RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW272 2278155-1 Spruch, W272 2278155-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 für ein Jahr erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 für ein Jahr erteilt. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und VI. wird stattgegeben und ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. wird stattgegeben und ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste noch als Minderjähriger mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde für ihn durch seine gesetzliche Vertretung am 12.09.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher zunächst negativ, aber in Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF bis 12.11.2018 verlängert.
- Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig: ● Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 26.01.2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung und gefährliche Drohung nach §§ 83, 107 StGB zu einer bedingten Jugendstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre). Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 26.01.2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung und gefährliche Drohung nach Paragraphen 83, 107, StGB zu einer bedingten Jugendstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre). ● Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den BF am 04.05.2016 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und Körperverletzung nach §§ 15, 83, 127 StGB zu einer bedingten Jugendstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und ordnete Bewährungshilfe an. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den BF am 04.05.2016 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, 127, StGB zu einer bedingten Jugendstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und ordnete Bewährungshilfe an. ● Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 15.02.2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 15.02.2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt. ● Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den BF am 20.09.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den BF am 20.09.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. ● Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den BF am 14.06.2023 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den BF am 14.06.2023 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) erkannte dem BF den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.08.2017 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig ist. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) erkannte dem BF den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.08.2017 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig ist. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge wurden dem BF mehrmals Duldungskarten gemäß § 46 FPG ausgestellt, zuletzt am 14.09.2022, gültig bis am 12.08.2023.In der Folge wurden dem BF mehrmals Duldungskarten gemäß Paragraph 46, FPG ausgestellt, zuletzt am 14.09.2022, gültig bis am 12.08.
- Am 15.11.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „
Art. 8EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G
- Er gab hierbei an über einen Wohnsitz in Wien, einer Krankenversicherung und einer arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, aber derzeit beziehe er Grundversorgung (Essensgeld und Mietzuschuss in Höhe von EUR 280,-/Monat). Der BF lebe durchgehend seit 12.05.2008 in Österreich, habe Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und habe er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und drei Geschwister sowie Freunde ein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich. Mitvorgelegt wurden:
- Am 15.11.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „
Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Er gab hierbei an über einen Wohnsitz in Wien, einer Krankenversicherung und einer arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, aber derzeit beziehe er Grundversorgung (Essensgeld und Mietzuschuss in Höhe von EUR 280,-/Monat). Der BF lebe durchgehend seit 12.05.2008 in Österreich, habe Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und habe er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und drei Geschwister sowie Freunde ein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich. Mitvorgelegt wurden: ● ZMR-Auszug ● Geburtsurkunde ● Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 Am 17.11.2022 übermittelte der BF noch ergänzend eine Antragsbegründung. Dabei gab er stellungnehmend an, dass seine Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Er lebe seit über 14 Jahren in Österreich, habe damit hier den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und habe die Russische Föderation bereits im Alter von 13 Jahren verlassen und dementsprechend nur mehr geringe Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Die Kernfamilie – seine Eltern und drei Geschwister – des BF leben in Österreich und der BF mit seinen Eltern und einer Schwester auch im gemeinsamen Haushalt. Der BF sei in Österreich straffällig geworden, was zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, jedoch habe er sich seitdem wohlverhalten und es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Der BF habe in Österreich auch mehrere Jahre die Schule besucht und sei beruflich integriert, er habe in der Vergangenheit gearbeitet. Aktuell habe er nur eingeschränkten Arbeitsmarktzugang und es sei ihm nicht möglich gewesen eine Beschäftigung zu finden. Der BF beantragte seine Einvernahme.
- Am 09.05.2023 erteilte das Bundesamt einen Verbesserungsauftrag und forderte den BF auf binnen 4 Wochen ein Lichtbild, seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF gab mit Schreiben vom 06.06.2023 stellungnehmend an, dass er seinen Antrag persönlich eingebracht habe und in Folge innerhalb von 2 Tagen eine Stellungnahme zur Begründung seines Antrages in Deutsch übermittelt hat. Zudem habe er bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild als auch die Geburtsurkunde in Original sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt. Der BF habe kein gültiges Reisedokument und ergehe daher ein Heilungsantrag.
