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{'item': 'W227 2265788-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW227 2265788-1 Spruch, W227 2265788-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX als Schulerhalter der Privatschule „ XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom

  1. November 2022, Zl. 2022-0.736.674, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 als Schulerhalter der Privatschule „ römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom
  2. November 2022, Zl. 2022-0.736.674, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer, der Schulerhalter der Privatschule XXXX Wien, XXXX (in der Folge: Privatschule), brachte am
  4. März 2022 einen Antrag auf Genehmigung der Änderung des Organisationsstatuts der Privatschule ein.
  5. Der Beschwerdeführer, der Schulerhalter der Privatschule römisch 40 Wien, römisch 40 (in der Folge: Privatschule), brachte am
  6. März 2022 einen Antrag auf Genehmigung der Änderung des Organisationsstatuts der Privatschule ein.
  7. Mit Bescheid vom
  8. August 2022, Zl. 2022-0.610.587, genehmigte die belangte Behörde das geänderte Organisationsstatut und wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag darauf hin, dass die im Organisationsstatut neu angeführten Studiengänge nicht vom Öffentlichkeitsrecht umfasst seien, weshalb der Beschwerdeführer neuerlich um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzusuchen habe. Darauf sei der Beschwerdeführer bereits am
  9. August 2019 hingewiesen worden.
  10. In seinem Schreiben vom
  11. September 2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus: Er könne kein Erfordernis für ein neuerliches Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erkennen. Die fünf neuen Studiengänge seien bereits 2019 von der belangten Behörde genehmigt worden und mittlerweile zur Gänze durchlaufen. Auch habe der Beschwerdeführer das Schreiben vom
  12. August 2019 nie erhalten.
  13. Mit Schreiben vom
  14. Oktober 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit: Das mit Bescheid vom
  15. Mai 2016, Zl. BMBF-24.423/0001-Präs.12/2016, verliehene Öffentlichkeitsrecht beziehe sich auf das mit Bescheid vom
  16. September 2015, Zl. BMBF.24.423/0003-III/3a/2015, genehmigte Organisationsstatut. Das (mittlerweile) geänderte Organisationstatut enthalte jedoch Ausbildungen, welche zum Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nicht Bestandteil des Organisationstatuts gewesen seien und somit nicht vom Öffentlichkeitsrecht umfasst seien.Das mit Bescheid vom
  17. Mai 2016, Zl. BMBF-24.423/0001-Präs.12 aus 2016,, verliehene Öffentlichkeitsrecht beziehe sich auf das mit Bescheid vom
  18. September 2015, Zl. BMBF.24.423/0003-III/3a/2015, genehmigte Organisationsstatut. Das (mittlerweile) geänderte Organisationstatut enthalte jedoch Ausbildungen, welche zum Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nicht Bestandteil des Organisationstatuts gewesen seien und somit nicht vom Öffentlichkeitsrecht umfasst seien.
  19. Mit Schreiben vom
  20. Oktober 2022 erwiderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Genehmigungen von späteren Änderungen im Organisationsstatut oder neuer Studiengänge würden per se keine Änderung des Statuts einer Bildungseinrichtung konstituieren. Bereits im Schuljahr 2010/2011 seien neue Studiengänge an der Privatschule mittels Bescheid genehmigt worden, ohne dass deshalb ein neuerlicher Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erforderlich gewesen wäre. Genehmigungen von späteren Änderungen im Organisationsstatut oder neuer Studiengänge würden per se keine Änderung des Statuts einer Bildungseinrichtung konstituieren. Bereits im Schuljahr 2010 aus 2011, seien neue Studiengänge an der Privatschule mittels Bescheid genehmigt worden, ohne dass deshalb ein neuerlicher Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erforderlich gewesen wäre.
  21. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 15 Privatschulgesetz (PrivSchG) i.V.m. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sinngemäß fest, dass die Ausbildungen: „Ordentliches Diplomstudium Creative Musicianship“, „Ordentliches Diplomstudium Medienkomposition“, „Ordentliches Diplomstudium Music Production“, „Ordentliches Diplomstudium Music Business“, „Ordentliches Diplomstudium Elektronische Musik & Sound Design“ nicht vom mit Bescheid vom
  22. Mai 2016, Zl. BMBF-24.423/0001-Präs.12/2016, verliehenen Öffentlichkeitsrecht umfasst seien.
  23. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz 2 und 15 Privatschulgesetz (PrivSchG) in Verbindung mit Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sinngemäß fest, dass die Ausbildungen: „Ordentliches Diplomstudium Creative Musicianship“, „Ordentliches Diplomstudium Medienkomposition“, „Ordentliches Diplomstudium Music Production“, „Ordentliches Diplomstudium Music Business“, „Ordentliches Diplomstudium Elektronische Musik & Sound Design“ nicht vom mit Bescheid vom
  24. Mai 2016, Zl. BMBF-24.423/0001-Präs.12 aus 2016,, verliehenen Öffentlichkeitsrecht umfasst seien. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Die im Spruch angeführten Ausbildungen seien zum Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts noch nicht Bestandteil des Organisationsstatuts gewesen. Das Öffentlichkeitsrecht werde zwar einer Privatschule verliehen, umfasse jedoch nur die zum Zeitpunkt der Verleihung geführten Ausbildungen. Die Erfüllung der Voraussetzungen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts durch die Privatschule sei bei einer späteren Aufnahme neuer Ausbildungen in das Organisationsstatut neu zu prüfen.
