4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Text, I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 20.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte dabei zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er habe ein Verhältnis mit einer Frau gehabt; die Familie der Frau sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen und habe ihn mit dem Tod bedroht sowie ein paar Mal versucht, ihn umzubringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer Einvernahme geladen. Mit Schreiben vom 07.08.2023 ersuchte die belangte Behörde eine Landespolizeidirektion um nachweisliche Zustellung der Ladung. Am 08.08.2023 erging der Bericht einer Landespolizeidirektion, in welchem festgehalten wurde, dass eine Zustellung mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers trotz aufrechter Meldeadresse nicht möglich gewesen sei und infolgedessen eine amtliche Abmeldung von der Meldeadresse veranlasst werde. Mit Aktenvermerk vom 09.08.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren
G 2005 ein.Mit Aktenvermerk vom 09.08.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Am 25.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut zwecks Einvernahme geladen. Das Poststück richtete sich an die aktuelle – nunmehr neue – Meldeadresse des Beschwerdeführers, wurde jedoch in der Folge nicht behoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Gesamtheit der Angaben des Beschwerdeführers feststehe und der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Aufgrund der Aktenlage und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren würden sich weitere Ermittlungsschritte erübrigen. Der Bescheid beinhaltet überdies Länderfeststellungen zu Indien mit dem Stand Mai
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur , Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.
G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
G 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren
G 2005 entzogen hat.
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat.
G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. 2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben; der Beschwerdeführer wurde gegenständlich lediglich erstbefragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seine (gänzlich abweisende) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers letztlich im Wesentlichen darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Gesamtheit der Angaben des Beschwerdeführers feststehe und er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl greift jedoch zu kurz. Der Beschwerdeführer wurde lediglich polizeilich erstbefragt, wobei die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert werden. Eine nähere Befragung zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fand in der Erstbefragung demnach nicht statt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Gefährdung seiner Person behauptet hat, hätte die belangte Behörde weitere Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes setzen müssen, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr prüfen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die belangte Behörde (bisher erfolglos) versucht hat, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Damit hat sie es (zunächst) offenbar – zutreffender Weise – als notwendig erachtet, den Beschwerdeführer zu den Gründen für die Antragstellung selbst zu befragen. Der Beschwerdeführer verfügt in dem relevanten Zeitraum überdies laut Zentralem Melderegister durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse und hat den gegenständlichen Bescheid an seiner aktuellen Adresse problemlos erhalten. Wie oben bereits ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eben nicht feststeht. Auch die belangte Behörde impliziert durch ihre Versuche, den Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Einvernahme zu laden und zu seinen Fluchtgründen zu befragen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall insgesamt noch nicht feststeht und weitere Ermittlungsschritte notwendig sind; diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Nach erfolgloser Ladung des Beschwerdeführers sowie zwischenzeitiger Einstellung des Verfahrens ging die Behörde sodann jedoch in weiterer Folge von einem ausführlich erörterten Sachverhalt aus und sah letztlich von einer Einvernahme des Beschwerdeführers ab. Insbesondere mit der durchgeführten Einstellung des Verfahrens zeigte die belangte Behörde selbst zutreffend auf, dass die Aktenlage für eine Entscheidung ohne Einvernahme des Beschwerdeführers in gegenständlichem Fall eben nicht ausreichend sei. Anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist in gegenständlichem Fall insgesamt somit nicht von einem ausreichend geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers abzusehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat überdies nicht versucht, den Beschwerdeführer gegebenenfalls unter Androhung geeigneter Mittel zur Vollstreckung (wie die Behörde dies bereits in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen – erfolgreich – getan hat) zu laden. Insbesondere zeigte es in seiner Bescheidbegründung nicht auf, weshalb es „aufgrund der Klarheit des Sachverhaltes sowie der weiteren Aktenlage“ (AS 51) von etwaigen Zwangsmaßnahmen Abstand genommen hat und woraus sich der klare Sachverhalt in gegenständlichem Fall ergibt, nachdem die Behörde nach erfolgloser Ladung des Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt und in weiterer Folge den Beschwerdeführer erneut geladen hat. Es ist dem Verwaltungsakt überdies nicht zu entnehmen, dass die Behörde sonstige Schritte zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unternommen hat. Hinzu kommt, dass der bekämpfte Bescheid veraltete Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beinhaltet, die dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde den Parteien das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen (vgl. etwa VwGH 17.02.2010, Ra 2008/08/0061, mwN). Hinzu kommt, dass der bekämpfte Bescheid veraltete Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beinhaltet, die dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde den Parteien das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen vergleiche etwa VwGH 17.02.2010, Ra 2008/08/0061, mwN). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer einzuvernehmen und sich (erstmals) ausführlich mit seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W275.2282202.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.