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{'item': 'W260 2270811-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW260 2270811-1 Spruch, W260 2270811-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) wurde der Antrag des XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) auf bescheidmäßige Feststellung der zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge aufgrund ausländischer Renten gemäß § 73a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) wurde der Antrag des römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführer“) auf bescheidmäßige Feststellung der zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge aufgrund ausländischer Renten gemäß Paragraph 73 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde informiert habe, dass von der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz „PVA“) ab Jänner 2023 für seine ausländischen Alters- und Zusatzrenten ein Krankenversicherungsbeitrag von € 2,77 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass nur € 2,72 korrekt seien und stelle daher einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 73a Abs. 2 ASVG. Auf Ersuchen der belangten Behörde habe die PVA den errechneten Krankenversicherungsbeitrag wie folgt aufgeschlüsselt: „Schweizer Altersrente mtl. CHF 28,00 (Kurs vom 1.12.2022 0,98680) ergibt EUR 28,37 x 5,1 % = KV-Beitrag EUR 1,45; Schweizer Zusatzrente mtl. CHF 8,00 (Kurs vom 1.12.2022 0,98680) ergibt EUR 8,11 x 5,1 % = KV-Beitrag EUR 0,41; Französische Rente ab 01/2023 EUR 17,89 (lt. Bestätigung EUR 35,79 für zwei Monate) x 5,1 % = KV-Beitrag EUR 0,
  3. Somit werden in Summe ab
  4. Jänner 2023 EUR 54,37 an ausländischen Leistungen berücksichtigt. Dies ergibt einen Krankenversicherungsbeitrag von EUR 2,77 (54,37 x 5,1% =2,77)“Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde informiert habe, dass von der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz „PVA“) ab Jänner 2023 für seine ausländischen Alters- und Zusatzrenten ein Krankenversicherungsbeitrag von € 2,77 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass nur € 2,72 korrekt seien und stelle daher einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß Paragraph 73 a, Absatz 2, ASVG. Auf Ersuchen der belangten Behörde habe die PVA den errechneten Krankenversicherungsbeitrag wie folgt aufgeschlüsselt: „Schweizer Altersrente mtl. CHF 28,00 (Kurs vom 1.12.2022 0,98680) ergibt EUR 28,37 x 5,1 % = KV-Beitrag EUR 1,45; Schweizer Zusatzrente mtl. CHF 8,00 (Kurs vom 1.12.2022 0,98680) ergibt EUR 8,11 x 5,1 % = KV-Beitrag EUR 0,41; Französische Rente ab 01 aus 2023, EUR 17,89 (lt. Bestätigung EUR 35,79 für zwei Monate) x 5,1 % = KV-Beitrag EUR 0,
  5. Somit werden in Summe ab
  6. Jänner 2023 EUR 54,37 an ausländischen Leistungen berücksichtigt. Dies ergibt einen Krankenversicherungsbeitrag von EUR 2,77 (54,37 x 5,1% =2,77)“ Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich beinahe jährlich mit im Wesentlichen identen Vorbringen an die belangte Behörde (bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, kurz „NÖGKK“) gewandt und Einwände gegen den angewendeten Umrechnungskurs für die ausländische Alters- und Zusatzrente erhoben habe. Zuletzt habe die belangte Behörde einen dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers basierend auf der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E mit Bescheid vom 15.04.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch der gegenständliche Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei mit der Höhe des Krankenversicherungsbeitrages nicht einverstanden. Man gehe von der falschen Grundlage aus. Er habe für den Monat Dezember bloß CHF 35,- erhalten. Es handle sich um einen Irrtum über die Höhe des Dezemberbezuges.
  8. In seiner Ergänzung zur Beschwerde erklärte er im Wesentlichen, nicht zu verstehen, dass sich ein Versicherungsträger aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halte. Er hoffe, dass es dem Gleichheitsgebot nicht entspreche, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur im Finanzrecht oder bei pflichtversicherten Arbeitnehmern und nicht auch bei pflichtversicherten Pensionisten zur Anwendung gelange.
