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{'item': 'W255 2284749-1'}

Obsah (15)§ 25Art. 133§ 11§ 13§ 6§ 21a§ 58§ 14Art. 130§ 33§ 37§ 45§ 56§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW255 2284749-1 Spruch, W255 2284749-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 25Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.10.2023, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-1-003218, betreffend die Rückforderung des im Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.288,28

Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: , A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. II. Der Antrag auf Ratenzahlung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ratenzahlung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 11.07.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022

§ 11Al

VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. 1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 11.07.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022

Paragraph 11, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. 1.

  1. Am 31.07.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid ein. Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.11.2022, GZ: 2022-0566-1-002177, wurde die unter Punkt 1.
  4. genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 11.07.2022, VN: XXXX , bestätigt. Die BF beantragte am 22.11.2022 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.1.
  5. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.11.2022, GZ: 2022-0566-1-002177, wurde die unter Punkt 1.
  6. genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 11.07.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Die BF beantragte am 22.11.2022 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht., 1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: W228 2263997-1/28E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.
  8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: XXXX , wurde die BF in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.288,28 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde das Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.288,28 ausbezahlt worden sei. In der nun rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Entscheidung bestätigt worden, weshalb die ausbezahlte Leistung nun zurückgefordert werde. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung legte das AMS im Wesentlichen dar, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zum Gunsten der BF nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Forderung und sei deswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: römisch 40 , wurde die BF in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.288,28 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde das Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.288,28 ausbezahlt worden sei. In der nun rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Entscheidung bestätigt worden, weshalb die ausbezahlte Leistung nun zurückgefordert werde. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung legte das AMS im Wesentlichen dar, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zum Gunsten der BF nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Forderung und sei deswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 1.

  1. Am 10.11.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF fechte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, ohne die die belangte Behörde von der Erlassung eines Rückforderungsbescheides Abstand genommen hätte, an. Der Bescheid verletze sie in ihrem subjektiven Recht darauf, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu einer Rückzahlung von Arbeitslosengeld verpflichtet zu werden. Sie brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass aufgrund des Fehlens der näher bezeichneten Angaben im verfahrensgegenständlichem Bescheid das Bundesverwaltungsgericht aus dem Inhalt der Erledigung diverse entscheidungsrelevante Fragen nicht beurteilen könne. Das Bundesverwaltungsgericht sei außerstande, zu prüfen, ob der behauptete Rückforderungsanspruch des AMS tatsächlich bestehe. Es liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften führe. Betreffend Spruchpunkt B), mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, brachte die BF vor, dass der Bescheid schon aufgrund seines Inhaltes aufzuheben sei, weswegen eine allfällige Interessenabwägung zu Gunsten der BF ausfalle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Es würden jegliche Feststellungen und Ausführungen zum Vorliegen von Gefahr in Verzug fehlen. Die vorzeitige Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährden. 1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-1-003218, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: XXXX , bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 31.07.2022 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 ausbezahlt worden sei. Diese Beschwerde sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen worden, weswegen der BF das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nicht gebühre. Es handle sich um einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand, der alleine daran anschließe, dass eine Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ausbezahlt worden sei. Der Rückforderungszeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 betrage 28 Tage, bei einem Tagsatz von EUR 46,01 belaufe sich der Überbezug auf EUR 1.288,
  4. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung führte das AMS erneut aus, dass bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde in den oben angeführten Hauptsache vorliege, weswegen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausschließlich zu einer Verzögerung der Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft führen würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei. 1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-1-003218, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 31.07.2022 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 ausbezahlt worden sei. Diese Beschwerde sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen worden, weswegen der BF das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nicht gebühre. Es handle sich um einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand, der alleine daran anschließe, dass eine Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ausbezahlt worden sei. Der Rückforderungszeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 betrage 28 Tage, bei einem Tagsatz von EUR 46,01 belaufe sich der Überbezug auf EUR 1.288,
  6. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung führte das AMS erneut aus, dass bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde in den oben angeführten Hauptsache vorliege, weswegen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausschließlich zu einer Verzögerung der Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft führen würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei. 1.
  7. Am 29.12.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ergänzte ihr Vorbringen und stellte in eventu einen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen

§ 25Abs. 4 Al

VG. 1.8. Am 29.12.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ergänzte ihr Vorbringen und stellte in eventu einen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG. 1.

