführt: Im konkreten Fall habe der BF, offenbar in seiner politischen Funktion als Stadtrat, ohne vorherige fachliche (medizinische) Abklärung, ob der Besuch allenfalls seine Genesung gefährden könnte und ohne Erlaubnis der Dienstbehörde an der Veranstaltung bzw. der Siegerehrung teilgenommen und sich auch ablichten lassen. Dass der BF in Ausübung seiner politischen Funktion teilgenommen habe, ergebe sich aus dem veröffentlichten Foto, auf welchem er mit FF-Angehörigen sowie weiteren nicht bekannten Personen zu sehen ist. Der BF ist verdächtig, während des Krankenstandes nicht nur eine Veranstaltung besucht zu haben, sondern tatsächlich auch seine Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben. Sein Verhalten während seines Krankenstandes entspreche nicht dem, was sich die Allgemeinheit — aber auch seine Kameraden — von einem Polizeibeamten erwarten. Der Aufenthalt sei geeignet, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass der Beamte seine Einstellung gegenüber Dienstpflichten sehr locker nehme. Bei lebensnaher Betrachtung könne die Meinung entstehen, dass er aufgrund seines grundsätzlich unkündbaren Dienstverhältnisses der Meinung ist, sich alles erlauben zu können. Dies habe nicht nur negative Folgen für seine Akzeptanz als Polizist, sondern werfe vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf ihn und letztlich auch auf den Zustand der Polizei, bzw der Beamtenschaft selbst. Ein derartiges Verhalten hätte die Eignung Bedenken über die Berechtigung eines Krankenstandes in der Öffentlichkeit auszulösen, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Polizist hätte er das auch erkennen müssen. Von ihm wäre zu erwarten gewesen, dass er — sollte seine sich aus seiner politischen Funktion ergebende Anwesenheit notwendig gewesen sein — eine entsprechende Anfrage bei der Dienstbehörde, bzw. zumindest bei seinem Vorgesetzten stellt. Dass er nur zwecks Einnahme eines Essens hingegangen sei und dann quasi en passant die Siegerehrung miterledigte, erscheine schon aufgrund seiner formellen Kleidung nicht glaubwürdig. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden sich nach derzeitiger Verdachtslage als Schutzbehauptung darstellen.
- Mit am 04.01.2024 bei der BDB eingelangtem Schreiben, gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt und brachte gegen den am 14.12.2023 dem BF zugestellten EB Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es erschließe sich aus der Anzeige nicht, inwiefern das Verhalten des BF das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben beeinträchtigt haben sollte. Die „Allgemeinheit“, sohin die Anwesenden bei der Veranstaltung der FF, hätten zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis einer Dienstunfähigkeit des BF gehabt. Es entspreche zwar der Richtigkeit, dass der BF die Funktion eines Stadtrates innehabe, jedoch habe es sich bei der Veranstaltung der FF um keine politische Veranstaltung gehandelt, noch habe der BF aus politischen Gründen bei dieser Veranstaltung anwesend sein müssen. Insofern könne de BF nicht angelastet werden, dass er während eines Krankenstandes einer Nebenbeschäftigung nachgegangen sei. Der BF habe für seine Anwesenheit kein Entgelt oder sonstige Leistung/Zuwendung erhalten. Dieser habe vielmehr seine Mahlzeit bezahlt und nach der Einnahme dieser die Örtlichkeit zeitnah wieder verlassen. Zu der angeblich formellen Kleidung sei hinzuweisen, dass der BF mit Turnschuhen, einer Hose und einem Sakko bekleidet gewesen sei, und es sich hierbei um die übliche, vom BF außerhalb des Dienstes genutzte Kleidung handelt. Das Zustandekommen des vermeintlich disziplinär schwer zu ahndenden Lichtbildes, diente dem Grunde nach der karitativen Gesinnung des BF. Würde man diese Konstellation in der Hinsicht betrachten, dass sich der BF nach Anfrage der Siegergruppe der FF, vehement geweigert hätte mit auf das Bild zu kommen, würde dieses Verhalten dem privaten und beruflichen Ansehen des BF und der damit verbundenen Einrichtung, wie der Polizei schaden. Die Einnahme einer warmen Mahlzeit bei einer solchen Veranstaltung führe zu keiner weiteren gesundheitlichen Gefährdung des BF. Letztlich ergebe sich auch infolge der Ausführungen des BF und der Darstellung des Sachverhalts, dass keine ausreichenden Verdachtsmomente vorliegen bzw vorgelegen haben, die für ein Vorliegen einer Dienstrechtsverletzung sprechen, weshalb bereits der EB in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Der Bescheid leide auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sachverhalt sei in der Anzeige falsch dargestellt worden. Die