  9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. In der bei gefügten Stellungnahme erklärte die belangte Behörde, dass das Schreiben der PVA, das dem gegenständlichen Antrag zugrunde liege, sich der angefochtene Bescheid auf den Zeitraum ab 01.01.2023 beziehe. Wie bisher würden die Krankenversicherungsbeiträge für das kommende Jahr festgelegt werden. Eine Entscheidung in der Sache, wie der Beschwerdeführer sie verlange, würde an der Höhe der Beitragsvorschreibung nichts ändern.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2023 wurde im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführer aufgefordert zum Schreiben der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
  11. Mit Schreiben vom 24.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass § 73 ASVG zur Umsetzung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung 883/2004 in Österreich geschaffen worden sei. Nach § 73a Abs. 2 ASVG habe der Pensionsversicherungsträger, der die inländische Pension auszahle, in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente bezogen werde sowie die Höhe, die Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen –festzustellen und zu ermitteln. Würde der Versicherungsträger vom Betrag ausgehen, den der ausländische Versicherungsträger als Rente überweise, dann müsse er nicht auch den Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank ermitteln. Die Art und Weise der Umrechnung ist im Gesetz auch nicht vorgeschrieben. Das Problem sei für den österreichischen Pensionsversicherungsträger lediglich, dass er allfällige kursbedingte Veränderungen der ausländischen Leistung festzustellen und zu ermitteln habe, weil mit der Koordinierung erreicht werden solle, dass bei einer Person, die Renten aus einem Mitgliedstaat erhalte, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls, den Betrag übersteigen dürfe, der bei einer Person erhoben werde, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhalte. Aus verwaltungsökonomischen Gründen würde der österreichische Versicherungsträger die Kursänderungen nicht berücksichtigen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet sei.
  12. Mit Schreiben vom 24.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass Paragraph 73, ASVG zur Umsetzung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung 883 aus 2004, in Österreich geschaffen worden sei. Nach Paragraph 73 a, Absatz 2, ASVG habe der Pensionsversicherungsträger, der die inländische Pension auszahle, in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente bezogen werde sowie die Höhe, die Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen –festzustellen und zu ermitteln. Würde der Versicherungsträger vom Betrag ausgehen, den der ausländische Versicherungsträger als Rente überweise, dann müsse er nicht auch den Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank ermitteln. Die Art und Weise der Umrechnung ist im Gesetz auch nicht vorgeschrieben. Das Problem sei für den österreichischen Pensionsversicherungsträger lediglich, dass er allfällige kursbedingte Veränderungen der ausländischen Leistung festzustellen und zu ermitteln habe, weil mit der Koordinierung erreicht werden solle, dass bei einer Person, die Renten aus einem Mitgliedstaat erhalte, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls, den Betrag übersteigen dürfe, der bei einer Person erhoben werde, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhalte. Aus verwaltungsökonomischen Gründen würde der österreichische Versicherungsträger die Kursänderungen nicht berücksichtigen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet sei. Der Versicherungsträger berufe sich auf die Bestimmung 5 (des Beschlusses Nummer H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Ein Träger, der eine Leistung zahle, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch die Beiträge in anderen Währungen beeinflusst werde, wende bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs an, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gelte, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe. Diese Bestimmung werde nur benötigt, wenn der Pensionsversicherungsträger ausländische Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Pension umzurechnen habe. Der Pensionsversicherungsträger übersehe, dass diese Bestimmung nur bei der Neuberechnung der „Leistung“, sofern die Rente oder Pension durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, zur Anwendung gelange. Der österreichische Versicherungsträger habe nicht die „Leistung“ zu berechnen, sondern nur den Krankenversicherungsbeitrag ermitteln. Die Leistung (Pension) werde vom ausländischen Versicherungsträger berechnet. Nach nationalem Recht wende die Bank, die vom Versicherungsträger beauftragt werde, nicht den Kurs der