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{'item': 'W227 2261128-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW227 2261128-1 Spruch, W227 2261128-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems vom

  1. August 2022, Zl. ERW-16-R/3006/22, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems vom
  2. August 2022, Zl. ERW-16-R/3006/22, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer war seit
  4. Oktober 2016 zum Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen, Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde, SKZ PN 771.445 (42 ECTS-Anrechnungspunkte), an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule (KPH) Wien/Krems zugelassen.
  5. Am
  6. Oktober 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Auflösung seines Aufnahmevertrages und die Beendigung seines Studiums an der KPH Wien/Krems mit. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen mit
  7. September 2021 geschlossen worden sei.
  8. Am
  9. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid „betreffend Exmatrikulation“.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen, SKZ PN 771.445, mit Wirksamkeit vom
  11. September 2021 erloschen sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Der Beschwerdeführer sei mit
  12. Oktober 2016 zum Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde, SKZ PN 771.445, an der KPH Wien/Krems zugelassen worden. Der Lehrgang sei berufsbegleitend gewesen und habe 42 ECTS-Anrechnungspunkte sowie eine Studiendauer von sechs Semestern umfasst. Im Studienverwaltungsprogramm „PH-Online“ sei der Umfang des Studiums, die Aufteilung der Lehrveranstaltungen über sechs Semester sowie die Tatsache ersichtlich gewesen, dass es sich bei besagtem Studiengang um ein mit Ende des Studienjahres 2020/2021 auslaufendes Studienangebot gehandelt habe. Im Studienverwaltungsprogramm „PH-Online“ sei der Umfang des Studiums, die Aufteilung der Lehrveranstaltungen über sechs Semester sowie die Tatsache ersichtlich gewesen, dass es sich bei besagtem Studiengang um ein mit Ende des Studienjahres 2020 aus 2021, auslaufendes Studienangebot gehandelt habe. Der Lehrgang sei von der KPH Wien/Krems auf Grundlage von § 35 Z 3 Hochschulgesetz 2005 (HG) i.d.F. BGBl. I. Nr. 56/2016 i.V.m. § 16 Abs. 1 Hochschul-Curriculaverordnung (HCV 2013) eingerichtet worden. Gemäß § 16 Abs. 1 HCV hätten Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung bis
  13. September 2018 angeboten werden können. Diese Regelung sei von der KPH Wien/Krems im Sinne der Studierenden dahingehend interpretiert worden, dass eine Aufnahme in diese Lehrgänge bis spätestens
  14. September 2018 möglich gewesen sei. Der Lehrgang sei von der KPH Wien/Krems auf Grundlage von Paragraph 35, Ziffer 3, Hochschulgesetz 2005 (HG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Hochschul-Curriculaverordnung (HCV 2013) eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, HCV hätten Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung bis
  15. September 2018 angeboten werden können. Diese Regelung sei von der KPH Wien/Krems im Sinne der Studierenden dahingehend interpretiert worden, dass eine Aufnahme in diese Lehrgänge bis spätestens
  16. September 2018 möglich gewesen sei. Mangels einer Übergangsregelung sei für den gegenständlichen Lehrgang die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlöschens des Studiums, also zum
  17. September 2021, anzuwenden. Das HG sehe in der geltenden Fassung keine doppelte Mindeststudiendauer vor. Diese könne daher keine Rechtsgrundlage für ein weiteres Angebot des Studiums sein. Folglich sei das Studium mit