- Das Bundesamt verständigte den BF mit Schreiben vom 16.06.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte dem BF innerhalb 14 Tagen die Abgaben einer Stellungnahme. Am 21.07.2023 brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass er berechtigterweise einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels in Österreich stelle, weil er seit vielen Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe. Er stelle die aktenkundigen Verurteilungen nicht in Abrede, bereue diese, habe aus seinem Fehlverhalten gelernt und werde sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten. Seine Kernfamilie lebe in Österreich und er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Seine Verlobte und er führen ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und eine baldige Eheschließung sowie eine gemeinsame Zukunft mit Kindern sei geplant. Der BF habe an seiner Impulskontrolle gearbeitet und sein Leben in geordneten Bahnen gelenkt. Es liege eine aufrechte Arbeitsplatzzusage durch eine Möbelmontagefirma vor und wäre mit Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Zudem legte der BF folgende Unterlagen vor: ● Bestätigung XXXX vom
- und 18.07.2023 Bestätigung römisch 40 vom
- und 18.07.2023 ● Arbeitsplatzzusage Firma XXXX Arbeitsplatzzusage Firma römisch 40 ● zwei Empfehlungsschreiben ● ÖIF Deutsch-Zertifikat
- Es erfolgte keine Einvernahme des BF zu seiner Situation in Österreich (private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet) durch das Bundesamt.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.08.2023 (zugestellt am 14.08.2023) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), sondern erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Schließlich erlies das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei. Der BF sei zudem im Bundesgebiet mehrfach zur Anzeige gebracht sowie mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Der BF sei in der Russischen Föderation aufgewachsen und dort sozialisiert worden, sodass er eine ausreichende Grundlage für eine Rückkehr habe und sich im Herkunftsstaat wieder integrieren können werde. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, habe keine eigenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes und sei in Österreich nicht integriert. Er finanziere sich seinen Aufenthalt durch strafrechtliches Fehlverhalten. Aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens und der Missachtung sämtlicher Vorschriften in der Republik Österreich, stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und könne jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Das vorgebrachte Privat- und Familienleben des BF in Österreich sei aufgrund der Aufenthaltsdauer bestenfalls als höchst relativiert anzusehen, zumal er strafrechtliches Verhalten an den Tag gesetzt habe und stehe es dem BF frei, sein Privat- und Familienleben in seiner Heimat fortzuführen. Er könne den Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuche aufrechterhalten. Außerdem habe der BF ein schützenswertes Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in welchem er bereits über seine unsichere Aufenthaltssituation in Kenntnis gewesen sei. Es halte sich zwar die gesamte Kernfamilie, sowie seine Verlobte im Bundesgebiet auf, dennoch sei der Eingriff in sein Familienleben verhältnismäßig, zumal er mehrfach aufgrund diversen strafrechtlichen Fehlverhalten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig ist sowie ein Einreiseverbot zu erlassen sei, zumal der BF aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.08.2023 (zugestellt am 14.08.2023) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), sondern erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich erlies das Bundesamt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei. Der BF sei zudem im Bundesgebiet mehrfach zur Anzeige gebracht sowie mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Der BF sei in der Russischen Föderation aufgewachsen und dort sozialisiert worden, sodass er eine ausreichende Grundlage für eine Rückkehr habe und sich im Herkunftsstaat wieder integrieren können werde. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, habe keine eigenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes und sei in Österreich nicht integriert. Er finanziere sich seinen Aufenthalt durch strafrechtliches Fehlverhalten. Aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens und der Missachtung sämtlicher Vorschriften in der Republik Österreich, stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und könne jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Das vorgebrachte Privat- und Familienleben des BF in Österreich sei aufgrund der Aufenthaltsdauer bestenfalls als höchst relativiert anzusehen, zumal er strafrechtliches Verhalten an den Tag gesetzt habe und stehe es dem BF frei, sein Privat- und