Europäischen Zentralbank an, sondern einen eigenen Kurs, der auch via Internet zu ermitteln sei, wenn feststehen würde, welche Bank die Überweisung durchführe. Darüber hinaus werde die österreichische Pension nach nationalem Recht angepasst. Beiträge in anderen Währungen hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Pension. Der Versicherungsträger berufe sich auf die Bestimmung 5 (des Beschlusses Nummer H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,). Ein Träger, der eine Leistung zahle, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch die Beiträge in anderen Währungen beeinflusst werde, wende bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs an, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gelte, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe. Diese Bestimmung werde nur benötigt, wenn der Pensionsversicherungsträger ausländische Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Pension umzurechnen habe. Der Pensionsversicherungsträger übersehe, dass diese Bestimmung nur bei der Neuberechnung der „Leistung“, sofern die Rente oder Pension durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, zur Anwendung gelange. Der österreichische Versicherungsträger habe nicht die „Leistung“ zu berechnen, sondern nur den Krankenversicherungsbeitrag ermitteln. Die Leistung (Pension) werde vom ausländischen Versicherungsträger berechnet. Nach nationalem Recht wende die Bank, die vom Versicherungsträger beauftragt werde, nicht den Kurs der Europäischen Zentralbank an, sondern einen eigenen Kurs, der auch via Internet zu ermitteln sei, wenn feststehen würde, welche Bank die Überweisung durchführe. Darüber hinaus werde die österreichische Pension nach nationalem Recht angepasst. Beiträge in anderen Währungen hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Pension. Die Rente vom Schweizer Versicherungsträger sei seit der Zuerkennung zum ersten Mal im Jänner 2023 angepasst worden. Es seien CHF 36,- überwiesen worden. Die Schweizer Bank müsse sich offenbar nach Schweizer Recht nicht um den Kurs der Europäischen Zentralbank kümmern. Sie wende ihren eigenen Kurs an. Eine Koordinierung des Krankenversicherungsbeitrages könne nicht erreicht werden, wenn der österreichische Versicherungsträger die Schweizer Leistung mit einem anderen Kurs umrechne als die Bank in der Schweiz. Der Schweizer Versicherungsträger verwende den Jänner für die Umrechnung und der österreichische Versicherungsträger den Kurs des Vormonats (Dezember). Es liege keine Identität der Sache vor, da die Schweizer Leistung zum ersten Mal angepasst worden sei. Seit 20 Jahren weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Versicherungsträger verpflichtet sei, nicht verwaltungsökonomische gesetzliche Regelungen zu beachten. Abschließend führte er sinngemäß aus, er würde sich freuen, wenn es dem Gleichheitssatz widerspreche, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht auch für pflichtversicherte Pensionisten angewendet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht eine österreichische Alterspension. Des Weiteren bezieht er ab Jänner 2023 eine Schweizer Rente in Höhe von € 28,37, eine Schweizer Zusatzrente in Höhe von € 8,11 und eine Französische Rente in Höhe von € 17,
  14. In Summe bezog er € 54,37 monatlich an ausländischen Renten. Von den ausländischen Renten des Beschwerdeführers wurde seitens der PVA ein Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 %, somit ein Betrag von monatlich € 2,77, erstmalig von der Alterspension für Februar 2023 abgezogen. Eine Nachforderung für Jänner 2023 in Höhe von € 0,05 sollte von der monatlichen Leistung abgezogen werden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 73a ASVG. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß Paragraph 73 a, ASVG. Der Beschwerdeführer wandte sich bereits im Jahr 2014 gegen die erfolgte Umrechnung bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Bescheid der NÖGKK vom 17.05.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei – im Vergleich zum Erkenntnis vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E – unverändertem Sachverhalt und brachte eine maßgebliche Änderung der Rechtslage vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt, mit der Maßgabe, dass der Spruch auf „Zurückweisung wegen entschiedener Sache“ zu lauten hat. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers basierend auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.03.2023 wurde der Antrag auf Feststellung von Krankenversicherungsbeiträgen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Der Bezug einer österreichischen Alterspension und der Bezug der oben genannten ausländischen Renten ist unstrittig. Die Höhe der ausländischen Renten ergibt sich aus dem Schreiben der PVA vom 24.02.
