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{'item': 'W257 2273500-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW257 2273500-1 Spruch, , , W257 2273500-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30.11.2023 und am heutigen Tag, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30.11.2023 und am heutigen Tag, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben. II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2273500.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.