← Österreich

{'item': 'W262 2282954-1'}

Obsah (9)§ 44§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW262 2282954-1 Spruch, W262 2282954-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli

§ 44Al

VG beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2023, GZ römisch 40 betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit

Paragraph 44, AlVG beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (kurz: AMS oder „belangte Behörde“) vom 12.09.2023 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

§ 44Al

VG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883/2004 als unzulässig zurückgewiesen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (kurz: AMS oder „belangte Behörde“) vom 12.09.2023 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 19.12.2023 übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 21.12.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es in Aussicht nehme, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Personen unter Angabe des Geburtsdatums und einer ladungsfähigen Adresse namhaft zu machen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen werden zur Frage, ob er während seiner letzten Beschäftigung wöchentlich nach Polen gefahren sei oder nicht und mitzuteilen, ob er und/oder eventuelle Zeugen einen Dolmetscher für die Verhandlung benötigen.
  4. Mit Schreiben vom 09.01.2024 zog der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seinen Vorlageantrag mit Schriftsatz vom 09.01.2024 zurück.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 09.01.
  7. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist unmissverständlich formuliert.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Zur Zulässigkeit einer Zurückziehung des Vorlageantrags enthält das VwGVG keine Regelung. Nach dem VwGVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt; vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/

  1. Insofern ist davon auszugehen, dass ein Vorlageantrag nach § 15 VwGVG wirksam zurückgezogen werden kann. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, 14.09.2016, Ra 2015/08/0145), hat die Zurückziehung des Vorlageantrags zur Folge, dass die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig wird.Zur Zulässigkeit einer Zurückziehung des Vorlageantrags enthält das VwGVG keine Regelung. Nach dem VwGVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt; vergleiche etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/
  2. Insofern ist davon auszugehen, dass ein Vorlageantrag nach Paragraph 15, VwGVG wirksam zurückgezogen werden kann. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, 14.09.2016, Ra 2015/08/0145), hat die Zurückziehung des Vorlageantrags zur Folge, dass die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig wird. Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mit Schriftsatz vom 09.01.2024 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
  3. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung des Vorlageantrags zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
  4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung des Vorlageantrags zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Da der Beschwerdeführer den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung des Vorlageantrags ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung des Vorlageantrags ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2282954.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.