Veranstaltung der FF habe nicht beim Rüsthaus der Feuerwehr stattgefunden, sondern im Bereich der Grundstücke Nr. 1215 bzw 1218 der KG XXXX . Diese Grundstücke befänden sich rund 250 Meter Luftlinie vom Wohnhaus des BF entfernt. Es sei dies damit für den BF die nächstgelegene Möglichkeit, eine warme Mahlzeit einzunehmen. Bei den weiteren getroffenen Feststellungen handle es sich um reine Mutmaßungen. Auch ein Begründungsmangel liege vor, da in der Begründung nicht ausgeführt werde, inwiefern es eine öffentliche Wahrnehmung gegeben hätte, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Besuches der Veranstaltung im Krankenstand befunden habe. Der Bescheid leide auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sachverhalt sei in der Anzeige falsch dargestellt worden. Die Veranstaltung der FF habe nicht beim Rüsthaus der Feuerwehr stattgefunden, sondern im Bereich der Grundstücke Nr. 1215 bzw 1218 der KG römisch 40 . Diese Grundstücke befänden sich rund 250 Meter Luftlinie vom Wohnhaus des BF entfernt. Es sei dies damit für den BF die nächstgelegene Möglichkeit, eine warme Mahlzeit einzunehmen. Bei den weiteren getroffenen Feststellungen handle es sich um reine Mutmaßungen. Auch ein Begründungsmangel liege vor, da in der Begründung nicht ausgeführt werde, inwiefern es eine öffentliche Wahrnehmung gegeben hätte, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Besuches der Veranstaltung im Krankenstand befunden habe.
- Mit Schreiben vom 04.01.2024 (eingelangt beim BVwG am 10.01.2024) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang steht fest. Der BF war am Samstag den 29.07.2023 und am Sonntag den 30.07.2023 zum Tagdienst eingeteilt. Auf dem Weg zum Dienst, kurz vor dem Einsteigen ins Auto am Samstag, stürzte er bei seinem Wohnhaus, weil sein Knie „einknickte“. Er hat sich dabei an der rechten Hüfte und Schulter verletzt und sich um 06:48 Uhr an seiner Dienststelle krankgemeldet. Um 12:02 Uhr meldete er der Dienststelle, dass er keinen Arzt erreichen habe können und auch seinen Dienst am Sonntag nicht machen könne. Um ca 18:15 Uhr des gleichen Tages besuchte er eine nahegelegene Veranstaltung der FF, nahm dort eine Mahlzeit ein und ließ sich als anwesender Stadtrat bei der Siegerehrung mit anderen Personen fotografieren. Das Foto wurde von der FF anschließend im Internet gepostet. Am Montag den 31.07.2023 suchte der BF seinen Hausarzt auf und dieser bestätigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 29.07.2023 bis einschließlich 01.08.
- Am 01.08.2023 unterzog er sich einer MRT Untersuchung und wurden mehrere Kreuzbandrisse und Meniskusverletzungen im rechten Knie festgestellt. Der BF legte die ärztliche Bestätigung an der Dienststelle vor, welche diese nicht in Zweifel zog.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der BF vom 29.07.2023 bis einschließlich 01.08.2023 arbeitsunfähig und daher gerechtfertigt im Krankenstand war. Die Arbeitsunfähigkeit des BF steht durch die Bestätigung des Arztes Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 31.07.2023 fest (Blg5 der Disziplinaranzeige). Dass er mehrere Kreuzbandrisse und Meniskusverletzungen hatte, ergibt sich aus dem MRT-Befund vom 01.08.2023, der in der Disziplinaranzeige erwähnt ist (Seite 3). Unstrittig ist, dass der BF vom 29.07.2023 bis einschließlich 01.08.2023 arbeitsunfähig und daher gerechtfertigt im Krankenstand war. Die Arbeitsunfähigkeit des BF steht durch die Bestätigung des Arztes Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 31.07.2023 fest (Blg5 der Disziplinaranzeige). Dass er mehrere Kreuzbandrisse und Meniskusverletzungen hatte, ergibt sich aus dem MRT-Befund vom 01.08.2023, der in der Disziplinaranzeige erwähnt ist (Seite 3). In der Stellungnahme des BF, die dieser am 02.08.2023 erstattete, nachdem er am 01.08.2023 um 16:38 Uhr mit dem Vorwurf bzw dem Foto mit der FF konfrontiert worden war, gab der BF an, dass er nach dem Sturz am 29.07.2023 dienstunfähig gewesen sei und im Laufe des Vormittags versucht habe seinen Hausarzt zu erreichen, was ihm bei diesem und auch einem ortsansässigen Unfallchirurgen nicht gelungen sei. Er hab sich dann ein Schmerzmittel verabreicht und sei bis 18:15 Uhr zuhause gewesen, danach sei er zum nahegelegene FF-Fest gegangen um dort etwas zu essen und sei das Foto gemacht worden (Blg6/DiszA). In der Beschwerde ergänzte er noch, dass er nicht in seiner politischen Funktion als Stadtrat bei der FF-Veranstaltung gewesen sei, sondern um ein Essen einzunehmen. Er sei gefragt worden, ob er sich beim Foto anlässlich der Siegerehrung des FF-Wettbewerbes dazustellen