  25. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt: Die belangte Behörde berufe sich auf ihr Rundschreiben Nr. 16/2021, welches dem Beschwerdeführer erst kürzlich zugegangen sei und nicht in der betreffenden Datenbank auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung abrufbar sei. Auch sei der Beschwerdeführer erst am
  26. September 2022 aufgefordert worden, neuerlich um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt seien die betreffenden Studiengänge bereits durchlaufen und genehmigte Zeugnisse ausgestellt worden. Auch seien 2010 und 2015 neue Studiengänge genehmigt worden, ohne dass es einer neuerlichen Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bedurft hätte. § 16 PrivSchG sei gegenständlich nicht anwendbar.Die belangte Behörde berufe sich auf ihr Rundschreiben Nr. 16 aus 2021,, welches dem Beschwerdeführer erst kürzlich zugegangen sei und nicht in der betreffenden Datenbank auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung abrufbar sei. Auch sei der Beschwerdeführer erst am
  27. September 2022 aufgefordert worden, neuerlich um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt seien die betreffenden Studiengänge bereits durchlaufen und genehmigte Zeugnisse ausgestellt worden. Auch seien 2010 und 2015 neue Studiengänge genehmigt worden, ohne dass es einer neuerlichen Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bedurft hätte. Paragraph 16, PrivSchG sei gegenständlich nicht anwendbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen Mit Bescheid vom
  29. September 2015, Zl. BMBF.24.423/0003-III/3a/2015, genehmigte die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen das Organisationsstatut der Privatschule, welches folgende „Musikstudienbereiche/Studiengänge“ beinhaltete:
  30. „Diplomstudium künstlerischer Richtung“
  31. „Diplomstudium Songwriting“
  32. „Diplomstudium Komposition“
  33. „Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studium“
  34. „Kompositionspädagogik-Studium“ Mit Bescheid vom
  35. Mai 2016, Zl. BMBF-24.423/0001-Präs.12/2016, verlieh die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2015/2016 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen.Mit Bescheid vom
  36. Mai 2016, Zl. BMBF-24.423/0001-Präs.12 aus 2016,, verlieh die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen. Mit Bescheid vom
  37. August 2019, Zl. BMBWF-24.423/0025-II/4/2019, genehmigte die (damalige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung das geänderte Organisationsstatut der Privatschule, welches folgende „Musikstudienbereiche/Studiengänge“ beinhaltete:
  38. „Diplomstudium künstlerischer Richtung“
  39. „Diplomstudium Creative Musicianship“
  40. „Diplomstudium Songwriting“
  41. „Diplomstudium Komposition“
  42. „Diplomstudium Medienkomposition“
  43. „Kompositionspädagogik-Studium“
  44. „Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studium“
  45. „Diplomstudium Music Production“
  46. „Diplomstudium Music Business“
  47. „Diplomstudium Elektronische Musik & Sound Design“
  48. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  49. Rechtliche Beurteilung 3.
  50. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  51. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des PrivSchG lauten: „§
  52. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1)Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2)Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
  1. a)an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
  2. b)der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
  3. c)auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.
(2)Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:,
  1. a)an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;,
  2. b)der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;,
  3. c)auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des Paragraph 23, § 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 14, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1)Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenna) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten undb) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(1)Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn,
  1. a)der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und,
  2. b)der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(2)Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenna) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
  1. b)die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,
  2. c)die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat undd) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
(2)Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn,
  1. a)die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, vorliegen,,
  2. b)die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,,
  3. c)die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und,
  4. d)die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt. § 15. Dauer der Verleihung.Paragraph 15, Dauer der Verleihung. Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen. § 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 16, Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1)Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
(1)Wenn die im Paragraph 14, genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
(2)Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.“ 3.1.2. Die §§ 13 und 14 PrivSchG sehen ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang. Bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nach § 14 Abs. 2 PrivSchG ist – neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (lit.
  1. a)und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (lit.