Familienleben in seiner Heimat fortzuführen. Er könne den Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuche aufrechterhalten. Außerdem habe der BF ein schützenswertes Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in welchem er bereits über seine unsichere Aufenthaltssituation in Kenntnis gewesen sei. Es halte sich zwar die gesamte Kernfamilie, sowie seine Verlobte im Bundesgebiet auf, dennoch sei der Eingriff in sein Familienleben verhältnismäßig, zumal er mehrfach aufgrund diversen strafrechtlichen Fehlverhalten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig ist sowie ein Einreiseverbot zu erlassen sei, zumal der BF aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 10.09.2023 (eingebracht am 12.09.2023) das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dieser sei ihm in Folge seiner Straffälligkeit im Jahr 2017 aberkannt worden und habe er in Folge eine Duldungskarte erhalten, welche er fristgerecht verlängern habe lassen. Er halte sich mittlerweile seit ca. 15 Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf und habe hier seinen Lebensmittelpunkt gefunden. Der BF habe aus seinem Fehlverhalten gelernt und einen positiven Lebenswandel eingeschlagen. Er sei verlobt, werde bald heiraten und plane eine Familie zu gründen. Außerdem verfüge er über einen Arbeitsvorvertrag. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde deute sein strafrechtliches Fehlverhalten nicht darauf hin, dass er in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Das Bundesamt verabsäume zu berücksichtigen, dass er im Alter von 13 Jahren als Kind nach Österreich gereist sei und hier seine komplette Kernfamilie lebe. Weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge und keine überdurchschnittliche Integrationsschritte gesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar und werde auch in keiner Weise begründet. So habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit der Integration und dem Privatleben des BF in Österreich auseinandergesetzt. Ebenso sei das gegen den BF erlassene Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren nicht nachvollziehbar begründet. Die Annahme, der BF sei eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht richtig und gebe es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Er stelle seine strafrechtlichen Verurteilungen nicht in Abrede, aber weise darauf hin, dass mit Ausnahme von zwei Verurteilungen stets bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien und daher auch das Strafgericht von keiner Gefährdung durch den BF ausgegangen sei. Darüber hinaus sei ihm bei der letzten unbedingten Freiheitsstrafe der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt worden. Dies sei von der belangten Behörde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden und wäre jedenfalls kein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen. Der BF beantragte schließlich die Einvernahme seiner Familienangehörigen und Lebensgefährtin als Zeugen im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Am 18.09.2023 langte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Teilerkenntnis vom 26.09.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Teilerkenntnis vom 26.09.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Eingabe vom 27.09.2023, 29.09.2023 und 24.11.2023 übermittelte das Bundesamt die gewünschten Unterlagen, welche im Akt zum Teil fehlten: Zuerkennungsbescheid subsidiärer Schutz vom 13.11.2009, Aberkennungsbescheid subsidiärer Schutz vom 11.08.2017 und vorgelegte Integrationsunterlagen des BF (OZ 4, OZ 5 und OZ 8). Mit Eingabe vom 15.11.2023 übermittelte der BF eine Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht des BF.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie ein Rechtsanwalt als gewillkürte Vertretung und die Ehefrau (traditionell) des BF sowie eine Freundin als Zeuginnen teilnahmen. Die bestellte Dolmetscherin konnte aufgrund der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des BF entlassen werden. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil (OZ 10). Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlage (Teilnahmebestätigung und Prüfung Fahrradtechnikerkurs, ehrenamtliche Tätigkeit bei XXXX , Bestätigung Anti-Gewalttraining und Männerberatung, Bestätigung des elektronisch überwachten Hausarrestes, Verdienstnachweise, Bestätigung Schlüsselarbeitskraft etc.) sowie eine Kopie des Mutter Kind Passes seiner traditionellen Ehefrau vor.Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlage (Teilnahmebestätigung und Prüfung Fahrradtechnikerkurs, ehrenamtliche Tätigkeit bei römisch 40 , Bestätigung Anti-Gewalttraining und Männerberatung, Bestätigung des elektronisch überwachten Hausarrestes, Verdienstnachweise, Bestätigung Schlüsselarbeitskraft etc.) sowie eine Kopie des Mutter Kind Passes seiner traditionellen Ehefrau vor.
