4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 26.07.2023 wurde mit näherer Begründung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.07.2023 bis 28.08.2023
Vm 10 AlVG festgestellt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 26.07.2023 wurde mit näherer Begründung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.07.2023 bis 28.08.2023
Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG festgestellt.
GVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.07.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen. Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“
GVG als verspätet zurückgewiesen.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2023 auf Vorlage der Beschwerde vom 02.08.2023 an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin mit 28.08.2023 nachweislich zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe mit 11.09.2023 geendet. Der am 22.09.2023 beim AMS eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet eingebracht worden.
3 letzter Satz Zustellgesetz von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 04.09.2023 auszugehen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringen eines Vorlageantrags endete somit am 18.09.
Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 04.09.2023 auszugehen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringen eines Vorlageantrags endete somit am 18.09.
3 letzter Satz Zustellgesetz festzustellen, wonach die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Da die Beschwerdeführerin laut ihrer Meldung an das AMS am 02.09.2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und es sich beim 03.09.2023 um einen Sonntag handelt, war Montag der 04.09.2023, als der der Rückkehr folgende Tag, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte, festzustellen.Die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 04.09.2023 ist
Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz festzustellen, wonach die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Da die Beschwerdeführerin laut ihrer Meldung an das AMS am 02.09.2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und es sich beim 03.09.2023 um einen Sonntag handelt, war Montag der 04.09.2023, als der der Rückkehr folgende Tag, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte, festzustellen. Daraus ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 18.09.2023 endete. Dass die Beschwerdeführerin am 22.09.2023 einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 per E-Mail eingebracht hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt und ist unbestritten. Da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bereits am 18.09.2023 endete, hat die belangte Behörde den am 22.09.2023 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht mit Bescheid vom 06.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin vor Zurückweisung des Vorlageantrages keinen Verspätungsvorhalt gemacht. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass sie aufgrund der Hinterlegung des gelben Zettels am 25.08.2023 davon ausgegangen sei, dass die zweiwöchige Frist bereits früher geendet habe. Die Bedenkzeit sei für sie leider zu kurz gewesen und sie sei aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse auf die Unterstützung ihrer Tochter für das Lesen und Verfassen einer Beschwerde angewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher nichts dahingehend vorgebracht, dass eine ordnungsgemäße Zustellung am 04.09.2023 in Zweifeln ziehen konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Der Behörde steht es
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
VG zehn Wochen.3.2. Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat die belangte Behörde der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Beschwerde vom 02.08.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 nicht stattgegeben.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 zutreffend hingewiesen. Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags
GVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu Paragraph 15, VwGVG). 3.4.
1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz).3.4.2.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz). 3.4.3 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung auf dem im Akt ersichtlichen RSb-Rückschein sowie der Meldung der Beschwerdeführerin an das AMS betreffend ihren Auslandsaufenthalt.
1 Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 28.08.2023 beim zuständigen Postamt erfolgte.
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 28.08.2023 beim zuständigen Postamt erfolgte.
3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdeführerin hielt sich laut ihrer Meldung an das AMS von 04.08.2023 bis 02.09.2023 im Ausland auf, sodass sie nicht von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und daher keine wirksame Zustellung mit Beginn der Abholfrist am 28.08.2023 erfolgte.
Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdeführerin hielt sich laut ihrer Meldung an das AMS von 04.08.2023 bis 02.09.2023 im Ausland auf, sodass sie nicht von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und daher keine wirksame Zustellung mit Beginn der Abholfrist am 28.08.2023 erfolgte. Da die Beschwerdeführerin am 02.09.2023 – daher innerhalb zweiwöchigen Abholfrist – an ihre Abgabenstelle zurückkehrte, wird die Zustellung
3 letzter Satz Zustellgesetz „an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte“. Der 03.09.2023 war ein Sonntag, an dem eine Behebung des Dokuments am Postamt ausgeschlossen werden kann, sodass die Zustellung mit Montag dem 04.09.2023, wirksam geworden ist.Da die Beschwerdeführerin am 02.09.2023 – daher innerhalb zweiwöchigen Abholfrist – an ihre Abgabenstelle zurückkehrte, wird die Zustellung
Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz „an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte“. Der 03.09.2023 war ein Sonntag, an dem eine Behebung des Dokuments am Postamt ausgeschlossen werden kann, sodass die Zustellung mit Montag dem 04.09.2023, wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin laut ihrer Meldung an das AMS bis zum 02.09.2023 im Ausland aufgehalten, aufgrund ihrer Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Zustellfrist war eine ordnungsgemäße Zustellung mit 04.09.2023 möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdevorentscheidung noch während ihres Auslandsaufenthalts vom AMS zur Post gegeben wurde, da die Beschwerdeführerin vorab dem AMS bekanntgegeben hat, im August im Ausland zu sein. Auch das Vorbringen, Ihre Tochter sei aufgrund der Hinterlegungsanzeige davon ausgegangen, die Zustellung sei am 25.08.2023 erfolgt und die Frist jedenfalls verstrichen kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen ihres Beschwerdeschriftsatzes, noch anlässlich des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes Zustellmängel behauptet noch ein sonstiges Vorbringen erstattet hat, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zweifeln ließe. 3.4.
GVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2279769.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.