4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. Dezember 2022
Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. Dezember 2022
Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) im Ruhestand.
3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.
Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.
Vm Abs. 6 ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend § 108h Abs. 1a ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof
Vm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG an und beantragte, ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.
Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an und beantragte, ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren. 6. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl. XXXX , stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer
1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.003,59 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.11.2022
BDG erfolgt sei und damit
Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre. 6. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.003,59 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.11.2022
Paragraph 15 b, BDG erfolgt sei und damit
Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre. Dieser Bescheid vom 10.11.2023 wurde vom Beschwerdeführer am 16.11.2023 persönlich übernommen. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 22.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
GG durch Einzelrichterin.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichterin.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208)Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208) Die Beschwerde, eingelangt bei der BVAEB am 20.07.2023 richtet sich inhaltlich gegen keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 15.06.2023, GZ. XXXX . Dieser Ruhegenussbescheid stellt vielmehr den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum Beginn des Ruhestandes fest. Der Bescheid enthält keine Feststellung zur Pensionsanpassung 2023. Die Beschwerde, eingelangt bei der BVAEB am 20.07.2023 richtet sich inhaltlich gegen keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 15.06.2023, GZ. römisch 40 . Dieser Ruhegenussbescheid stellt vielmehr den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum Beginn des Ruhestandes fest. Der Bescheid enthält keine Feststellung zur Pensionsanpassung 2023. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2023 auf Feststellung der Pensionshöhe zum 01.01.2023 hat die belangte Behörde erst mit (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid vom 10.11.2023 entschieden, sohin erst nach Einbringung der Beschwerde des Beschwerdeführers, welche am 20.07.2023 eingelangt ist. Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2284829.1.00
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