- Mit Eingabe vom 16.01.2024 legte der BF weitere Integrationsunterlagen (Einstellungszusagen, Meldebestätigung und Versicherungsdatenauszug) vor und gab stellungnehmend an, dass er sich nochmals für sein Fehlverhalten entschuldige und sich nach der Haft, des absolvierten Anti-Gewalt-Trainings sowie durch die Heirat und anstehende Familiengründung seiner Verantwortung für seine Frau und sein Kind bewusst sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der dazu ergangene Bescheid des Bundesamtes (Zuerkennung subsidiärer Schutz) und in Folge der Statusaberkennungsbescheid sowie auf Grund des hier maßgeblichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 15.11.2022, der durch diesen vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahme des BF, der angefochtene Bescheid vom 09.08.2023, der erhobenen Beschwerde vom 12.09.2023, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 08.01.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, in das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, AJ-Web-Auszug und das Strafregister sowie Urteilsausfertigungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch als Erstsprache und Russisch sowie sehr gut Deutsch. Der BF ist seit XXXX nach islamisch-tschetschenischen Ritus mit XXXX verheiratet.Der BF ist seit römisch 40 nach islamisch-tschetschenischen Ritus mit römisch 40 verheiratet. 1.1.
- Der BF wurde am XXXX , in XXXX , Bezirk Grosny in der Teilrepublik Tschetschenien, in der Russischen Föderation geboren, wo er aufgewachsen ist, zumindest 3 Jahre die Grundschule besuchte und bis zu seiner Ausreise Anfang 2007 im Familienverband (Eltern und Geschwister) lebte. Für seinen Lebensunterhalt sind seine Eltern aufgekommen; er selbst arbeitete nicht in der Russischen Föderation.1.1.
- Der BF wurde am römisch 40 , in römisch 40 , Bezirk Grosny in der Teilrepublik Tschetschenien, in der Russischen Föderation geboren, wo er aufgewachsen ist, zumindest 3 Jahre die Grundschule besuchte und bis zu seiner Ausreise Anfang 2007 im Familienverband (Eltern und Geschwister) lebte. Für seinen Lebensunterhalt sind seine Eltern aufgekommen; er selbst arbeitete nicht in der Russischen Föderation. 1.1.
- In der Russischen Föderation leben nur mehr weitschichtige Verwandte des BF (Geschwister seiner Eltern etc.), zu denen er keinen Kontakt hat und auch deren Aufenthalt nicht kennt. Seine Großeltern sind bereits seit 2010 und 2013/14 verstorben. 1.1.
- Der BF ist gesund und leidet an keiner physischen oder psychischen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist arbeitsfähig. 1.