  2. c)– hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur noch die Einhaltung des Statuts, nicht die inhaltlichen Anforderungen an das Statut, zu prüfen (lit. b). Angesichts der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PrivSchG mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundenen Rechtsfolgen („Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen“, Abhaltung der „für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen“) ist demnach bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann.3.1.2. Die Paragraphen 13 und 14 PrivSchG sehen ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang. Bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nach Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG ist – neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (Litera a,) und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (Litera c,) – hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur noch die Einhaltung des Statuts, nicht die inhaltlichen Anforderungen an das Statut, zu prüfen (Litera b,). Angesichts der gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 PrivSchG mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundenen Rechtsfolgen („Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen“, Abhaltung der „für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen“) ist demnach bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann. Es ist somit bereits bei der Genehmigung des Statuts darauf zu achten, dass bei Einhaltung des Statuts Gewähr dafür geleistet ist, dass die nach den Organisationsvorschriften gegebene Gleichwertigkeit mit Zeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen auch sachlich gerechtfertigt ist und überdies das Statut mit den gemäß § 13 Abs. 2 lit. c PrivSchG nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzuwendenden schulrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, die Rechtswirkungen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts allein von der Formalvoraussetzung der Übereinstimmung etwa des Lehrplanes mit dem genehmigten Statut abhängig gemacht zu haben, ungeachtet, welchen Inhalt das Statut hinsichtlich des Lehrplanes hätte (vgl. zum Ganzen VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233).Es ist somit bereits bei der Genehmigung des Statuts darauf zu achten, dass bei Einhaltung des Statuts Gewähr dafür geleistet ist, dass die nach den Organisationsvorschriften gegebene Gleichwertigkeit mit Zeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen auch sachlich gerechtfertigt ist und überdies das Statut mit den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, PrivSchG nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzuwendenden schulrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, die Rechtswirkungen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts allein von der Formalvoraussetzung der Übereinstimmung etwa des Lehrplanes mit dem genehmigten Statut abhängig gemacht zu haben, ungeachtet, welchen Inhalt das Statut hinsichtlich des Lehrplanes hätte vergleiche zum Ganzen VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233). 3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie oben festgestellt, wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen, weshalb gegenständlich auch keine zeitliche Beschränkung des Öffentlichkeitsrechts vorliegt. Ein Entzug des Öffentlichkeitsrechts scheidet im hier aus, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesen weder androhte, noch darlegte, dass die Privatschule die in § 14 PrivSchG genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfülle.Wie oben festgestellt, wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen, weshalb gegenständlich auch keine zeitliche Beschränkung des Öffentlichkeitsrechts vorliegt. Ein Entzug des Öffentlichkeitsrechts scheidet im hier aus, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesen weder androhte, noch darlegte, dass die Privatschule die in Paragraph 14, PrivSchG genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfülle. Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die Genehmigung des Organisationsstatuts und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts in einem systematisch-logischen Zusammenhang. Bei der Genehmigung des Organisationsstatuts obliegt es der Behörde somit zu prüfen, ob bei Einhaltung des Statuts Gewähr dafür geleistet ist, dass die nach den Organisationsvorschriften gegebene Gleichwertigkeit mit Zeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen auch sachlich gerechtfertigt ist und überdies das Statut mit den nach § 13 Abs. 2 lit. c PrivSchG nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzuwendenden schulrechtlichen Vorschriften in Einklang steht (vgl. wiederum VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233).Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die Genehmigung des Organisationsstatuts und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts in einem systematisch-logischen Zusammenhang. Bei der Genehmigung des Organisationsstatuts obliegt es der Behörde somit zu prüfen, ob bei Einhaltung des Statuts Gewähr dafür geleistet ist, dass die nach den Organisationsvorschriften gegebene Gleichwertigkeit mit Zeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen auch sachlich gerechtfertigt ist und überdies das Statut mit den nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, PrivSchG nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzuwendenden schulrechtlichen Vorschriften in Einklang steht vergleiche wiederum VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233). Eine derartige Prüfung hat auch vor Genehmigung einer Änderung des Organisationsstatuts, insbesondere bei der Aufnahme neuer Ausbildungen bzw. „Studiengänge“, zu erfolgen. Wie oben festgestellt, genehmigte die (damalige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 29. August 2019 das (geänderte) Organisationsstatut der Privatschule und damit die Durchführung der fünf zusätzlichen Studiengänge („Diplomstudium Creative Musicianship“, „Diplomstudium Medienkomposition“, „Diplomstudium Music Production“, „Diplomstudium Music Business“, „Diplomstudium Elektronische Musik & Sound Design“). Demnach sind die fünf zusätzlichen Studiengänge vom verliehenen Öffentlichkeitsrecht mitumfasst. Ein neuerliches Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage, ob die Rechtswirkungen des auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehenen Öffentlichkeitsrechts gemäß § 13 PrivSchG auch ein nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts geändertes und behördlich genehmigtes Organisationsstatut mitumfassen.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage, ob die Rechtswirkungen des auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehenen Öffentlichkeitsrechts gemäß Paragraph 13, PrivSchG auch ein nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts geändertes und behördlich genehmigtes Organisationsstatut mitumfassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2265788.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.