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{'item': 'W235 2270076-1'}

Obsah (20)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW235 2270076-1 Spruch, W235 2270075-1/4E W235 2270074-1/4E W235 2270076-1/4E W235 2270079-1/4E W235 2270080-1/4E

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viert- sowie Fünftbeschwerdeführerinnen. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 16.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Ihr mitgereister Sohn bzw. Bruder stellte am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer am XXXX 11.2022 in Polen Asylanträge stellten. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer am römisch 40 11.2022 in Polen Asylanträge stellten. 1.
  2. Am Tag der Antragstellungen wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und an keinen Krankheiten zu leiden. Sie seien gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen und einem volljährigen Sohn bzw. Bruder im Oktober 2022 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und nach Weißrussland gefahren, wo sie ca. 20 Tage geblieben seien. Danach seien sie illegal in Polen eingereist und hätten dort um Asyl angesucht. In Polen seien sie sieben Tage und zwar von XXXX 11.2022 bis XXXX 11.2022 aufhältig gewesen. 1.
  3. Am Tag der Antragstellungen wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und an keinen Krankheiten zu leiden. Sie seien gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen und einem volljährigen Sohn bzw. Bruder im Oktober 2022 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und nach Weißrussland gefahren, wo sie ca. 20 Tage geblieben seien. Danach seien sie illegal in Polen eingereist und hätten dort um Asyl angesucht. In Polen seien sie sieben Tage und zwar von römisch 40 11.2022 bis römisch 40 11.2022 aufhältig gewesen. Ergänzend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie in Polen einfach aus dem Lager gegangen seien um weiter nach Österreich zu reisen. Er kenne Polen nicht genau. Dort sei er nur im Lager gewesen und habe Kontakt mit der Polizei und den Behörden gehabt. Sein Asylverfahren in Polen habe der Erstbeschwerdeführer nicht abgewartet, weil er am Telefon Drohungen bekommen habe. Daher habe er beschlossen mit seiner Familie weiterzureisen. Er wolle nicht nach Polen zurück, da es für ihn zu gefährlich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass in Österreich ihre Eltern und zwei volljährige Schwestern leben würden. Sie sei nicht schwanger. In Polen seien sie in einem Lager untergebracht gewesen. Es habe ihnen gut gefallen, weil sie dort gut behandelt worden seien. Das Stadium ihres dortigen Asylverfahrens kenne die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Nunmehr wolle sie nicht zurück, sondern hier bei ihrer Familie bleiben. In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Drittbeschwerdeführer vor, dass sie in Polen gut behandelt worden seien. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben. Den Beschwerdeführern wurden weiters am Tag der Antragstellungen Mitteilungen

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Den Beschwerdeführern wurden weiters am Tag der Antragstellungen Mitteilungen

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 Wiederaufnahmegesuche

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 Wiederaufnahmegesuche

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen. Mit Schreiben vom 05.12.2022 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 05.12.2022 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am 03.01.2023 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am 03.01.2023 zugestellt. 1.