- Zum Verfahrensgang und zur Situation des BF in Österreich: Vorverfahren 1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Familie von Polen kommend, wo sie zuvor von Februar 2007 bis März 2008 aufhältig waren und auch einen Asylantrag stellten, noch als Minderjähriger illegal in Österreich ein und stellte seine Mutter für ihn am 25.03.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig ist und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die Familie des BF verblieb im Bundesgebiet und stellte die Mutter für den BF am 12.09.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.12.2008 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, jedoch dieser vom Asylgerichtshof behoben wurde, im Anschluss erneut wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.04.2009 zurückgewiesen und folglich nochmals vom Asylgerichtshof behoben wurde. Schließlich erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.11.2009, XXXX , dem BF im Rahmen des Familienverfahrens (abgeleitet von der Mutter) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Für den damals noch minderjährigen BF wurde von seiner Mutter als gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und wurde seiner Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Mutter des BF brachte als Fluchtgründe vor, dass sie an einer Augenerkrankung leiden würde und in ihrem Herkunftsstaat wäre ihr Schwager ermordet worden sowie ihr Ehemann mehrmals aufgesucht und festgenommen worden. Einmal wäre sie sehr stark geschlagen worden und in Tschetschenien auch vergewaltigt worden und ist nach tschetschenischen Sitten eine „gefallene Frau“ und müsste umgebracht werden. Die vorgebrachten Fluchtgründe seiner Eltern bzw. seiner Mutter wurden als unglaubwürdig erachtet. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF bis 12.11.2018 verlängert.1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Familie von Polen kommend, wo sie zuvor von Februar 2007 bis März 2008 aufhältig waren und auch einen Asylantrag stellten, noch als Minderjähriger illegal in Österreich ein und stellte seine Mutter für ihn am 25.03.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig ist und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die Familie des BF verblieb im Bundesgebiet und stellte die Mutter für den BF am 12.09.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.12.2008 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, jedoch dieser vom Asylgerichtshof behoben wurde, im Anschluss erneut wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.04.2009 zurückgewiesen und folglich nochmals vom Asylgerichtshof behoben wurde. Schließlich erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.11.2009, römisch 40 , dem BF im Rahmen des Familienverfahrens (abgeleitet von der Mutter) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Für den damals noch minderjährigen BF wurde von seiner Mutter als gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und wurde seiner Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Mutter des BF brachte als Fluchtgründe vor, dass sie an einer Augenerkrankung leiden würde und in ihrem Herkunftsstaat wäre ihr Schwager ermordet worden sowie ihr Ehemann mehrmals aufgesucht und festgenommen worden. Einmal wäre sie sehr stark geschlagen worden und in Tschetschenien auch vergewaltigt worden und ist nach tschetschenischen Sitten eine „gefallene Frau“ und müsste umgebracht werden. Die vorgebrachten Fluchtgründe seiner Eltern bzw. seiner Mutter wurden als unglaubwürdig erachtet. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF bis 12.11.2018 verlängert. 1.2.
- In Folge von mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wurde ihm mit Bescheid vom 11.08.2017, XXXX der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Begründend stellte das Bundesamt aus dem Akteninhalt (Beweiswürdigung und den Feststellungen des Bundesasylamtes) fest, dass der BF in der Russischen Föderation einer realen Gefahr ausgesetzt ist, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Aufgrund der im Fall des BF weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz war spruchgemäß zu entscheiden. Dagegen erhob der BF kein Rechtsmittel und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.2.
- In Folge von mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wurde ihm mit Bescheid vom 11.08.2017, römisch 40 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. Begründend stellte das Bundesamt aus dem Akteninhalt (Beweiswürdigung und den Feststellungen des Bundesasylamtes) fest, dass der BF in der Russischen Föderation einer realen Gefahr ausgesetzt ist, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Aufgrund der im Fall des BF weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz war spruchgemäß zu entscheiden. Dagegen erhob der BF kein Rechtsmittel und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im Anschluss daran wurde dem BF wiederholt die Duldungskarte ausgestellt, zuletzt am 14.09.2022 mit einer Gültigkeit bis 12.08.
- Gegenständliches Verfahren 1.2.
- Am 15.11.2022 stellte der BF beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
- Dieser wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2023 (zugestellt am 14.08.2023) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), sondern erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Schließlich erlies das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.1.2.
- Am 15.11.2022 stellte der BF beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Dieser wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2023 (zugestellt am 14.08.2023) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), sondern erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich erlies das Bundesamt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 26.09.2023, XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 26.09.2023, römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 1.2.
- Der BF ist seit knapp 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Von März bis April 2008 sowie von September 2008 bis November 2009 aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, in Folge war der BF als subsidiär Schutzberechtigter bis zum rechtskräftigen Aberkennungsbescheid vom August 2017 aufenthaltsberechtigt und zuletzt verfügte der BF über eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis 12.08.