  1. Am 18.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  3. Feststellungen 2.1.
  4. Die BF ist am XXXX geboren und seit 21.10.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  5. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 21.10.2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  6. Die BF stand erstmalig ab 17.05.2004 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog seitdem wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld und mehreren kürzeren Dienstverhältnissen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum bezog die BF ab 15.09.2021 Arbeitslosengeld, wiederum mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld. Derzeit steht die BF im Bezug von Krankengeld. 2.1.
  7. Im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022 wurde der BF Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 46,01, sohin EUR 1.288,28 gesamt, ausbezahlt. 2.1.
  8. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 11.07.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022

§ 11Al

VG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.11.2022, GZ: 2022-0566-1-002177, abgewiesen und der genannte Bescheid vom 11.07.2022 bestätigt wurde. Am 22.11.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 11.07.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022

Paragraph 11, AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.11.2022, GZ: 2022-0566-1-002177, abgewiesen und der genannte Bescheid vom 11.07.2022 bestätigt wurde. Am 22.11.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: W228 2263997-1/28E, wurde die Beschwerde der BF gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid des AMS als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: XXXX , wurde die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.288,28

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. 2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.10.2023, VN: römisch 40 , wurde die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.288,28

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.

  1. Die BF brachte am 10.11.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid ein. 2.1.
  3. Der unter Punkt 2.1.
  4. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-1-003218, bestätigt und der BF am 22.12.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  5. Gegen die unter Punkt 2.1.
  6. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 29.12.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  7. Beweiswürdigung 2.2.
  8. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  9. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld und den Dienstverhältnissen der BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  10. Die Feststellung betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022, in dem die BF Arbeitslosengeld in Höhe von gesamt EUR 1.288,28 bezog (Punkt 2.1.3.), basiert auf der Einsichtnahme in den vom AMS vorgelegten Bezugsverlauf, der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Verwaltungsakt. Dem Vorbringen der BF, das AMS lege nicht dar, wie hoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld im fraglichen Zeitraum gewesen und wie das AMS zu diesem Betrag gelangt sei, ist zu entgegen, dass die Beschwerdevorentscheidung eine Angabe des Tagsatzes im verfahrensrelevanten Zeitraum, die Anzahl der Tage, an denen die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat, und den daraus resultierenden Gesamtbetrag nennt. Bei einer Sperre von 11.05.2022 bis 07.06.2022, in Summe 28 Tage, und einem Tagsatz von EUR 46,01 ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von EUR 1.288,
  11. Die BF bringt selbst in ihrem Vorlageantrag vor, am 24.10.2022 eine Zahlung in exakt dieser Höhe vom AMS erhalten zu haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die BF zu der Überzeugung gelangte, das AMS habe den Betrag nicht offengelegt oder in welcher Höhe dieser bestehe. Auch die im Vorlageantrag aufgestellten Vermutung der BF, es habe sich bei dem Betrag von EUR 1.288,28 um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 30 bzw. 31 Tage gehandelt, ist nicht nachvollziehbar und kann dem insofern nicht gefolgt werden. 2.2.
  12. Die Feststellungen zum nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.07.2022, der Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 sowie dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.4.) basieren auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W288 2263997-1, geführten Verfahrensakt. 2.2.
  13. Die Feststellungen betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: W288 2263997-1/28E (Punkt 2.1.5.), basieren auf der Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, basiert auf dem im Akt einliegen RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass das Dokument am 10.10.2023 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Die BF hat das Dokument dem RSb-Rückschein zufolge am 11.10.2023 ausgefolgt bekommen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes

§ 11Al

VG richtet, geht sie ins Leere.Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes

Paragraph 11, AlVG richtet, geht sie ins Leere. 2.2.

