RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW227 2268582-1 Spruch, W227 2268582-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom
- Februar 2023, Zl. 62201533, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom
- Februar 2023, Zl. 62201533, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- September 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium „Rechtswissenschaften“ an der Sigmund Freud Privatuniversität.
- Mit Bescheid vom
- Oktober 2022 wies die Behörde diesen Antrag mangels sozialer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und brachte vor, dass der Absetzbetrag für ihre Schwester nicht korrekt berechnet worden sei.
- Mit Bescheid vom
- November 2022 (Vorstellungsvorentscheidung) gab die Behörde dieser Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom
- Oktober
- Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in welchem sie zusammengefasst vorbrachte: Ihr stehe zumindest der Grundbetrag von EUR 335,00 zu. So entstünden ihr neben den Studiengebühren auch Kosten für die Studienbücher. Ihre Schwester sei ebenfalls an einer Privatuniversität und müsse ca. EUR 16.000,00 an Studiengebühren zahlen. Zudem sei diese eine „auswärtige Studierende“ i.S.d. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), da sie zwei Stunden zu ihrer Privatuniversität benötige. Der für die Schwester herangezogene Absetzbetrag von EUR 6.720,00 sei daher nicht korrekt. Ihr stehe zumindest der Grundbetrag von EUR 335,00 zu. So entstünden ihr neben den Studiengebühren auch Kosten für die Studienbücher. Ihre Schwester sei ebenfalls an einer Privatuniversität und müsse ca. EUR 16.000,00 an Studiengebühren zahlen. Zudem sei diese eine „auswärtige Studierende“ i.S.d. Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), da sie zwei Stunden zu ihrer Privatuniversität benötige. Der für die Schwester herangezogene Absetzbetrag von EUR 6.720,00 sei daher nicht korrekt.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung teilweise statt und änderte den Bescheid vom
- November 2022 wie folgt: Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe wies die belangte Behörde ab und sprach der Beschwerdeführerin einen Studienzuschuss als Rückvergütung des Studienbeitrages in Höhe von (jeweils) EUR 363,36 für das Wintersemester 2022 und das Sommersemester 2023 zu. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Schwester der Beschwerdeführerin wohne nicht an ihrem Studienort, sondern bei den Eltern in Wien. Sie sei demnach keine „auswärtig Studierende“ i.S.d. § 26 Abs. 3 StudFG. Die Kriterien des StudFG würden sich nach dem Einkommen der Eltern richten. Hohe Studiengebühren oder Ausgaben für Studienmaterialien könnten nicht berücksichtigt werden. Die Schwester der Beschwerdeführerin wohne nicht an ihrem Studienort, sondern bei den Eltern in Wien. Sie sei demnach keine „auswärtig Studierende“ i.S.d. Paragraph 26, Absatz 3, StudFG. Die Kriterien des StudFG würden sich nach dem Einkommen der Eltern richten. Hohe Studiengebühren oder Ausgaben für Studienmaterialien könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbringt: Sie sei auf finanzielle Unterstützung angewiesen, um die Kosten für Studiengebühren, Materialien und Fahrten zu decken. Im angefochtenen Bescheid werde ihre finanzielle Lage nicht ausreichend berücksichtigt. Die Inflation stelle eine zusätzliche Belastung für ihre Familie dar. Bei der Prüfung der Einkommenssituation der Eltern hätte der belangten Behörde auffallen müssen, dass die Eltern die Studiengebühren nicht finanzieren könnten. Sie verstehe, dass ein höherer Studienzuschuss nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester 2022/2023 an der Sigmund Freund Privatuniversität für das Bachelorstudium „Rechtswissenschaften“ zugelassen. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester 2022 aus 2023, an der Sigmund Freund Privatuniversität für das Bachelorstudium „Rechtswissenschaften“ zugelassen. XXXX , die Schwester der Beschwerdeführerin, war im Studienjahr 2022/2023 an der Karl Landsteiner Privatuniversität für das Bachelorstudium „Medical Science“ zugelassen. römisch 40 , die Schwester der Beschwerdeführerin, war im Studienjahr 2022 aus 2023, an der Karl Landsteiner Privatuniversität für das Bachelorstudium „Medical Science“ zugelassen. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester XXXX wohnten im gesamten Studienjahr 2022/2023 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in Wien. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester römisch 40 wohnten im gesamten Studienjahr 2022 aus 2023, im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in Wien. Am
- September 2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr Bachelorstudium. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin, XXXX , betrug im Jahr 2021:Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betrug im Jahr 2021: Einkommen von XXXX laut Einkommenssteuerbescheid 2021Einkommen von römisch 40 laut Einkommenssteuerbescheid 2021 EUR 20.146,37 Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG)Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 68, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) EUR 1.136,00 Bezüge gemäß § 67 EStG nach Abzug der SozialversicherungsbeträgeBezüge gemäß Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeträge EUR 3.710,00 Einkommen von XXXX gemäß § 8 StudFGEinkommen von römisch 40 gemäß Paragraph 8, StudFG EUR 24.992,37 Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , betrug im Jahr 2021:Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betrug im Jahr 2021: Einkommen von XXXX laut Einkommenssteuerbescheid 2021Einkommen von römisch 40 laut Einkommenssteuerbescheid 2021 EUR 28.567,33 Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStGSteuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 68, EStG EUR 463,00 Bezüge gemäß § 67 EStG nach Abzug der SozialversicherungsbeträgeBezüge gemäß Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeträge EUR 4.596,00 Einkommen von XXXX gemäß § 8 StudFGEinkommen von römisch 40 gemäß Paragraph 8, StudFG EUR 33.626,33