- Der BF wurde im Bundesgebiet im Zeitraum von 2015 bis 2023 fünf Mal strafgerichtlich verurteilt: ● Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 26.01.2015, XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung und gefährliche Drohung nach §§ 83, 107 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) als jungen Erwachsenen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 26.01.2015, römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung und gefährliche Drohung nach Paragraphen 83, 107, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) als jungen Erwachsenen. ● Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den BF am 04.05.2016, XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und Körperverletzung nach §§ 15, 83, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) als jungen Erwachsenen und ordnete Bewährungshilfe an. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den BF am 04.05.2016, römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) als jungen Erwachsenen und ordnete Bewährungshilfe an. ● Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 15.02.2017, XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre). Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 15.02.2017, römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre). Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der zum Tatzeitpunkt 21-jährige BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem jüngeren Bruder sowie weiteren Mitangeklagten, in Wien und anderen Orten des Bundesgebiets Personen vorsätzlich am Körper verletzten, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung herbeiführten, mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, in dem sie zuvor vereinbarten das Opfer abwechselnd zu schlagen, dadurch, dass sie dieses umringten und ihr abwechselnd mehrere Ohrfeigen und Faustschläge gegen das Gesicht versetzten, wodurch dieses eine Schädelprellung, Prellungen und Blutunterlaufungen beider Gesichtshälften und Schleimhautverletzungen und zweifachen Bruch des Unterkiefers somit eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Im Zuge dieses Vorfalls wurden dem Opfer insgesamt zumindest 22 Schläge gegen Kopf und Gesicht versetzt und der gefilmte Vorfall zu nächst über WhatsApp verbreitet sowie auch auf Facebook ins Internet gestellt. Am nächsten Tag eine weitere Person umringten und der BF die geschädigte Person an den Händen erfasste, festhielt und die Mittäter es mit gezielten Fußtritt sowie mehrere Ohrfeigen gegen das Gesicht versetzte, es in den Bauch trat und die Tat zum Teil mitfilmte, wodurch diese Rötungen und Hämatome im Gesicht und über die bloße körperliche Einwirkung hinausgehende Schmerzen erlitt. Mildernd wertete das Gericht bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des BF sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Der BF war aus diesem Grund von 18.11.2016 bis 14.07.2017 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und XXXX .Der BF war aus diesem Grund von 18.11.2016 bis 14.07.2017 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und römisch 40 . ● Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den BF am 20.09.2019, XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den BF am 20.09.2019, römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Der BF befand sich von 19.08.2020 bis 29.03.2021 im elektronisch überwachten Hausarrest und hat im Zuge des Hausarrestes beim Verein XXXX sowie beim Verein XXXX ehrenamtlich gearbeitet. Er wurde nach der bedingten Entlassung weiterhin im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut.Der BF befand sich von 19.08.2020 bis 29.03.2021 im elektronisch überwachten Hausarrest und hat im Zuge des Hausarrestes beim Verein römisch 40 sowie beim Verein römisch 40 ehrenamtlich gearbeitet. Er wurde nach der bedingten Entlassung weiterhin im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut. ● Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den BF am 14.06.2023, XXXX wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den BF am 14.06.2023, römisch 40 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Der aktuell letzten Verurteilung des BF liegt zugrunde, dass der BF ein gemietetes Fahrzeug seines Freundes, ohne dessen Wissen und Erlaubnis in Betrieb