  18. September 2021 zu schließen gewesen.
  19. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor: Im zwischen der KPH Wien/Krems und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Aufnahmevertrag vom
  20. Oktober 2016 seien die Gründe für die Beendigung des Vertragsverhältnisses taxativ aufgezählt. Dabei seien keine der angeführten Gründe erfüllt. Darüber hinaus gehe aus § 39 Abs. 2 Z 5 des Statuts der KPH Wien/Krems hervor, dass ein Studium an der KPH Wien/Krems als vorzeitig beendet und der Aufnahmevertrag als aufgelöst gelte, wenn Studierende die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden. Der hier relevante Studienplan sehe 42 ECTS-Anrechnungspunkte und sechs Semester Studiendauer vor. Somit sei die doppelte Mindeststudiendauer noch nicht überschritten. Im zwischen der KPH Wien/Krems und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Aufnahmevertrag vom
  21. Oktober 2016 seien die Gründe für die Beendigung des Vertragsverhältnisses taxativ aufgezählt. Dabei seien keine der angeführten Gründe erfüllt. Darüber hinaus gehe aus Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, des Statuts der KPH Wien/Krems hervor, dass ein Studium an der KPH Wien/Krems als vorzeitig beendet und der Aufnahmevertrag als aufgelöst gelte, wenn Studierende die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden. Der hier relevante Studienplan sehe 42 ECTS-Anrechnungspunkte und sechs Semester Studiendauer vor. Somit sei die doppelte Mindeststudiendauer noch nicht überschritten. Hinsichtlich § 16 Abs. 1 HCV habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, da sie die falsche Fassung angewendet habe. Im gegenständlichen Fall sei die HCV i.d.F. BGBl. II. Nr. 340/2011 anzuwenden.Hinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins, HCV habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, da sie die falsche Fassung angewendet habe. Im gegenständlichen Fall sei die HCV in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 340 aus 2011, anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe daher Zeit, bis
  22. September 2022 sein Studium zu beenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen Der Beschwerdeführer war seit
  24. Oktober 2016 zum Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen, Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde, SKZ PN 771.445, an der KPH Wien/Krems zugelassen. Der Lehrgang umfasste 42 ECTS-Anrechnungspunkte und war berufsbegleitend auf eine Studiendauer von sechs Semester ausgelegt. Am
  25. Oktober 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Beendigung seines Studiums und die Auflösung seines Aufnahmevertrages an der KPH Wien/Krems mit. Am
  26. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid „betreffend Exmatrikulation“.
  27. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  28. Rechtliche Beurteilung 3.
  29. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  30. Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sofern der Gesetzgeber nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130, m.w.H.).3.1.
  31. Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sofern der Gesetzgeber nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130, m.w.H.). Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer am
  32. August 2022 die bescheidmäßige Feststellung, ob seine Zulassung zum Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen, SKZ PN 771.445, mit Wirksamkeit vom
  33. September 2021 (Stichtag) erloschen sei. Aufgrund dieses Feststellungsbegehrens ist die Rechtslage zum
  34. September 2021 anzuwenden. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des HG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 lauten auszugsweise: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  36. […]
  37. Ordentliche Studien sind die Bachelorstudien und die Masterstudien sowie die Erweiterungsstudien.
  38. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
  39. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
  40. Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.
  41. […]
  42. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt sowie Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
  43. […]
  44. Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Personen.
  45. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
  46. […]
  47. Hochschullehrgänge dienen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
  48. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
  49. Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß § 64 verliehen werden.
  50. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
  51. […] Paragraph 35, Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:,
  52. […],
  53. Ordentliche Studien sind die Bachelorstudien und die Masterstudien sowie die Erweiterungsstudien.,
  54. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.,
  55. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.,
  56. Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.,
  57. […] ,
  58. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt sowie Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.,
  59. […] ,
  60. Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Personen.,
  61. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.,
  62. […],
  63. Hochschullehrgänge dienen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.,
  64. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.,
  65. Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß Paragraph 64, verliehen werden.,
  66. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.,
  67. […] Rechte der Studierenden § 63.

