Obsah (20)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW235 2270078-1 Spruch, W235 2270078-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern (ein Bruder, zwei Schwestern) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2022 (ebenso wie seine mitgereisten Familienangehörigen) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 11.2022 in Polen einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2022 in Polen einen Asylantrag stellte. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er keine (weiteren) Familienangehörige in Österreich habe und an keinen Krankheiten leide. Er habe im Oktober 2022 mit seiner Familie legal die Russische Föderation verlassen und sei nach Weißrussland gefahren, wo er ca. 20 Tage geblieben sei. Danach sei er in Polen eingereist und habe dort um Asyl angesucht. In Polen sei er ca. eine Woche aufhältig gewesen. Er sei in einem Lager untergebracht gewesen und dort gut behandelt worden. Aber es gebe in Polen Personen, die Informationen an die russische Regierung oder die Polizei weitergeben würden. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Asylantragstellung Kontakt mit den polnischen Behörden und der polnischen Polizei gehabt. Den Stand seines dortigen Asylverfahrens kenne er nicht. Er wolle nicht zurück. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 16.11.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 16.11.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen. Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.01.2023 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.01.2023 zugestellt. 1.
- Am 23.01.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe einen Knochenbruch mit Gips und drei Metallstäbe im Handgelenk. Diese seien in einem Krankenhaus entfernt worden. Am XXXX 01.2023 hätte der Beschwerdeführer eine Nachuntersuchung im Krankenhaus gehabt, sei jedoch nicht hingegangen. In der Betreuungsstelle gebe es zwar auch einen Arzt, aber wenn er sich bei diesem anstelle, seien immer 30 Personen vor ihm und er komme nicht dran. Auch eine Überweisung habe sich der Beschwerdeführer noch nicht geholt, weil immer so viele Leute vor ihm dran seien. In Österreich habe er zwei Tanten und Großeltern. Eine seiner Tanten habe ihn schon in der Betreuungsstelle besucht und „Sachen“ mitgebracht. Diese Tante habe der Beschwerdeführer früher – als er klein gewesen sei – im Heimatland schon gesehen. Er telefoniere fast täglich mit seiner Tante und sie kaufe ihm Geschenke. Er habe zur ihr eine „Tante/Neffe“ Beziehung. Seine Tante sei verheiratet und habe drei Kinder. Vor seiner Einreise nach Österreich habe hauptsächlich die Mutter des Beschwerdeführers mit der Tante telefoniert. Auch mit seiner anderen Tante telefoniere er regelmäßig. Sie habe der Beschwerdeführer zweimal in Österreich bei seinen Großeltern gesehen. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er diese Tante nicht getroffen, da er noch nicht auf der Welt gewesen sei, als sie ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe ebenso zu seinen Großeltern telefonischen Kontakt. Seinen Großvater habe er in Österreich zweimal, die Großmutter noch gar nicht persönlich getroffen. Auch die Großeltern seien schon vor der Geburt des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation ausgereist. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht, da die Grundversorgung vollkommen ausreiche. Emotional bestehe eine Abhängigkeit, da der Beschwerdeführer fast täglich mit seinen Großeltern telefoniere und sie ihm von ihren Erfahrungen berichten würden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner [mitgereisten] Familie in der Betreuungsstelle. 1.