nahm und damit einen Verkehrsunfall hatte. Der BF wurde nach der Entlassung aus dem elektronisch überwachten Hausarrest im Rahmen der Bewährungshilfe weiterbetreut und hielt sich an alle erforderlichen Pflichten und kooperierte zuverlässig. Er lernte in der Bewährungshilfe Handlungsmuster und sich daraus ergebende Konsequenzen zu reflektieren und hat sich bemüht, an seiner Impulskontrolle zu arbeiten und schloss ein Anti-Gewalt-Training beim XXXX positiv ab. Hierfür besuchte der BF regelmäßig forensisch-therapeutische Sitzungen in der Männerberatung im Zeitraum September 2018 bis März 2021 bei XXXX und von August 2021 bis Februar 2022 bei XXXX . Es besteht abgesehen von der letzten Verurteilung Mitte 2023, hinsichtlich der Deliktklasse der Strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zumindest ein vierjähriges Wohlverhalten, wobei die Straftat nahezu fünf Jahre vorbei ist (03.04.2019) und die letzte Straftat wegen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen liegt sieben Monate zurück. Vom BF geht aktuell keine schwerwiegende Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung mehr aus und besteht eine positive Zukunftsprognose.Der BF wurde nach der Entlassung aus dem elektronisch überwachten Hausarrest im Rahmen der Bewährungshilfe weiterbetreut und hielt sich an alle erforderlichen Pflichten und kooperierte zuverlässig. Er lernte in der Bewährungshilfe Handlungsmuster und sich daraus ergebende Konsequenzen zu reflektieren und hat sich bemüht, an seiner Impulskontrolle zu arbeiten und schloss ein Anti-Gewalt-Training beim römisch 40 positiv ab. Hierfür besuchte der BF regelmäßig forensisch-therapeutische Sitzungen in der Männerberatung im Zeitraum September 2018 bis März 2021 bei römisch 40 und von August 2021 bis Februar 2022 bei römisch 40 . Es besteht abgesehen von der letzten Verurteilung Mitte 2023, hinsichtlich der Deliktklasse der Strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zumindest ein vierjähriges Wohlverhalten, wobei die Straftat nahezu fünf Jahre vorbei ist (03.04.2019) und die letzte Straftat wegen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen liegt sieben Monate zurück. Vom BF geht aktuell keine schwerwiegende Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung mehr aus und besteht eine positive Zukunftsprognose. 1.2.
- Der BF hat sehr gute Deutschkenntnisse, sodass die mündliche Verhandlung ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte und absolvierte die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 im Oktober
- Er besuchte im Bundesgebiet die Hauptschule XXXX ab der
- Schulstufe (Schuljahr 2007/2008) für insgesamt 4 Jahre bis
- Den Hauptschulabschluss hat er nicht abgeschlossen. Darüber hinaus absolvierte er erfolgreich eine Fahrradtechniker Basic-Ausbildung im April 2017 und einen 60-stündigen XXXX Kurs XXXX im Jahr 2013.1.2.
- Der BF hat sehr gute Deutschkenntnisse, sodass die mündliche Verhandlung ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte und absolvierte die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 im Oktober
- Er besuchte im Bundesgebiet die Hauptschule römisch 40 ab der
- Schulstufe (Schuljahr 2007 aus 2008,) für insgesamt 4 Jahre bis
- Den Hauptschulabschluss hat er nicht abgeschlossen. Darüber hinaus absolvierte er erfolgreich eine Fahrradtechniker Basic-Ausbildung im April 2017 und einen 60-stündigen römisch 40 Kurs römisch 40 im Jahr
- 1.2.
- Der BF bezog seit seiner Einreise im Jahr 2008 Leistungen aus der Grundversorgung bis 2013 und nunmehr seit April
- Von 2013 bis 2021 finanzierte er seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Erwerbsarbeit und Sozialleistungen (Arbeitslosengeldbezug, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe). Zum Entscheidungszeitpunkt erhält der BF Leistungen von der Grundversorgung und wird finanziell von seiner Familie versorgt. Zuletzt war der BF von Jänner bis März 2022 und Juni bis Juli 2021 bei XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Sowie arbeitete er kürzer als 1 Monat im März/April 2020 für einzelne Tage geringfügig bei XXXX und für 4 Tage im September 2019 als Arbeiter bei XXXX . Schließlich war der BF von Oktober bis Dezember 2015 als Arbeiter bei XXXX sowie im Juli 2014 als Arbeiter bei XXXX erwerbstätig.1.2.