(1)Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. […]“Paragraph 63,
(1)Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. […]“ § 35 HG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 lautet: Paragraph 35, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, lautet: „Begriffsbestimmungen § 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1. Bachelorstudien sind Studien, diea) der wissenschaftlichen Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) bei einem Arbeitsaufwand von mindestens 180 ECTS-Credits und einer Dauer von mindestens sechs Semestern oderb) als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2) bei einem Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Credits und einer Dauer von acht SemesternParagraph 35, Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:, 1. Bachelorstudien sind Studien, die,
  1. a)der wissenschaftlichen Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) bei einem Arbeitsaufwand von mindestens 180 ECTS-Credits und einer Dauer von mindestens sechs Semestern oder,
  2. b)als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes (Paragraph 38, Absatz 2,) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,) bei einem Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Credits und einer Dauer von acht Semestern dienen. Die genannten Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9.1b. […]2. Hochschullehrgänge sind Bildungsangebote, deren Arbeitsaufwand mindestens 60 ECTS-Credits beträgt.3. Lehrgänge sind Bildungsangebote, die nicht Hochschullehrgänge sind.4. […]5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf Studierende von Bachelor- und Masterstudien, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf sonstige Studierende von Studienangeboten in der (wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Aus-, Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen jeweils sinngemäß anzuwenden.“dienen. Die genannten Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 180 vom 12.07.2012 Seite 9., 1b. […], 2. Hochschullehrgänge sind Bildungsangebote, deren Arbeitsaufwand mindestens 60 ECTS-Credits beträgt., 3. Lehrgänge sind Bildungsangebote, die nicht Hochschullehrgänge sind., 4. […], 5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf Studierende von Bachelor- und Masterstudien, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf sonstige Studierende von Studienangeboten in der (wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Aus-, Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen jeweils sinngemäß anzuwenden.“ § 16 HCV 2013 in der Fassung BGBL. II Nr. 177/2017 lautet: Paragraph 16, HCV 2013 in der Fassung BGBL. römisch zwei Nr. 177 aus 2017, lautet: „Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung § 16.
(1)Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem
  1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis
  2. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.Paragraph 16,
(1)Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem
  1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis
  2. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.
(2)Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.“
(2)Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Absatz eins, wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.“ § 30 des Statuts der KPH Wien/Krems vom
  1. Dezember 2020, Mitteilungsblatt Nr. 195, lautet:Paragraph 30, des Statuts der KPH Wien/Krems vom
  2. Dezember 2020, Mitteilungsblatt Nr. 195, lautet: „Aufnahmevertrag § 30.
(1)Die Rektorin bzw der Rektor schließt gleichzeitig mit der Zulassung namens des Rechtsträgers den Aufnahmevertrag mit den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ab. Unbeschadet der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 52 ff Hochschulgesetz 2005 kann der Hochschulrat zusätzliche Kriterien für den Abschluss des privatrechtlichen Aufnahmevertrages festlegen.Paragraph 30,
(1)Die Rektorin bzw der Rektor schließt gleichzeitig mit der Zulassung namens des Rechtsträgers den Aufnahmevertrag mit den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ab. Unbeschadet der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 52, ff Hochschulgesetz 2005 kann der Hochschulrat zusätzliche Kriterien für den Abschluss des privatrechtlichen Aufnahmevertrages festlegen.
(2)Bei Erlöschen der Zulassung zum Studium gemäß §§ 59 und 61 Hochschulgesetz 2005 gilt der Aufnahmevertrag als gelöst. Bei Auflösung des Aufnahmevertrages aus in diesem festgelegten Gründen erlischt die Zulassung.“
(2)Bei Erlöschen der Zulassung zum Studium gemäß Paragraphen 59 und 61 Hochschulgesetz 2005 gilt der Aufnahmevertrag als gelöst. Bei Auflösung des Aufnahmevertrages aus in diesem festgelegten Gründen erlischt die Zulassung.“ 3.1.