  1. Am 18.01.2023 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprachen Tschetschenisch und Russisch – im Fall des Drittbeschwerdeführers zusätzlich in Anwesenheit der Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen gaben alle drei Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Die Obsorge für die drei minderjährigen Beschwerdeführer hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam. 1.4.
  2. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er nicht in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie stehe und auch keine Medikamente nehme. Im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Allerdings habe die Zweitbeschwerdeführerin Angehörige in Österreich. Zu diesen bestehe ein sehr gutes Verhältnis und Kontakt. Seinen Schwiegervater habe der Erstbeschwerdeführer in Österreich einmal gesehen und eine seiner Schwägerinnen zweimal. Seine andere Schwägerin habe er nicht gesehen, jedoch ihren Mann. Mit diesen Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin habe der Erstbeschwerdeführer niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Von einer Schwägerin hätten sie € 200,00 erhalten und vom Ehemann der anderen Schwägerin € 50,
  3. Weiters hätten sie Kleidung und Lebensmittel bekommen. Auch sei der Geburtstag der Zweitbeschwerdeführerin mit Torte und Geschenken gefeiert worden. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu diesen Verwandten nicht. Der Erstbeschwerdeführer lebe mit den anderen Beschwerdeführern und mit seinem volljährigen Sohn in der Betreuungsstelle. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich nach Polen auszuweisen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Polen nicht sicher finde. Nach der Einreise in Polen habe er seine Verwandten in Tschetschenien mittels Wertkartenhandy kontaktiert. Ein oder zwei Tage später sei er von einer fremden männlichen Person angerufen worden, die tschetschenisch gesprochen und gesagt habe, sie sei Beamter. Weiters habe der Mann gesagt, „sie“ wüssten, wo die Beschwerdeführer seien und habe den Namen des Lagers genannt. Er habe auch gesagt, später würde der Erstbeschwerdeführer verstehen, was er von ihm wolle und er würde sie leicht finden. Dann habe er aufgelegt. Der Erstbeschwerdeführer vermute, er sei angerufen worden, weil sein ältester, volljähriger Sohn zu einer Vorladung nicht erschienen sei. Auch glaube er, dass sein Handy abgehört worden sei oder jemand die Beschwerdeführer verraten habe. Weitere Anrufe habe es nicht gegeben, da der Erstbeschwerdeführer seine Wertkarte weggeworfen habe. Er habe eine Anzeige erstatten wollen, aber am Wochenende gebe es im Lager keine Polizei. Außerhalb des Lagers sei der Erstbeschwerdeführer nicht zu einer Polizeistation gegangen, da er Angst bekommen habe. Es gebe auch Gerüchte, dass es in Polen tschetschenische Spione gebe. Das sei erzählt worden. Auch seien Tschetschenen aufgeregt gewesen, weil Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden seien. Dies hätten Tschetschenen gesagt, die sich schon länger in Polen aufhalten würden und daher glaube der Erstbeschwerdeführer auch, dass es Spione in Polen gebe. Er selbst habe keine Spione gesehen und habe auch nicht gesehen, dass Tschetschenen abgeschoben worden seien. Sie seien ca. eine Woche in Polen aufhältig gewesen und zwar im Lager Belopadljask. Nachdem sie das Lager verlassen hätten, hätten sie sich noch zwei oder drei Tage in Polen versteckt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie auf Deutsch seien und er sie deshalb nicht gelesen habe. Persönlich habe er nichts gegen das Land Polen, aber es sei zu gefährlich für die Beschwerdeführer. 1.4.
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie Medikamente wegen Hals- und Kopfschmerzen nehme. Diese Medikamente seien ihr in der Betreuungsstelle verschrieben worden. Sie wisse aber nicht, wie sie heißen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Betreuungsstelle zwei- oder dreimal bei einem Psychologen gewesen. Befunde habe sie nicht. Die drei minderjährigen Beschwerdeführer seien weder in ärztlicher Behandlung noch würden sie Medikamente nehmen. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin ihre Eltern, ihre Schwester und ihre (weitere) Schwester in der Steiermark. Eine Schwester studiere in Linz und lebe bei den Eltern. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zweimal mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen bei ihren Eltern und ihrer Schwester zu Besuch gewesen. Als Geschenke hätten sie Kleidung erhalten. Zuvor habe die Zweitbeschwerdeführerin ihre Eltern vor ca. 18 Jahren zuletzt persönlich gesehen. Sie wisse nicht genau, wann ihre Eltern und ihre Schwester nach Österreich gekommen seien. Eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Angehörigen bestehe nicht, aber „geistig und moralisch“ und da sie Kleidung erhalten würden. Zu ihrer weiteren Schwester habe sie auch Kontakt. Sie habe die Beschwerdeführer zwei- oder dreimal besucht und sie hätten Silvester gemeinsam bei ihren Eltern verbracht. Diese Schwester habe die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt vor ca. fünf Jahren gesehen. Einmal hätten sie € 200,00 und zweimal € 100,00 von ihr erhalten. Ebenso hätten sie Kleidung und Lebensmittel von dieser Schwester bekommen. Sie würden jeden Tag über Videotelefon reden und habe die Zweitbeschwerdeführerin ein gutes Verhältnis zu ihren Verwandten. Sie könne sich ein Leben ohne diese Verwandten nicht vorstellen. Vor der Einreise nach Österreich habe sie jeden Tag mit ihren Schwestern und mit ihren Eltern über Skype telefoniert. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer hätten Kontakt zu diesen Angehörigen. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe mit ihrer mitgereisten Familie in der Betreuungsstelle. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich nach Polen auszuweisen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie Polen nicht sicher finde. Damit meine sie, dass ihr volljähriger Sohn kurz nach der Einreise nach Polen von einem fremden Mann angesprochen worden sei, der ihm gesagt habe, er solle vorsichtig sein. Er habe gesagt, ihr Sohn solle den Mund halten und niemandem etwas über seine Familie bzw. über sich erzählen. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne diesen Mann nicht; sie habe ihn nicht gesehen. Der Mann habe ihren Sohn gewarnt. „Dort“ seien Tschetschenen, die bereits einen Monat im Lager seien und der Mann habe gesagt, ihr Sohn solle vorsichtig bei diesen Tschetschenen sein. Wegen dieser Warnung hätten sich die Beschwerdeführer nicht an die polnischen Behörden um Schutz gewandt. Auch gebe es Vorfälle, dass Tschetschenen in Polen verraten und abgeschoben worden seien. Einmal sei der Erstbeschwerdeführer in Polen von einer fremden Person angerufen worden, die wissen habe wollen, wo sie sich befänden. Der Erstbeschwerdeführer habe es ihm jedoch nicht gesagt. Das sei ein oder zwei Tage bevor sie Polen verlassen hätten gewesen. Der Fremde habe gedroht, dass die Familie leicht entdeckt werden könne, weil sie Informationen hätten, welche Lager es in Polen gebe. Dann hätten sie sofort Polen verlassen. Betreffend den Drohanruf hätten sie sich nicht an die Behörden gewandt, weil am Wochenende im Lager keine Polizei gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien auch weder zu einer Polizeistation noch zu den Betreuern im Lager gegangen. Sie hätten keine Anzeige erstattet. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Es seien auch wenig Tschetschenen in Polen gewesen. Diese hätten Angst in dem Lager und würden so schnell wie möglich das Lager verlassen um nach Deutschland oder in ein anderes Land zu reisen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit anderen tschetschenischen Frauen gesprochen und gesagt, dass sie gehört habe, dass tschetschenische Spione hier seien und die Frauen hätten gesagt, dass sie das auch gehört hätten. Sie selbst habe während des Aufenthalts in Polen keinen tschetschenischen Spion gesehen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Polen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht zurück nach Polen möchte. Sie wolle in Österreich bleiben, weil ihre Verwandten hier seien und sie sich in Österreich sicher fühle. 1.4.
  5. In seiner eigenen Einvernahme brachte der Drittbeschwerdeführer vor, dass er nicht in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie stehe und auch keine Medikamente nehme. Abgesehen von seiner mitgereisten Familie würden in Österreich seine Großeltern und zwei Tanten sowie der Ehemann einer der Tanten leben. Einmal sei er bei seinen Großeltern zu Besuch gewesen und einmal habe ihn sein Großvater besucht. Eine Tante habe er zweimal, die andere Tante dreimal gesehen. Der Drittbeschwerdeführer kontaktiere seine Großeltern jeden Tag und möge sie sehr. Auch der Kontakt zu seinen beiden Tanten sei sehr gut. Diese Angehörigen habe der Drittbeschwerdeführer erstmals in Österreich persönlich gesehen. Zuvor habe er nur telefonischen Kontakt gehabt, wenn die Zweitbeschwerdeführerin mit ihnen gesprochen habe. Er habe von den Angehörigen auch Geld bekommen; einmal € 10,00 vom Mann seiner Tante, dann € 30,00 von seinem Großvater und € 20,00 von seiner anderen Tante. Er habe auch Geschenke erhalten wie beispielsweise Kopfhörer oder Kleidung. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich nach Polen auszuweisen gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er nicht nach Polen wolle, weil seine Verwandten in Österreich leben würden. Sonst wisse er nicht, was er noch sagen solle. 1.
  6. Am 23.01.2023 fand eine weitere Einvernahme des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher alle drei Beschwerdeführer zunächst angaben, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen. Die Niederschriften der Einvernahmen vom 18.01.2023 seien richtig rückübersetzt worden und sie hätten die beigezogene Dolmetscherin gut verstanden. In der Folge wurden den Beschwerdeführern die wesentlichen Passagen ihrer jeweiligen Niederschriften vom 18.01.2023 nochmals rückübersetzt und gaben sie hierzu an, dass alles vollständig und richtig protokolliert worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin korrigierte lediglich dahingehend, dass sie von einer Schwester nicht einmal € 200,00 und einmal € 100,00 erhalten habe, sondern einmal € 50,00 und einmal € 100,
  7. Ferner gab der Drittbeschwerdeführer ergänzend an, dass er eine seiner Tante im Heimatland gesehen habe, als er noch klein gewesen sei. Das sei vor ca. acht oder neun Jahren gewesen. Die Beschwerdeführer hätten den Fragen folgen können, hätten keine Einwendungen nach der Rückübersetzung und alles sei vollständig und richtig protokolliert worden. 1.
  8. Im Verwaltungsakt befindet sich die Krankengeschichte der Zweitbeschwerdeführerin, der zu entnehmen ist, dass sie am XXXX 11.2022, am XXXX 11.2022, am XXXX 11.2022 und am XXXX 12.2022 die Arztstation in der Betreuungsstelle aufgesucht hat. Zusammengefasst ist dieser zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Husten, Schnupfen und Stress leidet sowie, dass ein grippaler Infekt abgeheilt ist. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde Trittico retard und Seractil sowie ein Gel für den verspannten Nacken mitgegeben (vgl. AS 145 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).1.
  9. Im Verwaltungsakt befindet sich die Krankengeschichte der Zweitbeschwerdeführerin, der zu entnehmen ist, dass sie am römisch 40 11.2022, am römisch 40 11.2022, am römisch 40 11.2022 und am römisch 40 12.2022 die Arztstation in der Betreuungsstelle aufgesucht hat. Zusammengefasst ist dieser zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Husten, Schnupfen und Stress leidet sowie, dass ein grippaler Infekt abgeheilt ist. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde Trittico retard und Seractil sowie ein Gel für den verspannten Nacken mitgegeben vergleiche AS 145 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
  10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.

  1. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters am 05.04.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Polen weder Verwandte, Bekannte noch ein soziales Netzwerk hätten. In Österreich würden jedoch wesentliche Mitglieder der Familie leben und zwar die Eltern sowie eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin mit Ehemann und drei Kindern. Diese Angehörigen würden über Rot-Weiß-Rot Karten verfügen. Eine weitere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe ebenfalls in Österreich und habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die Beschwerdeführer hätten ein inniges Verhältnis zu diesen Angehörigen. Daher werde ersucht aus Gründen des Art. 8 EMRK die Asylverfahren in Österreich zu führen.
  2. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters am 05.04.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Polen weder Verwandte, Bekannte noch ein soziales Netzwerk hätten. In Österreich würden jedoch wesentliche Mitglieder der Familie leben und zwar die Eltern sowie eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin mit Ehemann und drei Kindern. Diese Angehörigen würden über Rot-Weiß-Rot Karten verfügen. Eine weitere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe ebenfalls in Österreich und habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die Beschwerdeführer hätten ein inniges Verhältnis zu diesen Angehörigen. Daher werde ersucht aus Gründen des Artikel 8, EMRK die Asylverfahren in Österreich zu führen. Polen sei durch die Auswirkungen des Ukraine-Krieges schwer belastet und habe zahlenmäßig die meisten Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen. Daher sei fraglich, ob Polen in der Lage sei für die Unterbringung und Versorgung sowie für eine adäquate Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer Sorge zu tragen und die erforderlichen humanitären Standards einzuhalten. Entsprechende Zusicherungen Polens würden nicht vorliegen. Daher werde Österreich auch aus humanitären Gründen ersucht in die Verfahren einzutreten. Weiters werde befürchtet, dass in Polen die Abschiebung in das Heimatland drohe, zumal Polen im offenen Konflikt zur Russischen Föderation stehe und die Ukraine auch militärisch unterstütze. Als Tschetschenen würden die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Russischen Föderation gelten, denen Polen aus nachvollziehbaren Gründen distanziert gegenüberstehe. Aus diesem Grund sei eine korrekte und die Menschenrechte garantierte Führung der Asylverfahren in Polen nicht gewährleistet. Der Beschwerde beigelegt waren vier in deutscher Sprache verfasste handschriftliche Schreiben der Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin mit den wesentlichen Inhalten, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich geführt bzw. die Beschwerdeführer nicht nach Polen überstellt werden sollten.
  3. Mit E-Mail vom 10.05.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam mit ihrem mitgereisten volljährigen Sohn bzw. Bruder nach Polen überstellt wurden und lege den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, dem zu entnehmen ist, dass die Überstellung komplikationslos auf dem Luftweg erfolgte, vom 10.05.2023 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Dritt-, der minderjährigen Viert- und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Gemeinsam verließen sie im Oktober 2022 legal die Russische Föderation und begaben sich über Weißrussland nach Polen, wo der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am XXXX 11.2022 jeweils einen Asylantrag stellten. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Polen zu warten, reisten alle fünf Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von sieben Tagen in Polen gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin – ebenso wie ihr mitgereister volljähriger Sohn - für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 16.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Dritt-, der minderjährigen Viert- und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Gemeinsam verließen sie im Oktober 2022 legal die Russische Föderation und begaben sich über Weißrussland nach Polen, wo der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 11.2022 jeweils einen Asylantrag stellten. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Polen zu warten, reisten alle fünf Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von sieben Tagen in Polen gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin – ebenso wie ihr mitgereister volljähriger Sohn - für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 16.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 Wiederaufnahmegesuche an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 05.12.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 Wiederaufnahmegesuche an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 05.12.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im November und im Dezember 2022 litt die Zweitbeschwerdeführerin an Husten, Schnupfen und an einem abgeheilten grippalen Infekt, weswegen sie die Arztstation in der Betreuungsstelle aufgesucht hat. Weiters wurde bei ihr Stress festgestellt. Ihr wurden die Medikamente Trittico retrad und Seractil sowie ein Gel für ihren verspannten Nacken mitgegeben. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Da der Erst- und alle drei minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind und auch keine Medikamente benötigen, wird in einer Gesamtbetrachtung festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich leben die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin mit Familie (Ehemann und drei Kinder), die über Rot-Weiß-Rot Karten verfügen. Eine weitere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt ebenfalls in Österreich und hat den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich bestand weder ein gemeinsamer Haushalt zwischen den Beschwerdeführern und den genannten Angehörigen noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. Der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und ihren Eltern bzw. Schwiegereltern bzw. Großeltern sowie ihren Schwestern bzw. Schwägerinnen bzw. Tanten ging über fallweise Besuche und kleinere Unterstützungsleistungen im Alltag nicht hinaus. Den letzten persönlichen Kontakt vor der Einreise nach Österreich hatte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Eltern vor 18 Jahren und zu einer ihrer Schwestern vor fünf Jahren. Ein besonders intensives Naheverhältnis sowie eine besonders enge Bindung zwischen den Beschwerdeführern und ihren Angehörigen wird daher in einer Gesamtschau nicht festgestellt. Im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer am 10.05.2023 gemeinsam mit ihrem mitgereisten volljährigen Sohn bzw. Bruder komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurden. 1.

  1. Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen: Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: […] (AIDA 4.2021) […] 2021 wurden bis
  2. August 1.683 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde 723 Personen ein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt (UNHCR 9.2021). Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). b). Dublin-Rückkehrer: Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021). c). Non-Refoulement: Im Juli 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Polen zu dem Schluss, dass die Lage an den Grenzübergängen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkäme, da die Behörden sich weigerten, Asylanträge anzunehmen, und sie summarische Abschiebungen durchführten, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten (Refoulement) (AI 7.4.2021). Der Zugang von Schutzsuchenden zum polnischen Hoheitsgebiet bleibt weiterhin Gegenstand der Kritik, das betrifft insbesondere die Grenze zu Belarus am Grenzübergang Terespol. Am
  3. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M.K. und andere gegen Polen entschieden, dass die polnischen Behörden es versäumt haben die Asylanträge der Betroffenen zu prüfen und stattdessen für deren kollektive Ausweisung verantwortlich sind, wodurch die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr des Ketten-Refoulements ausgesetzt wurden. Trotz des EGMR-Urteils sowie anderer anhängiger Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene bestreitet die polnische Regierung weiterhin die Anwendung ungesetzliche Praktiken an der Grenze. Für Polen waren die Beschwerdeführer Wirtschaftsmigranten, welche nicht um Asyl gebeten hatten. Auch polnische (Höchst-)Gerichte hoben in mehreren Fällen Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise auf. Doch nach einem solchen Urteil ist das Verwaltungsverfahren der betreffenden Personen meist beendet (wegen Abwesenheit) und kann nicht wieder eröffnet werden. Wenn sich die Betreffenden wieder an der Grenze einfinden, wird ein neues Verfahren bezüglich Einreise eingeleitet, auf welches das Urteil des Gerichts nicht anwendbar ist, da es sich um ein neues Verfahren handelt. Der Betreffende erwirbt also trotz Urteil kein Recht auf Einreise (AIDA 4.2021).

polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2020 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 4.2021). Polen gewährte zwischen dem 18. August und dem 12. November 2020 1.050 belarussischen Bürgern unter besonderen Verfahren die Einreise, unter anderem mit humanitären Visa, als Flüchtlinge und mit Sondergenehmigungen des Oberbefehlshabers des Grenzschutzes. Darüber hinaus sind 330 Weißrussen im Rahmen eines Programms ins Land gekommen, das es Weißrussen erleichtert, ihr Geschäft nach Polen zu verlagern (USDOS 30.3.2021). d). Versorgung: Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.

  1. b)(2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.
  2. b)(2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung (AIDA 4.2021). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). e). Unterbringung: Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.
  3. c)[Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.
  4. c)[Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro]. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten 'sozialen Minimum' und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19-Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig (AIDA 4.2021). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 4.2021). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten (AIDA 4.2021). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (AIDA 4.2021). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (AIDA 4.2021). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere AW. Diese Psychologen bieten jedoch nur grundlegende Konsultationen, die wegen der COVID-19-Pandemie 2020 oft per Telefon abgehalten wurden. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für AW anbieten. Im Jahr 2020 konnten auch NGOs ihre psychologische Unterstützung aufgrund der Pandemie nur per Telefon anbieten (AIDA 4.2021). Seit Juli 2015 wird die medizinische Versorgung von Asylwerbern durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dennoch gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung in den Zentren. Insbesondere wird Asylwerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Besonders schwierig ist der Zugang zu einer Behandlung für Asylwerber mit HIV und Hepatitis C. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist eigentlich verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. […] (AIDA 4.2021). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.c). Petra Medica ist

Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer

(22)112 02
  1. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Spezialisierte Dienstleistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen sowie zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Weiters decken sich die diesbezüglichen Angaben auch mit dem Vorbringen des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer in dessen eigener Erstbefragung. Darüber hinaus lässt sich die Aufenthaltsdauer in Polen von sieben Tagen auch mit den Daten der Asylantragstellungen in Polen ( XXXX 11.2022) und in Österreich (16.11.2022) in Einklang bringen. 2.
  4. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen sowie zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Weiters decken sich die diesbezüglichen Angaben auch mit dem Vorbringen des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer in dessen eigener Erstbefragung. Darüber hinaus lässt sich die Aufenthaltsdauer in Polen von sieben Tagen auch mit den Daten der Asylantragstellungen in Polen ( römisch 40 11.2022) und in Österreich (16.11.2022) in Einklang bringen. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung des Erst- und des Drittbeschwerdeführers in Polen am XXXX 11.2022 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Beschwerdeführer selbst bestritten die Asylantragstellung in Polen nicht, sondern gaben an, dass sie die Asylverfahren in Polen nicht abgewartet hätten (Erstbeschwerdeführer) bzw. dass sie das Stadium der dortigen Asylverfahren nicht kennen würden (Zweitbeschwerdeführerin). Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf die Ergebnisse ihrer Asylverfahren in Polen zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Polen der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 05.12.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung des Erst- und des Drittbeschwerdeführers in Polen am römisch 40 11.2022 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Beschwerdeführer selbst bestritten die Asylantragstellung in Polen nicht, sondern gaben an, dass sie die Asylverfahren in Polen nicht abgewartet hätten (Erstbeschwerdeführer) bzw. dass sie das Stadium der dortigen Asylverfahren nicht kennen würden (Zweitbeschwerdeführerin). Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf die Ergebnisse ihrer Asylverfahren in Polen zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Polen der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 05.12.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zu den Wiederaufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme aller fünf Beschwerdeführer durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich in den Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin bzw. zu den im November und Dezember 2022 festgestellten Erkrankungen samt von der Arztstation in der Betreuungsstelle übergebenen Medikamenten ergeben sich aus der eingeholten Krankengeschichte der Zweitbeschwerdeführerin. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 11.2022, am XXXX 11.2022, am XXXX 11.2022 und am XXXX 12.2022 die Arztstation in der Betreuungsstelle aufgesucht hat, wo Husten, Schnupfen und Stress sowie ein abgeheilter grippaler Infekt festgestellt wurden und der Zweibeschwerdeführerin Trittico retard, Seractil sowie ein Gel für den verspannten Nacken mitgegeben wurden (vgl. AS 145 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Auch den eigenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In ihrer Einvernahme brachte sie zu ihrem Gesundheitszustand vor, dass sie Medikamente gegen Hals- und Kopfschmerzen nehme, die ihr in der Betreuungsstelle verschrieben worden seien. Ferner sei sie in der Betreuungsstelle zwei- oder dreimal bei einem Psychologen gewesen. Da im weiteren Verfahren bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Polen kein weiteres Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur darüber hinausgehenden Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer brachten zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand vor, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie stünden und auch keine Medikamente nehmen würden. Betreffend die drei minderjährigen Beschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin ebenso an, dass diese weder in ärztlicher Behandlung seien noch würden sie Medikamente nehmen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin bzw. zu den im November und Dezember 2022 festgestellten Erkrankungen samt von der Arztstation in der Betreuungsstelle übergebenen Medikamenten ergeben sich aus der eingeholten Krankengeschichte der Zweitbeschwerdeführerin. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 11.2022, am römisch 40 11.2022, am römisch 40 11.2022 und am römisch 40 12.2022 die Arztstation in der Betreuungsstelle aufgesucht hat, wo Husten, Schnupfen und Stress sowie ein abgeheilter grippaler Infekt festgestellt wurden und der Zweibeschwerdeführerin Trittico retard, Seractil sowie ein Gel für den verspannten Nacken mitgegeben wurden vergleiche AS 145 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Auch den eigenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In ihrer Einvernahme brachte sie zu ihrem Gesundheitszustand vor, dass sie Medikamente gegen Hals- und Kopfschmerzen nehme, die ihr in der Betreuungsstelle verschrieben worden seien. Ferner sei sie in der Betreuungsstelle zwei- oder dreimal bei einem Psychologen gewesen. Da im weiteren Verfahren bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Polen kein weiteres Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur darüber hinausgehenden Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer brachten zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand vor, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie stünden und auch keine Medikamente nehmen würden. Betreffend die drei minderjährigen Beschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin ebenso an, dass diese weder in ärztlicher Behandlung seien noch würden sie Medikamente nehmen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zu den in Österreich rechtmäßig aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführer (Eltern bzw. Schwiegereltern bzw. Großeltern sowie Schwestern bzw. Schwägerinnen bzw. Tanten; eine davon mit Ehemann und drei Kindern) gründen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Angaben des Erst- der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt vor 18 Jahren persönlichen Kontakt zu ihren Eltern hatte und vor fünf Jahren zu einer ihrer Schwestern. Bis zur Einreise nach Österreich wurde der Kontakt in erster Linie telefonisch aufrecht erhalten. Nach der Einreise nach Österreich habe der Erstbeschwerdeführer seinen Schwiegervater einmal und eine seiner Schwägerinnen zweimal gesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Eltern und eine ihrer Schwestern zweimal besucht; ihre andere Schwester habe sie zwei- bis dreimal gesehen. Auch der Drittbeschwerdeführer sei einmal bei seinen Großeltern auf Besuch gewesen, einmal habe ihn sein Großvater besucht und eine Tante habe er zweimal, die andere Tante dreimal gesehen (vgl. hierzu die Angaben der drei Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 18.01.2023). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahmen am 18.01.2023 bereits zwei Monate in Österreich aufhältig waren, sind Treffen zwischen ein- und dreimal wohl nicht besonders häufig und lassen nicht auf ein intensives Naheverhältnis oder eine besonders enge Bindung schließen. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführer von ihren Angehörigen mit kleineren Beträgen zwischen € 10,00 und € 100,00 finanziell im Alltag unterstützt wurden und, dass die minderjährigen Beschwerdeführer Geschenke sowie Kleidung erhielten. Hierbei handelt es sich um kleine Hilfestellungen wie sie in Familien auch unter erwachsenen Familienmitgliedern üblich sind und nicht etwa um (finanzielle) Abhängigkeiten. Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts während des Aufenthalts in Österreich sowie wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur von den Beschwerdeführern ausdrücklich verneint wurden. Daher war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Dass im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 XXXX , ersichtlich.Die Feststellungen zu den in Österreich rechtmäßig aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführer (Eltern bzw. Schwiegereltern bzw. Großeltern sowie Schwestern bzw. Schwägerinnen bzw. Tanten; eine davon mit Ehemann und drei Kindern) gründen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Angaben des Erst- der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt vor 18 Jahren persönlichen Kontakt zu ihren Eltern hatte und vor fünf Jahren zu einer ihrer Schwestern. Bis zur Einreise nach Österreich wurde der Kontakt in erster Linie telefonisch aufrecht erhalten. Nach der Einreise nach Österreich habe der Erstbeschwerdeführer seinen Schwiegervater einmal und eine seiner Schwägerinnen zweimal gesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Eltern und eine ihrer Schwestern zweimal besucht; ihre andere Schwester habe sie zwei- bis dreimal gesehen. Auch der Drittbeschwerdeführer sei einmal bei seinen Großeltern auf Besuch gewesen, einmal habe ihn sein Großvater besucht und eine Tante habe er zweimal, die andere Tante dreimal gesehen vergleiche hierzu die Angaben der drei Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 18.01.2023). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahmen am 18.01.2023 bereits zwei Monate in Österreich aufhältig waren, sind Treffen zwischen ein- und dreimal wohl nicht besonders häufig und lassen nicht auf ein intensives Naheverhältnis oder eine besonders enge Bindung schließen. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführer von ihren Angehörigen mit kleineren Beträgen zwischen € 10,00 und € 100,00 finanziell im Alltag unterstützt wurden und, dass die minderjährigen Beschwerdeführer Geschenke sowie Kleidung erhielten. Hierbei handelt es sich um kleine Hilfestellungen wie sie in Familien auch unter erwachsenen Familienmitgliedern üblich sind und nicht etwa um (finanzielle) Abhängigkeiten. Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts während des Aufenthalts in Österreich sowie wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur von den Beschwerdeführern ausdrücklich verneint wurden. Daher war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Dass im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 römisch 40 , ersichtlich. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder am 10.05.2023 auf dem Luftweg nach Polen aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. 2.
