RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW231 2211543-4 Spruch, W231 2211543-4/13Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.1.
- Mit Bescheid vom 16.11.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF Probleme mit den iranischen Behörden habe. 1.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: „BVwG“) führte am 19.08.2019 und am 23.09.2019 in Anwesenheit eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Farsi, im Beisein des rechtskundigen Vertreters des BF und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020, Zl. W259 2211543-1/27E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2020, beim BVwG am 23.12.2020 eingelangt, stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu W259 2211543-1 sowie einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 19.12.2020 von seinem Bruder zwei E-Mails erhalten habe, mit welcher der BF über die Existenz von zwei gerichtlichen Ladungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Ladungen seien als Kopien dem Anhang der E-Mails beigefügt. Die Originale würden vom Bruder des BF postalisch versendet werden. Sobald der BF über diese verfüge, werde er diese dem BVwG vorlegen. Die Dokumente würden neue Beweismittel darstellen, die im Hauptinhalt des Spruches ein anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Wie durch die vorgelegten Beweismittel bescheinigt, drohe dem BF mit Blick auf die Länderberichte ein unfaires gerichtliches Verfahren sowie die Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Zudem würden die gerichtlichen Ladungen beweisen, dass der BF bereits in das Visier der iranischen Behörden geraten sei. Dem BF treffe kein Verschulden daran, dass diese Dokumente erst nach der Entscheidung des Gerichts in seinen Besitz gelangt seien. Da der BF am 19.12.2020 aufgrund der E-Mails des Bruders Kenntnis von den neuen Beweismitteln erlangt habe, ergehe der Antrag auf Wiederaufnahme binnen der zweiwöchigen Präklusionsfrist. 1.1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 11.01.2021, Zl. W259 2211543-2/4E, wurde der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht zurückgewiesen. 1.1.
- Mit Schreiben vom 25.06.2021 wurde dem BF die Übersetzung der vorgelegten Beilagen vom 22.12.2020 zur Kenntnis gebracht und wurde diesem die Möglichkeit gegeben, eine allfällige Stellungnahme abzugeben. 1.1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2021, Zl W259 2211543-3/7E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des BF abgewiesen. I.
- Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
- Gegenständliches Verfahren: 1.2.
- Am 09.09.2021 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er zum Christentum konvertiert sei und zu Ostern 2022 voraussichtlich getauft werde. Aus diesem Grund sei es ihm nicht mehr möglich, in den Iran zurückzukehren. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr brachte der BF vor, dass ihm als konvertierter Christ im Iran die Todesstrafe drohe. 1.2.
- Am 06.09.2021 langte beim BFA eine Stellungnahme samt Beweismittelvorlage ein. 1.2.
- Am 23.11.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Panikstörung leide. Er stehe in psychiatrischer Behandlung. Im Herkunftsland seien nach wie vor die Onkel und Cousins des BF aufhältig, mit welchen er in Kontakt stehe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Im Herkunftsland habe der BF Jus studiert und als Assistent des Professors an der Universität gearbeitet. Aufgrund einer Panikattacke des BF wurde die Einvernehme unterbrochen und am 20.12.2021 fortgesetzt. In der fortgesetzten Einvernahme brachte der BF weiters vor, dass er der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre und zu Ostern getauft werde. In Österreich besuche der BF regelmäßig einen Psychiater und einen Psychotherapeuten. Zudem sei der BF Diabetiker und nehme Medikamente ein. Im Herkunftsland verfüge der BF zusammen mit seinem Bruder über Vermögen in Form der ehemaligen Wohnung seines Vaters. Das Untergeschoss werde aktuell vermietet, das Obergeschoss stehe leer. Die Eltern des BF seien bereits verstorben, sein Bruder halte sich in der Türkei auf. Der BF habe unregelmäßigen Kontakt zu seinen Freunden im Herkunftsland. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass im Herkunftsland sein Leben bedroht sei, da er eine andere Religion angenommen habe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Er habe bereits im Iran eine christliche Schule besucht und sich mit dem Christentum beschäftigt, er sei lediglich nach Österreich gekommen, um sich taufen zu lassen. Er sei erst am 06.09.2021 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, da er zuvor nicht gewusst habe, dass er austreten könne. Der BF verfüge über Grundwissen über den Islam, da er als Schüler darüber gelernt habe. Mittlerweile kenne er sich aber nicht mehr gut aus. In Österreich besuche der BF drei verschiedene Seminare zum Christentum sowie den Gottesdienst. Er habe bereits zwei Mal versucht, Personen zu missionieren. Ferner gab der BF an, seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen. 1.2.
- Am 03.01.2022 langte bei der Behörde eine Stellungnahme zu den im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme eingebrachten Länderberichte ein. Darin wurde erneut auf die gesundheitliche Verfassung des BF hingewiesen und Unterlagen in Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF vorgelegt. 1.2.
