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{'item': 'W217 2283762-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW217 2283762-1 Spruch, W217 2283762-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70% festgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden dabei festgestellt:
  2. Herr römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70% festgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden dabei festgestellt:
  3. Psoriasisarthritis mit vorrangigem Befall der kleinen Fingergelenke sowie auch der angrenzenden großen Gelenke (Pos.Nr. 02.02.03, 50% GdB)
  4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos.Nr. 02.01.02, 40% GdB)
  5. Zustand nach Schulteroperation rechts mit sekundären Aufbrauchzeichen sowie ausgeprägter Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen (Pos.Nr. 02.06.05, 40% GdB)
  6. Schwerhörigkeit beidseits (Pos.Nr. 12.02.01, 20% GdB)
  7. Depression, Klaustrophie (Pos.Nr. 03.06.01, 20% GdB)
  8. Am 10.05.2023 einlangend begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO

  1. Am 10.05.2023 einlangend begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO

  1. 2.
  2. Im hierzu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 stellte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes fest:2.
  3. Im hierzu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 stellte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes fest: „Anamnese: SVGA 6.8.2019 - 70 v. H.: Psoriasisarthritis 50 %, degenerative Wirbelsäule 40 %, Schulter re 40 %, Schwerhörigkeit bds. 20 %, Depressio 20 % SVGA 6.8.2019 - 70 v. H.: Psoriasisarthritis 50 %, degenerative Wirbelsäule 40 %, Schulter re 40 %, Schwerhörigkeit , bds. 20 %, Depressio 20 % Derzeitige Beschwerden: Es habe sich nichts geändert. Habe die alten Beschwerden noch immer. Könne die rechte Hand schlecht zur Faust schließen. Bekomme Kortisoninjektionen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ubumetin, Seractil, Cipralex Sozialanamnese: AMS. Wohnt mit Frau in einem Haus Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): SVGA 6.8.2019 - 70 v. H.: Psoriasisarthritis 50 %, degenerative Wirbelsäule 40 %, Schulter re 40 %, Schwerhörigkeit bds. 20 %, Depressio 20 % SVGA 6.8.2019 - 70 v. H.: Psoriasisarthritis 50 %, degenerative Wirbelsäule 40 %, Schulter re 40 %, Schwerhörigkeit , bds. 20 %, Depressio 20 % Dr. XXXX 16.5.2023: Aps Psoriasis vulgaris MTX plus Arava Unverträglichkeit Z.n. Consentyx, Rinvoq (Wirkungsverlust) Dr. römisch 40 16.5.2023: Aps , Psoriasis vulgaris , MTX plus Arava Unverträglichkeit , Z.n. Consentyx, Rinvoq (Wirkungsverlust) Dr. XXXX 16.5.2023: Mittelgradige ST-Rhizarthrose rechts, gering-mittelgradige MP- und IP-Arthrosen Z.n Labrumfixation, mittelgradige Omarthrose und Periomarthrose rechts deformierende Spondylose CIII-CVII Dr. römisch 40 16.5.2023: Mittelgradige ST-Rhizarthrose rechts, gering-mittelgradige MP- und IP-Arthrosen , Z.n Labrumfixation, mittelgradige Omarthrose und Periomarthrose rechts , deformierende Spondylose CIII-CVII Mittelgradige Rundrückenbildung, multisegmentaler BS-Schaden der BWS und LWS, Intervertebralarthrosen LIII-SI, mittelgradige SI-Arthrose bds Mittelgradige Rundrückenbildung, multisegmentaler BS-Schaden der BWS und LWS, , Intervertebralarthrosen LIII-SI, mittelgradige SI-Arthrose bds Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 182,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: 145/95 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: nicht klopfempfindlich, kein Meningismus, Zunge nicht belegt Hören: hört schlecht Sehen: Brille Hals: Rachen bland, Schilddrüse o.B., Zähne saniert Brustkorb: symmetrisch, normale Atemexkursion Herz: rein, rhythmisch, normocard Lunge: bds VA, KS sonor, keine RG, Basen gut verschieblich WS: in BWS verstärkt gekrümmt, Muskulatur unauffällig tonisiert, Beweglichkeit reduziert, FBA 40 cm, KS in LWS Bauch: über TN, weich, kein DS, Leber nicht tastbar, Milz nicht tastbar. Keine Narben. Keine Hernien OE: Schultergelenk: bds in allen Ebenen red. beweglich, Vor/Seitheben rechts bis 80, links bis
  4. Nackengriff rechts eingeschränkt, Lendengriff beidseits frei, Ellbogengelenke: beidseits gut beweglich Handgelenke: beidseits gut beweglich Finger: bds. frei beweglich, Faustschluß vollständig, Spitzgriff unauffällig UE: Lasegue bds. neg., PSR seitengleich, Sensibilität in der Peripherie bds. unauffällig keine US-Ödeme, keine Varicen, Pulse tastbar Hüften: Rotation frei, Flexion in S 0-0-120 Kniegelenke: beidseits gut beweglich Sprunggelenke: beidseits gut beweglich Haut: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Straßenschuhen. Gangbild mittelschrittig sicher. Benützt keine Gehhilfe Bewegungsmuster: unauffällig. Einbeinstand: seitengleich unauffällig. Fersen/Zehengang: seitengleich unauffällig. Ent/Bekleiden: selbständig Status Psychicus: Allseits orientiert. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt. Stimmung ausgeglichen. Gedankengang geordnet und zielführend. Grundstimmung, Antrieb und Psychosomatik normal, ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Psoriasisarthritis mit vorrangigem Befall der kleinen Fingergelenke sowie auch der angrenzenden großen Gelenke. APS (Antiphospholipidsyndrom) ohne wesentliche Auswirkung 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3 Zustand nach Schulteroperation rechts mit sekundären Aufbrauchzeichen sowie ausgeprägter Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen 4 Schwerhörigkeit beidseits 5 Depression, Klaustrophie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. (…)
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es besteht keine Klaustro/Soziophobie oder generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose. Aufgrund der psychischen Erkrankung ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es besteht keine Klaustro/Soziophobie oder generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose. Aufgrund der psychischen Erkrankung ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich.