- Am 23.01.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe einen Knochenbruch mit Gips und drei Metallstäbe im Handgelenk. Diese seien in einem Krankenhaus entfernt worden. Am römisch 40 01.2023 hätte der Beschwerdeführer eine Nachuntersuchung im Krankenhaus gehabt, sei jedoch nicht hingegangen. In der Betreuungsstelle gebe es zwar auch einen Arzt, aber wenn er sich bei diesem anstelle, seien immer 30 Personen vor ihm und er komme nicht dran. Auch eine Überweisung habe sich der Beschwerdeführer noch nicht geholt, weil immer so viele Leute vor ihm dran seien. In Österreich habe er zwei Tanten und Großeltern. Eine seiner Tanten habe ihn schon in der Betreuungsstelle besucht und „Sachen“ mitgebracht. Diese Tante habe der Beschwerdeführer früher – als er klein gewesen sei – im Heimatland schon gesehen. Er telefoniere fast täglich mit seiner Tante und sie kaufe ihm Geschenke. Er habe zur ihr eine „Tante/Neffe“ Beziehung. Seine Tante sei verheiratet und habe drei Kinder. Vor seiner Einreise nach Österreich habe hauptsächlich die Mutter des Beschwerdeführers mit der Tante telefoniert. Auch mit seiner anderen Tante telefoniere er regelmäßig. Sie habe der Beschwerdeführer zweimal in Österreich bei seinen Großeltern gesehen. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er diese Tante nicht getroffen, da er noch nicht auf der Welt gewesen sei, als sie ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe ebenso zu seinen Großeltern telefonischen Kontakt. Seinen Großvater habe er in Österreich zweimal, die Großmutter noch gar nicht persönlich getroffen. Auch die Großeltern seien schon vor der Geburt des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation ausgereist. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht, da die Grundversorgung vollkommen ausreiche. Emotional bestehe eine Abhängigkeit, da der Beschwerdeführer fast täglich mit seinen Großeltern telefoniere und sie ihm von ihren Erfahrungen berichten würden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner [mitgereisten] Familie in der Betreuungsstelle. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich nach Polen auszuweisen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Polen nicht sicher sei. Dort seien sicher russische Spione, die Informationen über Geflüchtete sammeln würden und diese an die russischen/tschetschenischen Behörden oder den russischen Geheimdienst weitergeben würden. Dies hätten ihm Flüchtlinge, die in Polen schon länger im Lager gewesen seien, erzählt. Persönlich habe der Beschwerdeführer solche Spione nicht gesehen, aber ihm sei von einem Flüchtling im Lager gesagt worden, dass eine bestimmte Person ein Spion wäre. Mit diesem Spion persönlich habe der Beschwerdeführer nicht gesprochen; er habe ihn nur einmal gesehen. An die polnischen Behörden habe er sich wegen seiner Befürchtungen nicht gewandt, sondern habe sich [mit seiner Familie] dazu entschieden, das Land zu verlassen und weiterzureisen. Diese Spione würden Familiennamen und Daten der Personen sowie Aussagen von den Personen weitergeben. Bei einer Rückkehr nach Polen befürchte der Beschwerdeführer, dass die Spione Informationen über ihn und seinen Aufenthaltsort weitergeben würden. Vielleicht auch, was er über die jetzige Regierung in seinem Heimatland denke. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Polen gab der Beschwerdeführer an, dass er diese mit seiner Tante angesehen habe und nichts dazu sagen wolle. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende medizinische Unterlagen vor: ● Arztbrief eines Landesklinikums vom XXXX 11.2022, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX 10.2022 in Russland im Bereich der rechten Hand nach einer Kahnbeinfraktur operiert wurde und ihm im Landesklinikum ein Gips mit Daumenring angelegt wurde; dieser Arztbrief wurde am XXXX 12.2022 dahingehend ergänzt, dass dem Beschwerdeführer der Bohrdraht entfernt wurde; Arztbrief eines Landesklinikums vom römisch 40 11.2022, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 10.2022 in Russland im Bereich der rechten Hand nach einer Kahnbeinfraktur operiert wurde und ihm im Landesklinikum ein Gips mit Daumenring angelegt wurde; dieser Arztbrief wurde am römisch 40 12.2022 dahingehend ergänzt, dass dem Beschwerdeführer der Bohrdraht entfernt wurde; ● Informationen über ambulante Kontrolltermine am XXXX 12.2022 und am XXXX 01.2023; Informationen über ambulante Kontrolltermine am römisch 40 12.2022 und am römisch 40 01.2023; ● Überweisung vom XXXX 11.2022 an eine unfallchirurgische Abteilung eines Krankenhauses; Überweisung vom römisch 40 11.2022 an eine unfallchirurgische Abteilung eines Krankenhauses; ● Zeitbestätigung eines Landesklinikum für den XXXX 12.2022, 09:50 bis 11:30 Uhr für den Beschwerdeführer und seine Mutter und Zeitbestätigung eines Landesklinikum für den römisch 40 12.2022, 09:50 bis 11:30 Uhr für den Beschwerdeführer und seine Mutter und ● negativer COVID-19 Antigentest vom XXXX 12.2022 negativer COVID-19 Antigentest vom römisch 40 12.2022