wolle und habe er das als sozial adäquat erachtet. Mit Ausnahme des Fotos (Blg1/DiszA), das den BF nur zur Hälfte am äußersten rechten Rand mit einem roten Poloshirt und einem hellen Anzug und Turnschuhen zeigt, gibt es kein weiteres Beweismittel (Zeugenaussagen etc) im Akt, dass den Verdacht stützen würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber als nicht notwendig erachtet, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Einleitungsbeschluss aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber als nicht notwendig erachtet, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Einleitungsbeschluss aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): „Allgemeine Dienstpflichten § 43.Paragraph 43,
(1)[…]
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)[…] Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu ua folgende einschlägige Aussagen getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044).Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl 92/09/0056). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem Vorwurf, der BF habe während seines Krankenstandes – ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat – am
- Juli 2023 eine Wettkampf-Veranstaltung der FF besucht und um ca. 18:15 Uhr, offenbar in Ausübung seiner Funktion als Stadtrat der Gemeinde, an der Siegerehrung teilgenommen, wobei Fotos anschließend öffentlich gepostet wurden und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt, ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem Vorwurf, der BF habe während seines Krankenstandes – ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat – am
- Juli 2023 eine Wettkampf-Veranstaltung der FF besucht und um ca. 18:15 Uhr, offenbar in Ausübung seiner Funktion als Stadtrat der Gemeinde, an der Siegerehrung teilgenommen, wobei Fotos anschließend öffentlich gepostet wurden und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt, ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Im Wesentlichen argumentiert die belangte Behörde damit, dass der BF, offenbar in seiner politischen Funktion als Stadtrat, ohne vorherige fachliche (medizinische) Abklärung, ob der Besuch allenfalls seine Genesung gefährden könnte und ohne Erlaubnis der Dienstbehörde an der Veranstaltung bzw der Siegerehrung teilgenommen haben und sich auch fotografieren habe lassen. Dieses Verhalten des BF während seines Krankenstandes entspreche nicht dem, was sich die Allgemeinheit von einem Beamten erwarte. Der Besuch eines FF-Festes – von dem auch ein öffentlich gepostetes Foto existiere und das seinem Dienstgeber zur Kenntnis gelangt sei – während eines Krankenstandes, könne geeignet sein, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass sich Beamte alles erlauben könnten. Da der BF als einziger einen Anzug trage, bestehe auch der Verdacht, dass er im Krankenstand seine Nebenbeschäftigung als Stadtrat ausgeübt habe. Der VwGH habe in einem solchen Fall den Tatbestand als erfüllt gesehen (VwGH 15.02.2013, 2012/09/0172). Auch sportliche Aktivitäten trotz Dienstunfähigkeit, könnten tatbestandsmäßig sein, wenn diese ohne vorherige medizinische Abklärung erfolgt seien (VwGH 22.05.2019, Ro2019/09/0005) und habe auch das BVwG gegenüber einem Beamten der im Krankenstand im Haus Arbeiten durchgeführt habe, eine Geldbuße als vertretbar erachtet (BVwG 26.09.2019, W208 2215882-1). Der BF tritt diesen Vorwürfen vehement entgegen und bestreitet, dass Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung. Das BVwG teilt diese Meinung, es liegt bei vorliegenden Sachverhalt kein ausreichender Verdacht für eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG (aber auch keiner anderen Dienstpflicht) aus den folgenden Gründen vor. Das BVwG teilt diese Meinung, es liegt bei vorliegenden Sachverhalt kein ausreichender Verdacht für eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (aber auch keiner anderen Dienstpflicht) aus den folgenden Gründen vor. Zunächst hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.03.2022, Ro 2022/09/0001, festgehalten, dass anders als bei § 1330 ABGB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG keiner Öffentlichkeit bedarf, es kommt für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Zunächst hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.03.2022, Ro 2022/09/0001, festgehalten, dass anders als bei Paragraph 1330, ABGB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG keiner Öffentlichkeit bedarf, es kommt für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist vergleiche VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch § 43 Abs 2 BDG zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; 04.09.1989, 89/09/0076). Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; 04.09.1989, 89/09/0076). Gerade der Öffentliche Dienst ist – auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien – ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 567). Der BF hat, in seinem gerechtfertigten Krankenstand aufgrund eines Sturzes, ein nahegelegenes FF-Fest besucht und dort ein Essen eingenommen. Da er als Stadtrat bekannt ist, wurde er gefragt, ob er sich für ein Gruppenbild anlässlich der Siegerehrung dazustellt und ist er diesem Wunsch nachgekommen. Dafür, dass das Bild dann gepostet wurde, kann er nichts und wäre das iSd oben Gesagten auch nicht relevant. Wenn die BDB den Verdacht begründet sieht, dass der BF durch den Besuch des FF-Festes zur Einnahme einer Mahlzeit und das anschließende Aufstellen zu einem Foto, bei der Allgemeinheit den Eindruck erwecken könnte, seinen Genesungsprozess zu gefährden, ist das nicht nachvollziehbar. Er hatte nach der Anzeige Schulter-, Hüft- und Knieverletzungen und liegen keine Beweisergebnisse, etwa Aussagen namhaft gemachter Zeugen, vor, dass der BF sich körperlich in irgendeiner Art und Weise beim Essen oder beim kurzen Aufstellen für das Foto, besonders hätte anstrengen müssen oder dort, darüber hinaus, seiner Genesung abträgliche Aktivitäten verrichtet hätte oder das medizinisch indiziert gewesen wäre, nicht aus dem Haus zu gehen. Der dem BF vorgeworfene Sachverhalt (der geklärt ist) ist keineswegs mit jenen der von der BDB zitierten VwGH- bzw BVwG-Entscheidungen vergleichbar: In einem Fall hatte die Beamtin, die eine Modelagentur betrieb, im Krankenstand insgesamt 19 Workshops-Modelschulungen und Modeschauen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich im Rahmen ihrer Nebenbeschäftigung veranstaltet, obwohl sie an „Karpaltunnelsyndrom, Depressionen, Nierenprellung, Grippe, Harninfekt, Hypertonie etc“ litt (2012/09/0172). Die in 2012/09/0172 vom VwGH weiters zitierten Erkenntnisse zu 2003/09/0052 betrafen einen Bundesheeroffizier, der sich im Krankenstand an einer mehrtätigen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hatte und zu 92/09/0258 eine Beschuldigten der ihm Krankenstand eine Urlaubsreise durchgeführt hatte. Der von der BDB zitierte Fall zu Ro2019/09/0005 betraf einen Lehrer, der mit der Diagnose „rascher Erschöpfbarkeit (Erschöpftheit)" an einem Duathlon-Wettkampf teilgenommen hatte. Das zitierte Erkenntnis des BVwG W208 2215882-1 betraf einen Polizisten, der sich bei Holzspaltarbeiten am linken Oberschenkel verletzt hatte und im Krankenstand mit der Diagnose „ausgedehntes Hämatom und konsekutiv ausgeprägte dolente Bewegungseinschränkung“, mehrere meterhohe Thujen in seinem Garten ausgegraben hatte. Wenn die BDB schließlich anführt, der BF habe „ohne Erlaubnis der Dienstbehörde“ an der Veranstaltung bzw der Siegerehrung teilgenommen, hat sie verkannt, dass ein verunfallter Beamter im Krankenstand, keine Erlaubnis der Vorgesetzten oder der Dienstbehörde braucht, wenn er das Haus verlassen will, um etwa ein Mittagessen einzunehmen oder kurz für ein Foto zu posieren, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Krankenbestätigung ist im Übrigen kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF das Bett hüten hätte müssen oder das Haus nicht verlassen hätte sollen. Der BF hat durch das ihm vorgeworfene Verhalten – Essen und Foto bei einem FF-Fest – offensichtlich keine negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb ausgelöst, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erheblich zu erschüttern und damit keinen Verdacht begründet gegen § 43 Abs 2 BDG oder sonst eine Dienstpflicht verstoßen zu haben. Der BF hat durch das ihm vorgeworfene Verhalten – Essen und Foto bei einem FF-Fest – offensichtlich keine negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb ausgelöst, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erheblich zu erschüttern und damit keinen Verdacht begründet gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG oder sonst eine Dienstpflicht verstoßen zu haben. Da die dem BF zu Last gelegte Tat somit keine Dienstpflichtverletzung darstellt, liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vor und ist der EB aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 einzustellen.Da die dem BF zu Last gelegte Tat somit keine Dienstpflichtverletzung darstellt, liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor und ist der EB aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2284023.1.00