  16. Dass die ausländischen Renten im Jänner 2023 erhöht wurden, ist unbestritten. Die Feststellungen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E und vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E basieren auf der Einsichtnahme in die Gerichtsakten. Dass die Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind, ist unstrittig. Dass der Antrag des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid vom 15.04.2022 zurückgewiesen wurde und die Entscheidung rechtskräftig ist, wurde nicht bestritten und wird zum Übrigen Vorbringen auf die nachstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Die relevanten Rechtsvorschriften in der maßgebenden Fassung des ASVG lauten: Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73.

(1)Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwarParagraph 73,
(1)Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
  1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,
  2. bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5,1%,
  3. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
  4. bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt. (…) Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten § 73a.
(1)Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich Paragraph 73 a,
(1)Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich – der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder – der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder – der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder – eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
(2)Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(2)Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig. (…) 3.
  1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.
  2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine (inhaltliche) Entscheidung hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine (inhaltliche) Entscheidung hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). 3.
  3. Im vorliegenden Fall liegen folgende rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor: W198 2005340-1/12E, vom 07.04.2015, sowie W198 2202694-1/8E, vom 29.10.
  4. Des Weiteren besteht ein rechtskräftiger Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2022 zur Feststellung des Krankenversicherungsbeitrags aufgrund der ausländischen Renten. Vom Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu prüfen, ob seit der Rechtskraft der letzten Sachentscheidung (Bundesverwaltungsgericht vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E) und der Zurückweisung des gegenständlichen Feststellungsantrages wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. 3.3.
  5. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor eine österreichische Alterspension und mehrere ausländische Renten, nämlich eine Schweizer Rente, eine Schweizer Zusatzrente sowie eine Französische Rente und bestreitet die Richtigkeit des vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeitrages. Der festgestellte Sachverhalt deckt sich somit im Wesentlichen mit den Vorerkenntnissen. 3.3.1.
  6. Hinsichtlich der wiederholten Bedenken des Beschwerdeführers, dass er grundsätzlich Krankenversicherungsbeiträge für seine ausländischen Renten zahlen müsse, ist auf die Vorerkenntnisse hinzuweisen, wo der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser seiner Bedenken auf das Prinzip der Mehrfachversicherung (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173) bzw. das im Bereich der Sozialversicherung bestehende Versicherungsprinzip (vgl. VwGH vom 17.09.1991, 90/08/0039) verwiesen wurde. 3.3.1.
  7. Hinsichtlich der wiederholten Bedenken des Beschwerdeführers, dass er grundsätzlich Krankenversicherungsbeiträge für seine ausländischen Renten zahlen müsse, ist auf die Vorerkenntnisse hinzuweisen, wo der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser seiner Bedenken auf das Prinzip der Mehrfachversicherung vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173) bzw. das im Bereich der Sozialversicherung bestehende Versicherungsprinzip vergleiche VwGH vom 17.09.1991, 90/08/0039) verwiesen wurde. Nunmehr behauptet der Beschwerdeführer ohne nähre Begründung eine Gleichheitswidrigkeit aufgrund der Nichtanwendung der Geringfügigkeitsgrenze für pflichtversicherte Pensionisten zu erkennen. Dazu gilt es auszuführen wie folgt: Der Gleichheitssatz verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen und setzt dem Gesetzgeber rechtliche Schranken. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Der Gleichheitssatz verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen und setzt dem Gesetzgeber rechtliche Schranken. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, worin die Unsachlichkeit der Ungleichbehandlung vorliegen würde und bestehen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 3.3.1.