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters am 05.04.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Polen weder Verwandte, Bekannte noch ein soziales Netzwerk habe. In Österreich würden jedoch wesentliche Mitglieder der Familie leben und zwar die Eltern sowie eine Schwester der Mutter des Beschwerdeführers mit Ehemann und drei Kindern. Diese Angehörigen würden über Rot-Weiß-Rot Karten verfügen. Eine weitere Schwester seiner Mutter lebe ebenfalls in Österreich und habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer habe ein inniges Verhältnis zu diesen Angehörigen. Daher werde ersucht aus Gründen des Art. 8 EMRK das Asylverfahren in Österreich zu führen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters am 05.04.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Polen weder Verwandte, Bekannte noch ein soziales Netzwerk habe. In Österreich würden jedoch wesentliche Mitglieder der Familie leben und zwar die Eltern sowie eine Schwester der Mutter des Beschwerdeführers mit Ehemann und drei Kindern. Diese Angehörigen würden über Rot-Weiß-Rot Karten verfügen. Eine weitere Schwester seiner Mutter lebe ebenfalls in Österreich und habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer habe ein inniges Verhältnis zu diesen Angehörigen. Daher werde ersucht aus Gründen des Artikel 8, EMRK das Asylverfahren in Österreich zu führen. Polen sei durch die Auswirkungen des Ukraine-Krieges schwer belastet und habe zahlenmäßig die meisten Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen. Daher sei fraglich, ob Polen in der Lage sei für die Unterbringung und Versorgung sowie für eine adäquate Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers Sorge zu tragen und die erforderlichen humanitären Standards einzuhalten. Entsprechende Zusicherungen Polens würden nicht vorliegen. Daher werde Österreich auch aus humanitären Gründen ersucht in das Verfahren einzutreten. Weiters werde befürchtet, dass in Polen die Abschiebung in das Heimatland drohe, zumal Polen im offenen Konflikt zur Russischen Föderation stehe und die Ukraine auch militärisch unterstütze. Als Tschetschene würde der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Russischen Föderation gelten, denen Polen aus nachvollziehbaren Gründen distanziert gegenüberstehe. Aus diesem Grund sei eine korrekte und die Menschenrechte garantierte Führung des Asylverfahrens in Polen nicht gewährleistet. Der Beschwerde beigelegt waren vier in deutscher Sprache verfasste handschriftliche Schreiben der Angehörigen der Mutter des Beschwerdeführers mit dem wesentlichen Inhalt, dass die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner mitgereisten Angehörigen in Österreich geführt werden bzw. keine Überstellungen nach Polen erfolgen sollten.
- Mit E-Mail vom 10.05.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern nach Polen überstellt wurde und lege den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, dem zu entnehmen ist, dass die Überstellung komplikationslos auf dem Luftweg erfolgte, vom 10.05.2023 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Im Oktober 2022 verließ er legal die Russische Föderation und begab sich über Weißrussland nach Polen, wo er nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am XXXX 11.2022 einen Asylantrag stellte. Nachdem er diesen Antrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des polnischen Staatsgebietes nach einem einwöchigen Aufenthalt zurückgezogen hatte, reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – ebenso wie seine mitgereisten Angehörigen – am 16.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Im Oktober 2022 verließ er legal die Russische Föderation und begab sich über Weißrussland nach Polen, wo er nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 11.2022 einen Asylantrag stellte. Nachdem er diesen Antrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des polnischen Staatsgebietes nach einem einwöchigen Aufenthalt zurückgezogen hatte, reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – ebenso wie seine mitgereisten Angehörigen – am 16.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 02.12.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 02.12.