  1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem Aufnahmevertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschulstiftung der Erzdiözese Wien als Rechtsträgerin der KPH Wien/Krems gemäß § 30 Abs. 1 des Statuts der KPH Wien/Krems um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Mangels Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird daher auf das Beschwerdevorbringen zu diesem Aufnahmevertrag nicht näher eingegangen. 3.1.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem Aufnahmevertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschulstiftung der Erzdiözese Wien als Rechtsträgerin der KPH Wien/Krems gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Statuts der KPH Wien/Krems um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Mangels Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird daher auf das Beschwerdevorbringen zu diesem Aufnahmevertrag nicht näher eingegangen. Weiters ist gemäß § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 2 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 beim Erlöschen der Zulassung von ordentlichen als auch außerordentlichen Studierenden auf Antrag der Studierenden ein Feststellungsbescheid durch das Rektorat zu erlassen. Weiters ist gemäß Paragraph 59, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz 2, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, beim Erlöschen der Zulassung von ordentlichen als auch außerordentlichen Studierenden auf Antrag der Studierenden ein Feststellungsbescheid durch das Rektorat zu erlassen. Auf den Beschwerdeführer als Studierender eines „Lehrganges“ im Sinne des § 35 Z 3 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, weshalb sein Feststellungsantrag zulässig ist.Auf den Beschwerdeführer als Studierender eines „Lehrganges“ im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, weshalb sein Feststellungsantrag zulässig ist. Unter dem Begriff „Lehrgänge“ im Sinne des § 35 Z 3 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 sind jene Studienangebote zu verstehen, die speziell der Fortbildung dienen. Ein „Lehrgang“ kann in verschiedene Lehrveranstaltungsformen gegliedert werden (Workshop, Übung, Seminar, Vortrag, Kurs und ähnliche), wobei die Möglichkeit besteht, dass auch nur einzelne Veranstaltungen eines Lehrganges besucht werden (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  3. Auflage 2015, FN 4 zu § 35 HG). Aufgrund von Novellierungen im HG sind „Lehrgänge“ im Sinne des § 35 Z 3 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 im hier anzuwendenden HG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 nicht mehr vorgesehen. Sie sind weder in den Begriffsbestimmungen noch in Übergangsbestimmungen angeführt. Folglich handelt es sich bei Lehrgängen im Sinne des § 35 Z 3 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 um ein „Auslaufmodell“. Unter dem Begriff „Lehrgänge“ im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, sind jene Studienangebote zu verstehen, die speziell der Fortbildung dienen. Ein „Lehrgang“ kann in verschiedene Lehrveranstaltungsformen gegliedert werden (Workshop, Übung, Seminar, Vortrag, Kurs und ähnliche), wobei die Möglichkeit besteht, dass auch nur einzelne Veranstaltungen eines Lehrganges besucht werden (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  4. Auflage 2015, FN 4 zu Paragraph 35, HG). Aufgrund von Novellierungen im HG sind „Lehrgänge“ im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, im hier anzuwendenden HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, nicht mehr vorgesehen. Sie sind weder in den Begriffsbestimmungen noch in Übergangsbestimmungen angeführt. Folglich handelt es sich bei Lehrgängen im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, um ein „Auslaufmodell“. In § 16 Abs. 1 HCV 2013 i.d.F. BGBL. II Nr. 177/2017 wird als Übergangsregelung für aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung ausgeführt, dass Hochschulen diese Studien bis
  5. September 2018 anbieten „können“. Dieses „können“ kann nur so verstanden werden, dass über das angeführte Datum hinaus diese aufbauenden Studien nicht mehr angeboten werden dürfen. Somit konnte die KPH Krem/Wien bis zum