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Zentralen Melderegister, den Einkommenssteuerbescheiden und Jahreslohnzetteln der Eltern der Beschwerdeführerin aus
- Insbesondere wurde die Höhe der berechneten Jahreseinkommen ihrer Eltern von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2022 (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise): „Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
- […] Kriterien der sozialen Bedürftigkeit § 7.
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Einkommen,
- Familienstand und
- FamiliengrößeParagraph 7,
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind,
- Einkommen,,
- Familienstand und,
- Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2)Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3)[…] Einkommen § 8.
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8,
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
- das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
- […] Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe § 26.
(1)Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro(Anm. 1) monatlich.Paragraph 26,
(1)Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro(Anm. 1) monatlich.
(2)Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro(Anm. 2) monatlich für:
- Vollwaisen,
- verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
- Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
- Studierende, die das
- Lebensjahr vollendet haben.
(2)Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro(Anm. 2) monatlich für:,
- Vollwaisen,,
- verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,,
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,,
- Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und,
- Studierende, die das
- Lebensjahr vollendet haben. Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.
(3)Als auswärtig gelten Studierende, wenn
- der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
- sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(3)Als auswärtig gelten Studierende, wenn,
- der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und,
- sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4)Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
(5)[…] Berechnung der Studienbeihilfe § 27.
(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.Paragraph 27,
(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),
- die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
- die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
- Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um,
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),,
- die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),,
- die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,,
- Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3)Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(4)Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. Zumutbare Unterhaltsleistungen § 28.
(1)Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgtbis zu 12 200 Euro 0%für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%über 46 000 Euro 25%Paragraph 28,
(1)Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt, bis zu 12 200 Euro 0%, für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%, für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%, für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%, über 46 000 Euro 25% der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2)[…] Bemessungsgrundlage § 30.
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
- […]
- für jede Person nach Vollendung des
- Lebensjahres bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 5 200 Euro;
- für jede Person nach Vollendung des
- Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;
- […]Paragraph 30,
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:,
- […],
- für jede Person nach Vollendung des
- Lebensjahres bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 5 200 Euro;,
- für jede Person nach Vollendung des
- Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, sind, 9 610 Euro;,
- […]
(4)Als Freibeträge sind zu berücksichtigen1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
- a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
- b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
(4)Als Freibeträge sind zu berücksichtigen, 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,,
- a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;,
- b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;, 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
(5)[…]“ 3.1.
- Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0096). Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (vgl. etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).3.1.
- Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden vergleiche VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0096). Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein vergleiche etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 oder § 68 EStG oder mit den Pauschsätzen des § 69 EStG ändern nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Der
- und
- Monatsbezug fällt nach § 2 Abs. 3 Z 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG unter den – hier nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG maßgeblichen – Begriff des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG. An dieser Zuordnung zum Einkommensbegriff ändert die Steuerbefreiung bzw. -begünstigung dieser Bezüge durch § 67 Abs. 1 EStG nichts. Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ zum Einkommen i.S.d. §§ 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ der in Rede stehenden Bezüge zum Einkommensbegriff in der Regelung der §§ 9 und 10 StudFG kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Bezüge fielen nicht unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114, m.w.N.).Die Steuerfreiheit von Bezügen nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des Paragraph 67, oder Paragraph 68, EStG oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, EStG ändern nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Der
- und
- Monatsbezug fällt nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, EStG unter den – hier nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG maßgeblichen – Begriff des Einkommens nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG. An dieser Zuordnung zum Einkommensbegriff ändert die Steuerbefreiung bzw. -begünstigung dieser Bezüge durch Paragraph 67, Absatz eins, EStG nichts. Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ zum Einkommen i.S.d. Paragraphen 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ der in Rede stehenden Bezüge zum Einkommensbegriff in der Regelung der Paragraphen 9 und 10 StudFG kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Bezüge fielen nicht unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff vergleiche zum Ganzen VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114, m.w.N.). Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1).Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, gelten (lediglich) jene Studierende als „auswärtig“, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 StudFG kumulativ erfüllen. Wie oben festgestellt, lebten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester XXXX im gesamten Studienjahr 2022/2023 im Haushalt der (gemeinsamen) Eltern, weshalb weder die Beschwerdeführerin noch ihre Schwester als „auswärtige Studierende“ i.S.d. § 26 Abs. 3 StudFG gelten. Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, gelten (lediglich) jene Studierende als „auswärtig“, welche die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, StudFG kumulativ erfüllen. Wie oben festgestellt, lebten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester römisch 40 im gesamten Studienjahr 2022 aus 2023, im Haushalt der (gemeinsamen) Eltern, weshalb weder die Beschwerdeführerin noch ihre Schwester als „auswärtige Studierende“ i.S.d. Paragraph 26, Absatz 3, StudFG gelten. Demnach berechnete die belangte Behörde die Absetzbeträge für die beiden Schwestern ( XXXX nach § 30 Abs. 1 Z 4 StudFG und XXXX nach § 30 Abs. 1 Z 3 StudFG) korrekt. Auch die Summe der Freibeträge nach § 30 Abs. 4 StudFG wurde richtig bemessen. In Anbetracht des festgestellten Jahreseinkommens der Eltern der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2021 beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern gemäß § 28 Abs. 1 StudFG demnach EUR 4.564,74.Demnach berechnete die belangte Behörde die Absetzbeträge für die beiden Schwestern ( römisch 40 nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG und römisch 40 nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG) korrekt. Auch die Summe der Freibeträge nach Paragraph 30, Absatz 4, StudFG wurde richtig bemessen. In Anbetracht des festgestellten Jahreseinkommens der Eltern der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2021 beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StudFG demnach EUR 4.564,
- Auch liegt gegenständlich kein Tatbestand für eine Erhöhung des Grundbetrages nach § 26 Abs. 1 StudFG vor. Da die Summe der zumutbaren Unterhaltsleistungen den Grundbetrag übersteigt, ist die Beschwerdeführerin nicht sozial bedürftig und hat daher keinen Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022/
- Auch liegt gegenständlich kein Tatbestand für eine Erhöhung des Grundbetrages nach Paragraph 26, Absatz eins, StudFG vor. Da die Summe der zumutbaren Unterhaltsleistungen den Grundbetrag übersteigt, ist die Beschwerdeführerin nicht sozial bedürftig und hat daher keinen Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022 aus 2023,. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester keine „auswärtigen Studierenden“ i.S.d. § 26 Abs. 3 StudFG sind und die Beschwerdeführerin mangels sozialer Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).3.2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester keine „auswärtigen Studierenden“ i.S.d. Paragraph 26, Absatz 3, StudFG sind und die Beschwerdeführerin mangels sozialer Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2268582.1.00