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer erlitt in der Russischen Föderation eine Kahnbeinfraktur an der rechten Hand. Aufgrund dessen wurde er am XXXX 10.2022 im Herkunftsstaat operiert. In Österreich wurde ihm in einem Landesklinikum ein Gips mit Daumenring angelegt und der Bohrdraht entfernt. Eine für den XXXX 01.2023 vereinbarte Nachuntersuchung hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Weiters hat er weder die Arztstation in der Betreuungsstelle aufgesucht noch seine Überweisung abgeholt. Daher wird eine Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführer erlitt in der Russischen Föderation eine Kahnbeinfraktur an der rechten Hand. Aufgrund dessen wurde er am römisch 40 10.2022 im Herkunftsstaat operiert. In Österreich wurde ihm in einem Landesklinikum ein Gips mit Daumenring angelegt und der Bohrdraht entfernt. Eine für den römisch 40 01.2023 vereinbarte Nachuntersuchung hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Weiters hat er weder die Arztstation in der Betreuungsstelle aufgesucht noch seine Überweisung abgeholt. Daher wird eine Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich leben die Großeltern und eine Tante des Beschwerdeführers mit Familie (Ehemann und drei Kinder), die über Rot-Weiß-Rot Karten verfügen. Eine weitere Tante des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich und hat den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich bestand weder ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Großeltern sowie seinen Tanten ging über fallweise Besuche und kleinere Unterstützungsleistungen im Alltag nicht hinaus. Vor der Einreise nach Österreich hatte der Beschwerdeführer zu seinen Großeltern und einer der Tanten nie persönlichen Kontakt, da diese schon vor seiner Geburt ausgereist waren. Die andere Tante hatte er zuletzt im Kindesalter persönlich gesehen. In den Verfahren der mitgereisten Eltern sowie der drei minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 10.05.2023 gemeinsam mit seinen mitgereisten Familienangehörigen (Eltern und drei minderjährige Geschwister) komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde. 1.
- Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen: Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden auf den Seiten 19 bis 31 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: […] (AIDA 4.2021) […] 2021 wurden bis
- August 1.683 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde 723 Personen ein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt (UNHCR 9.2021). Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). b). Dublin-Rückkehrer: Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021). c). Non-Refoulement: Im Juli 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Polen zu dem Schluss, dass die Lage an den Grenzübergängen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkäme, da die Behörden sich weigerten, Asylanträge anzunehmen, und sie summarische Abschiebungen durchführten, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten (Refoulement) (AI 7.4.2021). Der Zugang von Schutzsuchenden zum polnischen Hoheitsgebiet bleibt weiterhin Gegenstand der Kritik, das betrifft insbesondere die Grenze zu Belarus am Grenzübergang Terespol. Am
- Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M.K. und andere gegen Polen entschieden, dass die polnischen Behörden es versäumt haben die Asylanträge der Betroffenen zu prüfen und stattdessen für deren kollektive Ausweisung verantwortlich sind, wodurch die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr des Ketten-Refoulements ausgesetzt wurden. Trotz des EGMR-Urteils sowie anderer anhängiger Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene bestreitet die polnische Regierung weiterhin die Anwendung ungesetzliche Praktiken an der Grenze. Für Polen waren die Beschwerdeführer Wirtschaftsmigranten, welche nicht um Asyl gebeten hatten. Auch polnische (Höchst-)Gerichte hoben in mehreren Fällen Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise auf. Doch nach einem solchen Urteil ist das Verwaltungsverfahren der betreffenden Personen meist beendet (wegen Abwesenheit) und kann nicht wieder eröffnet werden. Wenn sich die Betreffenden wieder an der Grenze einfinden, wird ein neues Verfahren bezüglich Einreise eingeleitet, auf welches das Urteil des Gerichts nicht anwendbar ist, da es sich um ein neues Verfahren handelt. Der Betreffende erwirbt also trotz Urteil kein Recht auf Einreise (AIDA 4.2021).
polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2020 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 4.2021). Polen gewährte zwischen dem 18. August und dem 12. November 2020 1.050 belarussischen Bürgern unter besonderen Verfahren die Einreise, unter anderem mit humanitären Visa, als Flüchtlinge und mit Sondergenehmigungen des Oberbefehlshabers des Grenzschutzes. Darüber hinaus sind 330 Weißrussen im Rahmen eines Programms ins Land gekommen, das es Weißrussen erleichtert, ihr Geschäft nach Polen zu verlagern (USDOS 30.3.2021). d). Versorgung: Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.