  6. September 2018 einen Lehrgang, wie den gegenständlichen, für Studierende anbieten. Der Verordnungsgeber hat den Hochschulen (jedoch) ein zwingendes Ende mit
  7. September 2018 vorgeschrieben, über welches sich die belangte Behörde nicht hinwegsetzen kann.In Paragraph 16, Absatz eins, HCV 2013 in der Fassung BGBL. römisch zwei Nr. 177 aus 2017, wird als Übergangsregelung für aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung ausgeführt, dass Hochschulen diese Studien bis
  8. September 2018 anbieten „können“. Dieses „können“ kann nur so verstanden werden, dass über das angeführte Datum hinaus diese aufbauenden Studien nicht mehr angeboten werden dürfen. Somit konnte die KPH Krem/Wien bis zum
  9. September 2018 einen Lehrgang, wie den gegenständlichen, für Studierende anbieten. Der Verordnungsgeber hat den Hochschulen (jedoch) ein zwingendes Ende mit
  10. September 2018 vorgeschrieben, über welches sich die belangte Behörde nicht hinwegsetzen kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer war seit dem
  11. Oktober 2016 zum gegenständlichen Lehrgang zugelassen. Dieser Lehrgang umfasste 42 ECTS-Anrechnungspunkte und war somit ein Bildungsangebot und kein Hochschullehrgang im Sinne des § 35 Z 3 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 56/
  12. Der Beschwerdeführer war seit dem
  13. Oktober 2016 zum gegenständlichen Lehrgang zugelassen. Dieser Lehrgang umfasste 42 ECTS-Anrechnungspunkte und war somit ein Bildungsangebot und kein Hochschullehrgang im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,. Nach § 63 Abs. 1 HG stehen Studierenden nur Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Da der Verordnungsgeber die Weiterführung des gegenständlichen Lehrganges zum
  14. September 2018 untersagte, endete damit auch das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Zulassung zu diesem Lehrgang.Nach Paragraph 63, Absatz eins, HG stehen Studierenden nur Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Da der Verordnungsgeber die Weiterführung des gegenständlichen Lehrganges zum
  15. September 2018 untersagte, endete damit auch das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Zulassung zu diesem Lehrgang. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Verordnungstext des § 16 Abs. 1 HCV 2013 i.d.F. BGBl. II Nr. 177/2017 schon insoweit gegenüber Studierenden tolerierend ausgelegt hat, als sie nach dem
  16. September 2018 alle begonnenen Lehrgänge für die Zeit einer normalen Studiendauer (hier: sechs Semester) „auslaufen“ ließ. Damit hatte der Beschwerdeführer bereits von
  17. Oktober 2016 bis
  18. September 2021 (also zehn Semester) Zeit, den gegenständlichen – lediglich 42 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden – Lehrgang abzuschließen. Damit ist jedenfalls auch von einer „angemessenen Frist“ im Sinne der §§ 39 Abs. 6 und 39a Abs. 3 HG bzw. § 54d Abs. 3 UG auszugehen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Verordnungstext des Paragraph 16, Absatz eins, HCV 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2017, schon insoweit gegenüber Studierenden tolerierend ausgelegt hat, als sie nach dem
  19. September 2018 alle begonnenen Lehrgänge für die Zeit einer normalen Studiendauer (hier: sechs Semester) „auslaufen“ ließ. Damit hatte der Beschwerdeführer bereits von
  20. Oktober 2016 bis
  21. September 2021 (also zehn Semester) Zeit, den gegenständlichen – lediglich 42 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden – Lehrgang abzuschließen. Damit ist jedenfalls auch von einer „angemessenen Frist“ im Sinne der Paragraphen 39, Absatz 6 und 39 a Absatz 3, HG bzw. Paragraph 54 d, Absatz 3, UG auszugehen. Weiters gilt gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz des Statuts der KPH Wien/Krems die Zulassung zu einem Studium als erloschen, wenn der Aufnahmevertrag aus einem der im Statut angeführten Gründe aufgelöst wird. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