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“ Gutachterliche Stellungnahme: Keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten Keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten , X Dauerzustand“ römisch zehn Dauerzustand“ 2.
  9. Mit Schreiben vom 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Die Frist zur Stellungnahme verstrich ungenutzt.
  10. Mit Bescheid vom 14.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verwiesen, welches der Beilage als einen die Begründung des Bescheides bildenden Bestandteil, zu entnehmen war.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte er vor, er leide an Psoriasis Arthritis mit Befall der kleinen Fingergelenke sowie auch der großen Gelenke, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Schulteroperation rechts mit sekundären Aufbrauchzeichen sowie ausgeprägter Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen, Schwerhörigkeit beidseits und Depressionen sowie Klaustrophobie. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel gefahrlos zu benutzen. Einerseits seien aufgrund der psychischen Probleme, vor allem aufgrund der Klaustrophobie, derart massive gesundheitliche Einschränkungen vorliegend, dass es ihm aufgrund dieser psychischen Problematik nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Andererseits führten auch die massiven Probleme am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat dazu, dass ein sicheres Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben sei und es ihm nicht gefahrlos möglich sei, zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei lediglich von einem Allgemeinmediziner untersucht worden. Da die bei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließenden Gründe vorwiegend in die Fachbereiche Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/Chirurgie einzustufen seien, wäre für eine abschließende Beurteilung die Einholung dieser Fachgutachten erforderlich gewesen. Da dies die belangte Behörde nicht durchgeführt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, den gesamtheitlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers korrekt abschließend zu beurteilen.
  12. Am 05.01.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits aus dem Vorverfahren bezüglich der Ausstellung eines Behindertenpasses, woraufhin dem Beschwerdeführer unter anderem aufgrund der festgestellten massiven Probleme am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat, der Psoriasisarthritis sowie der Klaustrophobie in einem Vorgutachten vom 26.08.2019 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt wurde, ergibt sich augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer sowohl an orthopädischen als auch an neurologischen und psychischen Erkrankungen leidet. Auch aus den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden vom 11.04.2023 und 21.11.2023 eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit an einer peripheren Spondyloarthritis leidet, wenn gleich diese nun gut auf Stelera anspricht. Auch der Röntgenbefund vom 16.05.2023 belegt u.a. eine mittelgradige ST- und Rhizarthrose, gering- bis mittelgradige MP- und IP-Arthrosen bei Heberden- und Bouchardpolyarthrose, einen Zustand nach Labrumfixation mit 4 chirurgischen metalldichten Artefakten, eine mittelgradige Omarthrose und Periomarthrosis humeroscapularis rechts, deformierende Spondylose CllI-CVll, eine mittelgradige Rundrückenbildung, Intervertebralarthrosen LIll-SI, rechtskonvexe LWS-FehlhaItung, sowie eine mittelgradige SI-Arthrose bds. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden lediglich ein Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Mangels Fachkenntnisse des begutachtenden Mediziners aus den genannten Bereichen ist zu den neurologischen, psychischen sowie orthopädischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neurologischen, psychischen und orthopädischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aus dem Vorverfahren sowie aus den vorgelegten medizinischen Befunden eindeutig, dass der Beschwerdeführer an neurologischen, psychischen sowie orthopädischen Erkrankungen leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung dieser Erkrankungen des Beschwerdeführers die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund des bereits aufgrund von neurologischen, psychischen und orthopädischen Erkrankungen ausgestellten Behindertenpasses und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln, die diesen Fachrichtungen eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 20.09.2023 ist daher hinsichtlich der neurologischen, psychischen und orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und kann keine taugliche Grundlage zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gegeben sind, bilden. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei der Fortbewegung der Verkehrsmittel während der Fahrt. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei laut ständiger VwGH-Judikatur die durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen. Ein Gutachten oder eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen die oder der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der Gegebenheiten und vorliegenden medizinischen Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, Gutachten aus den Bereichen der Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der genannten Fachrichtungen erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gegeben sind, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner neurologischen, psychischen und orthopädischen Erkrankungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen, zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2283762.1.00

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