VG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.10.2023, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-1-003218, betreffend die Rückforderung des im Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.288,28
Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: , A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. II. Der Antrag auf Ratenzahlung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ratenzahlung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. 1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 11.07.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022
Paragraph 11, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. 1.
GVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde das Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.288,28 ausbezahlt worden sei. In der nun rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Entscheidung bestätigt worden, weshalb die ausbezahlte Leistung nun zurückgefordert werde. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung legte das AMS im Wesentlichen dar, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zum Gunsten der BF nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Forderung und sei deswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: römisch 40 , wurde die BF in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.288,28 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde das Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.288,28 ausbezahlt worden sei. In der nun rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Entscheidung bestätigt worden, weshalb die ausbezahlte Leistung nun zurückgefordert werde. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung legte das AMS im Wesentlichen dar, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zum Gunsten der BF nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Forderung und sei deswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 1.
VG. 1.8. Am 29.12.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ergänzte ihr Vorbringen und stellte in eventu einen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG. 1.
VG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.11.2022, GZ: 2022-0566-1-002177, abgewiesen und der genannte Bescheid vom 11.07.2022 bestätigt wurde. Am 22.11.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 11.07.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022
Paragraph 11, AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.11.2022, GZ: 2022-0566-1-002177, abgewiesen und der genannte Bescheid vom 11.07.2022 bestätigt wurde. Am 22.11.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
VG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
GVG ausgeschlossen. 2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: römisch 40 , wurde die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.288,28
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
VG richtet, geht sie ins Leere.Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes
Paragraph 11, AlVG richtet, geht sie ins Leere. 2.2.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“ 2.3.
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit der Erlassung, das heißt mit der Verkündung oder Zustellung, rechtskräftig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des BVwG kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034). Dass die BF fristgerecht Anträge auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH bzw. einer Erkenntnisbeschwerde beim VfGH stellte und eine diesbezügliche Entscheidung des VfGH in dieser Angelegenheit ihren Angaben zufolge noch ausständig ist, vermag daher diesbzüglich nichts zu ändern. 2.3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: W228 2263997-1/28E, am 11.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 11.07.2022 (idF der BVE vom 07.11.2022) bestätigt, demzufolge die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022
VG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2.3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: W228 2263997-1/28E, am 11.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 11.07.2022 in der Fassung der BVE vom 07.11.2022) bestätigt, demzufolge die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022
Paragraph 11, AlVG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.07.2022 die die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag ergibt für den genannten Zeitraum bei einem Tagsatz von EUR 46,01 insgesamt EUR 1.288,28. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS die BF zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung. 2.3.2.3. Betreffend die von der BF eingewandten Begründungsmängel des Bescheides ist darauf zu verweisen, dass Bescheide
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Sie sind
2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. § 60 AVG normiert, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. 2.3.2.3. Betreffend die von der BF eingewandten Begründungsmängel des Bescheides ist darauf zu verweisen, dass Bescheide
Paragraph 58, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Sie sind
Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Paragraph 60, AVG normiert, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
GVG steht es in Verfahren
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Behörde soll so die Möglichkeit eröffnet werden, eine (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung aufgrund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen (vgl. VfSlg 19.905/2014, Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 4 (Stand 1.3.2022, rdb.at). Eine erlassene Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid und tritt an dessen Stelle (vgl. unter anderem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Behörde soll so die Möglichkeit eröffnet werden, eine (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung aufgrund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen vergleiche VfSlg 19.905 aus 2014,, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 4 (Stand 1.3.2022, rdb.at). Eine erlassene Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid und tritt an dessen Stelle vergleiche unter anderem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Wenn die BF daher im Vorlageantrag ihr Beschwerdevorbringen wiederholt und unter anderem darlegt, dass der Erstbescheid des AMS vom 16.10.2023 – der entsprechend der obigen Ausführungen durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 derogiert wurde – diverse Angaben wie unter anderem den Leistungszeitraum, den Grund für die Rückforderung und die Rechtsgrundlage für die Rückforderung sowie die Geschäftszahl und das Datum des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts nicht enthalte, ist dem zu entgegen, dass diese Angaben allesamt in der Beschwerdevorentscheidung enthalten waren und zum Teil auch näher ausgeführt wurden. Ein Begründungsmangel konnte daher nicht erblickt werden. 2.3.2.
GVG aufgehoben sei oder ob der VfGH einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Der Rechtsmeinung der BF, dass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, da dieser das Bundesverwaltungsgericht an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindere, kann sohin nicht gefolgt werden. Selbiges gilt auch für die von der BF in diesem Zusammenhang vorgebrachten Folgefragen, wie beispielsweise, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen könne, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG vorliege, ob die Rechtskraft aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrages
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG aufgehoben sei oder ob der VfGH einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. 2.3.2.5. Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtgewährung von rechtlichem Gehör vor Bescheiderlassung ist auszuführen wie folgt: Der Zweck des Ermittlungsverfahrens
GH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien
3 AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Verletzung der nach § 37 AVG eingeräumten Rechte dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zum Durchbruch zu verhindern (vgl. (VwGH 16. 10. 1991, 91/03/0056; 13. 4. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25. 7. 2002, 2002/07/0042). 2.3.2.5. Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtgewährung von rechtlichem Gehör vor Bescheiderlassung ist auszuführen wie folgt: Der Zweck des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 37, AVG ist, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird vergleiche VwGH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien
Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Verletzung der nach Paragraph 37, AVG eingeräumten Rechte dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zum Durchbruch zu verhindern vergleiche (VwGH 16. 10. 1991, 91/03/0056; 13. 4. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25. 7. 2002, 2002/07/0042). Der BF wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das gegenständlich die Grundlage für die Rückforderung
VG darstellt, nachweislich zugestellt. Zudem brachte die BF im dem Bescheid folgenden Verwaltungsverfahren mehrere Schreiben beim AMS ein, unter anderem am 18.11.2023, 11.12.2023 und 19.12.2023. Der BF wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das gegenständlich die Grundlage für die Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darstellt, nachweislich zugestellt. Zudem brachte die BF im dem Bescheid folgenden Verwaltungsverfahren mehrere Schreiben beim AMS ein, unter anderem am 18.11.2023, 11.12.2023 und 19.12.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2.3.2.6.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall (doppelt) von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 16.10.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall (doppelt) von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 16.10.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen.
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 19.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2023 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 19.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2023 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.
GVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich und kann eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der BF unterbleiben. 2.3.2.7.
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zehn Wochen. Damit wurde eine von § 14 Abs 1 VwGVG abweichende Regelung getroffen. Die Beschwerdevorentscheidung ermöglicht der belangten Behörde eine Überprüfung und Korrektur ihrer Entscheidung. Diese „zweite Chance“ für die Behörden soll auch zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte beitragen (vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 14 VwGVG Anm. 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). 2.3.2.7.
Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zehn Wochen. Damit wurde eine von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abweichende Regelung getroffen. Die Beschwerdevorentscheidung ermöglicht der belangten Behörde eine Überprüfung und Korrektur ihrer Entscheidung. Diese „zweite Chance“ für die Behörden soll auch zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte beitragen vergleiche Fister in Fister/Fuchs/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 14, VwGVG Anmerkung 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Zweck der Regelung des § 56 Abs. 2
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 1. Satz VwGVG ausgesprochen wurde, ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision des Betroffenen durch den VwGH erreicht werden, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des Erkenntnisses des VwG bestand (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG Rz 70 (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 30.01.2017, Ra 2017/03/0005; 04.06.2018, Ra 2018/03/0059). Sofern einem Rechtmittel gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wiederum die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, ergäbe sich daraus eine Endlosschleife, da das Verfahren so nach Belieben in die Länge gezogen und der Zweck der Regelung vereitelt werde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG Rz 70 (Stand 1.3.2022, rdb.at). 2.3.2.8.
Paragraph 13, Absatz 4,
VG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.2.3.3.1.
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. 2.3.3.2. Soweit die BF im Vorlageantrag erstmals einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen
VG stellte, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht der BF offen, einen derartigen Antrag iSd. § 25 Abs. 4 AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten.2.3.3.2. Soweit die BF im Vorlageantrag erstmals einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG stellte, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht der BF offen, einen derartigen Antrag iSd. Paragraph 25, Absatz 4, AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten. 2.3.3.3. Der Antrag auf Ratenzahlung war daher als unzulässig zurückzuweisen. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2284749.1.00
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