  1. Die Feststellungen betreffend den ergangenen Bescheid des AMS (Punkt 2.1.6.) bzw. die Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8.) sowie die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. 2.2.
  2. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8.) stützt sich ebenfalls auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  3. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.9.) gründet sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  4. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.9.) gründet sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. , 2.
  5. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“ 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. Abweisung der Beschwerde2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  4. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit der Erlassung, das heißt mit der Verkündung oder Zustellung, rechtskräftig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des BVwG kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034). Dass die BF fristgerecht Anträge auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH bzw. einer Erkenntnisbeschwerde beim VfGH stellte und eine diesbezügliche Entscheidung des VfGH in dieser Angelegenheit ihren Angaben zufolge noch ausständig ist, vermag daher diesbzüglich nichts zu ändern. 2.3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: W228 2263997-1/28E, am 11.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 11.07.2022 (idF der BVE vom 07.11.2022) bestätigt, demzufolge die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022

§ 11Al

VG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2.3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: W228 2263997-1/28E, am 11.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 11.07.2022 in der Fassung der BVE vom 07.11.2022) bestätigt, demzufolge die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 11.05.2022 bis 07.06.2022

Paragraph 11, AlVG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.07.2022 die die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag ergibt für den genannten Zeitraum bei einem Tagsatz von EUR 46,01 insgesamt EUR 1.288,28. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS die BF zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung. 2.3.2.3. Betreffend die von der BF eingewandten Begründungsmängel des Bescheides ist darauf zu verweisen, dass Bescheide

§ 58Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Sie sind

§ 58Abs.

2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. § 60 AVG normiert, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. 2.3.2.3. Betreffend die von der BF eingewandten Begründungsmängel des Bescheides ist darauf zu verweisen, dass Bescheide

Paragraph 58, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Sie sind

Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Paragraph 60, AVG normiert, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es in Verfahren

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Behörde soll so die Möglichkeit eröffnet werden, eine (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung aufgrund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen (vgl. VfSlg 19.905/2014, Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 4 (Stand 1.3.2022, rdb.at). Eine erlassene Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid und tritt an dessen Stelle (vgl. unter anderem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Behörde soll so die Möglichkeit eröffnet werden, eine (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung aufgrund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen vergleiche VfSlg 19.905 aus 2014,, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 4 (Stand 1.3.2022, rdb.at). Eine erlassene Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid und tritt an dessen Stelle vergleiche unter anderem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Wenn die BF daher im Vorlageantrag ihr Beschwerdevorbringen wiederholt und unter anderem darlegt, dass der Erstbescheid des AMS vom 16.10.2023 – der entsprechend der obigen Ausführungen durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 derogiert wurde – diverse Angaben wie unter anderem den Leistungszeitraum, den Grund für die Rückforderung und die Rechtsgrundlage für die Rückforderung sowie die Geschäftszahl und das Datum des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts nicht enthalte, ist dem zu entgegen, dass diese Angaben allesamt in der Beschwerdevorentscheidung enthalten waren und zum Teil auch näher ausgeführt wurden. Ein Begründungsmangel konnte daher nicht erblickt werden. 2.3.2.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt ein Begründungsmangel auch nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn er entweder die Verfahrensparteien an der Verfolgung ihrer Rechte hindert oder den Gerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hindert, sodass dieser seiner Kontrollbefugnis nicht nachkommen kann (vgl. ua. VwGH 12.01.1952, 195/51, VwSlg 2407 A/1951; VwGH 14.09.2015, Ra 2014/17/0009; VwGH 03.11.2004, 2001/18/0123).2.3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt ein Begründungsmangel auch nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn er entweder die Verfahrensparteien an der Verfolgung ihrer Rechte hindert oder den Gerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hindert, sodass dieser seiner Kontrollbefugnis nicht nachkommen kann vergleiche ua. VwGH 12.01.1952, 195/51, VwSlg 2407 A/1951; VwGH 14.09.2015, Ra 2014/17/0009; VwGH 03.11.2004, 2001/18/0123). Der Rechtsmeinung der BF, dass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, da dieser das Bundesverwaltungsgericht an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindere, kann sohin nicht gefolgt werden. Selbiges gilt auch für die von der BF in diesem Zusammenhang vorgebrachten Folgefragen, wie beispielsweise, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen könne, ob Verjährung im Sinne des § 25 Abs. 6 AlVG vorliege, ob die Rechtskraft aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrages

§ 33Abs. 1 Vw

GVG aufgehoben sei oder ob der VfGH einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Der Rechtsmeinung der BF, dass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, da dieser das Bundesverwaltungsgericht an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindere, kann sohin nicht gefolgt werden. Selbiges gilt auch für die von der BF in diesem Zusammenhang vorgebrachten Folgefragen, wie beispielsweise, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen könne, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG vorliege, ob die Rechtskraft aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrages

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG aufgehoben sei oder ob der VfGH einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. 2.3.2.5. Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtgewährung von rechtlichem Gehör vor Bescheiderlassung ist auszuführen wie folgt: Der Zweck des Ermittlungsverfahrens

§ 37AVG ist, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird (vgl. Vw

GH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien

§ 45Abs.

3 AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Verletzung der nach § 37 AVG eingeräumten Rechte dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zum Durchbruch zu verhindern (vgl. (VwGH 16. 10. 1991, 91/03/0056; 13. 4. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25. 7. 2002, 2002/07/0042). 2.3.2.5. Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtgewährung von rechtlichem Gehör vor Bescheiderlassung ist auszuführen wie folgt: Der Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 37, AVG ist, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird vergleiche VwGH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien

Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Verletzung der nach Paragraph 37, AVG eingeräumten Rechte dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zum Durchbruch zu verhindern vergleiche (VwGH 16. 10. 1991, 91/03/0056; 13. 4. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25. 7. 2002, 2002/07/0042). Der BF wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das gegenständlich die Grundlage für die Rückforderung

§ 25Abs. 1 Al

VG darstellt, nachweislich zugestellt. Zudem brachte die BF im dem Bescheid folgenden Verwaltungsverfahren mehrere Schreiben beim AMS ein, unter anderem am 18.11.2023, 11.12.2023 und 19.12.2023. Der BF wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das gegenständlich die Grundlage für die Rückforderung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darstellt, nachweislich zugestellt. Zudem brachte die BF im dem Bescheid folgenden Verwaltungsverfahren mehrere Schreiben beim AMS ein, unter anderem am 18.11.2023, 11.12.2023 und 19.12.

  1. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die BF an der Durchsetzung ihrer subjektiven materiellen Rechte gehindert worden sein soll. Sie hat weder dargetan, was sie im Falle einer Einräumung von Parteiengehör vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte gelangen können (vgl. VwGH
  2. 1993, 92/07/0196;
  3. 1996, 96/21/0054;
  4. 2003, 2002/10/0227). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die BF an der Durchsetzung ihrer subjektiven materiellen Rechte gehindert worden sein soll. Sie hat weder dargetan, was sie im Falle einer Einräumung von Parteiengehör vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte gelangen können vergleiche VwGH
  5. 1993, 92/07/0196;
  6. 1996, 96/21/0054;
  7. 2003, 2002/10/0227). 2.3.2.6.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2.3.2.6.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall (doppelt) von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 16.10.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall (doppelt) von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 16.10.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 19.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2023 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 19.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2023 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich und kann eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der BF unterbleiben. 2.3.2.7.

§ 56Abs. 2 Satz 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zehn Wochen. Damit wurde eine von § 14 Abs 1 VwGVG abweichende Regelung getroffen. Die Beschwerdevorentscheidung ermöglicht der belangten Behörde eine Überprüfung und Korrektur ihrer Entscheidung. Diese „zweite Chance“ für die Behörden soll auch zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte beitragen (vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 14 VwGVG Anm. 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). 2.3.2.7.

Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zehn Wochen. Damit wurde eine von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abweichende Regelung getroffen. Die Beschwerdevorentscheidung ermöglicht der belangten Behörde eine Überprüfung und Korrektur ihrer Entscheidung. Diese „zweite Chance“ für die Behörden soll auch zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte beitragen vergleiche Fister in Fister/Fuchs/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 14, VwGVG Anmerkung 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Zweck der Regelung des § 56 Abs. 2

  1. Satz AlVG war, im Hinblick auf die Komplexität der häufig im Rahmen der Arbeitslosenversicherung auftretenden Fragestellungen die Frist zur Beschwerdevorentscheidung geringfügig auf zehn Wochen zu verlängern (ErlRV 2193 BlgNR XXIV. GP, S. 12). Vor dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dient eine Verlängerung der Beschwerdefrist auch den Interessen der Parteien, da durch eine Beschwerdevorentscheidung eine insgesamt kürzere Verfahrensdauer zu erwarten ist. Zweck der Regelung des Paragraph 56, Absatz 2,
  2. Satz AlVG war, im Hinblick auf die Komplexität der häufig im Rahmen der Arbeitslosenversicherung auftretenden Fragestellungen die Frist zur Beschwerdevorentscheidung geringfügig auf zehn Wochen zu verlängern (ErlRV 2193 BlgNR römisch 24 . GP, S. 12). Vor dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dient eine Verlängerung der Beschwerdefrist auch den Interessen der Parteien, da durch eine Beschwerdevorentscheidung eine insgesamt kürzere Verfahrensdauer zu erwarten ist. Aus § 56 Abs. 2 AlVG ergibt sich eine für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung um mindestens acht bis maximal elf Tage verlängerte Frist. Eine derartige Verlängerung der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entspricht einer Verlängerung um 12,9 bzw. 18,6 Prozent. Dem Vorbringen der BF, dass eine solche Verlängerung der Frist „überhaupt nicht ins Gewicht“ falle, kann daher nicht gefolgt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Verlängerung der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auf 10 Wochen in § 46
  3. Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) als unerlässlich beschrieben (vgl. VfGH 14.12.2021, G 225/2021). Zwar bedürfen die Verfahren vor dem AMS im Gegensatz zu Verfahren nach BBG selten eines Sachverständigengutachtens, allerdings erscheint eine Verlängerung der Frist auf zehn Wochen in Anbetracht der Anzahl und der Komplexität der vor dem AMS geführten Verfahren unerlässlich. Aus Paragraph 56, Absatz 2, AlVG ergibt sich eine für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung um mindestens acht bis maximal elf Tage verlängerte Frist. Eine derartige Verlängerung der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entspricht einer Verlängerung um 12,9 bzw. 18,6 Prozent. Dem Vorbringen der BF, dass eine solche Verlängerung der Frist „überhaupt nicht ins Gewicht“ falle, kann daher nicht gefolgt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Verlängerung der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auf 10 Wochen in Paragraph 46,
  4. Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) als unerlässlich beschrieben vergleiche VfGH 14.12.2021, G 225 aus 2021,). Zwar bedürfen die Verfahren vor dem AMS im Gegensatz zu Verfahren nach BBG selten eines Sachverständigengutachtens, allerdings erscheint eine Verlängerung der Frist auf zehn Wochen in Anbetracht der Anzahl und der Komplexität der vor dem AMS geführten Verfahren unerlässlich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der BF werden daher vor dem oben darlegten Hintergrund nicht geteilt und der Anregung der BF, einen Antrag auf Prüfung des § 56 Abs. 2 AlVG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wird daher nicht nachgekommen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der BF werden daher vor dem oben darlegten Hintergrund nicht geteilt und der Anregung der BF, einen Antrag auf Prüfung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wird daher nicht nachgekommen. 2.3.2.8.

§ 13Abs. 4 1. Satz Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 1. Satz VwGVG ausgesprochen wurde, ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision des Betroffenen durch den VwGH erreicht werden, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des Erkenntnisses des VwG bestand (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG Rz 70 (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 30.01.2017, Ra 2017/03/0005; 04.06.2018, Ra 2018/03/0059). Sofern einem Rechtmittel gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wiederum die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, ergäbe sich daraus eine Endlosschleife, da das Verfahren so nach Belieben in die Länge gezogen und der Zweck der Regelung vereitelt werde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG Rz 70 (Stand 1.3.2022, rdb.at). 2.3.2.8.