- Der BF bezog seit seiner Einreise im Jahr 2008 Leistungen aus der Grundversorgung bis 2013 und nunmehr seit April
- Von 2013 bis 2021 finanzierte er seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Erwerbsarbeit und Sozialleistungen (Arbeitslosengeldbezug, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe). Zum Entscheidungszeitpunkt erhält der BF Leistungen von der Grundversorgung und wird finanziell von seiner Familie versorgt. Zuletzt war der BF von Jänner bis März 2022 und Juni bis Juli 2021 bei römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Sowie arbeitete er kürzer als 1 Monat im März/April 2020 für einzelne Tage geringfügig bei römisch 40 und für 4 Tage im September 2019 als Arbeiter bei römisch 40 . Schließlich war der BF von Oktober bis Dezember 2015 als Arbeiter bei römisch 40 sowie im Juli 2014 als Arbeiter bei römisch 40 erwerbstätig. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage vom Unternehmen XXXX vom 08.01.2024, als Staplerfahrer und Kommissionierer in der Logistikbranche in Vollzeit und der XXXX als Möbelmonteur.Der BF verfügt über eine Einstellungszusage vom Unternehmen römisch 40 vom 08.01.2024, als Staplerfahrer und Kommissionierer in der Logistikbranche in Vollzeit und der römisch 40 als Möbelmonteur. Der BF wohnte seit 2017 in der elterlichen Wohnung in XXXX Wien und nunmehr aktuell seit 09.01.2024 bei seiner traditionellen Ehefrau in XXXX Wien gemeldet.Der BF wohnte seit 2017 in der elterlichen Wohnung in römisch 40 Wien und nunmehr aktuell seit 09.01.2024 bei seiner traditionellen Ehefrau in römisch 40 Wien gemeldet. 1.2.
- In Österreich ist die Kernfamilie (Eltern, Geschwister) des BF aufhältig, die über eine Rot-Weiß-Rot Karte verfügen, ausgenommen seiner Mutter, die eine Niederlassungsbewilligung wegen ihrer Behinderung hat. Sein jüngerer Bruder XXXX lebt mit seiner Frau und zwei Kindern in XXXX . Seine Eltern leben in Wien, wo alle seine Geschwister abgesehen von seinem Bruder in XXXX , ihren Wohnsitz gemeldet haben. Zudem heiratete der BF am 09.09.2023 XXXX , nach tschetschenisch-islamischen Ritus und erwartet mit seiner Frau das erste gemeinsame Kind. Der BF lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Seine traditionelle Ehefrau ist 24 Jahre alt, russische Staatsangehörige, verfügt über einen Konventionsreisepass und ist im Bundesgebiet asylberechtigt. In seiner Freizeit verbringt er Zeit mit seiner Frau bei seiner Familie und Schwiegerfamilie oder mit Freunden, insbesondere mit XXXX , die auf Besuch kommt oder sie gehen gemeinsam Kaffee trinken.1.2.
- In Österreich ist die Kernfamilie (Eltern, Geschwister) des BF aufhältig, die über eine Rot-Weiß-Rot Karte verfügen, ausgenommen seiner Mutter, die eine Niederlassungsbewilligung wegen ihrer Behinderung hat. Sein jüngerer Bruder römisch 40 lebt mit seiner Frau und zwei Kindern in römisch 40 . Seine Eltern leben in Wien, wo alle seine Geschwister abgesehen von seinem Bruder in römisch 40 , ihren Wohnsitz gemeldet haben. Zudem heiratete der BF am 09.09.2023 römisch 40 , nach tschetschenisch-islamischen Ritus und erwartet mit seiner Frau das erste gemeinsame Kind. Der BF lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Seine traditionelle Ehefrau ist 24 Jahre alt, russische Staatsangehörige, verfügt über einen Konventionsreisepass und ist im Bundesgebiet asylberechtigt. In seiner Freizeit verbringt er Zeit mit seiner Frau bei seiner Familie und Schwiegerfamilie oder mit Freunden, insbesondere mit römisch 40 , die auf Besuch kommt oder sie gehen gemeinsam Kaffee trinken. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13 vom 08.11.2023 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation, Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst, Tschetschenien vom 21.09.2023 ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
- und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
- und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel LänderspezifischeAnmerkungen] Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vergleiche KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023). Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (Paragraph 31, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Mobilmachung / Ukraine-Krieg Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022). Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des
- Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des
- Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage]. Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vergleiche DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage]. Tschetschenien Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a). Wehrersatzdienst Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgelei