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{'item': 'W272 2225554-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 12§ 7§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 68§ 28§ 18§ 6Art. 130§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW272 2225554-2 Spruch, W272 2225554-2/5E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, reiste im Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter einen Asylantrag für den mj. BF. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. 02 19.095-BAG, wurde dem Asylantrag des BF im Familienverfahren, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. 02 19.095-BAG, wurde dem Asylantrag des BF im Familienverfahren, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.

  1. Der BF wurden straffällig, Das Gerichtsverfahren wurde in Hodonin/Tschechien geführt. Der BF befanden sich von 15.07.2016 bis 12.08.2016 in der JA Graz Jakomini in Auslieferungshaft. Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des BG Hodonin (Tschechische Republik), Strafkammer, zur GZ 3 T 215/2016-645, welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe wurden er in Tschechien in eine Haftanstalt mit Bewachung zugeteilt. Aufgrund dessen wurde beabsichtigt, gegen ihn eine Aberkennung seines Asylstatus einzuleiten und ihn wieder in die Russische Föderation auszuweisen. Am 13.09.2016 wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet. Der BF wurden diesbezüglich mit Schreiben vom 25.04.2018 darüber informiert und es wurde Ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Diese Aufforderung zur Stellungnahme wurde durch den BF am 30.04.2018 übernommen. Bei der Behörde ging am 07.05.2018 eine schriftliche Stellungnahme des BF ein. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt.

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt.

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. 1.

  1. Der BF hat sich am 13.09.2018, am 27.03.2019, am 08.07.2019 und am 16.09.2019 jeweils zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat via VMÖ angemeldet und die Übernahme der Kosten für seine Heimreise beantragt, welche Ihnen auch bewilligt wurde, doch reisten er de facto nie in die Russische Föderation aus. 1.
  2. Von 23.05.2019 bis 11.10.2019 befand sich der BF in der JA Graz-Jakomini zur GZ 25 HR 81/19h in Untersuchungshaft. Am 22.08.2019 wurde beim LG für Strafsachen Graz zur AZ 637 030 HV 33/19g Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen den BF erhoben. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz: 1.
  3. Am 09.10.2019 hat der BF dann noch im Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 10.10.2019 eingebracht wurde. 1.
  4. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen Graz vom 10.10.2019 zur GZ 30 Hv 33/18g unter Setzung diverser Auflagen mit 10.10.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit 10.10.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da er eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatte. 1.
  5. Am 06.11.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen: 1.
  6. Mit dem Bescheid vom 07.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.10.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). 1.9. Mit dem Bescheid vom 07.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.10.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2019 zugestellt. 1.

  1. Durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 14.11.2019 fristgerecht die Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Fall einer Abschiebung würde der BF eventuell verhaftet bzw. gefoltert werden, da er aus sicherer Quelle wisse, dass die russischen Behörden Kenntnis hätten von seiner Haftstrafe und auch wissen würden warum er in Haft gewesen wäre (Anmerkung: Wegen Drogenhandels wurde der BF zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt). Am 11.12.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, darin führt der BF an, er habe am 13.11.2019 eine Whatsapp Sprachnachricht erhalten, darin werde ihn mitgeteilt: „Wir wissen schon, dass du zurückkommen wirst, es wird aber nicht angenehm für dich. Wir machen das auf die harte Art.“Am 11.12.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, darin führt der BF an, er habe am 13.11.2019 eine Whatsapp Sprachnachricht erhalten, darin werde ihn mitgeteilt: „Wir wissen schon, dass du zurückkommen wirst, es wird aber nicht angenehm für dich. Wir machen das auf die harte "Art".“ 1.
  2. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, W103 2225554-1/6E wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.1.11. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, W103 2225554-1/6E wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Gegenständliches Verfahren: 1.

  1. Am 14.11.2022 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er nun eine Frau und ein Kind habe und hier in Wien lebe. Die russische Botschaft erkenne ihn als Russe nicht an und er habe nie einen russischen Reisepass besessen. Er sei daher staatenlos. Er habe alles probiert was ihm diverse Vereine geraten haben. Auch die BBU habe ihm nicht weiterhelfen können, da er keine Dokumente besitze. Wenn er nun in die Russische Föderation zurückkehren müsse, würde er zum Wehrdienst und in der Ukraine kämpfen müssen. 1.
  2. Am 26.05.2023 erfolge eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF gab im Wesentlichen an, dass am XXXX in XXXX geboren sei. Er habe noch nie ein Dokument aus Russland besessen. Er habe Familie in Österreich, seine Mutter und seine Geschwister, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Er habe eine Frau und ein Kind. Die russische Botschaft erkenne ihn nicht als Russen an, da er keine Dokumente aus Russland besitze. Bei einer Rückkehr werde er eingezogen werden und müsse in den Krieg gegen die Ukraine. Mitvorgelegt wurden Integrationsunterlagen wie Schulzeugnisse, Kursbestätigungen, Meldezettel, Geburtsurkunde des Kindes.1.
  3. Am 26.05.2023 erfolge eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF gab im Wesentlichen an, dass am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Er habe noch nie ein Dokument aus Russland besessen. Er habe Familie in Österreich, seine Mutter und seine Geschwister, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Er habe eine Frau und ein Kind. Die russische Botschaft erkenne ihn nicht als Russen an, da er keine Dokumente aus Russland besitze. Bei einer Rückkehr werde er eingezogen werden und müsse in den Krieg gegen die Ukraine. Mitvorgelegt wurden Integrationsunterlagen wie Schulzeugnisse, Kursbestätigungen, Meldezettel, Geburtsurkunde des Kindes. 1.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 30.11.2203) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.14. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 30.11.2203) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). 1.

  1. Mit Beschwerde vom 19.12.2023, eingelangt am 19.12.2023, erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Rechtsvertretung Beschwerde im vollen Umfang und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF nunmehr die Obsorge über ein gemeinsames Kind mit seiner traditionellen verheirateten Frau habe. Die Mutter und die Geschwister in Österreich leben und er kein soziales Netzwerk in Tschetschenien habe. Er sei 1991 in der Sojewtunion geboren und habe seit Zerfall keine Dokumente erhalten, weder einen Inlandspass noch einen Auslandspass. Bei einer Rückkehr werde der BF in den Krieg gegen die Ukraine zwangsweise einberufen und bestehe die Gefahr „verheizt“ zu werden. Aufgrund der Mobilmachung und seiner Weigerung bestehe die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Die Rückkehr würde ohne sozialem Netzwerk erfolgen. Weiters besteht beim BF aufgrund der Geburt des Kindes, seiner Ehe, Berufserfahrung, nahe Angehörige in Österreich und der Abwesenheit vom Herkunftsstaat seit 22 Jahren eine besondere Integrationsverfestigung. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation ergehe auch der Antrag auf Aufhebung des mit 7 Jahren befristeten Einreiseverbots. Weiters werde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich, da der lange Arm von Kadyrov dazuführe, dass der BF auch in Moskau oder anderen Städten gefährdet sei. 1.
  2. Am 25.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertretung vor dem BVwG statt, indem der BF die Beschwerde vollumfänglich zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zur Person des BF: 1.
  5. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der BF spricht sehr gut Deutsch, ist gesund und lebt mit seiner traditionell angeheirateten Frau und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder leben ebenfalls in Österreich. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt.

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt.

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle. 1.

  1. Der BF hat sich am 13.09.2018, am 27.03.2019, am 08.07.2019 und am 16.09.2019 jeweils zur freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation via VMÖ angemeldet und die Übernahme der Kosten für seine Heimreise beantragt, welche Ihnen auch bewilligt wurde, doch reisten er de facto nie in die Russische Föderation aus. 1.
  2. Von 23.05.2019 bis 11.10.2019 befanden er sich in der JA Graz-Jakomini zur GZ 25 HR 81/19h in Untersuchungshaft. Am 09.10.2019 hat er dann noch im Stande der Untersuchungshaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 10.10.2019 eingebracht wurde. 1.
  3. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen Graz vom 10.10.2019 zur GZ 30 Hv 33/18g unter Setzung diverser Auflagen mit 10.10.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit 10.10.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da Sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatten. 1.
  4. Am 10.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu dessen Begründung brachte der Beschwerdeführer weder neue glaubwürdige Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren vom 13.06.2018 vor. Der Beschwerdeführer gab bzgl. seiner Antragsgründe an, für den Fall einer Abschiebung würde der BF eventuell verhaftet bzw. gefoltert werden, da er aus sicher Quelle wisse, dass die russischen Behörden Kenntnis hätten von seiner Haftstrafe und auch wissen würden warum er in Haft gewesen wäre (Anmerkung: Wegen Drogenhandels wurde der BF zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt). 1.
  5. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des BG Hodonin (Tschechische Republik), Strafkammer, zur GZ 3 T 215/2016-645, welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt. 1.
  6. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, W103 2225554-1/6E wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.1.8. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, W103 2225554-1/6E wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
  2. Am 14.11.2022 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er nun eine Frau und ein Kind habe und hier in Wien lebe. Die russische Botschaft erkenne ihn als Russe nicht an und er habe nie einen russischen Reisepass besessen. Er sei daher staatenlos. Er habe alles probiert was ihm diverse Vereine geraten haben. Auch die BBU habe ihm nicht weiterhelfen können, da er keine Dokumente besitze. Wenn er nun in die Russische Föderation zurückkehren müsse, würde er zum Wehrdienst und in der Ukraine kämpfen müssen. 2.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 30.11.2203) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).2.2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 30.11.2203) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). 2.

  1. Am 25.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertretung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung zogen der BF und der Rechtsvertreter nach einer Unterredung die gegenständliche Beschwerde im vollen Umfang zurück.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der übermittelten Bescheide der BH Bregenz, durch Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben des BF im Verfahren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht russischer Staatsangehöriger ist, zumal er dies bis dato so angegeben hat, eine entsprechende Geburtsurkunde besaß (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) und keine Feststellung seitens der russischen Behörden vorlegen konnte, dass er nicht russischer Staatsbürger sei. Sowohl der Vater, welcher bereits verstorben ist, als auch seine Mutter besaßen bzw. besitzen die russische Staatsbürgerschaft. Der BF wurde im Gebiet der Russischen Föderation geboren und lebte dort die ersten 9 Jahre. Im Rahmen der Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der BF sehr gut Deutsch spricht und daher die Verhandlung ohne Dolmetsch erfolgen konnte (Setie 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024, indem der Rechtsvertreter und der BF, nach einer Unterredung, konkret die Beschwerde vollumfänglich zurückzuzogen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.01.2024).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchteil A):

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG. 3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024, in welcher der BF und seine gewillkürte Rechtsvertretung die Beschwerde vollumfänglich zurückzogen und auch die Vertretung neben dem Gericht den BF über die Rechtsfolgen aufklärte, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist der gegenständliche Bescheid vom 23.11.2023 mit Beschluss einzustellen. Aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse, konnte auf die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere für den BF verständlichen Sprache verzichtet werden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W272.2225554.2.00

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