Paragraph 13, Absatz 4,

  1. Satz VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2,
  2. Satz VwGVG ausgesprochen wurde, ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision des Betroffenen durch den VwGH erreicht werden, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des Erkenntnisses des VwG bestand vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, VwGVG Rz 70 (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 30.01.2017, Ra 2017/03/0005; 04.06.2018, Ra 2018/03/0059). Sofern einem Rechtmittel gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wiederum die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, ergäbe sich daraus eine Endlosschleife, da das Verfahren so nach Belieben in die Länge gezogen und der Zweck der Regelung vereitelt werde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, VwGVG Rz 70 (Stand 1.3.2022, rdb.at). Die von der BF ins Treffen geführte Rechtsschutzlücke, es bestehe zwischen der Zustellung des Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, und der Rechtskraft eines Erkenntnisses über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Rechtsschutzlücke, in der der Bescheid der Behörde vollstreckbar sei, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht, da die Effektivität des Rechtsschutzes durch die in § 13 Abs. 4 VwGVG normierte Verpflichtung der Behörde zur unmittelbaren Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gewährleistet wird. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Der effektive Rechtschutz wird sohin in Fällen wie dem gegenständlichen durch die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. eine unverzügliche Entscheidung ohne weiteres Verfahren gewährleistet. Die von der BF ins Treffen geführte Rechtsschutzlücke, es bestehe zwischen der Zustellung des Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, und der Rechtskraft eines Erkenntnisses über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Rechtsschutzlücke, in der der Bescheid der Behörde vollstreckbar sei, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht, da die Effektivität des Rechtsschutzes durch die in Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG normierte Verpflichtung der Behörde zur unmittelbaren Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gewährleistet wird. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Der effektive Rechtschutz wird sohin in Fällen wie dem gegenständlichen durch die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. eine unverzügliche Entscheidung ohne weiteres Verfahren gewährleistet. Hinsichtlich der zitierten „verfassungskonformen Lösung“ des § 16 Abs. 4 BFA-VG ist darauf hinzuweisen, dass diese das Zuwarten mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer eine bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzende Abschiebung betrifft, was einen drastischen und nur schwer reversiblen Eingriff in subjektive Rechte bedeutet. Der Vergleich mit der Rückforderung eines Geldbetrages ist insofern unzutreffend. Hinsichtlich der zitierten „verfassungskonformen Lösung“ des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist darauf hinzuweisen, dass diese das Zuwarten mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer eine bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzende Abschiebung betrifft, was einen drastischen und nur schwer reversiblen Eingriff in subjektive Rechte bedeutet. Der Vergleich mit der Rückforderung eines Geldbetrages ist insofern unzutreffend. Überdies sei auch festzuhalten, dass das AMS im gegenständlichen Fall ohnehin den Rückforderungsbetrag bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung außer Evidenz genommen hat, was ebendiese Rechtsfolge bewirkte. Der Anregung der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird daher nicht nachgekommen, da eine Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 4
  3. Satz VwGVG nicht erblickt werden kann. Der Anregung der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird daher nicht nachgekommen, da eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 13, Absatz 4,
  4. Satz VwGVG nicht erblickt werden kann. 2.3.2.
  5. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.
  6. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  7. Zu Spruchpunkt A) II. Zurückweisung des Antrages auf Ratenzahlung2.3.
  8. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Ratenzahlung 2.3.3.1.

§ 25Abs. 4 Al

VG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.2.3.3.1.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. 2.3.3.2. Soweit die BF im Vorlageantrag erstmals einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen

§ 25Abs. 4 Al

VG stellte, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht der BF offen, einen derartigen Antrag iSd. § 25 Abs. 4 AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten.2.3.3.2. Soweit die BF im Vorlageantrag erstmals einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG stellte, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht der BF offen, einen derartigen Antrag iSd. Paragraph 25, Absatz 4, AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten. 2.3.3.3. Der Antrag auf Ratenzahlung war daher als unzulässig zurückzuweisen. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2284749.1.00

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