- Am 15.06.2022 wurde dem BF ein Parteiengehör gewährt und die Beantwortung bestimmter Fragen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Integration des BF in Österreich – aufgetragen. Die Beantwortung der Fragen sowie eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderfeststellungen erfolgte am 06.07.
- 1.2.
- Mit Bescheid vom 22.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2.
- Mit Bescheid vom 22.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.2.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.12.
- Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei und aus diesem Grund Verfolgung im Herkunftsland zu befürchten habe. Zudem wurde auf die gesundheitlichen Einschränkungen des BF und seinen langen Aufenthalt in Österreich sowie die damit einhergehenden privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet hingewiesen. 1.2.
- Am 04.05.2023 erstattete der BF erneut im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Länderberichte zum Iran und brachte neue Länderberichte ins Verfahren ein. 1.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2023 in Anwesenheit eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Farsi, im Beisein des rechtskundigen Vertreters des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch der für die vom BF besuchte Farsigemeinde zuständige Pfarrer als Zeuge zur Konversion des BF befragt. 1.2.
- Mit Schreiben vom 01.06.2023 und 13.06.2023 brachte der BF weitere Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und seinem Fluchtvorbringen sowie eine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.2.
- Zuletzt legte der BF mit Schreiben vom 27.10.2023 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren (Teilnahmezertifikat an einem B2-Deutschkurs, Behindertenpass) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Gilani und seine Muttersprache ist Farsi. Er ist ledig und hat keine Kinder.römisch zwei.
- Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Gilani und seine Muttersprache ist Farsi. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in Rasht in der Provinz Gilan geboren und lebte dort ununterbrochen bis zu seiner Ausreise. Die Eltern des BF sind bereits verstorben, der Bruder des BF ist in der Türkei aufhältig. Im Herkunftsland verfügt der BF zusammen mit seinem Bruder über die Eigentumswohnung des verstorbenen Vaters, deren Untergeschoss aktuell vermietet wird. Der BF steht in Kontakt zu seinen Onkeln und Cousins im Herkunftsland. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, ist diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung und nimmt täglich Medikamente (CANDESARCOMP TBL 16/12,5mg, CIPRALEX FTBL 10mg, JENTADUETO FTBL 2,5/1000mg, ROSUVASTATIN + PH FTBL 10mg, THROMBO ASS FTBL 100mg). Einmal wöchentlich nimmt der BF OLEOVIT D3 TR und als Einzelfallmedikation wurde dem BF TRUXAL FTBL 15mg verschrieben. Zudem ist der BF an Diabetes mellitus Typ II erkrankt und leidet an einer hochgradigen Parese und Entwicklungsrückstand der rechten oberen Extremität im oberen Rahmensatz bei verkürztem rechtem Arm mit Funktionslosigkeit, weshalb ein Grad der Behinderung von 80% festgestellt wurde. Zudem ist der BF an Diabetes mellitus Typ römisch zwei erkrankt und leidet an einer hochgradigen Parese und Entwicklungsrückstand der rechten oberen Extremität im oberen Rahmensatz bei verkürztem rechtem Arm mit Funktionslosigkeit, weshalb ein Grad der Behinderung von 80% festgestellt wurde. II.
- Der BF reiste im Jahr 2016 legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Nach Ablauf des Visums stellte der BF am 22.06.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020, Zl. W259 2211543-1/27E, als unbegründet abgewiesen wurde. Eine drohende Verfolgung durch die Religionspolizei im Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der BF zusammen mit seinem Bruder eine Organisation gegründet und dort Bahai unterrichtet habe, konnte der BF nicht glaubhaft machen.römisch zwei.
- Der BF reiste im Jahr 2016 legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Nach Ablauf des Visums stellte der BF am 22.06.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020, Zl. W259 2211543-1/27E, als unbegründet abgewiesen wurde. Eine drohende Verfolgung durch die Religionspolizei im Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der BF zusammen mit seinem Bruder eine Organisation gegründet und dort Bahai unterrichtet habe, konnte der BF nicht glaubhaft machen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Am 09.09.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er habe sich bereits im Herkunftsland für das Christentum interessiert und sei in Österreich nunmehr getauft worden. Zudem habe er in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Der BF machte damit Konversion zum Christentum und exilpolitische Tätigkeit erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF, seinen vorgebrachten Fluchtgründen und seinen beiden bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens und jenem zu Zl. W259 2211543-1, -2 und -
- Weiters basieren die Feststellungen auf aktuellen Auszügen aus dem GVS und dem Strafregister sowie den vom BF vorgelegten Unterlagen (Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.09.2020, Psychiatrischer Befund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Ottakring vom 25.05.2023). II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.2.römisch zwei.3.
- § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). § 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt: „Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“ Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR,
- GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR,
- GP, S. 32) führen dazu aus: „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“ Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:, „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.
- S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.
- S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“ Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2211543.4.00