  7. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Polen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und – jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In ihren jeweiligen Einvernahmen gaben die Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Polen an, dass sie auf Deutsch seien und deshalb nicht gelesen worden seien (Erstbeschwerdeführer) bzw. dass sie nicht zurück nach Polen, sondern in Österreich bei ihren Verwandten bleiben wolle (Zweitbeschwerdeführerin). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderberichten des Bundesamtes weder entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum polnischen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung „Dublin III-Verordnung“, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Weißrussland – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Polen illegal überschritten haben. Hinzu kommt, dass die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung „Dublin III-Verordnung“, K6 zu Artikel 18,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Weißrussland – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Polen illegal überschritten haben. Hinzu kommt, dass die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass weder der Erst- noch die Zweit- noch der Drittbeschwerdeführer das Asylverfahren in Polen kritisiert oder die Befürchtung geäußert haben, in Polen keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Auch wurden weder die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Polen noch die Bereitstellung der medizinische Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit von den Beschwerdeführern beanstandet. Der Erstbeschwerdeführer gab diesbezüglich an, er kenne Polen nicht genau. Dort sei er nur im Lager gewesen und habe Kontakt zur Polizei und zu den Behörden gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie in Polen in einem Lager untergebracht gewesen seien und es ihnen gut gefallen habe, weil sie dort gut behandelt worden seien. Auch der Drittbeschwerdeführer führte aus, dass sie in Polen gut behandelt worden seien. Systemische Mängel im polnischen Asylsystem wurden sohin durch die Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erblicken. Zum Beschwerdevorbringen, Polen habe zahlenmäßig die meisten Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen und es sei daher fraglich, ob Polen in der Lage sei für die Unterbringung und Versorgung sowie für eine adäquate Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer Sorge zu tragen und die erforderlichen humanitäre Standards einzuhalten, ist eingangs darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und jegliche Konkretisierung vermissen lässt („es sei fraglich“). Richtig ist zwar, dass sich aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen die Lage in Polen hinsichtlich des Wohnungsmarktes, des Arbeitsmarktes und des Sozialsystems verschärft hat und Polen auch aus diesem Grund Dublin-Überstellungen im März 2022 ausgesetzt hat. Allerdings sind Dublin-Überstellungen aktuell bzw. jedenfalls im Überstellungszeitpunkt wieder uneingeschränkt möglich, sodass davon auszugehen ist, dass die polnischen Behörden die Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern garantieren können. Zu ihrem Aufenthalt in Polen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie sich in Polen nicht sicher fühlen würden. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er in Polen von einem tschetschenisch sprechenden Mann angerufen worden sei, der ihm gesagt habe, er sei ein Beamter. Er habe gesagt, dass „sie“ wüssten, wo die Beschwerdeführer seien und er würde sie leicht finden. Weitere Anrufe habe es nicht gegeben, weil der Erstbeschwerdeführer seine Wertkarte weggeworfen habe. Er habe Anzeige erstatten wollen, aber am Wochenende gebe es im Lager keine Polizei. Außerhalb des Lagers sei er aus Angst zu keiner Polizeistation gegangen. Es gebe auch Gerüchte, dass es in Polen tschetschenische Spione gebe. Das sei von Tschetschenen, die sich schon länger in Polen aufhalten würden, erzählt worden. Daher glaube der Erstbeschwerdeführer, dass es Spione in Polen gebe. Er selbst habe keine Spione gesehen und habe auch nicht gesehen, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr volljähriger Sohn in Polen von einem Mann angesprochen worden sei, der ihm gesagt habe, er solle vorsichtig sein und niemandem etwas über seine Familie erzählen. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne diesen Mann nicht und habe ihn auch nicht gesehen. Wegen dieser Warnung hätten sich die Beschwerdeführer nicht an die polnischen Behörden um Schutz gewandt. Darüber hinaus berichtete auch die Zweitbeschwerdeführerin von dem Anruf an den Erstbeschwerdeführer und gab an, dass sie auch von anderen tschetschenischen Frauen gehört habe, dass tschetschenische Spione hier seien. Diese Frauen hätten „das“ auch gehört. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe keinen tschetschenischen Spion während ihres Aufenthalts in Polen gesehen. Weitere Vorfälle habe es auch nicht gegeben. Zu diesen Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin die behaupteten Bedrohungen nicht konkretisieren konnten und es sich sohin – insbesondere betreffend das Vorbringen hinsichtlich der „tschetschenischen Spione“ – lediglich um Spekulationen bzw. Gerüchte handelte, zumal sich auch in der Beschwerde keine Hinweise auf etwaige Bedrohungen durch unbekannte Anrufer bzw. durch Spione finden. Allerdings ist ebenso darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer – den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge – diese telefonische Drohung nicht angezeigt haben. Selbst wenn am Wochenende tatsächlich keine Polizei im Lager gewesen wäre, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt andere (nicht-polizeiliche) Mitarbeiter im Camp von dieser Bedrohung zu verständigen oder bis zum nächsten Werktag mit der Anzeige zu warten. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei außerhalb des Lagers aus Angst zu keiner Polizeistation gegangen, ist nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführer das Lager verlassen haben um weiterzureisen bzw. um aus Polen auszureisen. Diesbezüglich stellt sich schon die Frage, aus welchen Gründen der Erstbeschwerdeführer außerhalb des Lagers aus Angst zwar nicht zur Polizei gehen konnte, allerdings offenbar keine Angst hatte (mit der gesamten Familie) das Lager zu verlassen und in Polen bis zur Grenze weiterzureisen. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass es – abgesehen von dem einen Telefonanruf – zu keinen Bedrohungen oder konkret die Beschwerdeführer persönlich betreffende Vorfälle gekommen ist. Polen ist in der Lage und willens, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern ihnen die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Zum Beschwerdevorbringen betreffend eine befürchtete Kettenabschiebung in die Russische Föderation ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Zusammenarbeit der polnischen und österreichischen Behörden gemeinsam nach Zustimmung zur Übernahme nach Polen überstellt wurden und sohin nicht ersichtlich ist, die Beschwerdeführer könnten ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen polnischen Asylverfahrens in die Russische Föderation zurückgeschoben werden. Hinzu kommt, dass Polen seine Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützt hat, was bedeutet, dass die Verfahren der Beschwerdeführer in Polen noch offen sind. Daher besteht konkret kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ in ihr Heimatland – also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnten.

den getroffenen Länderfeststellungen gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer. Sie können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Weiters besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung nach Antragstellung. Es werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung im Asylverfahren gewährt. Zum Beschwerdevorbringen betreffend eine befürchtete Kettenabschiebung in die Russische Föderation ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Zusammenarbeit der polnischen und österreichischen Behörden gemeinsam nach Zustimmung zur Übernahme nach Polen überstellt wurden und sohin nicht ersichtlich ist, die Beschwerdeführer könnten ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen polnischen Asylverfahrens in die Russische Föderation zurückgeschoben werden. Hinzu kommt, dass Polen seine Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützt hat, was bedeutet, dass die Verfahren der Beschwerdeführer in Polen noch offen sind. Daher besteht konkret kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ in ihr Heimatland – also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnten.

den getroffenen Länderfeststellungen gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer. Sie können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Weiters besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung nach Antragstellung. Es werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung im Asylverfahren gewährt. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen ents

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.