  8. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beinahe jährlich Anträge mit im Wesentlichen identen Vorbringen an die belangte Behörde richtet und stets Einwände gegen das Zustandekommen und die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages aufgrund seiner ausländischen Renten erhebt. Der Beschwerdeführer moniert in seinem aktuellen Vorbringen im Wesentlichen die Umrechnung seiner Schweizer Renten und die daraus resultierenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Vorgehensweise der österreichischen Behörden erreiche nicht das Ziel einer Koordinierung des Krankenversicherungsbeitrages. Würde der österreichische Versicherungsträger einfach von dem Betrag ausgehen, den der ausländische Versicherungsträger überweisen hat, müsste der österreichische Versicherungsträger nicht den Umrechnungskurs der EZB ermitteln. Zudem würde der österreichische Versicherungsträger dann tatsächlich nur die Krankenversicherungsbeiträge berechnen und nicht auch die ausländische Rente. Seit 20 Jahren versuche er die österreichischen Behörden darauf hinzuweisen, dass sie Kursänderungen berücksichtigen müssen. Er sei der Auffassung, dass der Krankenversicherungsbeitrag, der von der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 2,77 festgestellt wurde, nur hinsichtlich des Betrages von € 2,72 korrekt sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich im Wesentlichen mit den bisherigen Vorbringen betreffend die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund ausländischer Renten. Dass sich die Höhe der ausländischen Renten ab Jänner 2023 geändert hat, ist unbestritten; jedoch hat die Erhöhung keine Auswirkung auf die Umrechnung und das allgemeine Zustandekommen der Krankenversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand auch nicht substantiiert bestritten. Allein die Erhöhung der ausländischen Renten ändert nichts an der Umrechnung, weshalb keine wesentliche Änderung des Sachverhalts ersichtlich ist, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der mehrfach aufgeworfenen und bereits entschiedenen Grundsatzfrage, dem Zustandekommen und der Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge, führen könnte. 3.3.1.
  9. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bestimmung 5 (des Beschlusses Nummer H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) nicht zur Anwendung komme, wurde bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E, berücksichtigt. 3.3.1.
  10. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bestimmung 5 (des Beschlusses Nummer H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,) nicht zur Anwendung komme, wurde bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E, berücksichtigt. Dort wird wie folgt ausgeführt: „Gemäß Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) bestimmt hinsichtlich des anzuwendenden Wechselkurses bei der Umrechnung von Schweizer Franken ihn Euro Folgendes:Dort wird wie folgt ausgeführt: „Gemäß Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) bestimmt hinsichtlich des anzuwendenden Wechselkurses bei der Umrechnung von Schweizer Franken ihn Euro Folgendes: Bei der Anwendung der Grundverordnung und der DVO gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gleichlautendes bestimmt auch Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003, der den Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs festlegt, der von der europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. Damit scheidet jeder andere vom Beschwerdeführer geforderte Kurs aus und geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage ins Leere. Gemäß Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 hat ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beiträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monates gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. Den Erwägungsgründen zu Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 ist zu entnehmen, dass sich dies u.a. auf die Fälle der Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags bezieht. Damit ist klargestellt, dass auch die Beeinflussung der Bruttoleistung durch Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen der Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 unterliegt.“ Dementsprechend wurde auch über das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die österreichischen Behörden zu Unrecht weigern würden Kursänderungen zu berücksichtigen und sich dabei unrichtigerweise auf Ziffer 5 des oben genannten Beschlusses stützen, bereits rechtskräftig abgesprochen. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er auch bei diesem wiederholten Vorbringen offenlässt, wie er sich vorstellt, dass jede Kursänderung von den Verwaltungsbehörden berücksichtigt werden sollte. Des Weiteren ist auf den Bescheid der NÖGKK vom 17.05.2018 zu verweisen, wo ausgeführt wurde, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Artikel 59 eine abschließende Aufzählung von Gründen für eine Anpassung enthält und Änderungen der Wechselkurse ausdrücklich nicht genannt werden.Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er auch bei diesem wiederholten Vorbringen offenlässt, wie er sich vorstellt, dass jede Kursänderung von den Verwaltungsbehörden berücksichtigt werden sollte. Des Weiteren ist auf den Bescheid der NÖGKK vom 17.05.2018 zu verweisen, wo ausgeführt wurde, dass die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Artikel 59 eine abschließende Aufzählung von Gründen für eine Anpassung enthält und Änderungen der Wechselkurse ausdrücklich nicht genannt werden. Die unumstößliche Rechtsansicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Umrechnung der Wechselkurse kann im vorliegenden Verfahren nicht umfassend berücksichtigt werden, da die Rechtskraft der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E einer neuerlichen Auseinandersetzung entgegensteht. Um das gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers bei unverändertem Sachverhalt einer rechtlichen Begutachtung zu unterziehen, wäre sein Anliegen nach der Sachentscheidung im Jahr 2015 innerhalb der Rechtsmittelfrist mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen gewesen. Im gegenständlichen Verfahren ist hingegen nur über das Vorliegen einer entschiedenen Sache abzusprechen. 3.3.
  11. Eine Änderung der Rechtslage wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Bereits im Erkenntnis vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E fand eine ausführliche Erörterung der bis dahin ergangenen Novellen des § 73 Abs. 1 und des § 73a ASVG statt. Dem Vorbringen, dass eine wesentliche Änderung der Rechtslage ASVG im Vergleich zur Sachentscheidung vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E eingetreten sei, wurde nicht gefolgt. Bereits im Erkenntnis vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E fand eine ausführliche Erörterung der bis dahin ergangenen Novellen des Paragraph 73, Absatz eins und des Paragraph 73 a, ASVG statt. Dem Vorbringen, dass eine wesentliche Änderung der Rechtslage ASVG im Vergleich zur Sachentscheidung vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E eingetreten sei, wurde nicht gefolgt. An dieser Stelle ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E keine bzw. keine für das Verfahren relevanten Änderungen der Rechtslage aufgetreten sind. Im Zuge der Änderung (durch BGBl. I Nr. 84/2019 in Kraft seit 01.01.2020) wurde in § 73 Abs. 1 vorletzter Satz ASVG der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ ,die Ausgleichzulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichzulagen“ ersetzt. Dieser Umstand ist jedoch hier nicht relevant.Im Zuge der Änderung (durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019, in Kraft seit 01.01.2020) wurde in Paragraph 73, Absatz eins, vorletzter Satz ASVG der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ ,die Ausgleichzulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichzulagen“ ersetzt. Dieser Umstand ist jedoch hier nicht relevant. § 73a ASVG wurde seit BGBl. I Nr. 162/2015 nicht geändert. Diese Rechtslage war bereits bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E maßgebend.Paragraph 73 a, ASVG wurde seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, nicht geändert. Diese Rechtslage war bereits bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Zl. W198 2202694-1/8E maßgebend. Auch liegt keine Änderung der maßgeblichen europarechtlichen Rechtsvorschriften vor. Zusammenfassend ist hinsichtlich der Rechtslage betreffend die Umrechnung der in Fremdwährung bezahlten ausländischen Renten seit der letzten Sachentscheidung im Jahr 2015 im Vergleich zum vorliegenden Fall keine wesentliche Änderung eingetreten. 3.3.
  12. Im vorliegenden Fall steht die Rechtskraft der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, Zl. W198 2005340-1/12E einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gegenständlichen Antrag entgegen. Die Zurückweisung des Antrages mit Bescheid vom 21.03.2023 erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2270811.1.00

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