  22. Oktober 2021 mitgeteilt, dass sein Aufnahmevertrag aufgelöst sei. Somit wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Lehrgang schon allein aus diesem Grund beendet. Mangels verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit hat die (zivilrechtliche) Beurteilung, ob die Vertragsauflösung zurecht erfolgte, (wie bereits oben ausgeführt) zu unterbleiben. Weiters gilt gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz des Statuts der KPH Wien/Krems die Zulassung zu einem Studium als erloschen, wenn der Aufnahmevertrag aus einem der im Statut angeführten Gründe aufgelöst wird. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
  23. Oktober 2021 mitgeteilt, dass sein Aufnahmevertrag aufgelöst sei. Somit wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Lehrgang schon allein aus diesem Grund beendet. Mangels verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit hat die (zivilrechtliche) Beurteilung, ob die Vertragsauflösung zurecht erfolgte, (wie bereits oben ausgeführt) zu unterbleiben. Zusammengefasst ist daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf Fortführung des gegenständlichen – für auslaufend erklärten – Lehrganges ersichtlich. Dem Hinweis auf Erweiterungsstudien in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass Erweiterungsstudien (vgl. § 35 Z 5 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021) nicht mit Lehrgängen (vgl. § 35 Z 3 HG i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016) gleichzusetzen sind. Vielmehr dient § 16 HCV 2013 als Übergangsbestimmung, um Lehrgänge – wie den gegenständlichen – auslaufen zu lassen und diese Art der Weiterbildung durch Erweiterungsstudien zu ersetzen.Dem Hinweis auf Erweiterungsstudien in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass Erweiterungsstudien vergleiche Paragraph 35, Ziffer 5, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) nicht mit Lehrgängen vergleiche Paragraph 35, Ziffer 3, HG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,) gleichzusetzen sind. Vielmehr dient Paragraph 16, HCV 2013 als Übergangsbestimmung, um Lehrgänge – wie den gegenständlichen – auslaufen zu lassen und diese Art der Weiterbildung durch Erweiterungsstudien zu ersetzen. Zwar ist gemäß § 16 HCV 2013 i.d.F. BGBl. II Nr. 177/2017 für „solche aufbauenden Studien“, die bis
  24. September 2018 angeboten werden durften, die HCV 2006 anwendbar. Jedoch stellt § 16 Abs. 1 HCV 2013 i.d.F. BGBL. II Nr. 177/2017, wonach Hochschulen solche Studienangebote nach dem
  25. September 2018 nicht mehr anbieten dürfen, – wie auch schon zuvor ausgeführt – eine zwingende Norm für Hochschulen dar. Folglich besteht auch kein subjektiver Rechtsanspruch des Beschwerdeführers, die belangte Behörde zu verpflichten, ein auslaufendes Studienangebot für die doppelte Mindeststudiendauer aufrecht zu erhalten.Zwar ist gemäß Paragraph 16, HCV 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2017, für „solche aufbauenden Studien“, die bis
  26. September 2018 angeboten werden durften, die HCV 2006 anwendbar. Jedoch stellt Paragraph 16, Absatz eins, HCV 2013 in der Fassung BGBL. römisch zwei Nr. 177 aus 2017,, wonach Hochschulen solche Studienangebote nach dem
  27. September 2018 nicht mehr anbieten dürfen, – wie auch schon zuvor ausgeführt – eine zwingende Norm für Hochschulen dar. Folglich besteht auch kein subjektiver Rechtsanspruch des Beschwerdeführers, die belangte Behörde zu verpflichten, ein auslaufendes Studienangebot für die doppelte Mindeststudiendauer aufrecht zu erhalten. Zusammengefasst stellte die belangte Behörde daher zutreffend fest, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen, SKZ PN 771.445, mit Wirksamkeit vom
  28. September 2021 erloschen ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  29. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  30. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  31. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  32. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  33. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  34. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein Rechtsanspruch auf Fortführung eines für auslaufend erklärten Lehrganges besteht, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). 3.2.
  35. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein Rechtsanspruch auf Fortführung eines für auslaufend erklärten Lehrganges besteht, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2261128.1.00

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