- b)(2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.
- b)(2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung (AIDA 4.2021). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). e). Unterbringung: Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.
- c)[Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.
- c)[Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro]. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten 'sozialen Minimum' und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19-Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig (AIDA 4.2021). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 4.2021). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten (AIDA 4.2021). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (AIDA 4.2021). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (AIDA 4.2021). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere AW. Diese Psychologen bieten jedoch nur grundlegende Konsultationen, die wegen der COVID-19-Pandemie 2020 oft per Telefon abgehalten wurden. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für AW anbieten. Im Jahr 2020 konnten auch NGOs ihre psychologische Unterstützung aufgrund der Pandemie nur per Telefon anbieten (AIDA 4.2021). Seit Juli 2015 wird die medizinische Versorgung von Asylwerbern durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dennoch gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung in den Zentren. Insbesondere wird Asylwerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Besonders schwierig ist der Zugang zu einer Behandlung für Asylwerber mit HIV und Hepatitis C. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist eigentlich verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. […] (AIDA 4.2021). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.c). Petra Medica ist
Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
(22)112 02
- Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Spezialisierte Dienstleistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Volljährigkeit, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen sowie zur Dauer seines dortigen Aufenthalts, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen der Eltern sowie des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers in ihren jeweiligen eigenen Erstbefragungen. Darüber hinaus lässt sich die Aufenthaltsdauer in Polen von einer Woche auch mit den Daten der Asylantragstellung in Polen ( XXXX 11.2022) und in Österreich (16.11.2022) in Einklang bringen. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Volljährigkeit, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen sowie zur Dauer seines dortigen Aufenthalts, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen der Eltern sowie des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers in ihren jeweiligen eigenen Erstbefragungen. Darüber hinaus lässt sich die Aufenthaltsdauer in Polen von einer Woche auch mit den Daten der Asylantragstellung in Polen ( römisch 40 11.2022) und in Österreich (16.11.2022) in Einklang bringen. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Polen am XXXX 11.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Erstbefragung an, dass er in Polen um Asyl angesucht habe (vgl. AS 19). Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die polnische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2022 bestätigt. Aus der polnischen Zustimmungserklärung ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des polnischen Staatsgebietes zurückgezogen hat. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Polen am römisch 40 11.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Erstbefragung an, dass er in Polen um Asyl angesucht habe vergleiche AS 19). Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die polnische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2022 bestätigt. Aus der polnischen Zustimmungserklärung ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des polnischen Staatsgebietes zurückgezogen hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zur in Russland erlittenen Kahnbeinfraktur samt Operation sowie zur weiteren Behandlung in Österreich gründen auf dem vorgelegten Arztbrief eines Landesklinikums vom XXXX 11.
- Dass der Beschwerdeführer den Termin zur Nachuntersuchung nicht wahrgenommen und sich auch nicht an die Arztstation der Betreuungsstelle gewandt bzw. seine Überweisung abgeholt hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er am XXXX 01.2023 eine Nachuntersuchung im Krankenhaus gehabt hätte, jedoch nicht hingegangen sei. Auch in der Betreuungsstelle sei er nicht zum Arzt gegangen, weil man sich dort anstellen müsse bzw. nicht „dran“ komme. Ebenso wenig habe er sich eine Überweisung geholt, da immer so viele Leute vor ihm „dran“ seien (vgl. AS 129). Aus diesen Gründen war auch die Negativfeststellung zur nicht vorliegenden Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Ferner wurden im weiteren Verfahren bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Polen kein weiteres Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen.Die Feststellungen zur in Russland erlittenen Kahnbeinfraktur samt Operation sowie zur weiteren Behandlung in Österreich gründen auf dem vorgelegten Arztbrief eines Landesklinikums vom römisch 40 11.
- Dass der Beschwerdeführer den Termin zur Nachuntersuchung nicht wahrgenommen und sich auch nicht an die Arztstation der Betreuungsstelle gewandt bzw. seine Überweisung abgeholt hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er am römisch 40 01.2023 eine Nachuntersuchung im Krankenhaus gehabt hätte, jedoch nicht hingegangen sei. Auch in der Betreuungsstelle sei er nicht zum Arzt gegangen, weil man sich dort anstellen müsse bzw. nicht „dran“ komme. Ebenso wenig habe er sich eine Überweisung geholt, da immer so viele Leute vor ihm „dran“ seien vergleiche AS 129). Aus diesen Gründen war auch die Negativfeststellung zur nicht vorliegenden Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Ferner wurden im weiteren Verfahren bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Polen kein weiteres Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zu den in Österreich rechtmäßig aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers (Großeltern und Tanten; eine davon mit Ehemann und drei Kindern) gründen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer seiner Tanten „als er klein gewesen sei“ im Herkunftsstaat gesehen habe. Zu ihr habe er eine „Tante/Neffe“ Beziehung. Er telefoniere fast täglich mit ihr und sie habe ihn einmal in der Betreuungsstelle besucht. Sie kaufe ihm Geschenke. Auch mit seiner anderen Tante telefoniere er und habe sie in Österreich zweimal gesehen. Diese Tante und auch seine Großeltern seien schon vor der Geburt des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation ausgereist. Seinen Großvater habe er in Österreich zweimal, die Großmutter noch gar nicht getroffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen bestehe nicht, da die Grundversorgung vollkommen ausreiche (vgl. AS 131 bis AS 135). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme am 23.01.2023 bereits über zwei Monate in Österreich aufhältig war, sind einmalige (Tante) bzw. zweimalige (Großvater) Treffen wohl nicht besonders häufig und lassen nicht auf ein intensives Naheverhältnis oder eine besonders enge Bindung schließen, wobei darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Großmutter während des mehr als zweimonatigen Aufenthalts in Österreich im Zeitpunkt der Einvernahme noch gar nicht getroffen hat. Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer von einer seiner Tanten Geschenke bzw. „Sachen“ bekommen hat. Hierbei handelt es sich um kleine Hilfestellungen wie sie in Familien auch unter erwachsenen Familienmitgliedern üblich sind und nicht etwa um (finanzielle) Abhängigkeiten. Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts während des Aufenthalts in Österreich sowie wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint wurden. Daher war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Dass in den Verfahren der mitgereisten Eltern sowie der mitgereisten minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zln. W235 XXXX , W235 XXXX , W235 XXXX , W235 XXXX und W235 XXXX ersichtlich.Die Feststellungen zu den in Österreich rechtmäßig aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers (Großeltern und Tanten; eine davon mit Ehemann und drei Kindern) gründen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer seiner Tanten „als er klein gewesen sei“ im Herkunftsstaat gesehen habe. Zu ihr habe er eine „Tante/Neffe“ Beziehung. Er telefoniere fast täglich mit ihr und sie habe ihn einmal in der Betreuungsstelle besucht. Sie kaufe ihm Geschenke. Auch mit seiner anderen Tante telefoniere er und habe sie in Österreich zweimal gesehen. Diese Tante und auch seine Großeltern seien schon vor der Geburt des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation ausgereist. Seinen Großvater habe er in Österreich zweimal, die Großmutter noch gar nicht getroffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen bestehe nicht, da die Grundversorgung vollkommen ausreiche vergleiche AS 131 bis AS 135). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme am 23.01.2023 bereits über zwei Monate in Österreich aufhältig war, sind einmalige (Tante) bzw. zweimalige (Großvater) Treffen wohl nicht besonders häufig und lassen nicht auf ein intensives Naheverhältnis oder eine besonders enge Bindung schließen, wobei darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Großmutter während des mehr als zweimonatigen Aufenthalts in Österreich im Zeitpunkt der Einvernahme noch gar nicht getroffen hat. Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer von einer seiner Tanten Geschenke bzw. „Sachen“ bekommen hat. Hierbei handelt es sich um kleine Hilfestellungen wie sie in Familien auch unter erwachsenen Familienmitgliedern üblich sind und nicht etwa um (finanzielle) Abhängigkeiten. Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts während des Aufenthalts in Österreich sowie wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint wurden. Daher war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Dass in den Verfahren der mitgereisten Eltern sowie der mitgereisten minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zln. W235 römisch 40 , W235 römisch 40 , W235 römisch 40 , W235 römisch 40 und W235 römisch 40 ersichtlich. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern am 10.05.2023 auf dem Luftweg nach Polen aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. 2.
- Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Polen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und – jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahmen gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Polen an, dass er diese mit seiner Tante angesehen habe und nichts dazu sagen wolle (vgl. AS 139). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderberichten des Bundesamtes weder entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum polnischen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahmen gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Polen an, dass er diese mit seiner Tante angesehen habe und nichts dazu sagen wolle vergleiche AS 139). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderberichten des Bundesamtes weder entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum polnischen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung „Dublin III-Verordnung“, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Weißrussland – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Polen illegal überschritten hat. Hinzu kommt, dass die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung „Dublin III-Verordnung“, K6 zu Artikel 18,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Weißrussland – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Polen illegal überschritten hat. Hinzu kommt, dass die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder das Asylverfahren in Polen kritisiert noch die Befürchtung geäußert hat, in Polen keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Auch wurden weder die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Polen noch die Bereitstellung der medizinische Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit vom Beschwerdeführer beanstandet. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er sei in einem Lager untergebracht gewesen und dort gut behandelt worden. Im Zuge der Asylantragstellung habe er Kontakt mit den polnischen Behörden und der polnischen Polizei gehabt. Den Stand seines dortigen Asylverfahrens kenne er nicht. Systemische Mängel im polnischen Asylsystem wurden sohin durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu erblicken. Zum Beschwerdevorbringen, Polen habe zahlenmäßig die meisten Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen und es sei daher fraglich, ob Polen in der Lage sei für die Unterbringung und Versorgung sowie für eine adäquate Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers Sorge zu tragen und die erforderlichen humanitäre Standards einzuhalten, ist eingangs darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und jegliche Konkretisierung vermissen lässt („es sei fraglich“). Richtig ist zwar, dass sich aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen die Lage in Polen hinsichtlich des Wohnungsmarktes, des Arbeitsmarktes und des Sozialsystems verschärft hat und Polen auch aus diesem Grund Dublin-Überstellungen im März 2022 ausgesetzt hat. Allerdings sind Dublin-Überstellungen aktuell bzw. jedenfalls im Überstellungszeitpunkt wieder uneingeschränkt möglich, sodass davon auszugehen ist, dass die polnischen Behörden die Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern garantieren können. Zu seinem Aufenthalt in Polen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Polen nicht sicher sei. Flüchtlinge, die schon länger im Lager seien, hätten ihm erzählt, dass in Polen russische Spione seien, die Informationen über Geflüchtete sammeln und an den russischen Geheimdienst weitergeben würden. Diese Spione würden Familiennamen und Daten der Personen sowie Aussagen von den Personen weitergeben. Persönlich habe der Beschwerdeführer solche Spione nicht gesehen, aber ihm sei von einem Flüchtling im Lager gesagt worden, dass eine bestimmte Person ein Spion wäre. Mit diesem Spion habe der Beschwerdeführer nicht persönlich gesprochen, aber er habe ihn einmal gesehen. An die polnischen Behörden habe er sich deshalb nicht gewandt. Bei einer Rückkehr nach Polen befürchte der Beschwerdeführer, dass die Spione Informationen über ihn und seinen Aufenthaltsort weitergeben würden. Vielleicht auch, was er über die jetzige Regierung in seinem Land denke. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Bedrohung nicht konkretisieren konnte und es sich sohin betreffend das Vorbringen zu den „Spionen“ lediglich um Spekulationen bzw. Gerüchte handelte, zumal sich auch in der Beschwerde keine Hinweise auf etwaige Bedrohungen durch Spione finden. Allerdings ist ebenso darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – diese Informationen über Spione nicht an die polnischen Behörden bzw. die polnische Polizei weitergeleitet hat. Festzuhalten ist, dass es zu keinen Bedrohungen oder konkret den Beschwerdeführer persönlich betreffende Vorfälle gekommen ist. Polen ist in der Lage und willens, dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Der Beschwerdeführer wäre allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Polen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern stünde ihm die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Zum Beschwerdevorbringen betreffend eine befürchtete Kettenabschiebung in die Russische Föderation ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Zusammenarbeit der polnischen und österreichischen Behörden nach Zustimmung zur Übernahme nach Polen überstellt wurde und sohin nicht ersichtlich ist, der Beschwerdeführer könnte ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen polnischen Asylverfahrens in die Russische Föderation zurückgeschoben werden. Hinzu kommt, dass Polen seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers auf lit. c des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützt hat, was bedeutet, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Polen wiedereröffnet werden kann. Eine Wiedereröffnung ist nämlich innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Ausgehend von der Asylantragstellung in Polen am XXXX 11.2022 waren im Überstellungszeitpunkt am 10.05.2023 noch keine neun Monate vergangen, sodass das Verfahren des Beschwerdeführers wiedereröffnet werden konnte und er sohin keinen Folgeantrag stellen musste. Daher besteht konkret kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ in sein Heimatland – also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnte.
den getroffenen Länderfeststellungen gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer. Weiters besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung nach Antragstellung. Es werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung im Asylverfahren gewährt. Zum Beschwerdevorbringen betreffend eine befürchtete Kettenabschiebung in die Russische Föderation ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Zusammenarbeit der polnischen und österreichischen Behörden nach Zustimmung zur Übernahme nach Polen überstellt wurde und sohin nicht ersichtlich ist, der Beschwerdeführer könnte ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen polnischen Asylverfahrens in die Russische Föderation zurückgeschoben werden. Hinzu kommt, dass Polen seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers auf Litera c, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützt hat, was bedeutet, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Polen wiedereröffnet werden kann. Eine Wiedereröffnung ist nämlich innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Ausgehend von der Asylantragstellung in Polen am römisch 40 11.2022 waren im Überstellungszeitpunkt am 10.05.2023 noch keine neun Monate vergangen, sodass das Verfahren des Beschwerdeführers wiedereröffnet werden konnte und er sohin keinen Folgeantrag stellen musste. Daher besteht konkret kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ in sein Heimatland – also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnte.
den getroffenen Länderfeststellungen gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer. Weiters besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung nach Antragstellung. Es werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung im Asylverfahren gewährt. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systemische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, vom Beschwerdeführer bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht nach Polen zurück will, weil er in Österreich Verwandte hat, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer nach einer in der Russischen Föderation durchgeführten Operation nach einer Kahnbeinfraktur in Österreich nachbehandelt, indem ihm ein Gips mit Daumenring angelegt und der Bohrdraht entfernt wurde. Einen weiteren Untersuchungstermin zur Nachuntersuchung hat der Beschwerdeführer ebenso wie die Möglichkeit der Abholung einer Überweisung absichtlich ungenützt verstreichen lassen. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen (auch nicht im Zuge der schriftlichen Beschwerdeausführungen) erstattet wurde, ist festzuhalten, dass jedenfalls kein Überstellungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vorlag. Unabhängig davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, dass Asylwerber in Polen ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger haben. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung (aus welchen Gründen auch immer) reduziert oder eingestellt wird. Festzuhalten ist, dass die medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen öffentlich finanziert wird und über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet ist. Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in Polen wird von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund eines mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens koordiniert. Diese umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung und zahnärztliche Versorgung. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos. Sohin ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Versorgung in Polen jedenfalls gewährleistet ist. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Polen gewährt werden wird.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer nach einer in der Russischen Föderation durchgeführten Operation nach einer Kahnbeinfraktur in Österreich nachbehandelt, indem ihm ein Gips mit Daumenring angelegt und der Bohrdraht entfernt wurde. Einen weiteren Untersuchungstermin zur Nachuntersuchung hat der Beschwerdeführer ebenso wie die Möglichkeit der Abholung einer Überweisung absichtlich ungenützt verstreichen lassen. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen (auch nicht im Zuge der schriftlichen Beschwerdeausführungen) erstattet wurde, ist festzuhalten, dass jedenfalls kein Überstellungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vorlag. Unabhängig davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, d